Beiträge von HorstD

    LG Lübeck, Beschluss vom 07.07.2025, 7 T 89/24

    Leitsatz:

    Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus

    Da ist wohl der Betreuer ein Angehöriger des Betreuten? Klar ist das theoretisch möglich, dass es 1974 mal ein Darlehen im Verwandtschaftskreis gab. Also vor mehr als 50 Jahren. Aber wenn ja, warum wurde das denn nie schriftlich gemacht - und wohl auch nicht im Grundbuch abgesichert? Das Gsnze jetzt ist doch extrem unglaubwürdig - soll wohl eine vorgezogene Erbfolge darstellen - und eine sonst drohende Schenkungsrückforderung des Sozialhilfeträgers nach § 528 BGB ausgeheln. Was ja strafrechtlich Betrug wäre - und betreuungsrechtlich eine Nichteignung des Betreuers.


    Und ja: auch nach 50 Jahren MUSS man keine Verjährung (als Ergänzungsbetreuer) einwenden. Aber das Naheliegende ist es doch. Zumal das ja wohl auch der Wunsch der Betreuten ist.

    In die Bestellungsurkunde kommt ja nur der Name des Betreuungsvereins, egal welche Person dann vom Verein mit der Betreuungsführung nach § 1818 Abs. 2 BGB beauftragt wird („Realbetreuer“).

    Es scheint sich mit der Form dieses Delegationsvorgans ein Problem (vor allem mit Banken) aufzutun, denen das bisher übliche Procedere nicht mehr reicht (formlose Bescheinigung des Vorstandes oder des satzungsgemäßen Geschäftsführers, § 30 BGB, meist mit einem zusätzlichen „Dienstausweis“) - und auf zumindest notariell beglaubigten Dokument bestehen.

    Vereine haben ja nicht das Privileg, das zB das Jugendamt oder die Betreuungsbehörde nach § 417 ZPO hat.

    Eine Pflicht des Betreuers, eine Ausschließlichkeitserklärung abzugeben, konnte ich weder anhand des Gesetzes ("kann") feststellen, noch in der Kommentierung finden.
    Im Gegenteil, es ist für den Betreuer wohl immer sorgfältig abzuwägen, ob eine solche Erklärung geboten ist, siehe BeckOK ZPO/Kersting, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 53 Rn. 23, beck-online.

    Das übersieht aber, dass die Hemmung nur für den Betreuer gilt, nicht aber den geschäftsfähigen Betreuten. Nur mit der Ausschließlichkeitserklärung kann der Betreuer verhindern, dass die Erbschaft trotz eigener Ausschlagungsabsicht doch nach 6 Wochen als angenommen gilt. Jedenfalls wenn man der Kommentarmeinung folgt. Das hat allerdings nichts mit § 1858 BGB zu tun, sondern ist dann wohl eine - vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigte - Nebenwirkung der Neufassung des § 53 ZPO.

    Ich habe gerade mal dazu die Kommentierung von Trautmann im HKBuR gelesen. Auf die Ausgangsfrage geht er zwar nicht ein, betont aber einen anderen Aspekt, den ich bisher nicht bedacht habe: die Hemmung aufgrund des Genehmigungsantrags (und logischerweise dann auch der schwebend unwirksamen Erklärung des Betreuers) gilt ja nur für den Betreuer selbst; jedoch könnte sich der geschäftsfähige Betreute ja auch unabhängig davon für oder gegen das Erbe entscheiden. Tut er nichts (weil er sich auf den Betreuer verlässt), nimmt er die Erbschaft an.

    Das spricht tatsächlich für eine rechtzeitige Ausschlagungserklärung des Betreuers, der müsste dann aber zwingend zugleich eine Ausschließlichkeitserklärung nach § 53 ZPO abgeben. Ausnahme davon wiederum wäre eine (sicher beweisbare) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten oder ein Einwilligungsvorbehalt für Erbangelegenheiten oder die Vermögenssorge.

    Und nochmal zum OLG Karlsruhe: wenn der (hier ja wohl amtliche) Leitsatz von der Beschlussbegründung nicht gedeckt ist, ist das ja wohl mehr als ärgerlich.

    Der § 206 BGB wurde von der Rspr ja vor 2023 wegen der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit auf die Bearbeitungsdauer des Gerichtes herangezogen, weil eine bereichsspezifische Regelung fehlte.

    Meine Auffassung, dass der Genehmigungsantrag reicht, stammt nicht von mir selbst, sondern vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024, 14 W 28/24 (Wx).

    „Zur Wahrung der Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB reicht es nach neuem Recht aus, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt wird; § 1858 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BGB. Weiterer Handlungen zur Wahrung der Ausschlagungsfrist bedarf es nicht mehr.“

    Es ist zugegenermaßen eine ungewöhnliche Konstruktion, die der Reformgesetzgeber in § 1858 Abs. 3 BGB gewählt: das Verfahren bei dem einen Gericht (Betreuungsgericht) wahrt die Frist beim anderen (NachlG).

    Aber in sich ist die Regelung stimmig - und betreuerfreundlich. Zumal das Einhalten der Frist durch schriftlichen oder auf elektronischem Weg einfacher ist als die Terminsfindung für eine persönliche Vorsprache beim NachlG. Die dann ggf auch noch für die Katz ist, nämlich immer dann, wenn sich im Folgenden genug Geld findet oder die Genehmigung aus anderem Grunde nicht erteilt wird.

    Das ggü dem Nachlassgericht - sobald es „Ernst“ wird, sowohl das Datum der Kenntniserlangung vom Erbfall als auch der Antragseingang beim Betreuungsgericht nachzuweisen ist, ist natürlich klar.

    Zu Kobus: ein rein formales Beschwerderecht gibts ja gegen jeden Beschluss. Allerdings ist die Zielsetzung, einer Beschwerde, auch künftig einzelne Vergütungsanträge zu stellen anstelle der Dauervergütung, m.E. Inhaltlich unbegründet und wäre zurückzuweisen. Der Betreuer hat ja dadurch keine Beschwer. Im Gegenteil erspart er sich auch Arbeit. Und er bekommt ja nicht weniger als bei Einzelanträgen und hat ggü Auszahlungsanweisungen auch noch die Sicherheit der Rechtskraft.

    Das einzige Argument, dann den Eingang der Einkünfte nicht mehr so gut (ggü dem Finanzamt) steuern zu können, ist m.E. im Betreuungsverfahren eine sachfremde Erwägung. Und im übrigen eine Milchmädchenrechnung. Was ich in diesem Jahr nicht versteuern muss, muss ich halt nächstes Jahr versteuern. Und ein Teil der Betreuer bilanziert eh. Da ist es dann ohnehin egal.

    Naja, mit dem Außerkrafttreten der bisherigen VBVG-Regelung hast du natürlich einen Sachgrund. Das heißt, die Frage stellt sich erst nächstes Jahr wieder. Anfangs wurde die Sache ja oft so verstanden, dass 2 Jahre eh der längste Zeitraum wäre. Inzwischen ist das wohl nicht mehr so. Dafür gibts ja die Überprüfungsfrst von max 2 Jahren, was insgesamt gegen eine sachgrundlose Befristung spricht.

    Und das haben die Betreuer geschluckt?

    Naja, sagen wir es mal so: mit dem Betreuungsende oder der Betreuerentlassung entfällt ja der Vergütungsanspruch insgesamt. Ein Berufen des Betreuers auf einen objektiv nicht mehr bestehenden Zahlungsanspruch würde ich als Verstoss gegen Treu und Glauben ansehen (und auch insgesamt die Eignung in Frage stellen).

    Der Gesetzgeber hat da leider was versäumt. Aber ab 1.1.26 ist der Fehler ja ausgebügelt. Das letzte Halbjahr dürfte auch zu schaffen sein.

    Dauervergütung ab 1.1.2026

    Eine Anfrage eines Betreuers (außerhalb des Forums) hat mich auf ein Problem gebracht. Ich habe darüber mit Prof. Fräschle diskutiert - und sein Standpunkt scheint logisch.

    Es geht darum, dass die neuen Tabellensätze nicht nur erst ab 1.1.26 (bei laufenden Fällen ab Beginn des Abrechnungsmonats, der im Januar beginnt) gelten, sondern das auch das Änderungsgesetz dazu selbst erst am 1.1.26 in Kraft tritt.

    Gerichte können also Beschlüsse mit der neuen Summe erst ab 2.1.26 erlassen. Das wird zwar terminlich knapp, aber die ersten Quartalsauszahltermine, bei denen mindestens ein neuer Monatsbetrag dabei ist, liegen ja Anfang Februar 2026.

    Zudem ist ab 1.1.26 kein Änderungsantrag des Betreuers mehr nötig, die Änderung ginge dann auch von Amts wegen, § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Satz 2 gilt dann ja nicht mehr.

    Dass die Dauervergütung auch bei Selbstzahlern möglich isr, scheinen viele Betreuer nicht zu wissen. Und ja, ich halte das für sinnvoll (bei allen Berufsbetreuungen - jedenfalls ab dem 2. Betreuungsjahr - und soweit die Vermögenslage so eindeutig unterhalb oder oberhalb von 10.000 € liegt, dass nicht in nächster Zeit mit einem Gläubigerwechsel zu rechnen ist. Wobei die Hoffnung damit verbunden ist, dass die Justizsoftwaren endlich die Dauerauftragsfunktion beherrschen (im Moment ist es mir nur von NRW und M-V bekannt.

    Hallo, zuerst muss man den Zeitraum sehen, FÜR den dem Betreuer Vergütung zusteht. Beginnt am Tag nach der Wirksamkeit der Bekanntgabe des Beschlusses (§ 287 Abs. 1 FamFG, § 187 Abs. 1 BGB). Achtung: abweichender Zeitpunkt bei „sofortiger Wirksamkeit“, § 287 Abs. 2 FamFG).

    Dann hat man das Quartal: sagen wir als Beispiel: 16.11.23-15.2.24. Das kann erstmalig am 16.2.24 beantragt werden (§ 15 Abs. 1 FamFG). Ab jetzt läuft - für das ganze Abrechnungsquartal die 15-Monatsfrist des § 16 Abs. 3 VBVG, d.h. der Antrag müsste spätestens am 15.5.25 beim Gericht eingegangen sein.

    Also: nicht rückwärts rechnen, sondern vorwärts. Das Datum des Antragseingangs ist erst ganz am Ende von Bedeutung.

    Ich hatte viele Jahre das Seminarthema „Anfang und Ende der Betreuung“. Da war der § 287 FamFG mit all seinen Varianten immer Thema, inkl. § 41 Abs. 2 FamFG. Das war aber auch wirklich jedem der teilnehmenden Berufsbetreuer unbekannt. „Wie, ich kann Zeiten abrechnen, in denen ich gar nichts getan habe?“ Geht - auch offenbar heute noch - einfach nicht in die Köpfe der Leute. Aber dann immer über zu geringe Vergütung klagen.

    Die Frist ist auch für den jeweils anderen Vergütungsschuldner gewahrt. Ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG iVm § 1877 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB.

    Bez des Zeitraums: liegt denn derjenige, der im ursprünglichen Antrag fehlte, außerhalb der 15-Monatsfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1, die ja erst nach Ende des Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG beginnt? Wir sprechen doch von Zeiten bis zu 18 Monaten. Hat sich das etwa so lange hingezogen?