Beiträge von HorstD

    Hallo, Fall 1: ja, genauso.


    Fall 2: nein, ein Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG müsste wegen § 19 Abs. 1 VBVG zurückgewiesen werden. Der gesamte § 8 gilt erst, wenn die vollständige Sachkunde ggü der Stammbehörde nachgewiesen ist.


    Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Ein Biologiestudium dürfte kein einziges Sachkundemodul erfüllen. Das heißt, der Betreffende muss die Sachkunde anderweitig nachweisen (§ 7 BtRegV). Dazu hat der Betreffende bis zum 30.6.25 Zeit (§ 32 Abs. 2 BtOG). In der Zwischenzeit besteht eigentlich die gesetzliche Übergangsregistrierung (§ 32 Abs. 1 BtOG fort), hier war aber offenbar die Behörde der Meinung, U-3-Betreuer können wie Neubetreuer nach § 33 BtOG vorläufig (behördlich) registriert werden. Ich halte das für falsch, aber das wäre allenfalls rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.


    Für die Vergütung ändert das aber nichts. Eine solche vorläufige Registrierung erfüllt nicht den § 19 Abs. 1 VBVG. Denn wäre die gesamte Sachkunde nachgewiesen, wäre die Registrierung nicht als „vorläufig“ bezeichnet worden. Ich würde bei der Behörde nachfragen, ob die noch eine Nachreichung der Sachkunde erwarten (müsste ja eigentlich auch in dem Bescheid drinstehen). Ist das so, wie ich vermute, müsste der Antrag als unzulässig zurück gewiesen werden. Und ein neuer Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn der Betreuer durch Bescheinigung der Stammbehörde nach § 7 Abs. 4 BtRegV die Vorlage der gesamten Sachkunde nachweist.

    Noch ein Nachtrag: die „echte“, also behördliche Registrierung, ist gar keine Voraussetzung für das oben Genannte. Es reicht die Registrierungsfiktion des § 32 Abs. 1 BtOG, die immer dann zum 1.1.23 eintrat, wenn zumindest eine der Betreuungen über den Jahreswechsel 2022/23 beruflich nach altem Recht geführt wurde. Wobei dieser Tatbestand irgendwie (zB durch eine Beschlusskopie dieses Falles) nachzuweisen ist.

    Ja, die sind jetzt alle beruflich. Im Parallelthread „neues Betreuungsrecht“ hatten wir den Aspekt, dass kein „Statuswechselbeschluss“ nötig ist. Und die Betreuerin könnte theoretisch auf die Vergütung verzichten. Das normale wäre aber ein Quartals-Vergütungsantrag. Und da steckt der Teufel im Detail.


    Erstmal muss § 7 VBVG neu erst mal anwendbar sein. Das ist nicht am 1.1.23, sondern individuell nach § 18 VBVG zum Beginn des 1. Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.22 beginnt. Ist ja auch wichtig für das Ende der Aufwandspauschale.


    Daher muss man schauen, wann hat die einzelne Betreuung begonnen. Ist nicht nur für den Beginn des Abrechnungsmonats (als Teil des Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG) wichtig, sondern auch für die zeitliche Einordnung des Tabellenwerts nach § 9 Abs. 1 Nr 1 VBVG.


    M.E. Ist es es korrekt, die bisherige Ehrenamtszeit stumm mitzurechnen (wie bei einem Betreuerwechsel von Ehrenamt zum Berufsbetreuer). Die üblichen Betreuersoftwaren beherrschen das unterschiedliche Datum für Betreuungsbeginn und Vergütungsbeginn.

    Der § 1807 Nr 4 profitierte ja von der früheren Gewährsträgerhaftung der Kommunen für „ihre“ Sparkassen, also Haftung zB mit dem Wert aller kommunalen Immobilien. Seit der Abschaffung (2006?) sind Sparkassen ganz normale Geldinstitute, für die die gesetzliche Einlagensicherung (mit ihren Höchstgrenzen) gilt. M.W. gehören Sparkassenbriefe aber zu den Anlagen, die davon erfasst sind.

    Nein, Anlagen in sicherer Form, dazu gehören Sparkassenbriefe (§§ 1841, 1842 BGB, bisher „mündelsicher“) sind NICHT mehr genehmigungspflichtig. Also das, was bisher nur befreite Betreuer galt, gilt jetzt für alle. Siehe Bt-Drs 19/24445, S. 276). Sondern nur nach § 1846 BGB dem Gericht anzuzeigen (BT-Drs… S. 280). Unter § 1848 BGB fallen nur die andersartigen Anlagen (bisher § 1811 BGB), zB Aktien, Fonds, aber auch solche, die nach altem Recht mündelsicher waren (§ 1807 Nr 1-4).


    Sowohl der neue Gesetzestext als auch die RegBegr sind ziemlich verquast. Die normale genehmigungsfreie Anlage nach § 1841 BGB ist die, die vorher in § 1807 Nr 5 BGB stand. Dazu müssen sie von der Einlagensicherung erfasst sein (§ 1842 BGB iVm dem EinSiG). Alle anderen sind nach § 1848 genehmigungspflichtig. Es muss also im Zweifel eine Bescheinigung der Bank verlangt werden, ob die Anlage von der (gesetzlichen) Einlagensicherung erfasst ist.

    Der Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG ist ja ein Justizverwaltungsakt. Auf den mangels konkreter Spezialvorschriften das jeweilige VwVfG anzuwenden ist. Nach dessen § 44 Abs. 3 Nr 3 führt die Verletzung der örtlichen Zustimmungkeit nicht zur Nichtigkeit. Und Rechtsmittel einlegen könnte ja nur der Betreuer.


    Im übrigen ist die Begrifflichkeit des „Sitzes“ (auch in § 2 Abs. 4 BtoG für die Registrierung) mehr als unglücklich, da nur juristische Personen einen Sitz, natürliche nur einen Wohnsitz (§ 7 BGB) haben. Der Gesetzgeber hat wahrscheinlich die steuerliche Betriebsstätte gemeint, es aber nicht gesagt.

    Der kann bestellt werden, aber ohne Registrierung ist er dann Ehrenamtler. Bräuchte aber dafür auch FZ und SA nach § 21 BtOG.


    Bis zum 30.6.23 ist das natürlich auch ohne Registrierantrag bei einem Bestandsbetreuer von § 32 Abs. 1 BtOG beruflich möglich. Aber dafür müsste er über den Datumswechsel 22/23 wenigstens eine berufliche Betreuung nach altem Recht geführt haben.


    Ansonsten eben Ehrenamt. Aber Anwälte als Ergänzungsbetreuer gehen wohl eh davon aus, dass diese Tätigkeit unter § 1877 Abs. 3 BGB iVm dem RVG fällt. Das geht auch, wenn der eigentliche Status Ehrenamt ist.


    Die Betreuungsbehörde müsste nur wegen § 21 BtOG involviert werden (nicht als Vorschlag nach § 12 BtOG).


    Ich frage mich aber, ob die Anwaltszulassung (wegen §§ 7, 14 BRAO) nicht die Prüfung nach § 21 BtOG zu ersetzen geeignet ist. In der vorbereitenden AG beim BMJ ist diese spezielle Konstellation leider auch vergessen worden (muss ich mir auch vorwerfen, da ich genau zu diesem Thema dabei war). Richtungsweisende Rechtsprechung wäre sicher interessant.

    Hat der Betreute die niederländische Staatsangehörigkeit? Dann könnte evtl das niederländische Generalkonsulat helfen. Leider sind die Niederlande kein Vertragsstaat des Haager (!) Erwachsenenschutzübereinkommens (https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Haager_Übereinkommen) - zwar unterschrieben, aber auch nach mehr als 20 Jahren nicht ratifiziert. Aber vielleicht geht inoffiziell etwas.


    Wenn nicht, müsste wohl nach niederländischem Recht eine dortige Betreuung für Vermögenssachen angeordnet werden (um das Konto aufzulösen und zu transferieren?). Siehe unter: https://nl.m.wikipedia.org/wiki/Beschermingsbewind . Das geht dann wohl über die jeweiligen Justizministerien.

    Schon gesehen: es ist gerade dazu eine Übergangsvorschrift in das FamfG eingefügt worden: § 493 Abs. 5 FamfG.


    (5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3 Satz 2 und § 295Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:

    1. über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024,
    2. über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens zwei Jahre nach der Anordnung.

    Hallo, da die Vergütung ja weiter quartalsweise fällig wird, gehört da m.E. die Summe eines Quartals rein (alles andere würde die Geschäftsstelle ja auch völlig verwirren bei den Auszahlungen).


    Das kann natürlich nur dann so als eine Zahl eingetragen werden, wenn die Betreuung schon mind. im 3. Jahr ist.


    Für Betreuungen davor würde ich wirklich die konkreten Summen den einzelnen Quartals-Auszahlungsterminen zuordnen. Ob man den Vordruck überhaupt soweit abändern kann?

    Ich lese den § 292 Abs. 2 FamFG so, dass auch bei Staatskassenfällen einmalig ein Beschluss erfolgen muss - und nur die einzelnen Auszahlungen per Zahlungsanweisung erfolgen, vorzugsweise automatisiert, wenn die Software das bietet (wie in NrW).


    Geht rein rechtlich m.E. auch schon bei der gesetzl. Registrierungsfiktion. Aber bei den allermeisten Betreuern (alle Ü3 und diejenigen U3, die Juristen/Sozialarbeiter sind), werden ja die eh alle in Kürze die eigentliche Registrierung haben. Frage stellt sich eigentlich nur bei U-3-Betreuern aus anderen Berufen. Da die bis Mitte 2025 Zeit für die Sachkunde haben, bietet sich eine Zeitbegrenzung bis dahin an.

    Hier noch der HKBUR zu § 1878:


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    Was die Höhe der Aufwandspauschale betrifft, ist nach uA auf den Fälligkeitstag abzustellen. Die Frage der Höhe ist seit ihrer Einführung 1992 bereits mehrfach Thema gewesen, denn bei sämtlichen in der Rnrn 3-11 beschriebenen Erhöhungen gab es keine Übergangsvorschriften; so auch nicht bei der jetzigen Rechtsänderung. Daher gilt, dass auf die Höhe von 425 € abzustellen ist, wenn die Fälligkeit am oder nach dem 1.1.2023 liegt. Liegt die Fälligkeit hingegen vor diesem Termin und wird die Pauschalzahlung erst danach geltend gemacht, bleibt es bei der vorherigen Höhe von 400 € (vom 1.1.2021-31.12.2022).


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    Es entspricht der hM aus früheren Abänderungen, dass eine Quotelung alter und neuer Pauschalbeträge nicht stattfindet (BayObLG Rpfleger 1999, 538 = JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602; OLG Jena FGPrax 2001, 22 = Rpfleger 2001, 130; OLG Hamm BtPrax 2000, 90; LG Passau BtPrax 1999, 158 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; aA: LG MünsterBtPrax 1995, 111; LG München I BtPrax 1999, 205).