Nach Rechtsprechung des LG Heilbronn (LG Heilbronn (1. kleine Strafkammer), Beschluss vom 07.07.2005 – 1 Qs 96/05, BeckRS 2005, 158572), findet die ab dem 1.6.2025 geltende Fassung des RVG Anwendung.
Beiträge von SMGFRW
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Ggf. kann gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 c Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine Pauschale von 2,30 € (Nutzung eines Motorrollers) berücksichtigt werden. Aber eben auch nur, wenn die Arbeitsstelle unzumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
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Nein, da es sich bei der Kündigung nicht um ein außergerichtliches Schriftstück iS 0.274.131 Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen handelt. Mag das Inkassounternehmen ein dafür spezialisiertes Kurierunternehmen beauftragen.
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Gegenfrage: Ist die Kindesmutter Beteiligte des Verfahrens? Die Anschrift benötigst du nur dann. Falls du Zugang zu Beck-Online hast: BeckOGK/Strube, 1.9.2025, FamFG § 250 Rn. 30
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Wenn dir die Vollstreckung übertragen wurde: § 18 OWiG. Du lässt dir kurz die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Betroffenen darstellen, und entscheidest dann, ob eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann. Also wie auch im Einziehungsverfahren.
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Naja, dann ist es eine ganz einfache Verfügung: "umA an StA zur Entscheidung über das Ratenzahlungsgesuch"

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Handelt es sich um eine Jugendstraf-/OWi-Sache? Wurde dir die Vollstreckung durch den Vollstreckungsleiter übertragen?
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Als Beispiel meine Vfg. dazu (die in Hessen richtigen Finanzstellen musst du bei euren Haushaltsbeauftragten erfragen):
Vfg.1. V: gem. Zahlungsausdruck vom 03.03.2023 hat der VU im Einziehungsverfahren einen Gesamtbetrag von 340,00 € gezahlt.
Das Einziehungsverfahren ist somit beendet.
2. U.m.A. zur Verwaltung zur weiteren Veranlassung hinsichtlich Umbuchung der 340,00 € von der Senderfinanzposition: 90.704.20420.00
Senderfinanzstelle: 040**010 (Verwaltungsfinanzstelle des jeweiligen Amtsgerichts) Sendersachkonto: 4860100030
zur
Empfängerfinanzposition: 04.040.11220.01 Empfängerfinanzstelle: 040**010 (Verwaltungsfinanzstelle des jeweiligen Amtsgerichts)
Empfängersachkonto: 5310120000
Die SAP-Anweiser kommen bisher damit klar
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Es als Anregung nach § 1674 BGB betrachten, Verfahrensbeistand bestellen, Stellungnahme des Jugendamtes anfordern, dann einen Anhörungstermin anberaumen, zu welchem Großvater und Kindesmutter geladen werden. Du hast dann hoffentlich alle Informationen, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.
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Ich würde den Beschluss tatsächlich nur für das Kind erlassen. Die Unterhaltsvorschussstelle mag dann gerne einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung wegen der gem. § 7 UVG übergegangenen Ansprüche stellen. Das Kind hat doch den Anspruch auf den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, nicht die Unterhaltsvorschussstelle. Diese kann dann gerne ins Rechtsmittel gehen, und sich die Rechtsauslegung vom OLG bestätigen lassen.
Und mal ganz davon abgesehen: Wie willst du aus so einem Titel vernünftig vollstrecken? Die Kollegen des Vollstreckungsgerichtes tun mir da schon leid. -
Kurze Nachfrage: Die Betreuerin ist mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet?
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Welche Entscheidungen registerpflichtig sind, und daher eine Eintragung von dir als Vollstreckungsbehörde zu veranlassen ist, ergibt sich aus ausschließlich aus §§ 28 Abs. 3, 28a StVG. Eine Mitteilung an das KBA ist daher gem. § 28 Abs. 4 StVG nicht erforderlich...und alles andere ist nicht deine Baustelle.
Ggf. RS mit dem Jugendrichter, ob dieser eine Mitteilung an die FE-Behörde gem. 45 MiStra veranlasst.
(Zum Nachlesen: Röttle/Wagner/Theurer, Strafvollstreckung, 9. Auflage 2023, Kapitel 9. Rn. 18ff) -
Du musst keinen Beschluss erlassen, da die Vormundschaft ja schon kraft Gesetzes besteht. Einfach nur die Bescheinigung über die Amtsvormundschaft an das zuständige JA, und Anfangsbericht und Vermögensverzeichnis anfordern.
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§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG: Eine Eintragung erfolgt nur, wenn entweder ein Fahrverbot oder eine Geldbuße verhangen wurde...liegt beides bei deiner Sachverhaltsschilderung nicht vor. Daher keine Eintragung im FAER. Inwieweit dann B26 die richtige Kennziffer ist...sorry, keine Ahnung...(bei uns sind die Gst. Normierer, ich verfüge lediglich das eine Mitteilung ans KBA erfolgen soll.)
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Evtl. B 26? Sieht für mich passend aus, da § 24a StVG nicht in der Anlage 13 zu § 40 FEV erwähnt wird.
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Die Form § 130a ZPO ist gewahrt, von daher völlig ausreichend.
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Da nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung der Berufung vergütungsrechtlich noch zum I. Rechtszug gehört, wäre in deinem Fall auf die Rücknahme der Berufung abzustellen. Hier ist eine Beratung zu den Erfolgsaussichten der Berufung vorgenommen worden, mit dem Ergebnis der Rücknahme des Rechtsmittels.
Dann entsteht die Gebühr natürlich, da alle Tätigkeiten des PV nach Einlegung der Berufung - da biste du ja bereits im Berufungsverfahren - vergütet werden (ist auch in Detlef Burhoff/Joachim Volpert in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Teil D: Vergütung und Kosten, Rn. 445ff. gut nachvollziehbar dargestellt). -
Z. B. nach OLG Celle (OLG Celle (1. Strafsenat), Beschluss vom 22.09.2022 – 1 Ws 51/22, mit Entscheidungsbesprechung in NJW-Spezial 2022, 699
Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten. Der Anwalt war 2018 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätig, also altes Gebührenrecht. Lt. dem OLG ist Bedingungseintritt des § 60 Abs. 1 S. 4 RVG dann der Eingang der AK-Schrift als neue Angelegenheit, in welcher der Anwalt tätig wird (und bei dir wohl auch geworden ist).
Die Gebühren und Auslagen entstehen daher für das Ermittlungsverfahren in Höhe der bis bis 30.11.2021 geltenden Gebühren- und Auslagensätze, für die Zeit ab Anklageerhebung (wenn die z. B. am 01.12.2021 war) dann ggf. die aktuellen.
Genauso würde ich das in einem Festsetzungsbeschluss begründen. -
Beschwerdegericht ist das LG, BeckOK FamFG/Günter FamFG § 340 Rn. 8.