Beiträge von juliab

    Hallo Zusammen,

    ich habe folgendes Problem und stehe derzeit etwas auf dem Schlauch :)

    Im EASO Verfahren des umF habe ich den Onkel des umF als vorläufigen Vormund bestellt. Dieser war in anderen Verfahren auch schon Vormund.

    Nun habe ich im SO Verfahren terminiert.
    Das JA und der Dolmetscher waren anwesend - vorläufiger Vormund und umF leider nicht.

    Habe nun kurzfristig neu terminiert, der Termin soll morgen stattfinden.

    Ich vermute allerdings, dass die beiden wieder nicht erscheinen werden.

    Wie kann es dann weitergehen? Kann ich in Abwesenheit des Mündels eine Entscheidung nach § 1674 BGB treffen?
    Kann ich direkt einen Vormundswechsel (nun dann Amtsvormundschaft) durchführen?
    Auch bei weiteren Anhörungen werden der vorläufige Vormund (Onkel) und das Kind wahrscheinlich nicht erscheinen.

    Hat jemand eine Idee?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Ich werfe mal ganz ungezwungen § 7 Abs. 1 WEG in den Raum.

    Wobei ich bei einem früheren Grundbuchamt tatsächlich so eine Buchung gesehen habe.

    Lfd. Nr. 1: 50/1000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. 1234 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1.

    Lfd. Nr. 2: 1/1000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. 1234 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 15.

    Gegen die gesetzliche Regel, aber materiellrechtlich vermutlich möglich. Würde ich aber nicht machen.

    Der § 7 WEG ist mir bekannt - deswegen die Überlegung (sofern sich die Förderbank nicht überzeugen lässt), die Miteigentumsanteile zu addieren , wie oben schon skizziert

    Du trägst nicht "Wohnungen" ein, sondern Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum.

    Ohne recherchiert zu haben: Ich sehe nicht, wie in ein Blatt getrennte Miteigentumsanteile in der Hand eines Alleineigentümers eingetragen werden sollten.

    Die Bezeichnung "Wohnung" diente nur der Einfachheit :)

    Grundsätzlich könnten ja die Miteigentumsanteile zusammengefasst werden, also addiert werden, vll so:

    "xxx Miteigentumsanteil an dem Grundstück xxx

    verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen:

    a) 1. Obergeschoss

    b) 2. Obergeschoss"

    Also immer her mit euren Erfahrungen zu dieser Problematik :)

    Hallo Zusammen,

    Im Grundbuch ist bereits eine Teilung nach dem WEG eingetragen. Darauf u. a. lastend eine Gesamtgrundschuld über zwei Wohnungen für die Förderbank.

    Nunmehr tritt die teilende Eigentümerin auf und erklärt, die finanzierende Förderbank verweigert nunmehr die Auszahlung des Darlehens mit der Begründung, dass die erfolgte Begründung von WEG an den einzelnen Wohnungen gem. Ziff. ... des Fördervertrages unzulässig sei und zu einer Rücknahme des Fördervertrages führen würde. Die Förderbank verlangt von den Erschienen zu veranlassen, dass für das Darlehen eine Grundschuld in einem Wohnungsgrundbuch - jedoch für zwei Wohnungen - eingetragen wird.

    Es soll also nicht eine Gesamtgrundschuld zu zwei Blättern eingetragen werden sondern es sollen zwei Wohnungen in einem Blatt stehen und darauf lastend dann die Grundschuld.

    Beantragt ist nunmehr die beiden Wohnungen, welche mit der Grundschuld der Förderbank belastet sind, in ein Wohnungsgrundbuch einzutragen.

    Hat damit jemand Erfahrungen?

    Grüße

    Die Dienstbarkeit wird in der rechten Halbspalte bei der Vormerkung eingetragen und erhält somit Gleichrang zu ihr. Welche "neue Vormerkung"?

    Ups - da hatte ich was falsch.

    Also:

    1) bei der Vormerkung den Berechtigten durch Abtretung des Anspruches eintragen.

    2) die bisherige Dienstbarkeit löschen

    3) die neue Dienstbarkeit in die rechte halbspalte

    An Sinn und Zweck mache ich das fest. Der nachfolgende Berechtigte erhält die gleiche Dienstbarkeit. Wenn es mehrere Nachfolger geben kann, geht auch das Benennungsrecht auf den Nachfolger über, der dann seinerseits den übernächsten benennt. Aber nur, wenn das so vereinbart wurde.

    Und was würde das für meinen Fall bedeuten?
    Ich bin verwirrt :/

    Der abgetretene Anspruch ist das Benennungsrecht. Was nur Sinn ergibt, wenn die Vormerkung beliebig viele Dienstbarkeiten für nachfolgende Betreiber sichert. Dann erlischt die Vormerkung auch nicht. Laut Sachverhalt geht die Bewilligung aber über einen Nachfolger nicht hinaus.

    Woran machst du das fest?
    Und wenn dem so wäre, dann würde die Vormerkung bei Abtretung des Anspruches sowie Ausnutzung der Vormerkung erlöschen?

    Ich hoffe doch sehr, dass die Vormerkung halbspaltig links in Sp. 3 eingetragen wurde, wie es § 12 GBV vorsieht.

    Dann lautet halbspaltig RECHTS -neben der Vormerkung- der einzutragende Text: "Umgeschrieben in eine ...".

    (Solumstar-Baustein 2E-HALB)

    Die linke Halbspalte ist zu röten, nicht aber die lfd. Nummer und das belastete Grundstück.

    Ja, so ist die Vormerkung eingetragen und dein Gedanke war auch mein Gedanke (und so kenne ich es auch nur :) )

    Allerdings soll die Vormerkung wohl bestehen bleiben und dazu die bpd. durch Ausnutzung der Vormerkung eingetragen werden.

    Geht das?

    M. E. erlischt der Anspruch der Vormerkung durch Ausnutzung dieser!

    Bräuchte ich dann für die Löschung der Vormerkung eine Löschungsbewilligung?

    Hallo Zusammen,

    Ich benötige eure Hilfe. Um so mehr ich lese, um so verwirrender finde ich die gesamte Problematik

    Im Grundbuch ist neben einer bpD eine halbspaltige Vormerkung zur Sicherung folgenden Anspruchs (Urkunde aus 2020) eingetragen:

    "Dem Berechtigten wird das Recht eingeräumt, einen Dritten als Betreiber der Photovoltaikanlage zu benennen und diesen als Berechtigten einer mit o. g. inhaltsgleichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht, nebst Betretungs- und Fahrrecht nebst Bauverbot) eintragen zu lassen. Die Beteiligten bew. und be. die Eintragung einer Vormerkung für den Berechtigten auf Eintragung einer inhaltsgleichen udn ranggleichen Dienstbarkeit zu Gunsten eines von dem Berechtigten zu benennenden Dritten"

    BpD sowie Vormerkung sind jeweils für eine Privatperson eingetragen.

    Nun wird mir eine Urkunde vorgelegt, in der der Berechtigte den durch Vormerkung gesicherten Anspruch an eine GmbH abtritt.

    Soweit so gut.

    Nun wird neben der Abtretung des Anspruches aus der Vormerkung eine neue bpD für die GmbH (gleichen Inhalts wie Urkunde aus 2020) bewilligt und beantragt. Hierbei wird auf den Inhalt der Urkunde von 2020 Bezug genommen.

    Eingetragen werden soll nunmehr:

    a) Löschung der bpD für die Privatperson --> Erklärungen liegen vor, kann eingetragen werden

    b) Die Vormerkung (aus 2020) dahingehend zu berichtigen, dass nunmehr die GmbH die Berechtigte ist --> Anspruch ist abtretbar etc. = könnte eingetragen werden

    c) neu bestellte bpD zugunsten der GmbH unter Ausnutzung des durch die Vormerkung gesicherten Ranges (also im Gleichrang mit der Vormerkung) einzutragen --> ist es nicht so, dass durch die Ausnutzung des durch Vormerkung gesicherten Anspruches der Anspruch erlischt und die Vormerkung untergeht?

    Ich bin verwirrt - was meint Ihr?

    LG und Danke für eure Hilfe :)

    Hallo,

    ich versuche nun hier nochmal mein Glück:

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall und hoffe auf Hilfe :)

    Der SkF reicht einen Bericht ein mit der Bitte um Einrichtung einer Vormundschaft nach § 1751 Abs. 1 BGB.

    Kindesmutter ist in der JVA und hat spontan ein Kind zur Welt gebracht. Dieses soll zur Adoption freigegeben werden.

    Eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung zur Adoption der Mutter ist beim Gericht (zusammen mit dem Bericht des SKF) eingegangen.

    Über den Vater ist nichts bekannt.

    Das Kind lebt derzeit in einer Adoptionspflegefamilie.

    Was nun?

    Tritt automatisch Amtsvormundschaft ein? Habe ich als Rechtspfleger die Voraussetzungen (u. a. Wirksamwerden der Einwilligung) zu Überprüfen?

    Wie geht es weiter?

    Liebe Grüße und vielen Dank

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall und hoffe auf Hilfe :)

    Der SkF reicht einen Bericht ein mit der Bitte um Einrichtung einer Vormundschaft nach § 1751 Abs. 1 BGB.

    Kindesmutter ist in der JVA und hat spontan ein Kind zur Welt gebracht. Dieses soll zur Adoption freigegeben werden.

    Eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung zur Adoption der Mutter ist beim Gericht (zusammen mit dem Bericht des SKF) eingegangen.
    Über den Vater ist nichts bekannt.

    Das Kind lebt derzeit in einer Adoptionspflegefamilie.

    Was nun?

    Tritt automatisch Amtsvormundschaft ein? Habe ich als Rechtspfleger die Voraussetzungen (u. a. Wirksamwerden der Einwilligung) zu Überprüfen?

    Wie geht es weiter?

    Liebe Grüße und vielen Dank :)

    Guten Morgen :)
    mich erreichte ein Anruf vom JA mit der Frage, ob eine familiengerichtliche Genehmigung (hier: zur Taufe nach dem RelKErzG) "ablaufen" kann.
    Die Genehmigung ist im Jahr 2011 erteilt und bisher ist von dieser nicht Gebrauch gemacht worden.

    Nun ist die Taufe aber wieder ein aktuelles Thema und soll vollzogen werden.

    Gibt es da etwas zu beachten oder heißt es "Einmal erteilt - für immer erteilt"?

    Grüße und einen schönen Start in die Woche

    Hallo Zusammen,

    ich hänge mich mal hier ran und hoffe, dass mir jemand helfen kann :)

    Die StA übersendet mir die Akte mit der Bitte um Bestellung eines Ergänzungspflegers dessen Wirkungskreis eine Aussage der Zeugin (Mdj. Kind, 13 Jahre) gegen ihre Eltern umfasst.

    Es geht um einen Fall von Kindesmisshandlung der Eltern an diesem Kind.

    Bin ich da schon bei § 52 Abs. 2 StPO?

    Und wie sieht der Verfahrensablauf zur EP-Bestellung aus?

    Richtervorlage? evlt. Richterzuständigkeit?

    Anhörungspflichten? --> Die Akte ist unter "Eilt" eingereicht!

    Ich habe lauter Fragezeichen im Kopf und auch die vorherigen Beiträge konnten noch nicht so wirklich Aufschluss geben :)

    Vielleicht könnt ihr mir einen kurzen Hinweis geben :)