Nach Durchsicht der alten Grundakte stellt sich die Sachlage hinsichtlich der Hofvermerke wie folgt dar:
Hofvermerk eingetragen 1950.
Ehegattenhofvermerk eingetragen 1961.
Ehegattenhofvermerk gelöscht 2001.
Ab 2001 kein Hofvermerk.
Im Rahmen der Novelle der HöfeO, die zum 01.07.1976 in Kraft getreten ist, wurde § 8 Abs. HöfeO geändert.
Dies hat zur Folge, dass die Ehefrau nicht lediglich Vorerbin nach dem verstorbenen Ehemann geworden ist, sondern alleinige Vollerbin,
Die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 HöfeO n. F. - Vorliegen eines Ehegattenhofs im Sinne der Höfeordnung, war zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes erfüllt.
Der Ehemann ist nach Änderung der Höfeordnung verstorben.
Somit ist die Anordnung der Vorerbschaft bzgl. der Ehefrau unwirksam.
Was ist nun mit der weiteren Anordnung in dem Erbvertrag aus dem Jahre 1960?
Nacherbe und Hoffolger wird, falls wir gemeinsam etwas anderes nicht bestimmen, dasjenige Kind aus unserer Ehe, das nach den heute für Höfe geltenden Bestimmungen als Hoffolger in Frage kommen würde, wobei männlichen Nachkommen den Vorzug vor weiblichen haben.
Konnte die Ehefrau 1999 den Erbvertrag errichten mit der Folge, dass Anna Alleinerbin geworden ist?