Beiträge von mittelalter

    tom dein Beispiel "In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter" betrifft aber nicht das Grundbuchverfahren und in diesen Fällen gilt auch kein § 29 GBO.

    Doch natürlich - Genehmigungen nach § 144 BauGB, Vorkaufsrechtsverzichte, Löschungsbewilligungen für Dienstbarkeiten, Kaufpreissicherungshypotheken oder Rückauflassungsvormerkungen, Bescheinigung über Namensänderungen nach Heirat, Sterbeurkunden - wird alles im Grundbuchverkehr verwendet. Wenn das alles immer nur der Chef oder der Vize unterschreiben könnten, hätten die in größeren Städten nichts anderes mehr zu tun.

    In unserem ländlichen Raum werden solche Erklärungen tatsächlich vom Chef persönlich unterschrieben (okay - Sterbeurkunden und Bescheinigungen über die Namensänderung nicht ;))

    Aber ich danke euch allen für die vielen Beiträge. Ihr habt mich auf den rechten Weg gebracht, der Groschen ist gefallen. Ich hatte einfach zu kompliziert gedacht, wie bereits in #39 vermutet. :2danke

    In welcher Kommunalordnung dürfen nur der Bürgermeister oder der Stellvertreter das Dienstsiegel benutzen? In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter. Und eben auch für Genehmigungen.

    Entschuldigung, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Natürlich steht das so nicht in der Kommunalordnung. Es ging mir aber darum, dass dort geregelt ist, wer (also welche Person) die Gemeinde vertreten darf. Sofern diese - laut Kommunalordnung zur Vertretung berechtigte - Person ihre Unterschrift und das Siegel beifügt, ist immer § 29 Abs. 3 GBO gewahrt.
    Ich zitiere nochmal @Neuling aus #45 (Hervorhebung durch mich): "Ohne Verweis auf die Vollmacht hätte aufgrund Siegel und Unterschrift die Vermutung der ordnungsgemäßen Vertretung der Stadt/Gemeinde durch den Unterzeichner vorgelegen"

    Dem stimme ich vollends zu, auch in diesen Fällen ist also § 29 Abs. 3 GBO gewahrt. Aber ist dies auch der Fall, wenn der Unterzeichner ausdrücklich auf die Vollmacht hinweist?

    tom dein Beispiel "In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter" betrifft aber nicht das Grundbuchverfahren und in diesen Fällen gilt auch kein § 29 GBO.

    StefanK darum geht es doch gar nicht. Die Vollmacht soll natürlich nicht nochmals vorgelegt werden, da diese ja ordnungsgemäß vorliegt.

    Es geht vielmehr darum, dass der Bevollmächtigte das Siegel der Stadt benutzt hat, obwohl er dazu laut Kommunalordnung nicht befugt ist, da er eben nicht der Bürgermeister und auch nicht dessen Stellvertreter ist (und ich als Grundbuchamt das auch positiv weiß!).

    Meine Frage war, ob dennoch § 29 Abs. 3 GBO eingehalten ist oder ob der Bevollmächtigte nicht eigentlich seine Unterschrift beglaubigen lassen müsste, damit § 29 Abs. 1 GBO gewahrt ist.

    Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.

    Siehe deinen eigenen Sachverhalt: Vollmacht ist hinterlegt und in Ordnung, also keiner Hinsicht Probleme, oder? Gleiches gilt für bei dem Amtsgericht hinterlegte z.B. Bankenvollmachten, für HLG etc.

    Diese Bevollmächtigten gehen aber zum Notar und lassen ihre Unterschrift dort beglaubigen. Von Herrn A habe ich keine Unterschriftsbeglaubigung.

    @Neuling "Ohne Verweis auf die Vollmacht hätte aufgrund Siegel und Unterschrift die Vermutung der ordnungsgemäßen Vertretung der Stadt/Gemeinde durch den Unterzeichner vorgelegen..."

    Genau meine Meinung und genau darin besteht das Problem, welches ich sehe.

    Aus deiner Zustimmung zu den Vorpostern in #42 schließe ich aber, dass es dich letzlich nicht stören würde und du die Bewillgung als ordnungsgemäß ansehen würdest?

    Hallo, ich möchte das Thema nochmal aufwärmen. Ich habe eine Löschungsbewilligung der Stadt X für ein Recht in Abt. 2. Die Bewilligung wurde von Herrn A unterschrieben mit dem Zusatz "als Bevollmächtigter für die Stadt X aufgrund Vollmacht des Bürgermeisters B vom ..." Beigefügt ist das Siegel der Stadt X.
    Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.
    In unserer Kommunalordnung (nicht Bayern!) ist für Erklärungen der Gemeinden geregelt:
    "Die Erklärungen sind durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. ... Jede Gemeinde muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung"

    Nun weiß ich ja positiv, dass Herr A weder Bürgermeister noch Beigeordneter ist. Er hat aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht des Bürgermeisters unterschrieben, was eben auch ausdrücklich bei seiner Unterschrift vermerkt ist.

    Ich bin mir nicht sicher, ob damit § 29 Abs. 3 GBO erfüllt ist. Andere Möglichkeit wäre ja, dass der Bevollmächtigte seine Unterschrift beglaubigen lassen müsste. Oder dass einfach "irgendjemand" die Bewilligung unterschreibt und das Siegel der Stadt beifügt, jedoch ohne dass dabei steht, wer das ist und aufgrund welcher Berechtigung er die Erklärung abgibt.

    Oder mache ich mir einfach zu viele Gedanken? :/

    Ich habe hier folgenden Fall:
    Im Grundbuch war eine Erbengemeinschaft eingetragen. Das Grundstück wurde vor etwa 3 Jahren an eine Miterbin aufgelassen. Die Eintragung im Grundbuch ist erfolgt, diese (ehemalige) Miterbin steht nun also als Alleineigentümerin im Grundbuch aufgrund der damaligen Auflassung.
    Nun haben die Erben einen neuen notariellen "Aufhebungsvertrag" geschlossen, sie heben den damaligen Vertrag ersatzlos auf, alle dort getroffenen Vereinbarungen sollen rückwirkend keine rechtlichen Folgen mehr entfalten. Es wird bewilligt und beantragt, die Erbengemeinschaft wieder wie ursprünglich als Eigentümer einzutragen. Man geht davon aus, dass hierfür keine Auflassung erforderlich ist, vorsorglich wird eine solche jedoch erklärt mit dem Inhalt, dass die Erben sich einig sind, dass das Eigentum an dem Grundstück wieder auf die Erbengemeinschaft übergeht.
    Nach meinem Verständnis ist das kein Fall von § 2041 BGB oder sehe ich das falsch?

    Jetzt bin ich verwirrt ?( ich habe den Antrag einer Betreuerin für den Vergütungszeitraum 16.10.23 bis 15.01.24, womit sie bereits zwei mal die 7,50 € beantragt, und zwar möchte sie für den Zeitraum 10.12.2023 bis 09.02.2024 jetzt bereits 15 € ausgezahlt bekommen. Das kann doch nicht richtig sein???

    Anderes Verfahren, anderer Betreuer, Vergütungszeitraum 19.10.23 bis 18.01.24. Er beantragt nun sogar die Sonderzahlung für 3 Monate, also 22,50 €. Habe nur ich solche Anträge oder kommen eure Betreuer auch auf solche Ideen?

    Ich bin jetzt auch verwirrt. Wie kann sie denn im Januar 24 schon einen Antrag bis 09.02.24 stellen? Geht es jetzt um einen Antrag mit zwei total verschiedenen Zeiträumen?

    Nein, es handelt sich einfach um den nächsten turnusmäßigen Vergütungsantrag für 3 Monate (der ist richtig) und die 15 € für den Zeitraum wie ich es geschrieben habe. Betreuerin sagt, das habe ihr Programm so "ausgespuckt".

    Jetzt bin ich verwirrt ?( ich habe den Antrag einer Betreuerin für den Vergütungszeitraum 16.10.23 bis 15.01.24, womit sie bereits zwei mal die 7,50 € beantragt, und zwar möchte sie für den Zeitraum 10.12.2023 bis 09.02.2024 jetzt bereits 15 € ausgezahlt bekommen. Das kann doch nicht richtig sein???

    Ich habe mehrere Anträge des selben Betreuers, womit er Dauervergütungsfestsetzung ab Januar 2024 beantragt (alle Staatskasse). Die 7,50 € Pauschale hat er nicht beantragt. Habe ich das richtig verstanden, dass ich diese dennoch im Beschluss mit festsetze (und dann auch auszahle) wegen § 3 Abs. 2 BetrInASG?

    Lieber Kobus, vielen Dank fürs Mitdenken. Diese Gedanken habe ich mir natürlich auch bereits gemacht (nein - ablehnende Bescheide sind für das Gericht natürlich nicht bindend ;) ), wollte ich hier aber nicht thematisieren. Verfahrensabgabe wurde vom Richter bereits verneint.
    Es geht mir lediglich um Meinungen hinsichtlich der persönlichen Anhörung. Vielleicht gibt es ja Mitlesende, welche an einem Gericht am Sitz einer JVA tätig sind und aus Erfahrung berichten können ...

    Die Betreuerin möchte die Mietwohnung der Betreuten kündigen, da diese eine zweijährige Haftstrafe verbüßt. Sie beantragt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Betreffs Übernahme der Mietkosten während der Haftzeit liegen ablehnende Bescheide vom Jobcenter und vom Sozialamt vor. Die Betreute hat schriftlich geäußert, dass sie mit der Wohnungskündigung nicht einverstanden ist. Persönliche Anhörung kann ich nicht machen, da sich die JVA in einem anderen Bundesland befindet. Müsste ich hier die Sache zur Rechtshilfe an das am Sitz der JVA zuständige Gericht geben, um die in § 299 FamFG vorgeschriebene persönliche Anhörung zu gewährleisten? Die Betreute ist ohne Zweifel anhörungsfähig, so dass ich hier keinen Platz für einen Verfahrenspfleger sehe.