Hallo, Fall 1: ja, genauso.
Fall 2: nein, ein Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG müsste wegen § 19 Abs. 1 VBVG zurückgewiesen werden. Der gesamte § 8 gilt erst, wenn die vollständige Sachkunde ggü der Stammbehörde nachgewiesen ist.
Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Ein Biologiestudium dürfte kein einziges Sachkundemodul erfüllen. Das heißt, der Betreffende muss die Sachkunde anderweitig nachweisen (§ 7 BtRegV). Dazu hat der Betreffende bis zum 30.6.25 Zeit (§ 32 Abs. 2 BtOG). In der Zwischenzeit besteht eigentlich die gesetzliche Übergangsregistrierung (§ 32 Abs. 1 BtOG fort), hier war aber offenbar die Behörde der Meinung, U-3-Betreuer können wie Neubetreuer nach § 33 BtOG vorläufig (behördlich) registriert werden. Ich halte das für falsch, aber das wäre allenfalls rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.
Für die Vergütung ändert das aber nichts. Eine solche vorläufige Registrierung erfüllt nicht den § 19 Abs. 1 VBVG. Denn wäre die gesamte Sachkunde nachgewiesen, wäre die Registrierung nicht als „vorläufig“ bezeichnet worden. Ich würde bei der Behörde nachfragen, ob die noch eine Nachreichung der Sachkunde erwarten (müsste ja eigentlich auch in dem Bescheid drinstehen). Ist das so, wie ich vermute, müsste der Antrag als unzulässig zurück gewiesen werden. Und ein neuer Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn der Betreuer durch Bescheinigung der Stammbehörde nach § 7 Abs. 4 BtRegV die Vorlage der gesamten Sachkunde nachweist.