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    "Die Rechtsnachfolge beruht auf dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 86 VVG, dem Antrag vom XXX der XXX Versicherungs-AG, der Erklärung der Klägerin vom XXX und nach vorheriger Anhörung der Beklagten."

    Wie hat denn die RSV den Forderungsübergang nachgewiesen?

    Ich hatte auch schon mehrere Anträge von diversen RSVen, aber davon war bislang nicht einer erfolgreich. Entweder wurden die Anträge dann wieder zurückgenommen oder ich habe sie zurückgewiesen. Ein Rechtsmittelverfahren gab es da aber auch nie (soweit ich mich erinnern kann).

    dies würde ich an dieser Stelle allerdings nicht von Amts wegen berücksichtigen; es ist grds. davon auszugehen, dass die mehrfache vorgerichtliche Kostenbelastung ganz zurecht stattgefunden hat- dies war Gegenstand eines eigenen "Erkenntnis"verfahrens (naja, das Mahnverfahren halt)

    Wenn dann wäre es Sache des Beklagten, einzuwenden, dass ein weiterer Kostenerstattungsanspruch nicht mehr besteht, weil die betragsmäßige Obergrenze der Kostenerstattung bereits ausgeschöpft wurde

    Es gilt aber auch der Grundsatz, dass der Rechtspfleger nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf. Daher hat die Anrechnung auch ohne den Einwand der Gegenseite, quasi "von Amts wegen", zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG gegeben sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 15a Rn. 58, m.w.N.).

    bei uns im Gericht kocht gerade die Mittagspausenregelung etwas hoch.

    Was genau brennt da gerade an?

    Auf unserer Behördenhomepage sind die Geschäftszeiten einsehbar. In der Mittagzeit zwischen 12 - 14 Uhr sind dabei keine Sprechzeiten vorgesehen. Da ich während der Mittagszeit aber in der Regel da bin, würde ich auch dann einen Antrag aufnehmen (soweit es zeitlich gerade passt). Ansonsten muss das Publikum halt etwas warten. Es wäre natürlich wünschenswert, wenn vorher ein Termin vereinbart wird. Aber das ist leider nicht immer möglich oder wird halt nicht gemacht.

    Einen Übergang auf die Staatskasse gibt es aber dennoch. Denn der Vergütungsanspruch des Agg.-Vertr. geht auf die Staatskasse über und ist von der Agg. einzuziehen. Da insoweit die VKH-Bewilligung bereits aufgehoben wurde, kann der ausgezahlte Betrag direkt zum Soll gestellt werden (sofern die Aufhebung bereits rechtskräftig ist, ansonsten noch abwarten bis zur Rechtskraft der Aufhebung).

    In ForumStar habe ich bereits den BES für den VB gefunden.

    Was ist ein BES?

    Zum Ablauf des Verfahrens wurde oben schon zutreffend ausgeführt. Ein solcher Antrag kommt auch hier (Landgericht in Niedersachsen) hin und wieder vor. Wichtig dabei ist, dass das Prozessgericht (Amts- oder Landgericht) am maschinell zu bearbeitenden Mahnverfahren nicht teilnimmt.

    Daher hat der Antragsteller wenn man es ganz genau nimmt den Vordruck für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (Blatt 3 bis 5 der Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren (MahnVordrV)) auszufüllen und an das Gericht zurückzusenden. Das Formular muss dabei (eigentlich) zwingend verwandt werden (§ 1 MahnVordrV) bzw. eine Ausführung, in der die Blätter jeweils einzeln mit Hilfe eines Schreibprogramms beschriftet werden können und bei dem Blätter mit einem Durchschreibemittel versehen sind, welches auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet (§ 1a MahnVordrV). Wir haben hier auch noch einige der Formulare vorrätig und man kann diese wohl auch noch bekommen.

    Das Formular gibt es mittlerweile aber auch als PDF-Datei und man kann diese auch auf offiziellen Justizhomepages erhalten. Mir persönlich reicht daher auch dieses Formular, sofern es inhaltlich mit dem offiziellen Formular übereinstimmt.

    Das wahre Problem bei diesen Sachen scheint aber nicht die Art des Formulars zu sein, sondern das richtige Ausfüllen des Formulars durch den Antragsteller. Dabei muss man eigentlich nur die Angaben 1:1 aus dem MB in das VB-Formular übernehmen. In der Regel bedarf dies jedoch zu vier bis sechs Versuche, bis das dann übereinstimmt. Es ist zwar etwas mühselig, wenn man dem Antragsteller dann jedes Mal darauf hinweisen muss, was nun wieder falsch ist. Aber ich habe auch keine Lust das Formular für den Antragsteller auszufüllen, denn das ist nicht meine Aufgabe.

    Ich bin auch #TeamExceltabelle und habe diese auch immer benutzt und sehr geschätzt. Vor allem fand ich es sehr hilfreich, dass man die Berechnung speichern konnte und anschließend bei Bedarf auch abändern konnte (ohne alles neu eingeben zu müssen). Die Tabelle war auch deutlich übersichtlicher als die Berechnung in e2t und auch etwas übersichtlicher als das Online-Tool.

    Aber ich kann natürlich verstehen, dass die Pflege eines Online-Tools wahrscheinlich einfacher und schneller zu bewerkstelligen ist. Leider fehlen mir aktuell in dem Online-Tool bestimmte Angaben bzw. ist eine individuelle Änderung (wie es in der Tabelle möglich war) nicht so einfach möglich. Ich bin dennoch gespannt auf die Anpassungen des Online-Tools.

    Außerdem möchte ich natürlich Dank und Anerkennung an Rpfl_Andreas für die Entwicklung des Online-Tools und natürlich auch für die vorherige Arbeit mit den Tabellen aussprechen. Ich benutze die Tabellen bereits seit mehreren Jahren und bin immer gut damit zurecht gekommen.

    Ich werfe da mal die entgegenstehende Rspr. des BGH (AGS 2011, 566 - Rn. 7 und 8, auch mit Hinweisen auf die übrige Rspr. und Lit.) in den Raum.

    Dabei ist erstmal anzumerken, dass der Fall der Entscheidung nicht direkt vergleichbar gelagert ist. Denn hier haben wir eine SW-Festsetzung auch für die außergerichtlichen Kosten. Vielleicht hätte man in dem Fall der Entscheidung auch erstmal eine SW-Festsetzung für die außergerichtlichen Kosten (notfalls über § 33 RVG) anregen sollen.

    Im vorliegenden Fall steht außerdem fest, dass die Vergütung des Klä.-Vertr. für die 1. Instanz nach einem SW von 11.000 EUR entstanden ist. Nun hat er jedoch zunächst nur die Vergütung nach einem geringerem SW geltend gemacht. Das darf er natürlich machen und wir dürfen auch nur das betragsmäßig festsetzen, was beantragt wurde (§ 308 ZPO). Wenn er danach auch noch die Differenz zum SW von 11.000 EUR geltend macht, dann sehe ich da kein Problem darin auch den weiter geltend gemachten Differenzbetrag festzusetzen.

    In diesem Fall weiche ich dann halt mal von der Rspr. des BGH ab. Man muss da auch nicht immer mitmachen. ;)

    Bei vergessenen oder zu niedrig geltend gemachten Positionen ist Nachliquidation ungeachtet der Rechtskraft eines früheren KFB zulässig

    (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 104 ZPO, Rn. 21.61; m.wN. unter anderem auch: BVerfG 15.2.1995 - 2 BvR 512/92).

    Also der erste KFB wurde doch antragsgemäß erlassen und ist nicht zu beanstanden. Natürlich kann der Bekl. einen Nachfestsetzungsantrag stellen bzgl. der "weiteren" Kosten, sofern noch nicht beantragt. Du erlässt nun einen weiteren KFB und setzt 1/3 des Differenzbetrages zugunsten des Beklagten gegen den Kläger fest.

    Für eine Aufhebung oder Berichtigung des ersten KFB fehlen die Voraussetzungen.

    Bisher habe ich die Anträge ausgedruckt, sie unterschreiben lassen und sodann zur Geschäftsstelle zum einscannen gegeben.

    Natürlich müssen die das unterschreiben. Allerdings muss das dann auch rechtssicher eingescannt werden. Das heißt bei uns, dass das nicht mehr einfach durch die Serviceeinheit eingescannt wird, sondern von dem dazu berechtigten Personal. Das eingescannte Dokument wird dann mit dem dazugehörigen Bericht über das rechtssichere Einscannen zur e-Akte genommen.

    Es handelt sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Verfahren.

    Zum einen kann der Rechtsanwalt die ihm zustehende Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen lassen (§ 11 RVG). Das Verhältnis bezieht sich also auf RA <=> Mandant.

    Zum anderen können die Parteien des Rechtsstreits (nicht die Prozessbevollmächtigten !!!) die ihnen im Rahmen des Rechtsstreits entstandenen Kosten gegen den Prozessgegner (also die andere Partei) festsetzen lassen. Der Erstattungsgläubiger ist in diesem Fall die jeweilige Partei und das ändert sich auch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt den KFA nach § 103 Abs,. 2 ZPO im Namen des Mandanten einreicht. Denn im KFB wird ja auch zugunsten der jeweiligen Partei festgesetzt. Dabei ist die nach § 106 ZPO vorzunehmende Ausgleichung eigentlich nur eine "Aufrechnung", welche das Gericht nach dem Erlass von "zwei fiktiven Kostenfestsetzungsbeschlüssen" von Amts wegen vorzunehmen hat. Im Ergebnis wird jedoch nur ein tatsächlicher KFB erlassen, in dem auch die Ausgleichung der erstattungsfähigen Kosten beider Parteien erfolgt.

    Aber gibts irgend eine "Regelung", dass man das nicht ohne weiteres machen kann, wenn die Gegenseite auch zur Kostentragung verurteilt wurde?

    Nein eine solche Regelung kann es gar nicht geben, da es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren handelt.

    Vielleicht hilft dir die Kommentierung von Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, 25. Aufl. 2021, RVG VV 3309 Rn. 402 ff. weiter.

    Weiter wäre eventuell die Regelung des § 321 ZPO (bzw. die entsprechende Bestimmung des FamFG) zu beachten. Denn der Zurückweisungsbeschluss wurde bereits erlassen und das Verfahren ist damit beendet. Da aber in dem Beschluss keine Kostenentscheidung enthalten ist, wäre dieser unter Umständen zu ergänzen.

    Allerdings spreche ich hier aus zivilrechtlicher Sicht (ZPO-Verfahren), aber das FamFG hat insoweit eine eigene Regelung in § 43 FamFG.

    Die Anrechnung ist (nur) erforderlich, soweit die Voraussetzungen des §15a III RVG vorliegen.

    Aber wir sind doch nicht im KF-Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO. Hier gilt § 15a Abs. 1 RVG wegen dem Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber, danach hat der Rechtsanwalt ein Wahlrecht hinsichtlich der Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG.

    Meiner Meinung nach ist die GeschGeb abzusetzen und die VerfGeb ist voll festzusetzen. Den Einwand der Anrechnung (gebührenrechtlicher Einwand) müsste der Mandant im VF-Verfahren geltend machen (BeckOK RVG/v. Seltmann, 60. Ed. 1.9.2021, RVG § 11 Rn. 56).

    Die Parteien stimmen ferner überein, dass der Klägervertreter geeignete Sachverständige vorschlagen wird.

    Da ist doch nur geregelt, dass der KV den Sachverständigen vorschlägt. Gibt es da noch eine weitere Regelung zur Beauftragung des Sachverständigen? Was meint denn die Gegenseite zum KFA der Klägerseite?

    Da der KV den Sachverständigen nur vorschlagen soll, könnte man die Regelung vielleicht so verstehen, dass der Sachverständige durch das Gericht beauftragt werden soll. Aber dafür müsste auch das ausdrücklich geregelt sein. Gibt es dazu noch weitere Regelungen in dem Vergleich?

    Zu der Verzinsung schließe ich mich der hier herrschenden Meinung an.

    Allerdings wollte ich anmerken, dass wir bei PKH-Bewilligung des Erstattungsgläubigers vor Erlass des KFB immer noch nachfragen, ob die Festsetzung nach § 126 ZPO oder zugunsten der Partei erfolgen soll (sofern sich dies nicht schon eindeutig aus dem KFA ergibt). Denn wenn dem Anwalt das nach Erlass des KFB einfällt ist das etwas umständlich (siehe dazu Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten, Rn. 13)und das kann man sich dann sparen, wenn man vorher nachfragt.

    Eine Änderung würde ich auch erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung vornehmen. In unseren PKH-Bewilligungsbeschlüssen ist am Ende unter dem Abschnitt "Hinweis" folgender Passus enthalten:

    "Gemäß §120a Abs. 1 der Zivilprozessordnung soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben."

    Erstmal möchte ich anmerken, dass die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil ziemlich doof ist, aber wir müssen damit umgehen. Denn offenbar haben sich die Parteien damit abgefunden.

    Allein aus der Akte dürfte sich die Entstehung einer 1,2 TG nicht ergeben, da die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG nicht erfüllt sind. Es kann natürlich sein, dass die PV telefoniert haben und dadurch eine 1,2 TG (unter Umständen auch eine 1,0 EG) entstanden ist. Insoweit würde ich den Kläger bitten die Entstehung der 1,2 TG zu erläutern, da dies nicht aktenersichtlich ist und nach Aktenlage lediglich eine 0,5 TG entstanden sein dürfte.

    Soweit die Beklagte den Einspruch nicht zurückgenommen hat und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

    Danach dürfte auf den Kläger insgesamt 1/2-Anteil sämtlicher Kosten entfallen. Denn der Kläger hat die Klage zu 50 % zurückgenommen und hat damit die hälftigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 ZPO).

    Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Da aber insgesamt nur noch 50 % übrig sind, entfällt auch auf den Beklagten insgesamt 1/2-Anteil der Kosten des Rechtsstreits.

    Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.

    Das erscheint mir hier nicht korrekt.

    Der KB hat das demnach also richtig gemacht (ob mit Absicht oder einfach weil er es nicht besser wusste ist egal).

    Kostengrundentscheidung für den KFB sind sowohl das VU, als auch das Schlussurteil. Denn die Kostenentscheidung aus den VU bleibt zumindest teilweise bestehen.

    Im Endeffekt ist die doofe Kostenentscheidung also doch gut umzusetzen. Aber es gibt auch andere doofe Kostenentscheidungen (und Regelungen in Vergleichen), welche sich nicht so einfach lösen lassen.

    Ich hoffe das hilft dir weiter.

    "Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen."

    Aber mit dem Begriff "Kostenrechnung" meint der Gesetzgeber die Gerichtskostenrechnung. Anderenfalls hätte er in Abs. 1 Satz 3 auch "Festsetzungsantrag" geschrieben, denn diesen Begriff nutzt er in Abs. 1 Satz 1. Aber auch in § 106 ZPO nutzt er nicht den Begriff "Kostenrechnung", sondern "Kostenberechnung".

    (siehe auch Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 104 Rn. 16)

    Denn der Gesetzgeber geht natürlich davon aus, dass dem Antragsgegner vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag rechtliches Gehör gewährt wird. Daher ist eine nochmalige Übersendung des Festsetzungsantrags entbehrlich.

    (siehe auch Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 104 Rn. 5)

    Daher sollte m. E. auch bei einer öffentlichen Zustellung der Festsetzungsantrag und der Kostenfestsetzungsbeschluss nacheinander öffentlich zugestellt werden. Denn auch dabei hat das Gericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, auch wenn in der Regel der Antragsgegner hiervon nichts erfahren wird. Allerdings hatte eine Kollegin des hiesigen Landgerichts auch schon mal den Fall, dass sich der Antragsgegner daraufhin gemeldet hat, das ist aber wohl in der Regel eher unwahrscheinlich.