Beiträge von HorstD

    An dem Beispiel wiederholt sich aber etwas anderes, dass auch bei der Belegeinreichung, zB bei Rechnungslegungen vorkommt, der Systembruch analog-digital. Liegt ein Beleg,zB das Attest analog vor, muss der Betreuer es selbst einscannen. Dadurch ist der Beleg nur noch ein Foto desselben - und natürlich manupulationsgefährdet - man denke an das Foto von Kate.

    Das Mindeste, was man verlangen sollte, wäre wohl eine Erklärung an Eides Statt, dass der Scan mit dem Beleg übereinstimmt. Denn auch eine Signatur sagt ja nichts über die Unveränderbarkeit aus, signiert wird erst nach dem Systembruch.

    Und zum Attest: ist es von vorne herein digital, kann der Arzt es doch auch direkt via eBo ans Gericht schicken; oder ist etwa das von Ärzten zu verwendende System nicht kompatibel zum EGVP?

    Nur zur Info, auch die Bundesbank weist - wenn auch ziemlich verschämt innerhalb des Textes - darauf hin, dass zumindest die Entschädigungseinrichtung der privaten Banken zu keinem Rechtsanspruch des Kunden führt (davon abgesehen, dass gar nicht alle privaten Banken diese freiwillige Absicherung haben):

    Einlagensicherung
    Die Einlagensicherung in Deutschland wird von Einrichtungen durchgeführt, die nach den verschiedenen Bankengruppen organisiert sind. Es bestehen gesetzliche…
    www.bundesbank.de

    Werde das mit entsprechendem Hinweis einstellen. Was natürlich völlig irre wäre, wenn jede einzelne Landesjustizverwaltunt oder sogar einzelne Gerichte eigene Systematiken vorgeben würden. Für Betreuer, die für verschiedene Gerichte arbeiten odeR sogar mehreren Bundesländern (Beispiel Berliner oder Hamburger Speckgürtel, Rhein-Main-Gebiet) arbeiten, wäre das ja wohl ein Hohn. Von daher kann ich nur beten, dass das Berliner Beispiel sich allgemein durchsetzt. Ich werde das auch an die mir bekannten Softwareanbieter geben, vielleicht setzt sich ja auch eine „Abstimmung mit den Füßen“ durch.

    Irgendwie gibts da wohl einen weit verbreiteten Irrtum. Liegt aber wohl daran, dass die Regionen, die das inoffiziell früher schon praktiziert hatten, das auf Staatskassenfälle beschränkt hatten.

    Es gibt ja mehrere Tatbestände, die von Berufsbetreuern mitgeteilt werden können

    -Wegfall der Betreuungsvoraussetzungen (also gelungene Heilung oder ausreichend Hilfen außerhalb der Betreuung).

    - Betreuerwechsel wegen eigenen Unvermögens bei bestimmten Problemen - dann ist mit großer Wahrscheinlichkeit ein anderer Berufsbetreuer zu bestellen

    -Wegfall der Probleme, die einen Berufsbetreuer erforderten: Bestellung eines Ehrenamtlers, wenn denn überhaupt ein geeigneter zur Verfügung steht (wenn nein, bleibt der Berufsbetreuer halt im Amt)

    - Wegfall wegen Unbetreubarkeit, weil der Betreute schlicht für jeden unerträglich ist und alle Betreuertätigkeiten systematisch sabotiert.


    Kann es sein, dass beim Sv-Auftrag des Richters an die BtB das nicht richtIg kommuniziert wird? Denn anders kann ich mir die letzten seltsamen Reaktionen nicht erklären. Wenn ausdrücklich ein Ehrenamtler benannt werden soll, kann doch die Antwort nur die Benennung eines solchen oder aber die Fehlanzeige, dass kein solcher gefunden werden konnte, lauten. Hier gilt doch wieder der Satz von Mao Tse Tung: klare Fragen führen zu klaren Antworten.

    Die Bemerkungen zur Rolle der Betreuungsbehörden sind spekulativ und ziemlich neben der Sache. Zum einen gibts schon lange keine arbeitslosen Sozialarbeiter, die von den Kollegen „versorgt“ werden müssen (was für eine groteske Vorstellung). Davon abgesehen, halst sich die Betreuungsbehörde durch Betreuungen durch die zahlreichen Folgepflichten doch eher Mehrarbeit auf; arbeitssparender ist Betreuungsvermeidung.

    Am ehesten wären vermeidbare Betreuungen bei der sozialpsychiatrischen Diensten zu erwarten; die können eigene Arbeit nach dem PsychKG vermeiden, wenn es einen Betreuer mit passendem Ak gibt. Die beiden Stellen sollte man aber nicht verwechseln.

    Naja, die werden nur als Vergleichsbeispiele genannt. Jedenfalls ist für Betreuervergütung und Staatsregress jeweils das Verfahren nach § 168 FamFG zuständig gewesen, die Trennung gibts ja erst seit einem Jahr. Für den Regress ist der Drops gelutscht; wäre es ein solcher, wäre wohl Verjährung eingetreten (die Forderungen gingen wohl bis 2020).

    Stellt sich nur die Frage, ob das für den eigentlichen Vergütungsantrag auch gilt. Der BGH spricht ja von ernstlichen Bemühungen um die Forderungen.


    Wobei sich ja zusätzlich die Frage stellt, ob im Verjährungsfalle (den man dem Betreuer ja nicht vorwerfen kann) dann den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hätte. Wäre wohl der geräuschlosere Weg als auf eine Schadensersatzklage nach § 839 BGB zu verweisen. Übrigens stände dann wohl auch noch § 198 GVG im Raume.

    Dass der Antrag gegen einen der beiden Vergütungsschuldner die Ausschlussfrist auch für den jeweils anderen wahrt, war ja schon vor 2023 ständige Rspr. Seit 1.1.23 stellt das § 1877 Abs. 4 BGB (iVm § 16 VBVG klar).

    Was die Verjährung betrifft, ist der Vergütungsantrag ja ein Hemmungstatbestand nach § 204 Abs. 1 Nr 1 BGB (analog). Da wäre Absatz 2 von Bedeutung.

    Angenommen, nach Eingang des Vergütungsantrags wäre überhaupt nichts mehr geschehen, wäre die Verjährung 6 Monate später weitergelaufen. Also wäre Verjährung 3,5 Jahre nach Antragseingang eingetreten. Aber hier ist doch wohl rechtzeitig die Akte wieder gefunden worden. Denn offenbar ist doch zwischenzeitlich ein Regressbeschluss erlassen worden - oder jedenfalls ein andere Verfahrenshandlung (Anhörung der Erben?); dann tritt ja wieder die Hemmung ein.

    Seit 2016 sind ja bundesweit alle Banken (und nicht wie zuvor nur Sparkassen in ein paar Bundesländern) gesetzlich kontrahierungspflichtig für Basiskonten (§§ 31 ff ZKG). Ablehnen geht also nicht.

    Jedenfalls müssten alle Sparkassen das Buch „Bankgeschäfte mit Betreuten“ des inzwischen verstorbenen Sparkassenjuristen Siegfried Platz haben, das im Sparkassenverlag erschienen ist - und die Rechtslage völlig korrekt darstellt.

    Auskunft vom Gericht kann die Bank m.E. nur im Einzelfall nach § 13 Abs. 2 FamFG haben; selbst da müsste sich der Betreuer aber wohl „verdächtig“ gemacht haben. Die Sache mit der Überprüfungsfrist ein ein typischer Anfängerfehler; vielleicht sollte der Sparkassenjustiziar mal auf das genannte Büchlein verwiesen werden. Vermutlich ist die Anfrage aber eh ohne dessen Einbindung bestenfalls durch einen völlig ahnungslosen Betriebswirtschaftler - oder noch besser-den IT-Fuzzi der Sparkasse gelaufen.

    Die Ablehnung dürfte wohl als Justizverwaltungsakt seitens des Amtsgerichtsdirektors notwendig werden.

    Die „Fesseln“ für das Betreuerhandeln sind ja im Innenverhältnis enthalten. Soweit der Betreuer entgegen dessen handelt (ggf auch auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten, eher aber wohl auf Wunsch des Vertragspartners oder des Notars), ist das Vertreterhandeln ja wirksam.

    Nur dort, wo der Betreuer die gerichtliche Genehmigung braucht, gibts ja überhaupt die Kontrolle durch einen Dritten. Und da meine ich, spielt das Innenverhältnis schon eine Rolle. Wäre vielleicht mal an der Zeit, das an einem geeigneten Fall (wo es wirklich keinen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit gibt), durchzuexerzieren.

    Ich teile die Auffassung, dass die Betreuungsbehörden besser justiznahe Stellen (wie die Bewährungshilfe) geworden wären. Das hatten anlässlich der 1992er Reform die kommunalen Spitzenverbände übrigens selbst vorgeschlagen, daher ist die Trägerschaft der Betreuungsbehörden im BtBG (und auch immer noch im BtOG) offen formuliert worden.

    Es waren danach aber die Bundesländer selbst, die das als kommunale Aufgaben in die Landesausführungsgesetze geschrieben haben, weil ihnen ein zusätzlicher sozialer Dienst innerhalb der Justiz zu teuer war. Tja, so gehört immer alles zu allem.

    „sozialbehördliche Diktatur“ ist aber reiner Quatsch. Wobei ich gerne wüsste, was ARK eigentlich damit meint. Dass nach über 30 Jahren Betreuungsrecht die Betreuungsbehörden so ganz ganz langsam den Stellenwert bekommen, die die Jugendämter seit 100 Jahren haben, ist ja wohl per se nicht negativ.

    Und dass das ein zusätzlicher Schritt zur Betreuungsvermeidung sein soll, auch nicht. Im europaweiten Vergleich hat Deutschland mit Abstand die meisten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen. Doch wohl nicht, weil die Einwohner hier bekloppter sind, als sagen wir mal in Österreich, wo die Zahlen pro Einwohner nur halb so hoch liegen. Doch wohl eher, weil a) die Sozialleistungsverfahren für viele zu kompliziert sind (dafür ist eigentlich die Assistenzleistung nach § 78 SGB IX gedacht) und b) die Betreuungsanordnung durch den Richter die einfachste Möglichkeit ist, die Antragsflut vom Schreibtisch zu bekommen.

    Mit den 3 berühmten AKs Aufenthalt, Gesundheit und Vermögenssorge sollte schon 1992 Schluss sein. Aber es gab keine funktionsfähigen Betreuungsbehörden oder die Richter in ihrer Göttlichkeit haben sie ignoriert.


    Und von der Betreuerauswahl gar nicht erst zu reden. Da kann man nur den Kopf schütteln, dass Bankrotteure und Straftäter für absolute Vertrauenstätigkeiten eingesetzt werden konnten. Meines Erachtens hat leider die Justiz versagt; was natürlich auch mit mangelnden Ressourcen zu tun hat. In Skandinavien sind die Gerichte ganz außen vor, außer bei den seltenen Freiheitsentziehungen, die da aber eh im Rahmen von Regelungen laufen, die unseren PsychKGen entsprechen.

    Ich pflichte Puqepy bei. Das Ganze im Ausgangsfall hat so den Eindruck, dass bei manchen Betreuungen die Betreuer nur das ausführende Element sind. Also quasi der Privatsekretär des Betreuten. Was eigentlich zur Ablösung der Betreuung durch einen Bevollmächtigten oder auch die Assistenzleistung nach § 78 SGB IX führen müsste.

    Im üblichen täglichen Handeln mag es ja (für Dritte) egal sein, ob der Betreute selbst handelt oder sein Betreuer. Abet jedenfalls da, wo das Betreuerhandeln betreuungsgerichtlich zu genehmigen wäre, ist m.E. die Reihenfolge klar zu benennen. Auch wenn Betreuerhandeln den Betreuten auch bei Verstoß gegen § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Betreuten nach § 164 BGB bindet, bleibt es doch eine Pflichtwidrigkeit.