Beiträge von Muschel

    So, ich habe jetzt über den BGH die genannte Fundstelle ZfIR bekommen. Ich habe jetzt also Wahl, welcher Ansicht ich folge, denn es werden in den oben aufgeführten Aufsätzen ja unterschiedliche Meinungen vertreten. Für uns (Schleswig-Holstein) wäre es eigentlich ganz gut, mal eine Entscheidung dazu von unserem OLG zu bekommen... ich schreibe dem Antragsteller einfach mal und gucke was passiert :)

    Vielen Dank für die Ideen und Hinweise!

    Auweia :(
    Die Formulierung "gesetzlich vertreten durch" kam mir auch schon unglücklich vor.
    Ich habe tatsächlich auch Titel gegen die Gesellschafter, aber die sind aus 2024, damit dürfte § 45 EGZPO nicht greifen. Und bei dem Titel aus 2023 greift er nicht, weil er gegen die GbR und nicht gegen die Gesellschafter ist....ich werde dem Antragsteller dann wohl mal schreiben...

    Hallo,

    vielleicht hatte ja einer schon eine solchen Fall:
    Eigentümerin ist eine Alt-GbR.
    Ich soll nun eine Zwasi eintragen. Grundlage sind zwei Titel (einer aus 2023, einer aus 2024) , jeweils gegen die Alt-GbR, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter A und B. Der Name der GbR im Titel ist identisch mit dem Grundbuch, die genannten Gesellschafter sind die im Grundbuch eingetragenen.
    Ich weiß nun aber nicht, ob die Eintragung so möglich ist oder ob eine Voreintragung der eGbR im Register (nebst Berichtigung des Grundbuchs) und evtl. Titelumschreibung auf die eGbR nötig wäre?! Die GbR wird wohl kaum bei der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken..
    Hat einer von euch Ideen?
    Danke schon mal :)

    ja, den Erbschein habe ich verlangt, aber nicht vorliegen, denn der Notar meint, dass der nicht nötig sein. Das hatte ich in meinem Sachvortrag leider vergessen zu erwähnen. Deswegen die Frage nach der Auslegung. Ich habe es jetzt so verstanden, dass ein Erbschein nicht nötig ist...

    Guten Morgen,
    ich habe folgenden Fall: Eheleute setzen sich gegenseitig zu Vorerben ein, Nacherben sollen die Kinder A und B des Ehemannes sein. Schlusserben nach dem Längstlebenden sollen auch A und B sein, sollten sie aus irgendeinem Grund wegfallen, sollen die jeweiligen Abkömmlinge sein, falls es keine gibt, ist Ersatzerbe der andere Miterbe bzw. dessen Abkömmlinge.
    Nun ist die Ehefrau verstorben und es geht um die Grundbuchberichtigung. Ich habe Bedenken wegen des einzutragenden Nacherbenvermerks, denn Sohn B ist bereits vor dem Erbfall verstorben. Aufgrund der Ersatzschlusserbeneinsetzung bin ich am Zweifeln, ob evtl auch Ersatznacherbenfolge gewollt war und habe eine Erbschein verlangt. Ich finde irgendwie nichts dazu. Wie seht ihr das? Wären die Ersatzschlusserben auch Ersatznacherben? Ist das eindeutig und ich könnte den Nacherbenvermerk auch ohne Erbschein eintragen? Oder ist das totaler Quatsch? Für Meinungen/Hinweise wäre ich wirklich dankbar :)

    Hallo,

    ich greife das Thema noch mal auf.
    Mein Fall ist etwas verworren, denn es geht um Erbbaurecht und Untererbbaurecht. In dem Erbbaurechtsvertrag wurde dem Erbbauberechtigten ein Ankaufsrecht eingeräumt und vereinbart, dass sich der Vertrag um jeweils 10 Jahre verlängert, wenn von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht wird. Es handelt sich dabei doch um eine Verlängerungsoption, die hätte eingetragen werden müssen, richtig? (Ist nicht eingetragen, würde ich nachholen lassen).
    Jetzt wird an dem Erbbaurecht ein Untererbbaurecht bestellt und vereinbart, dass für den Fall der Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages, sich auch der Untererbbaurechtsvertrag um die gleiche Frist verlängert. Es soll eine Vormerkung auf Verlängerung bzw. Erneuerung (?) des (Unter-)Erbbaurechtes eingetragen werden. Geht das? Und wenn ja: wo? Oder wäre das auch als Verlängerungsoption einzutragen?

    Hallo,
    ich bin mir bei einer Sache etwas unsicher (weil erster Fall):

    GbR bestehend aus 4 Gesellschaftern ist im GB eingetragen, ich soll nun auf die eGbR berichtigen. Ein Gesellschafter ist verstorben, Erbnachweis liegt vor (Alleinerbe ist ein Mitgesellschafter; Gesellschaftsanteile wurden aber zwei Personen vermacht, ersatzweise deren Kindern). Vorgelegt wird eine Bewilligung von allen drei verbliebenen Gesellschaftern sowie vier weiterer Personen als neue Gesellschafter (die Ersatzvermächtnisnehmer). Die ursprünglichen Vermächtnisnehmer sind ohnehin schon Mitgesellschafter. Alle Personen handeln für sich persönlich und für die eGbR. Interessiert mich jetzt überhaupt noch der Gesellschaftsvertrag?? Für den Fall, dass vereinbart wurde, dass ein Dritter eintritt?? Oder müsste versichert werden, dass es keinen GV gibt? Ich stehe etwas auf dem Schlauch, glaube ich...

    Hallo,

    im Zuge der Bereinigung/Berichtigung mehrerer Untererbbaurechtsgrundbücher habe ich folgendes Problem:

    Ein Grundstück besteht aus mehreren Flurstücken, das Grundstück ist mit einem Ebbaurecht belastet. Nun sollen Grundstück und Erbbaurecht geteilt werden und an den einzelnen Erbbaurechten sollen Untererbbaurechte bestellt werden.

    Ich habe nun gelesen, dass ein Untererbbaurecht nur zulässig ist, wenn dem Obererbbauberechtigten das Recht zum Haben eines Bauwerkes verbleibt. Wenn nun nach Teilung ein Grundstück mit einem Gebäude darauf besteht und daran ein Untererbbaurecht bestellt werden soll- wie kann dann dem Obererbbauberechtigten noch das Recht zum Haben eines Gebäudes bestehen? Aus einem Gespräch ist bekannt, dass der Obererbbauberechtigte wohl nie vorhatte, selber zu bauen. Ich vermute, dass das Grundstückeigentümer einfach nur nicht so viele "Vertragspartner"/Erbbauberechtigte haben wollte... Und zeitlich decken sich Erbbaurecht und Untererbbaurecht...eine Staffelung scheidet daher evtl. auch aus.
    Ich weiß also nicht, ob das so wie geplant überhaupt zulässig ist, blicke aber bei dem Phämomen Untererbbaurecht auch nicht ganz durch...

    Für Hinweise oder ähnliches wäre ich daher dankbar :)

    Viele Grüße
    Muschel

    Hallo,

    mir liegt eine Abgeschlossenheitsbescheinugung nebst Aufteilunplan vor. Der Plan enthält (neben allen Grundrissen etc.) nur eine Ansicht aus einer Himmelsrichtung. Andere Plänen enthalten immer Ansichten aus vier verschiedenen Himmelsrichtungen. Ich hab also erst einmal bemängelt; der Notar fragt nun nach der gesetzlichen Grundlage. Deshalb meine Frage: müssen immer Ansichten aller Himmelsrichtungen vorliegen? In der Kommentierung finde ich nur, dass "verschiedene Grundrisse, Schnitte und Ansichten" enthalten sein müssen...

    VG Muschel

    In der Kommentierung habe ich auch schon geschaut; da steht ja auch auch was von "dem Notar bzw. dessen Erben"- und es scheint ja auch auf den Zeitpunkt der Kostenrechnung anzukommen. Sie wurde ja noch von dem Notar erstellt. Nur wenn die Forderung noch nicht geltend gemacht wurde, könnte sie von dem Amtsnachfolger geltend gemacht werden, so verstehe ich Rn 17 zumindest.

    Ich tendiere daher auch eher zu der Ansicht von Prinz, dass der ehemalige Notar selber die Löschung bewilligen muss. Auch wenn ich den Aufsatz und die genannte Kommentierung leider nicht finden kann.