Beiträge von HorstD

    Das ist natürlich die Folge der geltenden Ehrenamtsideologie, wonach jeder erste Beste Betreuung können müsste. Was ja weit von der Realität entfernt ist. Und es ist doch nicht Aufgabe des BtV, die Rg.legung anstelle des Betreuers zu machen. Unterstützung nach § 15 BtOG ist für mich erklären, wie es geht und Tipps geben, wie eine Betreuungsakte zu führen ist. Das muss man natürlich intellektuell packen. Und alles, was an Schriftverkehr bis dahin schon weggeworfen wurde (weil nicht vorab erklärt wurde, das alles dauerhaft aufzuheben ist - was ja gar nicht ausdrücklich im Gesetz steht - noch so ein Fehler bei dieser Kopfgeburt), ist eh futsch.

    Letztlich kann man das nur über § 275 BGB „ausbuchen“. Wer zu blöd - oder zu krank ist, was soll da Zwangsgeld ausrichten?

    Hallo, ich verstehe die Frage nicht. Die Sonderpauschale gibts doch jeweils zur normalen Aufwandspauschale on top. Bei Betreuungen, die vor dem 1.1.24 schon liefen, ist das irgendwann in 2024 der Fall. Bei einer im Jahr 2024 beginnenden Betreuung halt erst in 2025. Dann halt nur einmal. Und eine 2025 beginnende Betreuung gar nicht, außer anteilig, wenn die Betreuung vor dem 31.12.25 vorzeitig endet. Wobei ich davon ausgehe, dass die Aufwandspauschale ab 2026 regulär erhöht wird.

    Leider wurde der Inflationsausgleich bei meiner Dauervergütung für Januar 2024 nicht berücksichtigt. Ich habe das Betreuungsgericht deshalb angeschrieben und die Erstattung beantragt.

    Das wird aber dieser ganzen „auf den letzten-Drücker“-Situation geschuldet sein. Also darauf hinweisen, dass entweder bei der nächsten Quartalszahlung nachgezahlt wird.

    Das sinnvollste wäre m.E. ein Betreuerwechsel bei einem der Betreuten, und zwar durch einen FA für Erbrecht. Der könnte die Nachlassabwicklung zusätzlich zur Vergütungspauschale nach § 1877 Abs. 3 BGB iVm dem RVG abrechnen. Und wenn der Nachlass geklärt ist, kann die bisherige Betreuerin den Fall wieder übernehmen.

    Übrigens sollte der Titel des Threads geändert werden. § 6 VBVG ist jetzt § 12, und eigentlich gehts ja gar nicht darum.

    Das habe ich auch schon von anderer Seite gehört. Nur wenn es für die Neufälle keine Einzelfallfeststellung mehr gibt, wie kann es sie denn weiter für die Altfälle geben? Zumal ja die §§ 7 ff VBVG eindeutig für alle Betreuungen gelten. Und im alten Recht wurde ja gar nicht jemand explizit als Ehrenamtler bestellt, § 286 FamFG sah das weder in der alten noch neuen Fassung vor. Wenn in einem alten Beschluss tatsächlich „ehrenamtlich“ drin gestanden hätte, wäre das m.E. unverbindlich, denn das ganze Betreuungsrecht kannte die Begrifflichkeit nicht. Gibts erst seit 1.1.23 in § 1816 Abs. 4 BGB (sowie im BtOG). Ist doch was für ein paar nette Beschwerdeverfahren. M

    Das Landgericht Lübeck hat das leider gerade offen gelassen; die Betreuerin hatte wohl den Hinweis nicht verstanden, dass sie unter Vorlage anderer Beschlüsse ihre Bestandsbetreuereigenschaft nach § 32 Abs. 1 BtOG nachweisen sollte. Ein weiteres Verfahren läuft wohl beim Landgericht Paderborn.

    Zur Aufwandspauschale:

    Wenn man den Gesetzestext liest, ist es so, wie Winifred schreibt. Natürlich völlig gaga. Wobei sich die Frage stellt, wie oft da überhaupt Beschlüsse erfolgen. Denn es kann doch nur dann ein Problem geben, wenn ein Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Ansonsten, also bei Auszahlungen im Verwaltungsweg, ist doch eine Abänderung des Antrags bis zum 30.6. des auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres möglich.

    Und in allen Fällen, in den Bemitteltheit vorliegt und beim Betreuer die Vermögenssorge übertragen ist, gibts doch weder Beschluss noch Auszahlungsanordnung. Da kann der Betreuer doch selbst entnehmen, und solange der obige Ausschlusszeitpunkt eingehalten ist, kann die Zusatzpauschale doch auch separat entnommen werden. Kein Betreuer ist ja auch derzeit gezwungen, die Aufwandspauschale in einem Betrag zu entnehmen.

    Viel wichtiger: was ist mit ehrenamtlichen Vormündern/Pflegern? Die fehlen im Gesetzestext.

    Etwas abweichend aber:

    LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22, Rpfleger 2022, 658
    In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).

    —- eigene Anmerkung: was eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist, ist eben nicht verfügbar. Das gilt insbes für angespartes Schmerzensgeld.

    Ich befürchte, das Gesetz kam so plötzlich, dass die Justizsoftware das nicht schafft (im Gegensatz zu den Softwarefirmen für Berufsbetreuer).


    Übrigens noch eine Ergänzung. Wenn es in Jahr 2024 oder 2025 zum Betreuerwechsel kommt, gibts tatsächlich 25 statt 24 Inflationspauschalen (bei einem Fall, der vor dem 1.1.24 begann und über den 31.12.25 fortdauert). Denn der Inflationsausgleich steht dem einzelnen Betreuer zu.

    Beispiel wie oben: Abrechnungsmonat 2.12.23-1.1.24 (da ist die Inflationspauschale für Januar mit drin). Sagen wir, am 20.1.24 wird die Entlassung des bisherigen und die Bestellung des Nachfolgebetreuers wirksam. Der alte Betreuer hat dann noch einen Restanspruch vom 2.-20.1. nach § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG. Aber dafür gibts keine Inflationspauschale, weil die für den Monat Januar ja schon im vorigen Abrechnungsmonat drin war.

    Beim Nachfolgebetreuer beginnt der neue Abrechnungszeitraum am 21.1.24. Er bekommt für den ersten Abrechnungsmonat 21.1.-20.2.24 auch die Inflationspauschale für Januar.

    Noch ein kleiner Hinweis, wie das mit Abrechnungsmonaten und Kalendermonaten im Inflationsausgleich zu verstehen ist. Zunächst reicht ein Tag des Abrechnungsmonats, der in 2024 oder 2025 liegt. Allererste Variante ist also ein Abrechnungsmonat (innerhalb eines Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG, der vom 2.12.2023 bis 1.1.2024 läuft. Da würden dann die ersten 7,50 € (für Januar 2024) fällig. Das geht dann bei durchlaufenden Betreuungen munter weiter.

    Der kritische Moment ist dann das Betreuungsende (bzw für den aktuellen Betreuer die Betreuerentlassung). Denn dann kommts auf das genaue Datum an, es gilt auch hier § 188 Abs. 1 BGB.

    Endete die Betreuung im vorgenannten Beispiel irgendwann noch im Januar (zB am 25.1.), bliebe der restliche Abrechnungsmonat (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG) ohne weitere Inflationspauschle, weil ja der letzte volle Abrechnungsmonat die für Januar schon beinhaltete.

    Es ist also so, dass die Inflationspauschale nur einmal im Kalendermonat anfällt. Der Gesetzgeber meint mit „Monat“ in § 2 des Gesetzes den Kalendermonat und mit „Monat“ in § 3 Abs. 4 den Abrechnungsmonat. Darauf muss man erst mal kommen.

    Hallo, „rückwirkende“ Korrektur vergangener Zeiträume ist einfach eine Abänderung des bisherigen Vergütungsantrags, solange über den nicht mit rechtskräftigem Beschluss entschieden ist - und die Ausschlussfrist der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 VBVG (2023, vormals inhaltsgleich §§ 2,9 VBVG 2019) eingehalten ist. Also max 5 beendete Betreuungsquartale. Kann zB auch die gesonderte Pauschale nach § 10 VBVG oder jetzt die Inflationspauschale betreffen. Und kann natürlich nicht nur nach oben geändert werden, sondern auch nach unten, insbes auf Antrag des Bezirksrevisors.

    Ist aber noch mal ein Weckruf: bitte künftig bei Bestellung eines Vereinsbetreuers immer gleich den Verein als Verhinderungsbetreuer mitbestellen, die vorherigen Hürden für dieses Procedere sind seit 1.1.23 ja entfallen, sowohl im Betreuungsrecht selbst als auch bei der Vergütung.

    Das dürfte eine Registrierung nach § 23 Abs. 4 BtOG gewesen sein. In solchen Fällen kann die Stammbehörde die Frist für die Nachreichung der Sachkunde einmal verlängern. Wichtig zu wissen: anders als bei § 33 BtOG ist die Registrierung nach § 23 Abs. 4 keine befristete Regelung; es handelt sich bei der Nachreichung um eine Auflage, nicht aber eine auflösende Bedingung. Heißt: die Registrierung bleibt auch nach Terminsversäumnis erhalten bis zum Widerruf nach § 27 Abs. 1 Nr 4BtOG. Wahrscheinlich ist der Betreuer dem durch Eigenkündigung zuvor gekommen.


    Frage ist noch: wer hat die Betreuung im August und September geführt? War der Verein selbst als Verhinderungsbetreuer bestellt (dann § 13 VBVG)?

    Seltsam. Notare und Richter haben doch den gleichen Studienabschluss. Wenn man mal von der ausstehenden Spezies des württemberger Notariats absieht, die ja ein FH-Studium war.

    Und Schriftform ist doch in § 126 BGB definiert. Unterschrift, aber doch nicht Eigenhändigkeit. Die gibts doch nur bei Testamenten (weder bei Vollmachten noch bei Patientenverfügungen).

    Wobei mich der Einwand Datenschutz wundert. Wenn der Betreute selbst sein Einverständnis gibt, liegt doch ein Rechtfertigungsgrund nach Art 6 Abs. 1 Nr 1 und Art 9 Abs. 2 Nr 1 DSGVO vor. Und der Betreute, der selbst sein Grundstück verkaufen will, aus welchem Grund sollte er die Einwilligung verweigern? Dass eine Beurkundung ein berechtigtes Interesse nach § 13 Abs. 2 FamFG darstellt (wegen § 11 BeurkG), kann doch nicht ernsthaft streitig sein.