Beiträge von Blume1980

    Ich schließe mich hier auch mal mit folgender Fragestellung an:
    Fall:
    A und B übertragen ihren Grundbesitz auf die Tochter C und lassen sich gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht eintragen.
    Weiter soll eingetragen werden:
    " Der Übernehmer als künftiger Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Nießbraucher auf höchstpersönliches Verlangen des Nießbrauchers Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000,00 € samt bis zu 18 % Zinsen jährlich zugunsten durch den Nießbraucher zu bezeichnender deutscher Kreditinstitute zu bestellen und bewilligt - und der Nießbrauche beantragt - eine Vormerkung einzutagen.

    Es sollen Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000 € bestellt werden können.

    Können durch eine Vormerkung mehrere Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000 € abgesichert werden?

    Es handelt sich um die übliche Bestimmung, dass die Nacherbfolge nicht eintreten soll, wenn der Vorerbe anderweitig letztwillig verfügt. Ob eine solche letztwillige Verfügung vorliegt, entscheidet sich - unstreitig - nach dem Zeitpunkt des Eintritts des potentiellen Nacherbfalls, also erst mit dem Ableben des Vorerben. Es stellt sich also erst beim Ableben des Erben heraus, ob er Vollerbe war oder ob die Nacherbfolge eintritt.

    Ich sehe keinen Grund, weshalb ein Erbschein erforderlich sein sollte. Die Bedingung für den Nichteintritt der Nacherbfolge ist klar bestimmt und auch der Kreis der Nacherben ist klar bestimmt (leibliche Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge).

    Ich sehe nicht, dass an dem Testament etwas "misslungen" sein sollte. Der Erblasser wollte dem Erben die vollständige Testierfreiheit belassen, sodass der Erbe unter Übergehung seiner Abkömmlinge auch andere Erben einsetzen kann, sodass die Abkömmlinge dann auch insoweit auf den Pflichtteil verwiesen sind (denn der Erbe ist dann ja Vollerbe und es besteht kein Sondervermögen, für welches das Pflichtteilsrecht nicht greift). Wir haben dem Erblasser nicht vorzuschreiben, was er zu wollen hat.


    Peter beantragt nun über einen Notar die Eintragung als Alleinerbe.

    Der Notar trägt vor, dass Peter Alleinerbe geworden ist und eine Vor- und Nacherbfolge nicht gewollt war.


    Wie erfolgt nun die Eintragung im Grundbuch?

    Im Grundbuch des Eigentümers Anton ist ein Insolvenzvermerk eingetragen.

    Nun legt der Neugläubiger des Rechtes Abt. III Nr. 1 (Buchgrundschuld für Altgläubiger) eine Abtretungserklärung des Altgläubigers vor mit der Bitte um Eintragung der Abtretung an den Neugläubiger.

    Kann die Abtretung eingetragen werden?

    Im Grundbuch ist Vater Ulrich als Alleineigentümer eingetragen.

    Vater Ulrich verstirbt und hinterlässt ein notarielles Testament mit folgendem Wortlaut:

    "Mein Sohn Peter soll mein Erbe sein.

    Diese Erbeinsetzung als erfolgt mit der Maßgabe, dass Peter sowohl unter Lebenden wie auch von Todes wegen frei über das nachgelassene Vermögen verfügen kann.

    Sollte Peter jedoch keine Verfügung von Todes wegen treffen, dann sollen Erben meines nachgelassenen Vermögens nach meinem Tod und dem Tode von Peter dessen leibliche Abkömmlinge, ggf. zu gleichen Stammanteilen, sein.

    Schlussbestimmung:

    Sollte mein Sohn Peter vor mir versterben, so sollen dessen Abkömmlinge Ersatzerben werden."


    (Der Sohn Peter ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt.)

    Kann Grundbuchberichtigung auf Peter als Alleinerbe erfolgen oder handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft?

    Erbschein erforderlich?

    Die Käufer EF und EM sind beide polnische Staatsangehörige.

    Eheschließung 2009 in Polen

    Wohnsitz nach Eheschließung Polen

    Die Eheleute leben seit 2015 in Deutschland.

    Die Eheleute wollen ein Grundstück in Deutschland erwerben, und zwar zu je 1/2 Anteil.

    Formulierung im Kaufvertrag:

    "Für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe in Bezug auf unser gesamtes in Deutschland gelegenes Vermögen, auch das unbewegliche Vermögen, wählen wir vom Beginn der Ehe an das deutsche Recht. Diese Rechtswahl soll auch in unserem Heimatland Polen gelten ..."


    ???

    Strafverfahren

    I. Instanz

    Pflichtverteidigerbeiordnung

    Urteil

    Pflichtverteidigergebühren auf Antrag für Pflichtverteidiger festgesetzt: 1.000 EUR

    II. Instanz

    Urteil Berufung

    Freispruch

    Kosten + notwendige Auslagen des Freigesprochenen Landeskasse

    Pflichtverteidigervergütung auf Antrag festgesetzt: 700 EUR

    RA beantragt WA-Vergütung abzgl. Pflichtverteidigervergütung

    950 EUR - 700 EUR = 250 EUR

    beigefügt sind Geldempfangsvollmacht sowie Abtretungserklärung betr. Berufungsverfahren.

    Bezirksrevisor gibt Stellungnahme ab und sagt, für den RA kann keine Festsetzung erfolgen, da auch die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung der I. Instanz von der Forderung des RA abzuziehen ist.

    ???

    Im Grundbuch sind A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts der A und B Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.

    Folgende notariell beglaubigte Urkunde wird vorgelegt mit dem Antrag des Notars auf Eintragung:

    A tritt seinen Gesellschaftsanteil aufschiebend bedingt an C ab. Die aufschiebend bedingte Abtretung wird erst wirksam, wenn dem Notar die Schuldhaftentlassung der Bank vorliegt.

    A, B und C bewilligen und beantragen die Berichtigung des Grundbuchs. Der Grundbuchberichtigungsantrag ist nur den Notar zu stellen. Die Parteien weisen den Notar in unwiderruflicher Weise an, die Bewilligung samt Antrag erst gegenüber dem GBA zu stellen, wenn die Schuldhaftentlassung vorliegt.

    Gesellschafterbeschluss:

    Name der Gesellschaft lautet B und C Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

    Weiter wird dem C ein Ankaufsrecht an dem GbR-Anteil des B eingeräumt.

    Zur dinglichen Sicherung des Ankaufsrechtes bewilligen und beantragen A, B, C die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

    Kann Anteilsabtretung eingetragen werden?

    Auflassungsvormerkung?

    lm Grundbuch ist die EM, EF, Kind a, Kind b, Kind c Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.

    Nun stirbt EF.

    Sie hat einen Erbvertrag zusammen mit ihrem EM errichtet, in welchem sie ihren EM zum Alleinerben eingesetzt hat.

    Es liegt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit folgender Regelung vor:

    Beim Tod des Erstverstebenen wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt, sofern diese der andere Ehegatte oder gemeinschaftliche Abkömmlinge sind.

    Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters teilt sich dabei entsprechend den Erbteilen oder der Bestimmung des Erblassers zwischen den mehreren Erben auf.

    Sollte keiner der Eheleute eine anderweitige Verfügung treffen, so wird die Gesellschaftsbeteiligung nach dem Tode des Erstversterbenden der Eheleute zu 3 % auf Kund a und zu 6 % auf Kind b und zu 6 % auf Kind c übergehen.

    Beteiligungsverhältnis nach Tod Erstversterbender:

    EM 25 % (ohne Änderung)

    Kind a 23 %

    Kind b 26 %

    Kind c 26 %

    Die Beteiligten stellen klar, dass die Eheleute trotz der vorstehenden beabsichtigten Regelung berechtigt sind, durch letztwillige Verfügung anderweitge Beteiligungsverhältnisse herbeizuschaffen.


    Im obigen Erbvertrag wurde weiter folgende Regelung getroffen:

    Wir wollen von der Regelung im Gesellschaftsvertrag abweichen.

    Unser Kind a soll im Verhältnis zu den anderen Kindern gleichgesrellt werden.

    Daher bestimmen wir auf Grund der im Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Änderungsmöglichkeit folgendes:

    Nach dem Tod des Erstversterbenden der Eheleute geht von der Gesellschaftsbeteiligung des Zuerstversterbenden 5 % an Kind a, 5 % an Kind b und 5 % an Kind c.

    Danach ergeben folgende Beteiligungsverhältnisse:

    EM 25 % (ohne Änderung)

    Kind a 25 %

    Kind b 25 %

    Kind c 25 %

    Was benötigt man zur Grundbuchberichtigung?

    Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für den ersten Vorkaufsfall für Andreas unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen.

    Andreas ist 2010 verstorben und hat seine Ehefrau und einen Sohn als Erben hinterlassen.

    Nun soll dieses Recht auf Grund Sterbeurkunde auf Antrag des Eigentümers gelöscht werden.

    Leider wurde das Vorkaufsrecht damals nicht richtig eingetragen.

    Aus der Bewilligung ergibt sich, dass für Andreas ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (nicht vererblich/nicht übertragbar) bestellt wurde.

    Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung auf Grund des eingeräumten schuldrechtlichen Vorkaufsrechtes wurde eine Auflassungsvormerkung für Andreas durch den Eigentümer bewilligt und beantragt.

    Der Notar hat sodann die Eintragung des Vorkaufsrechtes beantragt.

    Die Eintragung des Vorkaufsrechtes ist durch das Grundbuchamt vorgenommen worden.

    ????

    EM verstorben.

    notarielles Testament:

    EM hat wie folgt verfügt.

    Ehefrau wird Vorerbin; sie ist von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit.

    Nacherbin wird Tochter A (14 Jahre alt).

    Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Tochter A gemäß gesetzlicher Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Nacherbfalls.

    Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben.

    Die Nacherbenanwartschaft ist zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht vererblich, ausgenommen eine Veräußerung an den Vorerben. In diesem Fall entfällt jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung.

    Dauertestamentsvollstreckung

    Ferner ordne ich für den Fall, dass die Nacherbin bzw. Schlusserbin noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, Testamentsvollstreckung an.

    Diese dauert bis das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Bis daher bleibt der Nachlass ungeteilt. ...

    Zum TV bestimme ich X.


    Wie lautet der Nacherbenvermerk?

    "

    § 2 der Urkunde

    Alex setzt seine 2 Töchter zu Erben ein.

    Birgit erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    § 3 der Urkunde

    Birgit setzt ihre 2 Söhne zu Erben ein.

    Alex erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    § 4 der Urkunde

    Die vorstehenden Verfügungen sollen, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausgenommen, vertragsmäßig sein.

    Wir nehmen sie wechselseitig an."

    So lautet der Erbvertrag.

    Alex und Birgit leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und sind Eigentümer eines Grundstücks zu je 1/2 Anteil.

    Sie haben keine gemeinsamen Kinder

    Alex hat 2 Töchter.

    Birgit hat 2 Söhne.


    Alex und Birgit errichten im Jahr 2009 folgenden Erbvertrag:

    Alex setzt seine 2 Töchter zu Erben ein.

    Birgit erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    Birgit setzt ihre 2 Söhne zu Erben ein.

    Alex erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    Die vorstehenden Verfügungen sollen, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausgenommen, vertragsmäßig sein.

    Wir nehmen sie wechselseitig an.


    Alex errichtet im Jahr 2011 ein notarielles Testament.

    Er widerruft alle letztwilligen Verfügungen von Todes wegen.

    Zur Alleinerbin beruft er seine Lebensgefährtin Birgit.

    Alex verstirbt 2018.

    Grundbuchberichtigung steht noch aus.

    Birgit errichtet im Jahr 2019 ein privatschriftliches Testament.

    Sie setzt ihre Enkelin zur Alleinerbin ein.

    Sie enterbt ihre beiden Söhne.

    Birgit verstirbt 2023.

    Wer ist Erbe nach Alex?

    Wer ist Erbe nach Birgit?

    Achim ist Eigentümer des Hausgrundstücks Astadt und der Eigentumswohnung in Bstadt.

    Achim verstirbt und hinterlässt folgendes Testament:

    Mein Neffe Udo soll mein Alleinerbe werden.

    Es werden folgende Vermächtnisse angeordnet:

    Meine Geschwister Heike, Ben und Alfons sollen 50 % des Wertes der Eigentumswohnung erhalten.

    Meine Freunde Olaf und Max sollen 70 % des Wertes des Hausgrundstücks erhalten.

    Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Ich bestimme meinen Neffen Udo (= Alleinerbe) zum Testamentsvollstrecker.

    Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Ausführung der Vermächtnisanordnungen.

    Udo beantragt die Grundbuchberichtigung.

    TV-Vermerk?

    Mutter ist Eigentümerin des Grundstücks in X-Stadt.

    Urkunde der Beteiligten Adam, Birgit, Christin und Mutter beinhaltet folgende Erklärungen:

    I.

    Mutter überträgt ihr Grundstück wie folgt:

    a) Adam 27,18 %

    b) Birgit 24,23 %

    c) Christin 25,99 %

    Der restliche Anteil von 22,60 % verbleibt bei der Mutter.

    II.

    Sämtliche Beteiligten bilden Wohnungseigentum an dem Grundstück X-Stadt:

    Wohnung 1 271,84/1000 Miteigentumsanteil

    Wohnung 2 242,27/1000 Miteigentumsanteil

    Wohnung 3 259,87/1000 Miteigentumsanteil

    Wohnung 4 226,02/1000 Miteigentumsanteil

    III.

    Danach erfolgt die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft

    Wohnung 1 erhält Adam

    Wohnung 2 erhält Birgit

    Wohnung 3 erhält Christin

    Wohnung 4 erhält Mutter

    Beantragt wird die Eintragung Teilung und der Auseinandersetzung.

    Was ist in Abteilung I einzutragen?

    EM und EF sind je zu 1/2 Anteil Eigentümer eines Grundstücks mit Haus.

    EM steht unter Betreuung (alkoholkrank/geschäftsfähig).

    EF lebt in dem Haus der Eheleute.


    Die Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute soll auseinandergesetzt werden.

    Es wird ein Mediationsverfahren durchgeführt.

    Nach Beendigung des Mediationsverfahrens wird in der Familiensache ein Vergleich geschlossen, in dem der EM erklärt, dass er seinen 1/2 Anteil gegen Zahlung von 120.000,00 EUR an die EF verkauft. Die Parteien beabsichtigen, die Umschreibung kurzfristig zu veranlassen. Der Kaufpreis soll wie folgt gezahlt werden: 100.000,00 EUR sofort; 20.000,00 EUR nach Ablauf von 5 Jahren ohne Absicherung.

    Der Kaufpreis wurde auf Grund eines Verkehrswertgutachtens aus dem Jahr 2017 ermittelt.

    Der Betreute (EM) regelt mit Hilfe seines Anwalts die Angelegenheiten in der Familiensache.

    Der Betreuer ist in der Familiensache nie aufgetreten.

    Es handelt sich nicht um einen Vergleich, der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags geschlossen wurde.


    Der notarielle Kaufvertrag betreffend den 1/2 Miteigentumsanteil wird nun durch den Betreuer geschlossen und zur Erteilung der Genehmigung vorgelegt.

    Kann das Betreuungsgericht genehmigen - Erfüllung der Verpflichtung aus dem Vergleich -? Der Kaufpreis liegt weit unter dem tatsächlichen Wert.

    Zur Klarstellung:

    Das Außengerät der Luftwärmepumpe für WE 1 und WE 2 (eckiger Kasten mit Rotorblättern) steht draußen auf einer Fläche, die zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 gehört.

    Das Außengerät der Luftwärmepumpe für WE 3 und WE 4 (eckiger Kasten mit Rotorblättern) steht draußen auf einer Fläche, die zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 3 gehört.

    Die beiden Luftwärmepumpen selbst stehen in einem Technikraum - Gemeinschaftseigentum -, der ebenfalls nur über die Gartenfläche - Sondereigentum Nr. 1 - erreichbar ist. Die Erreichbarkeit des Technikraums soll durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert werden.