Beiträge von Blume1980

    Nach Durchsicht der alten Grundakte stellt sich die Sachlage hinsichtlich der Hofvermerke wie folgt dar:

    Hofvermerk eingetragen 1950.

    Ehegattenhofvermerk eingetragen 1961.

    Ehegattenhofvermerk gelöscht 2001.

    Ab 2001 kein Hofvermerk.


    Im Rahmen der Novelle der HöfeO, die zum 01.07.1976 in Kraft getreten ist, wurde § 8 Abs. HöfeO geändert.

    Dies hat zur Folge, dass die Ehefrau nicht lediglich Vorerbin nach dem verstorbenen Ehemann geworden ist, sondern alleinige Vollerbin,

    Die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 HöfeO n. F. - Vorliegen eines Ehegattenhofs im Sinne der Höfeordnung, war zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes erfüllt.

    Der Ehemann ist nach Änderung der Höfeordnung verstorben.


    Somit ist die Anordnung der Vorerbschaft bzgl. der Ehefrau unwirksam.


    Was ist nun mit der weiteren Anordnung in dem Erbvertrag aus dem Jahre 1960?

    Nacherbe und Hoffolger wird, falls wir gemeinsam etwas anderes nicht bestimmen, dasjenige Kind aus unserer Ehe, das nach den heute für Höfe geltenden Bestimmungen als Hoffolger in Frage kommen würde, wobei männlichen Nachkommen den Vorzug vor weiblichen haben.


    Konnte die Ehefrau 1999 den Erbvertrag errichten mit der Folge, dass Anna Alleinerbin geworden ist?

    Im Wohnungsgrundbuch Blatt 100 sind Ehemann und Ehefrau als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen.

    Ehemann ist 2024 verstorben.

    Grundbuchberichtigung durch Ehefrau wird beantragt.

    Folgende Verfügungen von Todes wegen liegen vor:

    a) Erbvertrag 1980

    gegenseitige Erbeinsetzung zu Vollerben

    b) Erbvertrag 2010

    "Hiermit setzen wir uns gegenseitig und gegenständlich beschränkt auf das Wohnungseigentum Blatt 100 wechselseitig zu Erben ein. Der Überlebende von uns soll jedoch nur Vorerbe sein. Nach- und Schlusserbe soll sein unsere Tochter Anne."

    Erbschein erforderlich?

    Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für den Pächter Paul eingetragen. Das Vorkaufsrecht gilt solange wie der Pachtvertrag besteht.

    Das Pachtverhältnis beginnt am 01.01.2008 und läuft 10 Jahre und endet somit am 31.12.2017. Der Eigentümer als Verpächter räumt dem Pächter ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtvertrages von 4mal 10 Jahren ein. Begehrt der Pächter die Verlängerung des Pachtverhältnisses, so hat er sein Verlangen spätestens ein Jahr vor dem jeweiligen Ablauf der Pachtzeit schriftlich mitzuteilen.

    Nun beantragt der Eigentümer die Löschung des Vorkaufsrechtes unter Vorlage eines rechtskräftigen Urteils aus dem Jahre 2020, dass der Pächter verurteilt wird, an den Eigentümer (=Kläger) die angepachtete Fläche zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass der Pächter aufgrund der fristlosen außerordentlichen Kündigung vom 1.5.2019 nach §§ 594 e, 543 BGB zur Räumung und Herausgabe des gepachteten Grundstücks verpflichtet ist.

    Kann das Vorkaufsrecht ohne Löschungsbewilligung des Berechtigten gelöscht werden?

    Auf dem Wohnhaus befindet sich eine Photovoltaikanlage, die Strom zur Eigennutzung sowie zum Verkauf erzeugt.

    Nun wird der Grundbesitz übertragen.

    Es soll ein Wohnungsrecht für den Übertragsgeber bestellt werden mit folgendem Inhalt:

    Recht der ausschließlichen Nutzung des Gebäudes nebst Garage, Keller, Dachboden, Einrichtungen einschließlich Photovoltaik für Eigennutzung und Verkaufsertrag


    Geht das?

    Im Grundbuch ist eingetragen

    Alex, Bernd, Chris und Dieter Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern

    1. Alex

    2. Bernd

    3. Chris Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern

    3.1 Christof

    3.2 Christa

    3.3 Christine

    4. Dieter Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern

    4.1 Dieter

    4.2 Dietrich

    4.3 Dietmar


    Nun ist Christa verstorben.

    Wie kann die Grundbuchberichtigung erfolgen?

    Reicht nur die Eintragung im Gesellschaftsregister bzgl. der Chris GbR oder muss nun auch insgesamt bzgl. der Alex, Bernd, Chris und Dieter GbR eine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen (ebenso bzgl. der Dieter GbR)?

    Der Notar (für Anna) begründet die Alleinerbschaft der Anna wie folgt:

    "Die zunächst entstandene Nacherbenstellung ist durch die übereinstimmenden Bestimmungen der Beteiligten in dem Erbvertrag aus dem Jahre 1999 erloschen. Sämtliche in Betracht kommenden Nacherben haben durch die Erklärung in dem Erbvertrag aus dem Jahre 1999 wirksam auf deren Nacherbenrecht verzichtet. Wird ein Verzicht auf die Nacherbenstellung erklärt, ist dies als Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts mit dem Ziel, das Vorerbenrecht zum Vollerbenrecht erstarken zu lassen zu werten. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes muss ein solcher Zuwendungsverzicht auch nicht expressiv verbis erklärt werden. Nach den allgemeinen Regelungen für Willenserklärungen §§ 133, 157 kann ein Zuwendungsverzicht auch konkludent erklärt werden bzw. durch Auslegung zu ermitteln sein. Mit der Formulierung, im Hinblick auf die Regelungen des Erbvertrages aus dem Jahre 1960 mit der neuen Regelung einverstanden zu sein, bringen die Beteiligten eindeutig zum Ausdruck, dass sie die Regelungen des neuen Erbvertrages wünschen und konsequenterweise, da dies für die Geltung der neuen Regelung notwendig ist, auf die Begünstigungen des Erbvertrages aus dem Jahre 1960 verzichten. Offensichtlich hat der Notar damals die Problematik der Bindungswirkung bzw. der Nacherbenbindung erkannt und das Einverständnis der Töchter gerade in Ansehung des Erbvertrages aus dem Jahre 1960 als notwendige Voraussetzung der abweichenden Gestaltung erklären lassen. Vor diesem Hintergrund können die Erklärungen der potenziellen Nacherben nur als Verzicht auf deren Nacherbenrecht ausgelegt werden.

    Eine Ersatzerbfolge wurde in dem Erbvertrag aus dem Jahre 1960 offensichtlich nicht angeordnet. Hofnachfolger sollte dasjenige Kind aus der Ehe der Eheleute werden, das nach den damals für Höfe geltenden Bestimmungen in Frage kommen würde. Mangels verbleibender Zweifel ist damit auch für die Annahme einer Ersatzerbenbestimmung nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB kein Raum."

    Ehefrau und Ehemann errichten 1960 einen Ehe- und Erbvertrag:

    Vereinbarung Gütergemeinschaft.

    Gegenseitige Erbeinsetzung. Falls die Ehefrau Überlebende ist, wird sie Vorerbin. Nacherbe wird das Kind aus unserer Ehe, welches als Hoffolger berufen wäre.

    Ein Hofvermerk ist nicht im Grundbuch vermerkt.


    Ehemann stirbt.

    Grundbuch wird auf Ehefrau berichtigt ohne Eintragung eines Nacherbenvermerks.


    1999 errichtet Ehefrau mit ihren zwei Kindern (Töchter Anna und Eva) einen Erbvertrag.

    Weitere Kinder haben die Eheleute nicht.

    Inhalt des Erbvertrages:

    Tochter Anna wird Alleinerbin.

    Tochter Eva erhält umfangreiche Vermächtnisse.

    Beide Töchter stimmen im Hinblick auf den Erbvertrag aus dem Jahre 1960 dieser Erbregelung zu.

    Ehefrau verstirbt 2023.

    Tochter Anna beantragt die Grundbuchberichtigung auf sie als Alleinerbin auf Grund des Erbvertrages aus dem Jahr 1999.

    Geht das?

    Ich schließe mich hier auch mal mit folgender Fragestellung an:
    Fall:
    A und B übertragen ihren Grundbesitz auf die Tochter C und lassen sich gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht eintragen.
    Weiter soll eingetragen werden:
    " Der Übernehmer als künftiger Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Nießbraucher auf höchstpersönliches Verlangen des Nießbrauchers Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000,00 € samt bis zu 18 % Zinsen jährlich zugunsten durch den Nießbraucher zu bezeichnender deutscher Kreditinstitute zu bestellen und bewilligt - und der Nießbrauche beantragt - eine Vormerkung einzutagen.

    Es sollen Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000 € bestellt werden können.

    Können durch eine Vormerkung mehrere Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000 € abgesichert werden?

    Es handelt sich um die übliche Bestimmung, dass die Nacherbfolge nicht eintreten soll, wenn der Vorerbe anderweitig letztwillig verfügt. Ob eine solche letztwillige Verfügung vorliegt, entscheidet sich - unstreitig - nach dem Zeitpunkt des Eintritts des potentiellen Nacherbfalls, also erst mit dem Ableben des Vorerben. Es stellt sich also erst beim Ableben des Erben heraus, ob er Vollerbe war oder ob die Nacherbfolge eintritt.

    Ich sehe keinen Grund, weshalb ein Erbschein erforderlich sein sollte. Die Bedingung für den Nichteintritt der Nacherbfolge ist klar bestimmt und auch der Kreis der Nacherben ist klar bestimmt (leibliche Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge).

    Ich sehe nicht, dass an dem Testament etwas "misslungen" sein sollte. Der Erblasser wollte dem Erben die vollständige Testierfreiheit belassen, sodass der Erbe unter Übergehung seiner Abkömmlinge auch andere Erben einsetzen kann, sodass die Abkömmlinge dann auch insoweit auf den Pflichtteil verwiesen sind (denn der Erbe ist dann ja Vollerbe und es besteht kein Sondervermögen, für welches das Pflichtteilsrecht nicht greift). Wir haben dem Erblasser nicht vorzuschreiben, was er zu wollen hat.


    Peter beantragt nun über einen Notar die Eintragung als Alleinerbe.

    Der Notar trägt vor, dass Peter Alleinerbe geworden ist und eine Vor- und Nacherbfolge nicht gewollt war.


    Wie erfolgt nun die Eintragung im Grundbuch?

    Im Grundbuch des Eigentümers Anton ist ein Insolvenzvermerk eingetragen.

    Nun legt der Neugläubiger des Rechtes Abt. III Nr. 1 (Buchgrundschuld für Altgläubiger) eine Abtretungserklärung des Altgläubigers vor mit der Bitte um Eintragung der Abtretung an den Neugläubiger.

    Kann die Abtretung eingetragen werden?

    Im Grundbuch ist Vater Ulrich als Alleineigentümer eingetragen.

    Vater Ulrich verstirbt und hinterlässt ein notarielles Testament mit folgendem Wortlaut:

    "Mein Sohn Peter soll mein Erbe sein.

    Diese Erbeinsetzung als erfolgt mit der Maßgabe, dass Peter sowohl unter Lebenden wie auch von Todes wegen frei über das nachgelassene Vermögen verfügen kann.

    Sollte Peter jedoch keine Verfügung von Todes wegen treffen, dann sollen Erben meines nachgelassenen Vermögens nach meinem Tod und dem Tode von Peter dessen leibliche Abkömmlinge, ggf. zu gleichen Stammanteilen, sein.

    Schlussbestimmung:

    Sollte mein Sohn Peter vor mir versterben, so sollen dessen Abkömmlinge Ersatzerben werden."


    (Der Sohn Peter ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt.)

    Kann Grundbuchberichtigung auf Peter als Alleinerbe erfolgen oder handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft?

    Erbschein erforderlich?

    Die Käufer EF und EM sind beide polnische Staatsangehörige.

    Eheschließung 2009 in Polen

    Wohnsitz nach Eheschließung Polen

    Die Eheleute leben seit 2015 in Deutschland.

    Die Eheleute wollen ein Grundstück in Deutschland erwerben, und zwar zu je 1/2 Anteil.

    Formulierung im Kaufvertrag:

    "Für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe in Bezug auf unser gesamtes in Deutschland gelegenes Vermögen, auch das unbewegliche Vermögen, wählen wir vom Beginn der Ehe an das deutsche Recht. Diese Rechtswahl soll auch in unserem Heimatland Polen gelten ..."


    ???

    Strafverfahren

    I. Instanz

    Pflichtverteidigerbeiordnung

    Urteil

    Pflichtverteidigergebühren auf Antrag für Pflichtverteidiger festgesetzt: 1.000 EUR

    II. Instanz

    Urteil Berufung

    Freispruch

    Kosten + notwendige Auslagen des Freigesprochenen Landeskasse

    Pflichtverteidigervergütung auf Antrag festgesetzt: 700 EUR

    RA beantragt WA-Vergütung abzgl. Pflichtverteidigervergütung

    950 EUR - 700 EUR = 250 EUR

    beigefügt sind Geldempfangsvollmacht sowie Abtretungserklärung betr. Berufungsverfahren.

    Bezirksrevisor gibt Stellungnahme ab und sagt, für den RA kann keine Festsetzung erfolgen, da auch die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung der I. Instanz von der Forderung des RA abzuziehen ist.

    ???

    Im Grundbuch sind A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts der A und B Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.

    Folgende notariell beglaubigte Urkunde wird vorgelegt mit dem Antrag des Notars auf Eintragung:

    A tritt seinen Gesellschaftsanteil aufschiebend bedingt an C ab. Die aufschiebend bedingte Abtretung wird erst wirksam, wenn dem Notar die Schuldhaftentlassung der Bank vorliegt.

    A, B und C bewilligen und beantragen die Berichtigung des Grundbuchs. Der Grundbuchberichtigungsantrag ist nur den Notar zu stellen. Die Parteien weisen den Notar in unwiderruflicher Weise an, die Bewilligung samt Antrag erst gegenüber dem GBA zu stellen, wenn die Schuldhaftentlassung vorliegt.

    Gesellschafterbeschluss:

    Name der Gesellschaft lautet B und C Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

    Weiter wird dem C ein Ankaufsrecht an dem GbR-Anteil des B eingeräumt.

    Zur dinglichen Sicherung des Ankaufsrechtes bewilligen und beantragen A, B, C die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

    Kann Anteilsabtretung eingetragen werden?

    Auflassungsvormerkung?

    lm Grundbuch ist die EM, EF, Kind a, Kind b, Kind c Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.

    Nun stirbt EF.

    Sie hat einen Erbvertrag zusammen mit ihrem EM errichtet, in welchem sie ihren EM zum Alleinerben eingesetzt hat.

    Es liegt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit folgender Regelung vor:

    Beim Tod des Erstverstebenen wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt, sofern diese der andere Ehegatte oder gemeinschaftliche Abkömmlinge sind.

    Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters teilt sich dabei entsprechend den Erbteilen oder der Bestimmung des Erblassers zwischen den mehreren Erben auf.

    Sollte keiner der Eheleute eine anderweitige Verfügung treffen, so wird die Gesellschaftsbeteiligung nach dem Tode des Erstversterbenden der Eheleute zu 3 % auf Kund a und zu 6 % auf Kind b und zu 6 % auf Kind c übergehen.

    Beteiligungsverhältnis nach Tod Erstversterbender:

    EM 25 % (ohne Änderung)

    Kind a 23 %

    Kind b 26 %

    Kind c 26 %

    Die Beteiligten stellen klar, dass die Eheleute trotz der vorstehenden beabsichtigten Regelung berechtigt sind, durch letztwillige Verfügung anderweitge Beteiligungsverhältnisse herbeizuschaffen.


    Im obigen Erbvertrag wurde weiter folgende Regelung getroffen:

    Wir wollen von der Regelung im Gesellschaftsvertrag abweichen.

    Unser Kind a soll im Verhältnis zu den anderen Kindern gleichgesrellt werden.

    Daher bestimmen wir auf Grund der im Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Änderungsmöglichkeit folgendes:

    Nach dem Tod des Erstversterbenden der Eheleute geht von der Gesellschaftsbeteiligung des Zuerstversterbenden 5 % an Kind a, 5 % an Kind b und 5 % an Kind c.

    Danach ergeben folgende Beteiligungsverhältnisse:

    EM 25 % (ohne Änderung)

    Kind a 25 %

    Kind b 25 %

    Kind c 25 %

    Was benötigt man zur Grundbuchberichtigung?

    Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für den ersten Vorkaufsfall für Andreas unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen.

    Andreas ist 2010 verstorben und hat seine Ehefrau und einen Sohn als Erben hinterlassen.

    Nun soll dieses Recht auf Grund Sterbeurkunde auf Antrag des Eigentümers gelöscht werden.

    Leider wurde das Vorkaufsrecht damals nicht richtig eingetragen.

    Aus der Bewilligung ergibt sich, dass für Andreas ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (nicht vererblich/nicht übertragbar) bestellt wurde.

    Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung auf Grund des eingeräumten schuldrechtlichen Vorkaufsrechtes wurde eine Auflassungsvormerkung für Andreas durch den Eigentümer bewilligt und beantragt.

    Der Notar hat sodann die Eintragung des Vorkaufsrechtes beantragt.

    Die Eintragung des Vorkaufsrechtes ist durch das Grundbuchamt vorgenommen worden.

    ????

    EM verstorben.

    notarielles Testament:

    EM hat wie folgt verfügt.

    Ehefrau wird Vorerbin; sie ist von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit.

    Nacherbin wird Tochter A (14 Jahre alt).

    Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Tochter A gemäß gesetzlicher Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Nacherbfalls.

    Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben.

    Die Nacherbenanwartschaft ist zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht vererblich, ausgenommen eine Veräußerung an den Vorerben. In diesem Fall entfällt jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung.

    Dauertestamentsvollstreckung

    Ferner ordne ich für den Fall, dass die Nacherbin bzw. Schlusserbin noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, Testamentsvollstreckung an.

    Diese dauert bis das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Bis daher bleibt der Nachlass ungeteilt. ...

    Zum TV bestimme ich X.


    Wie lautet der Nacherbenvermerk?

    "

    § 2 der Urkunde

    Alex setzt seine 2 Töchter zu Erben ein.

    Birgit erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    § 3 der Urkunde

    Birgit setzt ihre 2 Söhne zu Erben ein.

    Alex erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    § 4 der Urkunde

    Die vorstehenden Verfügungen sollen, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausgenommen, vertragsmäßig sein.

    Wir nehmen sie wechselseitig an."

    So lautet der Erbvertrag.

    Alex und Birgit leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und sind Eigentümer eines Grundstücks zu je 1/2 Anteil.

    Sie haben keine gemeinsamen Kinder

    Alex hat 2 Töchter.

    Birgit hat 2 Söhne.


    Alex und Birgit errichten im Jahr 2009 folgenden Erbvertrag:

    Alex setzt seine 2 Töchter zu Erben ein.

    Birgit erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    Birgit setzt ihre 2 Söhne zu Erben ein.

    Alex erhält ein Wohnungsrecht an dem Wohnhaus der Beiden.

    Die vorstehenden Verfügungen sollen, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausgenommen, vertragsmäßig sein.

    Wir nehmen sie wechselseitig an.


    Alex errichtet im Jahr 2011 ein notarielles Testament.

    Er widerruft alle letztwilligen Verfügungen von Todes wegen.

    Zur Alleinerbin beruft er seine Lebensgefährtin Birgit.

    Alex verstirbt 2018.

    Grundbuchberichtigung steht noch aus.

    Birgit errichtet im Jahr 2019 ein privatschriftliches Testament.

    Sie setzt ihre Enkelin zur Alleinerbin ein.

    Sie enterbt ihre beiden Söhne.

    Birgit verstirbt 2023.

    Wer ist Erbe nach Alex?

    Wer ist Erbe nach Birgit?