Die beiden Letztgenannten kenne ich persönlich und schätze sie. Leider ist die Freiheit der Wissenschaft auch diejenige der einzelnen Hochschulen und Fachbereiche. M.a.W. Anders als die Juristenausbildung ist da gar nichts standardisiert - und das wird auch nicht kommen. Einzelne Hochschulen bieten bei SA-Studiengängen inzwischen Schwerpunkte an (auch in Richtung betreuungsrelevanter Tätigkeit). Aber die Arbei mit den süßen Kids ist und bleibt der beliebtere Schwerpunkt. Von daher war ich auch unglücklich über § 7 Abs. 6 BtRegV. Wenn man wenigstens die staatliche Anerkennung reingeschrieben hätte. Dann gäbs ein wenig Erfahrung mit dem öff. Dienst und seinen Gepflogenheiten.
Beiträge von HorstD
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Ja, bin ich. Die ehrenamtliche Betreuerin wurde nie tätig.
Wenn es so ist, ist m.E. die gesamte Zeit ganz normal als Pauschalvergütung abzurechnem, also ohne Unterbrechung bei Umwandlung der Verhinderungsbetreuung in die Vollbetreuung. Da müsste natürlich auf Seiten des Gerichtes die bisherige Ehrenamtlerin mit ganz viel gutem Willen durchgehend als verhindert (im Sinne von Unvermögen, überhaupt Betreuerpflichten wahrzunehmen) angesehen werden. Mit der Folge keine Aufwandspauschale, aber auch keine Berichts- und Rechenschaftspflichten. Die liegen dann natürlich von Anbeginn bei dir.
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Das stimmt natürlich. Aber vor 2023 waren Fortbildungen nur Zufall. Ich habe ca 30 Jahre lang hauptsächlich Berufsbetreuer fortgebildet. Das waren aber alles selbstbezahlte Fortbildungen, mit anderen Worten die Teilnehmer mussten selbst vorher die Sinnhaftigkeit erkennen. Was aber auch den Vorteil hatte, dass in der Regel entsprechendes Interesse da war. Das Thema des Tagesseminar hieß bei mir „der Betreuer und das Betreuungsgericht“, da kamen solche Sachen wie Rechtsmittel, Formen und Fristen, Unterscheidungen von sofortiger Wirksamkeit und einstweiliger Anordnungen vor. Heute ist das im Sachkundecurriculum im Modul 1 (speziell die Wohnraumsache im Modul 5). Problem ist und bleibt, dass der frühere Seminarbesuch Zufallssache war und bei der Einführung der Registrierung alle über 3-jährigen (sowie allen Sozialarbeitern und Volljuristen) der Sachkundenachweis geschenkt wurde. Deshalb wird das Unwissen noch lange fortbestehen. Inzwischen wird ja sogar schon gefordert, den Sachkundenachweis wieder abzuschaffen, weil kein Nachwuchs mehr zu finden ist.
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Ja, die funktionale Zuständigkeit, die ist vielen Betreuern unbekannt. Zumal das ja nur in § 15 RpflG drinsteht - und denken wir auch mal an § 8 Abs. 1. Vielleicht war das ja so ein Fall. Und zumindest Württemberg hats ja mit seinem früheren Landesrecht noch unübersichtlicher gemacht. Die Notare haben ja jetzt noch eine Sonderstellung. Für Außenstehende ist die funktionelle Zuständigkeit eher uninteressant.
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Interessant fände ich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Sicherheit es für den Betroffenen hinsichtlich der weitergeleiteteten Rente gibt.
Es sind in der Vergangenheit schon Heimbetreiber in Insolvenz gegangen oder Heime wurden geschlossen (z. B. mangels Personal).Da gehts aber meist um den aufgelaufenen Barbetrag des Heimbewohners. Hier ist es ja so, dass die Rente (an alle, die ab 2004 Rentner geworden sind), nachschüssig, also am Ende des Monats ausgezahlt wird. Da hat aber das Heim die vertraglichen Leistungen bereits erbracht.
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Hallo, das klingt für mich nicht nach Abtretung. Denn dann könnte der Dritte (das Heim) die Forderung in eigenem Namen geltend machen. Offenbar geht es darum, die Kosten für ein eigenes Girokonto des Betreuten zu vermeiden, das sonst lediglich für den Renteneingang und die Weiterleitung an das Heim verwendet würde - und Kontogebühren kostet, die der SHT -mangels Rechtsgrundlage im SGB XII - nicht in Abzug bringen lassen würde.
Das Ganze ist nur eine Variante davon, wie es früher im Dreiecksverhältnis Heimbewohner-Heim-SHT üblich war. Die Rente, die die Heimkosten nicht voll abdeckt, wurde an den SHT ausgezahlt, dieser zahlte dafür die gesamten Heimkosten. Das nannte man Bruttoprinzip und war am einfachsten zu verbuchen, insbes. wurden Fehlüberweisungen wegen Rentenerhöhungn vermieden.
Jetzt wollen die SHTs das nicht mehr, bekommen die Kommunen mit der kaufm. Buchführung nicht mehr geregelt. Deshalb also direkt ans Heim. Irgendwas Problematisches sehe ich nicht, jedenfalls nicht, solange der Betreute im gleichen Heim lebt. -
Ich hoffe ja stark, dass da die Betreuerregistrierung widerrufen wurde.
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Unter dem AZ findet sich bei Juris nur ein anderer Beschluss des Landgerichts Karlsruhe.
Wäre es möglich, den Heilbronn-Beschluss nanoymisiert hier einzustellen?
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Ja, dann hat das Landgericht den § 275 BGB angewendet, was zwar großzügig klingt, aber die Frage aufwirft, ob (selbstständige) Berufsbetreuer wirklich schlechter zu behandeln sind als Arbeitnehmer (und Beamte).
Könnte ich das AZ dieser Landgerichtsentscheidung bekommen?
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Wenn natürlich durch die Entnahme einer Vergütung aus dem „Vermögen“ die Bezahlung zB der Heimkosten nicht mehr möglich ist, läuft gewaltig was schief und sollte über Aufsichtsführung geregelt werden. Es kann nicht angehen, dass Betreuer durch Nichtbezahlen (unstrittiger) Rechnungen sich einen Vergütungsvorteil erschleichen.
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Die Variante 1 ist mir die Liebere (angesichts des häufigen Stresses mit der Erbenfrage). Aber die hM in der Rspr lässt ja das Vergütungsverfahren gegen Erben zu - nach dem gleichen Maßstab, der auch für den Staatsregress gilt. Das heißt, der Erbenfreibetrag nach § 102 SGB XII, derzeit 3.389 €, findet auch hier Anwendung. Logischerweise nicht der nach § 90 SGB XII. Das hat ja eine innere Logik.
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Ich habe schon öfter erlebt, dass beim Betreuerwechsel nur der neue Betreuer den Beschluss übersandt bekam, nicht aber der alte. Warum auch nicht umgekehrt? Vielleicht ist sich die GSt nicht im Klaren, dass sich ja 2 Beschlüsse darin verbergen; die Entlassung nach § 1868 und die Neubestellung nach § 1869 BGB.
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Tatsächlich hat der Gesetzgeber dazu keine Regelung getroffen - und die og überwiegende Kommentarmeinungen sind auch nicht mit Rechtsprechung hinterlegt. Die Vergütung nicht zu gewähren, wäre angesichts des Wortlauts des § 15 Abs. 1 VBVG also kontra legem. Ist natürlich eine gute Gelegenheit, mal zu der Frage eine obergerichtliche Entscheidung zu bekommen.
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Zur Info: das Vergütungsreformgesetz steht am 5.3.25 auf der Tagesordnung des Bundesrats-Rechtsausschusses und am 21.3.25 auf der Tagesordnung des Bundesratsplenums.
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Genau das scheint ja nicht klar zu sein. Das Standesamt beurkundet nur einen Zeitraum, ala „zwischen November 2022 und Januar 2025“. Ob sonstige Beweismittel (aufgeschlagene TV-Zeitschrift, Ablaufdatum von Lebensmitteln) da tatsächlich ausreichen? Interessant wäre natürlich, falls dem Betreuten selbst der Bestellungsbeschluss per EB ausgehändigt worden wäre.
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Naja, die mumifizierte Leiche soll (nach einem anderen Pressebericht) auf einem Teppich liegend aufgefunden worden sein. Der hat die Leichenflüssigkeit wohl aufgesaugt. Da das Ganze im Winter stattfand, wird die Heizung angeschaltet gewesen sein. Gesetzt den Fall, ein Fenster stand auf Kipp, kann es nicht so viel gerochen haben. Hängt natürlich auch davon ab, wie dicht die Etagentür zum Flur schließt. Ansonsten: die schwäbische Hausfrau ist wohl auch nicht mehr wie früher. Der Hausflur muss ja auch entsprechend lange nicht geputzt worden sein.
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Ja, der § 1874 Abs. 1 BGB lässt ja die Betreuung fiktiv weiterbestehen. Aber hier könnte hinzukommen, dass sie überhaupt nie wirksam wurde, nämlich wenn der Betreute beim Erhalt des Bestellungsbeschlusses (oder sogar schon am Tag des Bestellungsbeschlusses) tot war. Dann wäre der Betreuer nämlich die ganze Zeit Vertreter ohne Vertretungsmacht gewesen. Das könnte also noch spannend werden.
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Ja, das scheint geschehen zu sein. Offenbar war das Erscheinen des Betreuten dort so ziemlich das letzte Mal, dass er lebend gesehen wurde.
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Eine Sache zunächst mal unter „Kurioses“, die aber doch auch ziemliche betreuungsrechtliche Verwicklungen erahnen lässt:
Wie ein toter Mann zwei Jahre lang unbemerkt in seiner Wohnung in Pforzheim liegen konnteGeschwister, Nachbarn und ein gesetzlicher Betreuer - zwei Jahre lang hat niemand den Tod eines Mannes in Pforzheim bemerkt. Wie konnte es dazu kommen?www.swr.de -
Gehts um eine Entlassung aus wichtigem Grund (entweder § 1868 Abs. 1 oder auf eigenen Wunsch, Abs. 4?)
Wenn der Betreuer sein Unvermögen, die Betreuung weiterzuführen, mit Krankheit begründet, sollte das ja irgendwie glaubhaft zu machen sein. Eine AU ist dafür aber wohl nicht das richtige Mittel, dient ja der Entgeltfortzahlung nach dem gleichnamigen Gesetz. Aber irgendeine Art von (Privat-)Attest sollte es schon sein.
Bei Absatz 1 sind es ja objektive Pflichtverletzungen, die zur Entlassung führen. M.E. gehts da nur dann um ein Attest, wenn der Betreuer selbst beweisen will, dass er nur vorübergehend seine Betreuerpflichten nicht erfüllen kann (also Verhinderungsbetreuung statt Entlassung gewünscht ist).