Beiträge von Treuke
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Hallo, greife das Thema nochmal auf:
Eltern übertragen auf ihren Sohn und wollen eine Rückauflassungsvormerkung eingetrgen haben. Im Vertrag heißt es:
"Zu Lebzeiten beider Eltern kann das Rückforderungsrecht nur von ihnen gemeinsam ausgeübt werden, dass ihnen der Übertragungsgegenstand zu gleichen Anteilen zurückzuübertragen ist. Nach dem Ableben eines der Berechtigten steht der Anspruch dem Überlebenden allein zu."
Bewilligt und beantragt wird anschließend eine Vormerkung zugunsten der Eltern zu gleichen Anteilen, mit der Maßgabe, dass der Anspruch nach dem Tod eines Berechtigten dem Längslebenden von ihnen alleine zusteht.
Ist eine solche Sukzessivberechtigung in dieser Form (noch) eintragbar?
Vom Gefühl heraus würde ich zum ersten Teil (gemeinsame Ausübung zu Lebzeiten...) eine Klarstellung, dass es sich um eine schuldrechliche Vereinbarung handelt und im Übrigen eine Vorausabtretung der Berechtigten seines jeweiligen 1/2- Anspruchs auf den Tod fordern.
Für Hinweise wäre ich dankbar.
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So sehe ich das eigentlich auch. Nähere Beschreibungen des Standortes etc. werden sich vermutlich aus dem Nutzungsvertrag ergeben. Dessen Vorlage kann aber ja nicht verlangt werden. Im Hinblick auf erneuerbare Energien scheint Vieles möglich zu sein.
Hinsichtlich des Rotors ist allerdings nicht der Rotor einer etwa auf dem Grundstück noch zu errichtenden WEA gemeint, sondern der Überflug etwaiger benachbarter Anlagen.
Daher ja auch meine Frage, ob sämtliche Vereinbarungen wie oben dargestellt, mit nur einer einzigen BpD abgesichert werden kann.
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Danke für eure Einschätzungen.
Werde nunmehr noch die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung für die Abstandsflächen erfordern und das Recht dann eintragen. Weitere Ausführungen zur Bestimmbarkeit der Inhalte können zur Zeit wohl auch kaum gemacht werden, weil entsprechende Details erst später feststehen. Die Eigentümer (es liegen hier eine Vielzahl gleichartiger Anträge vor) haben dem Betreiber mit ihrer Unterschrift quasi einen "Freibrief" erteilt.

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Keine weiteren Ideen?
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Ja, es ist dann bei allen Inhalten immer das gesamte Grundstück belastet.
Habe aber dennoch Probleme damit, für o.g. Inhalte der Ziffern 1. bis 3. lediglich EIN Recht einzutragen und mit der augenblicklichen mangelnden Bestimmbarkeit der Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung.
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Eine weitere Formulierung gibt es nicht, da der Bau von WEA noch gar nicht begonnen hat. Daher kann auch kein Ausübungsbereich festgelegt werden.
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Hallo,
würde mal eure Meinung hören:
Ein Eigentümer bestellt auf einem Flurstück eine Dienstbarkeit nebst Vormerkungen für einen Betreiber mit folgendem Inhalt:
1. Errichtung einer WEA nebst Kabel- und Leitungsrecht
2. Wegerecht, bestehend aus temporärer oder dauerhafter Zuwegungen sowie Lager- und Kranstellflächennutzung
3. Rotorüberstrich- und Abstandsflächenrecht gem. Landesbauordnung.
Der Betreiber möchte sich alles in einer einzigen BpD absichern lassen, da noch nicht feststeht, ob überhaupt eine WEA auf dem Flurstück errichtet wird oder eventuell nur auf dem Nachbargrundstück und es dann nur im Hinblick auf Ziffer 3. belastet bleibt.
Kann der Inhalt der Ziffern 1. bis 3. mit nur einer BpD abgesichert werden oder sollte wie ich meine zumindest bzgl. Ziffer 3. ein weiteres Recht eingetragen werden?
Ist der Inhalt der Ziffer 3. überhaupt eintragbar oder insgesamt zu unbestimmt und nur mit einer Baulast absicherbar?
Für ein paar Hinweishilfen wäre ich dankbar.