Beiträge von Gaston

    Hallo,

    E veräußert das Grundstück an eine eGbR. E ist Mitgesellschafter der eGbR, die durch die Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten wird. E handelt, neben den anderen Gesellschaftern, auch für die eGbR.

    Muss jetzt die eGbR die Handlung des E für die eGbR wegen § 181 BGB noch extra genehmigen oder reicht es aus, dass alle Gesellschafter der eGbR mitgewirkt haben (konkludente Gemehmigung)?

    Hallo,

    aufgrund eines Titels für eine KG will eine GmbH vollstrecken.

    Im Handelsregister wurde eingetragen, dass die KG nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (phG) aufgelöst wurde und die Firma erloschen ist.

    Reicht die HR-Eintragung oder muss der Titel auf die GmbH (als letzte Gesellschafterin der KG) umgeschrieben werden?

    Danke zunächst.

    Das ist ja der Grundsatz, nachdem eine GbR bei einer Verfügung über ihr Grundstück seit dem 01.01.2024 erst ins GsR und dann ins GB als eGbR einzutragen ist.

    Fraglich ist hier, ob dies auch für eine vor dem 01.01.2024 durch Tod eines Gesellschafters aufgelöste GbR gilt.

    Nach dem, was ich dazu bisher gelesen habe, müsste dies der Fall sein, da die GbR nach Auflösung als Liquidationsgesellschaft bestehen geblieben ist, also weiterhin Grundstückseigentümerin ist.

    Ich denke, ich ziehe mich darauf zurück, dass § 899a BGB seit dem 01.01.2024 nicht mehr gilt.

    Mal sehen, was die Notarin und dann die Kollegen vom Registergericht dazu sagen werden.

    Hallo,

    eine im GB nach altem Recht eingetragene GbR bestehend aus A u. B wurde nach dem Tode von B nach § 727 Abs. 1 BGB a. F. aufgelöst. Anstelle von B wurden vor dem 01.01.2024 dessen Erben in Erbengemeinschaft ins GB eingetragen. Es müsste sich demnach um eine Liquidationsgesellschaft handeln.

    A und die Erbengemeinschaft wollen nun jeweils in Bruchteilseigentum eingetragen werden und haben dies bewilligt und beantragt.

    Kann bzw. muss die Liquidationsgesellschaft zuvor noch in das Gesellschaftsregister eingetragen werden?

    Hallo,

    in diesem Zusammenhang folgender Fall:

    Rechtsanwältin stellt für eine RA-GbR, deren Mitgesellschafterin sie ist, einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

    Nach Zwischenverfügung nimmt sie "ihren Antrag vom .." als Notarin mit Dienstsiegelabdruck versehen zurück. Sie tritt also in unterschiedlichen Funktionen auf.

    Ist die Antragsrücknahme wirksam?

    Hallo,

    die Richtigstellung der Bezeichnung einer GbR in eGbR ist beantragt.

    Dabei wird auf eine von den Gesellschaftern vorgenommene Änderung der Bezeichnung der GbR hingewiesen, die dem Grundbuchamt bisher nicht bekannt gemacht wurde. Soweit das Grundbuchamt die Eintragung dieser Berichtigung für erforderlich hält, wird die Eintragung der Änderung bewilligt und beantragt.

    Die Anmeldung zum GsR erfolgte unter der geänderten Bezeichnung der GbR.

    Dazu folgende Fragen:

    1: Antrag unter Vorbehalt (§ 16 GBO)?

    2a: "Zwischeneintragung" der berichtigten Bezeichnung der GbR überhaupt zulässig (da ja so nicht im GsR eingetragen)?

    2b: "Zwischeneintragung der berichtigten Bezeichnung der GbR nötig (wegen der Nachvollziehbarkeit der Eintragungen)?

    Könnte man die Probleme "elegant" umgehen, indem man die Richtigstellung in eGbR in Abt. I Sp. 4 wie folgt einträgt: "Nach Änderung der Bezeichnung der Eigentümerin in ... GbR berichtigt gemäß Eintragung im GsR"? Eine Berichtigungsbewilligung liegt ja vor.

    Vielen Dank für die Antwort.

    Der Arbeitgeber hatte X schon um Vorlage der Abtretung gebeten. X ist dem nach Aussage des Arbeitgebers nicht nachgekommen, verlangt aber trotzdem, den pfändbaren Anteil der Gehaltsforderung seiner Angestellten an ihn auszuzahlen.

    Ich werde den Arbeitgeber zunächst auffordern, den Betrag, den er hinterlegen will, genau zu beziffern.

    Hallo,

    ein Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Hinterlegung des pfändbaren Anteils der Gehaltsforderung einer seiner Angestellten (ohne diesen zu beziffern).

    Diese hat angeblich ihren Anspruch an ihren Arbeitgeber an x abgetreten.

    X fordert nun den Arbeitgeber auf, aufgrund der Abtretung den pfändbaren Anteil der Gehaltsforderung seiner Angestellten an ihn auszuzahlen.

    Die Abtretungserklärung hat x dem Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

    Die Angestellte hat ihren Arbeitgeber ihrerseits aufgefordert, ihr den vollen Nettobetrag ihres Gehaltes auszuzahlen.

    Der Arbeitgeber weiß nicht, wem er den pfändbaren Anteil des Gehaltes seiner Angestellten auszahlen muss.

    Besteht ein Hinterlegungsgrund? Muss dieser noch durch Urkunden belegt werden? Was wäre nötig zu einer späteren Auszahlung eines hinterlegten Betrages?

    DNotI "Hinweis auf Übergangsvorschriften zur GbR im Grundbuch; Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024" vom 08.12.2023:

    "Wurde vor Ablauf des 31.12.2023 die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt, so gelten auch bei einer Eintragung nach dem 31.12.2023 noch die bisherigen Regeln, sowohl hinsichtlich des Gutglaubensschutzes für einen Erwerber von der GbR (§ 899a BGB a. F.) als auch hinsichtlich des Grundbuchverfahrensrechts für die Grundbucheintragung beim Erwerb durch eine GbR (§ 47 Abs. 2 GBO a. F.). Nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 2 gilt dies auch für den Fall, dass zum 31.12.2023 lediglich eine Vormerkung eingetragen oder zur Eintragung bewilligt und beantragt wurde."

    Wilsch in MittBayNot 2023/457 begründet auf S. 464 unter Ziff. 3 die Weitergültigkeit des § 899a BGB a. F. und § 47 Abs. 2 GBO a. F. mit dem Sicherungsinteresse der Beteiligten, die vor einer Verfahrensumwälzung geschützt werden sollen.

    Eine erforderliche Voreintragung der veräußernden GbR im Register und der eGbR im Grundbuch wäre wohl eine solche Verfahrensumwälzung, vor der auch ein Erwerber von der GbR durch die Eintragung einer Vormerkung zu seinen Gunsten geschützt sein soll.

    Aus den Erläuterungen des Notars ergibt sich, dass jede Erhöhung des Grundstückspreises zu einem Anspruch für den Verkäufer führt, d. h. auch ohne dass der Käufer weiterverkauft. Es besteht daher die Möglichkeit von wiederkehrenden Leistungen und die Reallast kann eigetragen werden.

    Hallo,

    bewilligt ist die Eintragung einer Reallast zur Sicherung eines Mehrerlösanspruchs aufgrund von Wertsteigerungen der Flächen bei künftigen Grundstücksverkäufen für den ehemaligen Eigentümer.

    Ich hatte zwischenverfügt, dass es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt.

    Der Notar hat mit Bezug auf BGH V ZB 60/21 (Schallschutzmauer mit Wiedererrichtungspflicht) erwidert, dass wiederholte Werterhöhungen wahrscheinlich sind und es sich daher um wiederkehrende Leistungen handelt.

    Letztlich soll doch aber nur eine Beteiligung an einem (erhöhten) Weiterverkaufserlös gesichert werden, also eine einmalige Leistung, oder :?:

    Hallo,

    mir liegt eine beurkundete Grundschuldbestellung für eine Privatperson, d.h., kein Bankformular, vor. Darin unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer. Eine ausdrückliche Bewilligung der Eintragung der Unterwerfung fehlt.

    Ich halte das für etwas zu dünn, um die Unterwerfung einzutragen. Schöner/Stöber schreibt in Rn. 2049, dass die Eintragung der Unterwerfung auf Bewilligung des Eigentümers, die nicht entbehrlich ist, erfolgt.

    Bewilligt und beantragt wird dann in derselben Urkunde die Eintragung "dieser Grundschuld". Liegt darin auch die Bewilligung der Eintragung der Unterwerfung (Auslegung dahin, wie es für einen unvoreingenommenen Dritten als nächstliegend erscheint)? Der Notar hat schlicht die Eintragung der Grundschuld beantragt.