Beiträge von HorstD

    Der Link vom April 2021 ist geändert: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/VBVG-Rechtspre…er_als_Heim_.3F

    Im übrigen tendiere ich dazu, dass - aufgrund des langen Aufenthaltes - der gewöhnliche Aufenthalt inzwischen in der Einrichtung liegt. Fragt sich bloß, ab wann. Der Aufenthalt wird ja zu Beginn als Provisorium geplant gewesen sein. Aber hat sich irgendwann so verfestigt, dass der Lebensmittelpunkt jetzt dort liegt. In der Rspr ist eine Tendenz erkennbar, die in solchen Konstellationen zwischen 3 und 6 Monaten rechnet.

    Ich befürchte, das liegt nicht (nur) an Betreuern, denen die Systematik des § 292 FamFG fremd ist (der Verweis in Abs. 5 ist für alle Nicht-Justizmitarbeiter übrigens nicht selbsterklärend, sondern eher kryptisch!), sondern auch an den Softwarefirmen.

    Noch kürzlich sandte mir ein Betreuer ein Antragsformular des am weitesten verbreiteten Softwareherstellers zu. Was stand im Antragstext: es werde ein KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS beantragt. Ich habe die Firma natürlich auf diesen Blödsinn hongewiesen; obs was gefruchtet hat, weiß ich nicht.

    Und es ist gut, wenn „Standard“-Vergütungsanträge aus der Staatskasse (bei bereits lange bekannter Mittellosigkeit im Sinne des Sozialhilferechtes) kurz und knapp durch eine zackige Auszahlungsanordnung im Verwaltungsweg (§ 292 Abs. 5 FamFG) erledigt werden (auch wenn Betreuer oft aufgrund schlampiger Software einen Vergütungsbeschluss auch bei Staatskassenfällen beantragen). Tatsächlich wollen (und brauchen) sie die Kohle zeitnah. Wenn das läuft, geht auch alles andere geschmeidig.

    Das BMJ hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern veröffentlicht und die Verbändeanhörung begonnen.

    Den Gesetzesentwurf und eine Synopse finden Sie hier:

    BMJ - Bundesministerium der Justiz - Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern:

    Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern
    Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern
    www.bmj.de

    Das scheint eine „inoffizielle“ Befreiung von der Rechnungslegung zu sein, indem einfach kein Abgabetermin genannt wird. Wurde mir auf Fortbildungen des Öfterem berichtet.

    Mein Vorschlag war dann stets, entweder den Aufgabenbereich Vermögenssorge oder zumindest den Giroverkehr herauszunehmen. Lange war das ja auch so, dass Heimbewohner gar kein Girokonto hatten, nur das Eigengeldkto. des Heimes.

    Aber zumindest in der EGH klappt das ja meistens nicht mehr. Da stellt sich dann höchstens die Frage, ob eine Unterstützung bei der Kontoführung durch eine Assistenz nach § 76 SGB IX ausreicht - außerhalb des Betreuungsrechtes.

    Natürlich muss eine Befreiung Sinn machen. Wenn zB nur Sozialhilfe etc. reinkommt und eh kein Sparvermögen da ist. Oder bei höheren Einkünften es sich im Wesentlichen um durchlaufende Gelder handelt (ans Heim, an die Ärzte bei Privatpatienten) oder alles über der Pfändungsfreigrenze gepfändet wird. Da macht § 1860 Abs. 1 gar keinen Sinn, wäre quasi eine „Vorratsbefreiung“. Bei den Grenzfällen, also knapp unter 6000 € zB auf einem Sparkonto, könnte, wie ich schon sagte, im Einzelfall die Befreiung nach § 1849 Sinn machen.

    Sehe ich auch so. Im übrigen habe ich im Hinterkopf, dass in einem Forum des BdB Vorschläge gesammelt wurden, wie man Mehrarbeit, die durch die 2023er Reform anfällt - und leider nicht vergütet wird - wieder loswerden kann. Ich meine, der Befreiungsantrag nach § 1860 war auch dabei. Es hört sich so an, als habe der Betreuer das wohl gelesen, ohne sich Gedanken über die Hintergründe gemacht zu haben.

    Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass die Befreiung von § 1845 und 1849 ganz sinnvoll sein kann. Warum Vereinsbetreuer und Familienangehörige ggü Berufsbetreuer und sonstigen Ehrenamtlern benachteiligt werden, hat mir noch nie eingeleuchtet. Kritisch sehe ich aber § 1848 BGB. Man kann auch 6.000 € sinnlos verspekulieren.

    Und im übrigen: völlig unverständlich finde ich die Befreiungsmöglichkeit nach § 1860 Abs. 3 BGB. Der Betreuer als Börsenguru? Was sollen denn diese besonderen Kapitalmarktkenntnisse sein?

    Ja, darüber habe ich mir in 30 Jahren Fortbildung (vor allem für Berufsbetreuer) auch am meisten die Haare gerauft. Wenn die Nachfrage nach den (ja sowieso eigentlich nicht existenten) „Grundsatzurteilen (= Beschlüssen)“ verneint werden musste und ich darauf hinwies, dass man selbst derjenige sein könnte, der die Sache klärt (auch für alle anderen und sogar für die Justizkollegen), habe ich meist Unverständnis und ungläubuges Staunen geerntet (vor allem von der SP-Fraktion).


    Was, man solle seinem Richter/Rechtspfleger widersprechen? Dann gelte man als Querulant und werde nie mehr bestellt. Auch meinem Einwand, auch den meisten Justizpersonen wäre eine obergerichtliche Klärung lieber als ständiges Diskutieren der gleichen Frage wurde mir meist nicht geglaubt.


    Ich kann mir das fast nur erklären, dass einzelne Justizsubjekte derart selbstherrlich auftreten (Halbgott in schwarz), dass die Betreuer verschreckt wie die Kaninchen sind. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel.

    Deshalb an alle: wenn sie wollen, dass eine Frage obergerichtlich geklärt wird: sagen Sie dem Betreuer, dass Sie ihm das nicht verübeln.

    Zu Forumstar: der Programmierer hat offenbar verwechselt, dass der Schuldner ja immer ein Rechtssubjekt sein muss (natürliche oder jur. Person), die aber halt nur mit dem Wert des Nachlasses haftet. Ist wahrscheinlich für Personen außer dem Rechtsbereich zu hoch.

    Zum Vergütungsbeschluss: die Erbin haftet ja eh als Gesamtschuldnerin. Dass die weiteren Miterben nicht drinstehen, bedeutet ja nur, dass derzeit nicht auch gegen diese vollstreckt werden kann. Wenn also die derzeitige Erbin lt. Gerichtsvollzieher unpfändbar sein sollte, empfehle ich ein weiteres Vergütungsverfahren gegen die sonstigen Erben. Die Rechtskraft des bisherigen Beschlusses hindert das ja nicht, sie gilt ja nur inter partes. Das ist ja nichts anderes, als der nachfolgende Antrag gegen die Staatskasse.

    Ich sehe das anders. Anders als beim Berufsbetreuer ist die Inflationspauschale des Ehrenamtlers ein Jahresbetrag. Eine Quotelung für Monate gilt ausnahmsweise bei zwischenzeitlichem Betreuungsende (auch beim Betreuerwechsel). Aber gequotelt wird doch trotzdem die Jahrespaschale.

    Wenn zB das Betreuungsjahr vom 11.7.23 bis 10.7.24 liefe, wäre am 10.7.24 die erste Jahressumme von 24 € fällig (am 10.7.25 die 2. und danach nichts mehr). Endet die Betreuung also am 8.3.24, wäre die Pauschale für 8 Monate = 16 € zu bewilligen.

    -> ARK: ok, ein fester Besuchsthythmus ist natürlich Quatsch. Aber unter uns: einmal im Quartal sollte man seine Betreuten aber schon grundsätzlich sehen. Dement und bettlägerig hört sich für mich durchaus so an, dass da zB eine Dekubitusgefährdung vorliegen könnte. Und manche Sachen kriegt man doch auch nur mit, wenn man vor Ort ist, zB liegt auf einmal ein Blasenkatheter, oder sogar eine PEG-Sonde, man entdeckt ein Bettgitter, sonstige Verletzungen, schlechter Allgemeinzustand, veränderte Medikation…

    Im übrigen ist das Aushandeln von Forderungsverzichten eine Standardaufgabe des Betreuers im AB Vermögenssorge. M.E. war das auch noch nie genehmigungspflichtig - und eine der wenigen guten Nachrichten, die der Betreuer vermelden kann (im Sinne von: weniger Passiva ggü dem Anfangs getätigten Vermögensverzeichnis). Meist erwartet man ja schon kein Lob seitens des Gerichtes; aber dann noch genehmigen? Was soll da geprüft werden? Hätte noch mehr Rabatt herausgeholt werden können? So etwas gefährdet allenfalls das Agreement. Denn verzichten MUSS der Gläubiger ja auf nichts.

    M.E. ist das eine Frage der Relation. Sprechen wir von einem „üblichen“ Girokonto, von dem eh die KdU, Strom, Telefon, abgebucht werden? Und was übrig ist, wird für den laufenden Lebensbedarf des Monats verwendet (also nicht das Girokonto als unechtes Sparbuch, um sich den Stress mit Sperrvermerken zu ersparen)? In diesem Fall sehe ich keine Bedenken bez der Bankvollmacht für den Bruder. Evtl sollte auf einen Dispo verzichtet werden (da muss man natürlich noch mal schauen, wann genau die Einkünfte kommen und wann genau für KdU usw abgebucht wird, damit das passt).

    Frage ist noch, sollte der Betreuer sich vom Bruder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen lassen? Was sogar für einen ehrenamtlichen familienangehörigen Betreuer verlangt wird, § 21 BtOG? Ganz naiv sein muss man ja auch nicht sein.