lm Grundbuch ist die EM, EF, Kind a, Kind b, Kind c Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.
Nun stirbt EF.
Sie hat einen Erbvertrag zusammen mit ihrem EM errichtet, in welchem sie ihren EM zum Alleinerben eingesetzt hat.
Es liegt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit folgender Regelung vor:
Beim Tod des Erstverstebenen wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt, sofern diese der andere Ehegatte oder gemeinschaftliche Abkömmlinge sind.
Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters teilt sich dabei entsprechend den Erbteilen oder der Bestimmung des Erblassers zwischen den mehreren Erben auf.
Sollte keiner der Eheleute eine anderweitige Verfügung treffen, so wird die Gesellschaftsbeteiligung nach dem Tode des Erstversterbenden der Eheleute zu 3 % auf Kund a und zu 6 % auf Kind b und zu 6 % auf Kind c übergehen.
Beteiligungsverhältnis nach Tod Erstversterbender:
EM 25 % (ohne Änderung)
Kind a 23 %
Kind b 26 %
Kind c 26 %
Die Beteiligten stellen klar, dass die Eheleute trotz der vorstehenden beabsichtigten Regelung berechtigt sind, durch letztwillige Verfügung anderweitge Beteiligungsverhältnisse herbeizuschaffen.
Im obigen Erbvertrag wurde weiter folgende Regelung getroffen:
Wir wollen von der Regelung im Gesellschaftsvertrag abweichen.
Unser Kind a soll im Verhältnis zu den anderen Kindern gleichgesrellt werden.
Daher bestimmen wir auf Grund der im Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Änderungsmöglichkeit folgendes:
Nach dem Tod des Erstversterbenden der Eheleute geht von der Gesellschaftsbeteiligung des Zuerstversterbenden 5 % an Kind a, 5 % an Kind b und 5 % an Kind c.
Danach ergeben folgende Beteiligungsverhältnisse:
EM 25 % (ohne Änderung)
Kind a 25 %
Kind b 25 %
Kind c 25 %
Was benötigt man zur Grundbuchberichtigung?