Beiträge von DerNachlasspfleger

    Ein Erbschein wurde bislang nicht beantragt, ob Masse da ist, kann die Tochter mir nicht sagen.

    Nach Schulz (siehe #2, S. 480) ist es möglich, einen Bewertungssachverständigen gemäß §§ 26,30 FamFG, §§ 402 ff. ZPO im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG einzusetzen, der ermittelt, ob ausreichende Masse vorhanden ist.

    Die Erbin kann natürlich auch einen Kostenvorschuss leisten.

    Ich denke, ein Erbschein dürfte Voraussetzung für die Beantragung der Nachlassverwaltung seitens des Erben sein. Denn das Gericht prüft ja erst im Erbscheinsverfahren, wer Erbe geworden ist (Wirksamkeit der Ausschlagungserklärungen). Wenn mehrere Erben vorhanden sind, können diese nur gemeinschaftlich die Nachlassverwaltung beantragen (§ 2062 BGB).

    Wenn Kind C Erbe geworden ist (Erbschein?), prüfen, ob eine die Verfahrenskosten deckende Nachlassmasse vorhanden ist. Der Nachlassverwalter erhält keine Vergütung aus der Landeskasse. Sofern ausreichend Nachlassmasse vorhanden ist, anordnen.

    Ergänzung: Keine Antragsberechtigung, wenn der Erbe bereits unbeschränkt haftet. Vergl. ausführlich hierzu Schulz in Schulz (Hrsg.), Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017 S. 475 ff.

    Ich wärme den Fall nochmal auf.

    Der Erblasser selbst aber verfügte über ein Reinvermögen sechsstelliger Höhe, keine sonstigen Verbindlichkeiten. Es wären sicherlich Anhaltspunkte für eine weitergehende Erbenermittlung in die dritte Ordnung vorhanden, wenn man denn wollte. Mir schmeckt es nicht, dem Fiskus einen Erbschein zu erteilen, ohne weitere Erbenermittlung zu betreiben (bzw. betreiben zu lassen), weil ja hinreichend NL-Vermögen vorhanden ist.

    :daumenrau

    Ich zitiere mal Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft., 4. Aufl. 2017, Rn. 28:

    "Ergibt sich nach Feststellung und Erteilung des Erbscheins für den Fiskus, dass möglicherweise doch ein Erbe ermittelbar sein könnte, ist gegebenenfalls noch ein Nachlasspfleger (zur Erbensuche) zu bestellen, denn das Nachlassverfahren ist durch die Fiskus-Feststellung nicht beendet".

    Die Feststellung des Fiskuserbrechts begründet ja nur die Vermutung, dass der Fiskus Erbe geworden ist (§ 1964 Abs. 2 BGB).

    Wenn ein sechsstelliger Betrag ohne Verbindlichkeiten vorhanden ist, wird man in der dritten Erbordnung doch fast immer fündig. Anhaltspunkte für weitere Erbenermittlungen wären lt. Sachverhalt vorhanden, so dass nichts dagegen sprechen würde, nochmals Nachlasspflegschaft zur Ermittlung weiterer Erben anzuordnen.

    Das Problem liegt in diesem Fall wohl darin, dass die Erben einschließlich der 2. Ordnung aus Angst vor Überschuldung die Erbschaft ausgeschlagen und dabei die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für etwaige Verbindlichkeiten auf den Nachlass außer Betracht gelassen haben.

    Wenn der Nachlasspfleger die Erben (der dritten Ordnung) ermittelt hat und diese durch Erbschein festgestellt sind, könnte es für sie sinnvoll sein, eine Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB zu beantragen, wenn sie die Haftung für mögliche Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken und mit dem Nachlass keine Arbeit haben wollen.

    Der Nachlassverwalter regelt, soweit noch erforderlich, den Nachlass und führt das Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB durch.

    Im Ausschließungsbeschluss ist dann ersichtlich, ob und ggf. wer Nachlassverbindlichkeiten anmeldet hat. Rechtsfolgen § 1973 BGB.

    Theoretisch wäre es ja denkbar, dass der Erblasser, falls er zuvor auch Geschäftsführer der GmbH gewesen war und schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, von Gläubigern der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

    Aber auch solche theoretisch denkbaren Ansprüche unterliegen der Verjährung. Sollten etwaige Ansprüche noch nicht verjährt sein, wären sie durch Anordnung der Nachlassverwaltung auf den Nachlass beschränkt.

    Die Ausschlagungen liegen mittlerweile so weit vor, dass ich Fiskuserbrecht feststellen könnte. Der Fiskus könnte dann selbst überlegen, wie er weiter vorgeht (Regress gegen Nachlasspfleger, ruhenlassen?). So könnte man die Sache zumindest beenden.
    Würdet ihr dies auch machen oder seht ihr andere Möglichkeiten?

    Wenn die Voraussetzungen für das Fiskuserbrecht vorliegen, "so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist" (§ 1964 Abs. 1, 2.HS BGB).

    Ich sehe keinen Grund, das Fiskuserbrecht nicht festzustellen. Der Fiskus als Erbe kann dann selbst Ansprüche gegen den Nachlasspfleger geltend machen.

    Ich hänge mich hier nochmal mit dem Thema "Vergütung bei vermögenden Betreuten nach Tod" ran.

    Erfahrungsgemäß wird seitens der Nachlassgerichte allein für die Vergütung des ehemaligen Betreuers keine Nachlasspflegschaft angeordnet. Begründet wird dies meist mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis.

    Was ist dann? :gruebel:

    Wie oben schon gesagt, kann der ehemalige Betreuer als Nachlassgläubiger eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen. Da hat das Nachlassgericht kein Ermessen, denn da ist das Interesse des Gläubigers, eine Forderung gegen die unbekannten Erben geltend zu machen, ausreichend.

    Ein Sicherungsbedürfnis nach 1960 BGB "ist aber auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde“ (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18; so auch OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197; KG, Beschluß vom 13. 11. 1970 - 1 W 7814/70, OLGZ 1971, 210).

    Also, wenn Geld auf einem Konto "gesichert" ist, kann dennoch ein Sicherungsbedüfnis im Sinne von § 1960 BGB gegeben sein.

    Würde eine Nachtragsverteilung vorgenommen werden, müsste die Nachlasspflegerin im Zweifel eine Vergütung zu Lasten der Staatskasse beanspruchen. Die Nachtragsverteilung würde in diesem Fall bewirken, dass die Staatskasse mittelbar Insolvenzgläubiger des Erblassers befriedigt.


    Bist Du Dir da sicher? Die Anordnung der NTV führt mE zur Anwendung auch des § 324 InsO i.V.m. § 206 InsO. Die Kosten des Nachlasspflegers wären somit in den Grenzen des 3 209 InsO von der Masse zu tragen.

    Nein, sicher bin ich mir nicht. Ich war davon ausgegangen, dass die Nachtragsverteilung nur Gläubiger des beendeten Insolvenzverfahrens betrifft. Wenn man § 324 InsO in der NTV anwenden würde, würden zumindest die Massegläubiger nicht benachteiligt. Aber: Recherchiert der Insolvenzverwalter im Rahmen der NTV, wer z.B. die Bestattungskosten getragen hat?

    Stellt die Nachlasspflegerin zeitnah nach der NTV einen Insolvenzantrag, so bedeutet das nicht zwingend, dass dieser Antrag mangels Masse abgewiesen würde. Der Sachverständige im Insolvenzantragsverfahren müsste prüfen, ob Anfechtungstatbestände der §§ 129 InsO ff. vorliegen. Die könnten nach §§ 130, 131 InsO gegeben sein, denn Insolvenzgläubiger des Erblassers sind eben nicht nur die, die an der Nachtragsverteilung teilgenommen haben, sondern auch Gläubiger, die nicht am ursprünglichen Insolvenzverfahren teilgenommen haben (Vermieter, Telekom, Energieversorger pp.). Diese wären durch die Rechtshandlung der NTV benachteiligt.

    Bei den §§ 130, 131 InsO kommt es im Gegensatz zum § 133 Abs. 1 InsO nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, dass der Schuldner die Rechtshandlung vorgenommen hat. Die anfechtbare Rechtshandlung kann auch vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Nachtragsverteilung vorgenommen werden.

    Insoweit könnte der Insolvenzverwalter des Nachlassinsolvenzverfahrens die Rechtshandlung des Insolvenzverwalters, der die Nachtragsverteilung vorgenommen hat, gegenüber den Insolvenzgläubigern des ursprünglichen Insolvenzverfahrens nach §§ 130, 131 InsO anfechten und die Nachtragsverteilung wieder rückgängig machen.

    Meines Erachtens läuft eine Nachtragsverteilung nach Tod des Schuldners dem Zweck des Insolvenzverfahrens, eine "gemeinschaftliche" Befriedigung der Gläubiger im Sinne von § 1 InsO durchzuführen, zuwider, da nach dem Tod durch NTV eben nicht alle Nachlassgläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden.

    Eine gemeinschaftliche Befriedigung der Nachlassgläubiger kann nur durch die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens erreicht werden. Überdies wäre auch eine gemeinschaftliche Befriedigung der Nachlassgläubiger durch die Nachlasspflegerin möglich und zulässig, sofern zunächst ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB durchgeführt werden, und der Nachlass dann an die im Ausschließungsbeschluss aufgeführten Gläubiger quotiert werden würde (vgl. Schulz in Schulz (Hrsg.) Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. § 9 Rn. 104 ff.). Im Falle der außergerichtlichen Quotierung können die Gläubiger mit deutlich höheren Quoten rechnen als beim Nachlassinsolvenzverfahren. Daher ist sie bei Gläubigern und Nachlasspflegern in der Praxis sehr beliebt.

    Darüber kann man streiten. Ist bei einer angeordneten NTV ein weiterer Insolvenzantrag überhaupt zulässig und wenn ja, welche Gläubiger dürfen an diesem Verfahren teilnehmen, IX ZB 189/03, IX ZB 175/10, so dass es zu einer Gläubigerbenachteiligung kommen könnte?

    Ich frage mich, ob das überhaupt ein weiterer Insolvenzantrag im Sinne der von Dir zitierten Rechtsprechung wäre, denn Schuldner ist ja nun nicht mehr der Erblasser, sondern der Erbe als Rechtsnachfolger. Und: Das ursprüngliche Insolvenzverfahren ist ja beendet, ansonsten wäre es ja in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet worden. In diesem Fall wären auch die neuen Insolvenzgläubiger (z.B. Vermieter), die am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligt waren, nach Überleitung am Nachlassinsolvenzverfahren beteiligt. Oder würden die im Rahmen einer NTV auch beteiligt werden?

    Danke für die Antworten. Den Paragraphen hatte ich gar nicht auf dem Schirm.

    Bei meinem Sachverhalt ist es jetzt so, dass die Versicherung schon das Geld an den Nachlasspfleger ausgezahlt hat. Er verwaltet das Geld gesondert treuhänderisch. Also haben hier die entfernteren wohl keine Chance mehr auf die Versicherungszahlung, wenn ich das richtig verstanden habe :gruebel:

    Wenn man davon ausgeht, dass die nahen Verwandten, die ausgeschlagen haben, die Bezugsberechtigten sind, und der Nachlasspfleger die gesetzlichen Erben vertritt, dürfte die Versicherung an den Nachlasspfleger nicht schuldbefreiend geleistet haben.

    Es bestünde wohl ein Herausgabeanspruch der Bezugsberechtigten aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Nachlasspfleger.

    Allerdings:

    Zu fragen wäre, ob die nahen Verwandten von der Versicherung gewusst haben und insbesondere, ob der Nachlasspfleger die im Valutaverhältnis liegende Schenkung gegenüber den bezugsberechtigten nahen Angehörigen widerrufen hat.

    Wussten die Bezugsberechtigten nichts von der Versicherung, und hat der Nachlasspfleger die im Valutaverhältnis liegende Schenkung gegenüber den Bezugsberechtigten wirksam widerrufen, so stünde im Ergebnis die Versicherungsleistung den vom Nachlasspfleger vertretenen gesetzlichen Erben zu, da keine wirksame Schenkungsabrede zwischen Erblasser und den Bezugsberechtigten zustande gekommen ist.

    "(...) sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt".

    Überdies betrifft die Bezugsberechtigung das Deckungsverhältnis (Versicherungsgesellschaft - Bezugsberechtigte). Ist die Versicherung noch nicht ausgezahlt, und haben die Bezugsberechtigten von der Versicherung keine Kenntnis, hätten hier die entfernteren Verwandten mit Erbschein unter Umständen noch eine Chance, von den Bezugsberechtigten die Versicherungsleistung zurückzufordern. Denn die Frage, ob der Bezugsberechtigte die Versicherung auch behalten darf, hängt vom Valutaverhältnis (Erblasser - Bezugsberechtigte) ab.

    Aber hat der Hinterleger überhaupt ein Rücknahmerecht? Sprich muss/sollte der Hinterleger Angaben zum Rücknahmerecht machen müssen?

    Wenn ich als Nachlasspfleger hinterlege, damit die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden kann, verzichte ich auch auf die Rücknahme. Natürlich hätte ich nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft ohnehin keinen Rechtsgrund mehr, das Hinterlegte wieder heraus zu verlangen.

    Es ist schon richtig, dass die Möglichkeit des Erben oder der Nachlassgläubiger, einen Nachlassinsolvenzantrag zu stellen, durch eine Nachtragsverteilung nicht genommen werden würde.

    In vorliegendem Fall ist eine Nachlasspflegerin bestellt. Für ihre Vergütung muss der gesamte Aktivnachlass herangezogen werden. "Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben dagegen außer Betracht, da ansonsten eine unangebrachte Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde (OLG München Rpfleger 2006, 405 (406); MüKoBGB/Leipold, 5. Aufl., § 1960 Rn. 72)" (OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.09.2012 I-3 Wx 308/11 https://openjur.de/u/580485.html).

    Würde eine Nachtragsverteilung vorgenommen werden, müsste die Nachlasspflegerin im Zweifel eine Vergütung zu Lasten der Staatskasse beanspruchen. Die Nachtragsverteilung würde in diesem Fall bewirken, dass die Staatskasse mittelbar Insolvenzgläubiger des Erblassers befriedigt.

    Stellt die Nachlasspflegerin zeitnah nach der NTV einen Insolvenzantrag, so bedeutet das nicht zwingend, dass dieser Antrag mangels Masse abgewiesen würde. Der Sachverständige im Insolvenzantragsverfahren müsste prüfen, ob Anfechtungstatbestände der §§ 129 InsO ff. vorliegen. Die könnten nach §§ 130, 131 InsO gegeben sein, denn Insolvenzgläubiger des Erblassers sind eben nicht nur die, die an der Nachtragsverteilung teilgenommen haben, sondern auch Gläubiger, die nicht am ursprünglichen Insolvenzverfahren teilgenommen haben (Vermieter, Telekom, Energieversorger pp.). Diese wären durch die Rechtshandlung der NTV benachteiligt.

    Bei den §§ 130, 131 InsO kommt es im Gegensatz zum § 133 Abs. 1 InsO nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, dass der Schuldner die Rechtshandlung vorgenommen hat. Die anfechtbare Rechtshandlung kann auch vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Nachtragsverteilung vorgenommen werden.

    Insoweit könnte der Insolvenzverwalter des Nachlassinsolvenzverfahrens die Rechtshandlung des Insolvenzverwalters, der die Nachtragsverteilung vorgenommen hat, gegenüber den Insolvenzgläubigern des ursprünglichen Insolvenzverfahrens nach §§ 130, 131 InsO anfechten und die Nachtragsverteilung wieder rückgängig machen.

    Meines Erachtens läuft eine Nachtragsverteilung nach Tod des Schuldners dem Zweck des Insolvenzverfahrens, eine "gemeinschaftliche" Befriedigung der Gläubiger im Sinne von § 1 InsO durchzuführen, zuwider, da nach dem Tod durch NTV eben nicht alle Nachlassgläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden.

    Eine gemeinschaftliche Befriedigung der Nachlassgläubiger kann nur durch die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens erreicht werden. Überdies wäre auch eine gemeinschaftliche Befriedigung der Nachlassgläubiger durch die Nachlasspflegerin möglich und zulässig, sofern zunächst ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB durchgeführt werden, und der Nachlass dann an die im Ausschließungsbeschluss aufgeführten Gläubiger quotiert werden würde (vgl. Schulz in Schulz (Hrsg.) Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. § 9 Rn. 104 ff.). Im Falle der außergerichtlichen Quotierung können die Gläubiger mit deutlich höheren Quoten rechnen als beim Nachlassinsolvenzverfahren. Daher ist sie bei Gläubigern und Nachlasspflegern in der Praxis sehr beliebt.


    Die WVP ist durch den Tod beendet, m.E ist das auch nur ein klarstellender Beschluss.
    Die NTV sollte schnellstmöglich angeordnet werden, da erst ab Anordnung der Massebeschlag wieder da ist

    Bedeutet das, dass bis zur Anordnung der NTV der Erbe (bzw. der ihn vertretende Nachlasspfleger) frei über das von ihm noch vorgefundene Nachlassvermögen verfügen kann?

    Es geht mir um die Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 324 InsO, also Bestattungskosten, Kosten der Nachlasspflegschaft usw..

    Verstirbt der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren, wird dieses in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet mit der Konsequenz, dass nun weitere Massegläubiger des § 324 InsO hinzukommen und vorrangig befriedigt werden.

    Verstirbt der Schuldner - wie hier - nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in der WVP, wird empfohlen, so schnell wie möglich eine NTV von Amts wegen anzuordnen.

    Das würde dann aber dazu führen, dass eigentlich die bevorrechtigten Massegläubiger nach § 324 InsO gänzlich unberücksichtigt blieben und dem Erben die Möglichkeit genommen würde, die persönliche Haftung über ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass zu beschränken.

    Dem Nachlasspfleger wäre wohl anzuraten, zeitnah einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, bevor das Insolvenzgericht auf die Idee kommt, eine Nachtragsverteilung von Amts wegen anzuordnen. Gleiches dürfte für den Erben gelten oder für den Angehörigen, der die Erbschaft ausgeschlagen, aber aufgrund der Bestattungspflicht die Bestattungskosten getragen hat und diese nun im Nachlassinsolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit gemäß § 324 InsO anmelden möchte.

    @alle: Wie wird es an anderen Gerichten gehandhabt? Ich bin der Meinung, dass hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.

    In einem meiner Verfahren, in dem ich Abwesenheitspfleger war und Grundbesitz veräußert wurde, hat das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellt.


    Vor Anordnung der Betreuung oder erst als es um die Veräußerung des Grundbesitzes ging?

    Nach Beurkundung des Kaufvertrages für das Genehmigungsverfahren.

    Dann hängt bei einer Pflegschaft i.S. des § 1960 BGB alles am seidenen Faden des Sicherungsbedürfnisses

    Die Fragen, "braucht es einen NP" bzw. "warum sollte der das Grundstück belasten?" sind hier m.E. Fehl am Platz.

    Der seidene Faden des Sicherungsbedüfnisses erscheint doch sehr robust: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein „solches Bedürfnis (...) aber auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde“ (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18; so auch OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197; KG, Beschluß vom 13. 11. 1970 - 1 W 7814/70, OLGZ 1971, 210).

    Vorliegend dürfte der unbekannte Erbe ohne Ermittlung durch einen Nachlasspfleger kaum Kenntnis davon erhalten, dass er Grundbesitz in Deutschland geerbt hat. Dass Verwandte bekannt sind, ändert daran nichts, denn es ist unbekannt, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und ggf. einen Nichtverwandten als Erbe eingesetzt hatte.

    Die Frage, "warum sollte der das Grundstück belasten?" sollte sich der Nachlasspfleger mit Blick auf die Rechtsprechung des OLG Brandenburg (https://openjur.de/u/749096.html) schon stellen. Das Gericht hatte einen Abwesenheitspfleger zu Schadensersatz verurteilt, weil er bei der Veräußerung von Grundbesitz nur die Interessen eines Dritten vertreten hat und der Verkauf nicht im Interesse des Abwesenden war. Der Nachlasspfleger sollte schon prüfen, inwieweit die Bestellung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück im Interesse des Erben liegt.

    Naja, PKH müßte der Pfleger wegen der Gerichtskosten schon beantragen im Hinblick auf das angepeilte VU.

    Warum? Ist es nicht so, dass der Gläubiger als Kläger die Gerichtskosten verauslagen muss, damit die Klage zugestellt wird? Obsiegt er, kann er sich seine Kosten festsetzen lassen und gegen den unbekannten Erben mit masselosem Nachlass (erfolglos) vollstrecken. Da muss doch nicht die Staatskasse für die Nachlassverbindlichkeiten (Gerichtskosten) eintreten.

    Da zahlt die Staatskasse (die weitere Vergütung des Nachlasspflegers) damit der Kläger einen sinnlosen Titel erwirken kann?? Gibts keine andere Möglichkeit?

    Ob der Titel sinnlos sein wird, kann doch gar nicht abgesehen werden. Der Gläubiger sichert sich die Möglichkeit, auch noch Jahre später gegen den unbekannten Erben oder ggf. später den Fiskus zu vollstrecken.

    Es ist doch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der überschuldete Nachlass später wieder Vermögen erlangt. Man denke nur daran, der Erblasser könnte in einem anderen Nachlassverfahren Erbe geworden sein, ohne davon gewusst zu haben, und ein fleißiger Nachlasspfleger oder Erbenermittler ermittelt nun diesen nachverstorbenen Erben. Kommt in der Praxis regelmäßig vor.

    Erlangt der Gläubiger davon Kenntnis, kann er mit seinem Titel seine Forderung auch noch Jahre später realisieren. Tituliert er seine Forderung unter Zuhilfenahme des Nachlasspflegers nach § 1961 BGB nicht, wäre seine Forderung verjährt.

    Also es gibt schon Konstellationen, unter denen die Titulierung einer Forderung gegen einen vermögenslosen unbekannten Erben Sinn machen kann, auch wenn es zum gegenwärtigen Zeitpunkt sinnlos erscheint.

    Du wirst dann halt bei der Prüfung der RL das Problem haben, dass alle Rechtsprechung Konten auf den Namen des NLP im Hinblick auf den Grundsatz der Vermögenstrennung ablehnt, selbst RA als NLP keine Anderkonten einrichten können und die prüfenden LG-Referenten die Rechtslage bzw. Rechtsprechung kennen. Bei uns wird so etwas beanstandet.

    Ja, die Rechtsprechung lehnt Treuhandkonten auf den Namen des Nachlasspflegers ab, und die Banken lehnen die Eröffnung von Konten mit dem Kontoinhaber "unbekannte Erben" ab.

    Wie lösen wir nun das Problem?

    Selbst die H. Bank aus HN schließt nach meiner Information (2-3 Jahre alt) Konten immer auf den Nachlasspfleger ab, wobei - so die damalige Information, wenn ich das richtig verstanden habe - das Konto bei Erteilung eines Erbscheins automatisch auf die Erben übergeht.