Erstmal möchte ich anmerken, dass die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil ziemlich doof ist, aber wir müssen damit umgehen. Denn offenbar haben sich die Parteien damit abgefunden.
Allein aus der Akte dürfte sich die Entstehung einer 1,2 TG nicht ergeben, da die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG nicht erfüllt sind. Es kann natürlich sein, dass die PV telefoniert haben und dadurch eine 1,2 TG (unter Umständen auch eine 1,0 EG) entstanden ist. Insoweit würde ich den Kläger bitten die Entstehung der 1,2 TG zu erläutern, da dies nicht aktenersichtlich ist und nach Aktenlage lediglich eine 0,5 TG entstanden sein dürfte.
Soweit die Beklagte den Einspruch nicht zurückgenommen hat und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.
Danach dürfte auf den Kläger insgesamt 1/2-Anteil sämtlicher Kosten entfallen. Denn der Kläger hat die Klage zu 50 % zurückgenommen und hat damit die hälftigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 ZPO).
Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Da aber insgesamt nur noch 50 % übrig sind, entfällt auch auf den Beklagten insgesamt 1/2-Anteil der Kosten des Rechtsstreits.
Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.
Das erscheint mir hier nicht korrekt.
Der KB hat das demnach also richtig gemacht (ob mit Absicht oder einfach weil er es nicht besser wusste ist egal).
Kostengrundentscheidung für den KFB sind sowohl das VU, als auch das Schlussurteil. Denn die Kostenentscheidung aus den VU bleibt zumindest teilweise bestehen.
Im Endeffekt ist die doofe Kostenentscheidung also doch gut umzusetzen. Aber es gibt auch andere doofe Kostenentscheidungen (und Regelungen in Vergleichen), welche sich nicht so einfach lösen lassen.
Ich hoffe das hilft dir weiter.