Unmittelbar nach dem tot kamen mehrere Gläubigeranfragen. Allerdings hat sich auch der Cousin gemeldet (mütterlicherseits) und hat mir nach & nach die Daten wohl aller Erben der mütterlichen Linie in der 3. ordnung mitgeteilt. Diese habe ich angeschrieben und über ihre Ausschlagungsfristen informiert. Ausgeschlagen hat keiner. Die wollten jetzt einen Erbschein beantragen & sich um alles kümmern, finden aber niemanden auf der väterlichen Seite. Auskünfte bekommen Sie wegen Datenschutz nicht. Nun wurde eine Nachlasspflegschaft von ihnen beantragt, da unter anderem 3 Immobilien bestehen, welche auch vermietet sind. Die Kosten wollen Sie auch gerne tragen.
Die Erben der mütterlichen Linie beantragen eine Nachlasspflegschaft und wollen auch die Kosten tragen. Die Erben der väterlichen Linie sind definitiv unbekannt. Somit kann es wegen der Kosten aus praktischen Gründen schon keine Beschwerden geben.
Auch erfahrene Erbenermittler benötigen mitunter Jahre, um die Erben der 3. Ordnung zu ermitteln. Es gibt zwei Großelternpaare, die mitunter jeweils 10 oder mehr Nachkommen hinterlassen haben, die im Laufe der Jahrzehnte entsprechend viele weitere Nachkommen hinterlassen haben. Für erbrechtliche Laien ist es praktisch unmöglich, solche Erbengemeinschaften auszuermitteln und die erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen. Dies oft auch deshalb, dass im Ausgangsfall, einer der Erben der mütterlichen Linie sämtliche Gebühren verauslagen müsste, verbunden mit der Ungewissheit, ob die Erbenermittlung ggf. scheitert und er auf seinen Kosten sitzen bleibt. Denn ein einzelner Teilerbe kann selbst mit Teilerbschein nicht über die Nachlasskonten verfügen.
Der für alle (!) Erben bestellte Nachlasspfleger ist hingegen voll handlungsfähig. Er kann sich um die Immobilien kümmern, säumige Mieten einziehen, Reparaturen beauftragen, um so zu verhindern, dass Mieter aufgrund von Mängeln die Miete mindern usw.. Und natürlich auch Gläubiger befriedigen, so dass nicht Mahn und Schadensersatzforderungen entstehen.
Der Nachlasspfleger kann im Aufgabenkreis der Erbenermittlungen die erforderlichen Auskünfte und Personenstandsurkunden beschaffen und die dafür erforderlichen Gelder dem Nachlasskonto entnehmen.
Genau für solche Fälle ist die Nachlasspflegschaft gedacht.
Und im Ausgangsfall gibt es auch Gläubigeranfragen. Das Gericht könnte ja die Gläubiger anfragen, ob sie eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen wollen. Bei einem Gläubigerantrag gäbe es für das Gericht kein Ermessen.
Aus der Praxis kann ich im Ergebnis TL nur beipflichten. So schnell wie möglich eine Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass anordnen.