Beiträge von luisamariexx

    Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem: ich habe ein ENZ erteilt, das Geburtsdatum ist unrichtig. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

    Berichtige ich das ENZ nun wie gewohnt wie bei einem Erbschein? Ich finde keine Vorschrift, nach der bezüglich des ENZ die gleichen Vorschriften gelten wie bei einem Erbschein.

    Muss ich überhaupt einen Berichtigungsbeschluss machen?

    Wie geht ihr an sowas ran?

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

    LG, Luisa

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich wende mich wieder an euch, da ich auf eure Meinungen/Rat hoffe.

    Mir liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Es gibt Erblasserin A, welche verwitwet ist und zwei Söhne hinterlässt, B und C.

    Die Erblasserin hat weiterhin ein privatschriftliches Testament hinterlassen.

    Darin schreibt sie, dass "unser" Haus an Sohn B und C zu gleichen Teilen gehen soll. Neben diesem Haus (gleiche Adresse) befand sich wohl ein "kleines" Haus, denn sie verfügte weiter, dass das "kleine" Haus im Wege des Voraus-Vermächtnisses an Sohn B gehen solle. Weiterhin solle Sohn B die Einrichtung (Mobiliar etc.) erhalten, wenn er dies wünsche.

    Sonst verfügt sie nichts.

    Nun will der Anwalt des B einen Erbscheinsantrag stellen und hat zu dem Sachverhalt Rücksprache mit mir halten wollen. Er sieht Sohn B als Alleinerbe und nimmt an, die Erblasserin wollte, dass Sohn B auch alle anderen Vermögenswerte erbt.

    Da darüber nicht verfügt wurde, finde ich es nicht richtig, diese Annahme so zu treffen.

    Problematisch ist, dass sich die Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Vermögen der Erblasserin befanden.

    Ich habe schon angefordert, mir den Wert des Nachlassvermögens zum Todeszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung mitzuteilen. Ich gehe davon aus, dass die Erblasserin dachte, dass "unser" Haus den größten Vermögenswert darstellen würde.

    Wie seht ihr den Fall, was wären eure nächsten Schritte und was würdet ihr pauschal zur Erbenstellung sagen?

    Lieben Dank im Voraus :)

    Ja kannst du.

    Und jetzt kommt der Witz: Zur Not ist bis zur Klärung der Frage, wer nun der wirkliche TV ist, sogar ein Pfleger „für den unbekannten TV“ zu ernennen, damit jemand für den Nachlass handlungsfähig ist. Der Erbe hat ja keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse.

    Um Himmels Willen, davon habe ich noch nie gehört...

    Hast du da eine Rechtsgrundlage?

    Ich lese das Ganze heute mal nach...

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    nun in Nachlassangelegenheiten nochmals eine Frage von mir.

    Ich habe einen Erbscheinsantrag vorliegen. Es gibt ein Testament, in dem RA 1 als TV bestellt wurde. In einem zeitlich späteren Testament wurde RA 2 zum TV bestellt. Auf Testament 1 ist ein zeitlich nochmals späterer Vermerk angebracht worden, dass nun doch RA 1 TV sein soll. Die möglichen TVs streiten sich nun, wer TV sein soll. Auf einen Feststellungsbeschluss des Gerichts hin wurde Rechtsmittel eingelegt. Daher ist die Frage, wer TV ist, aktuell nicht abschließend geklärt.

    Der Alleinerbe hat nun einen Erbscheinsantrag gestellt. Im Erbschein ist meines Wissens nach nur zu vermerken, dass eine TV angeordnet wurde, jedoch nicht, wer TV ist.

    Ich will mich nur kurz rückversichern, ob ich den Erbschein trotz der ungeklärten TV-Frage erteilen kann? Ich bin der Meinung, dass das gehen sollte, würde meine Hand aber nicht dafür ins Feuer legen.

    Über Antworten bin ich dankbar.

    Liebe Grüße :)

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich brauche mal wieder eure Hilfe.

    Mir liegt folgender Sachverhalt vor: ich soll einen zinslosen Darlehensvertrag des Betroffenen an seine Mutter genehmigen.

    Hintergrund ist folgender: der Betroffene lebt bei seiner Mutter. Er ist kein Mieter; die Mutter ist alleinige Mieterin. Er bewohnt bei der Mutter ein eigenes Zimmer. Der Betroffene zahlt daher eine monatliche Pauschale in Höhe von ca. 500,00 EUR an die Mutter. Durch diese Pauschale ist sein Anteil an der Miete abgedeckt, weiterhin alle Nebenkosten und einiges an Verpflegung.

    Die Mutter hat nun jedoch die Miete nicht mehr gezahlt und die Kündigung flatterte rein. Vermieter und Betreuer vereinbarten daraufhin, dass die Kündigung zurückgezogen würde, wenn die rückständige Miete innerhalb eines Monats entrichtet werden würde. Die Mutter hat keine finanziellen Mittel. Der Betroffene verfügt über ca. 6.000,00 EUR.

    Der Betroffene soll nun die rückständige Miete in Höhe von 2.600,00 EUR als Darlehen an die Mutter zahlen, damit die Wohnung nicht gekündigt wird.

    Ich habe den Betroffenen angehört. Er hat keinerlei Gefühl für Geld; er weiß weder, was er für 10 EUR bekommt, noch was er für 100 EUR oder 1000 EUR kaufen kann. Er äußerte aber, der Mutter helfen zu wollen und dass er bei ihr bleiben wolle, da er sie nicht im Stich lassen könne.

    Er hat eine Intelligenzminderung (geht aus dem Gutachten hervor).

    Ich frage mich nun, wie ihr da vorgehen würdet. Die Genehmigung zu gewähren sehe ich schwierig, da ich keinerlei Sicherheit habe, dass die Mutter die Miete in Zukunft entrichtet und in einigen Monaten nicht dasselbe Szenario auftaucht - nur, dass der Betroffene dann auch das gewährte Darlehen verloren hat, da die Mutter dieses nicht zurückzahlen wird.

    Das Darlehen soll dadurch finanziert werden, dass das monatliche Kostgeld von 500 EUR auf 400 EUR reduziert wird.

    Ich frage mich jedoch auch, ob ich die Genehmigung aufgrund des geäußerten Wunsches des Betroffenen überhaupt versagen kann. Bezüglich des § 1821 BGB blicke ich noch nicht ganz durch.

    Einen Verfahrenspfleger habe ich gestern bestellt.

    Hat jemand vielleicht Anregungen/eine Meinung?

    Über Antworten freue ich mich sehr!

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe mal wieder eine Frage an euch.

    Ich habe den Sachverhalt zugrunde liegen, dass ein Darlehen genehmigt werden soll, das der Betroffene vergibt (zinslos an die Mutter).

    Ich frage mich nun aber: ist ein solches Rechtsgeschäft überhaupt genehmigungspflichtig?

    Mir fällt kein Tatbestand ein; § 1854 Nr. 2 BGB spricht ja nur davon, wenn der Betroffene ein Darlehen aufnimmt.

    Auch § 1849 BGB passt für mich nicht so richtig rein.

    Habt ihr eine Idee? Wie seid ihr in der Vergangenheit mit Fallkonstellationen wie diesen umgegangen?

    Hallo zusammen :)

    auch in einem Nachlassfall hoffe ich auf Meinungen.

    Im notariellen Testament wurde das Nachlassgericht nach § 2200 BGB ersucht, einen TV zu bestellen.

    Ich habe sodann die Erben (und auch Vermächtnisnehmer) angehört und habe einen RA aus dem Bezirk vorgeschlagen, den ich für geeignet halte, da er schon mehrere Fälle mit TVs hatte und es meines Wissens nach nie zu Spannungen kam. Er führt auch Nachlasspflegschaften; ich habe gute Erfahrungen mit ihm gemacht.

    Die Erben haben keine Einwände.

    Eine Vermächtnisnehmerin hat jedoch Einwände; sie möchte unbedingt, dass ihre Bank bestellt wird (dort wurde ihr gesagt, dass die jeweilige Bank auch TVs macht).

    Ich habe dann mitgeteilt, dass eine bloße Vorliebe nicht ausreicht und dass ich keine begründeten Einwände erkennen kann und habe per Beschluss den RA bestellt.

    Er hat das Amt auch angenommen.

    Nun kommen wieder Einwände. Ich habe mitgeteilt, dass gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden kann; dies wird wohl gemacht werden.

    Ich frage mich nun: ist der Vermächtnisnehmer überhaupt beschwerdeberechtigt? Er ist kein Beteiligter i.S.d. § 345 Abs. 3 FamFG.

    Hallo,

    ich brauche mal wieder euren Rat.

    Mir liegt folgender Sachverhalt vor:

    Ich habe einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung auf Vergabe eines zinsfreien Darlehens vom Betreuten an seine Mutter.

    Die Mutter wurde wohl in ihrer Wohnung gekündigt, da sie die letzten drei Mieten nicht gezahlt hat. Der Betroffene wohnt auch in der Wohnung, die Mutter ist jedoch alleinige Mieterin. Der Betroffene zahlt aber monatlich einen Pauschalbetrag von 570 EUR an die Mutter; der Betreuer schreibt, er würde diesen Betrag auf 470 EUR reduzieren, um das Darlehen wieder auszugleichen.

    Das Darlehen soll 1.200 EUR betragen. Insgesamt hat der Betroffene Vermögen in Höhe von ca. 9.000 EUR.

    Der Betroffene wünscht sich laut Betreuer, das Darlehen an die Mutter zu gewähren.

    Wie würdet ihr da vorgehen?

    Was sind eure Gedanken dazu?

    Hallo,

    aus der letzten Rechnungslegung habe ich sehen können, dass sich der Betrag auf dem Sparkonto (ehemals gut 80.000,00 EUR) um 30.000,00 EUR verringert hat.

    Auf Nachfrage teilte der ehrenamtliche Betreuer mit, er hätte die Beträge auf's Girokonto umgebucht, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

    Ich frage mich nun: hätte er dafür eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragen müssen bzw. muss er es in Zukunft tun?

    Ich stelle da auf § 1849 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB ab; dagegen könnte jedoch § 1849 Abs. 2 Nr 1c) i.V.m. § 1845 Abs. 1 S. 2 BGB und § 1839 Abs. 2 BGB sprechen.

    Das Sparkonto ist nicht versperrt worden.

    Der Betreuer teilte mit, es handele sich bei dem Betrag auf dem Sparkonto um Verfügungsgeld i.S.d. § 1839 BGB.

    Muss in irgendeiner Form vom Betreuer nachgewiesen werden, dass es sich um Verfügungsgeld handelt oder ist das einfach so hinzunehmen?

    Die Betreuung besteht schon seit Jahren; ich habe die Akte erst dieses Jahr übernommen und habe sie somit das 1. Mal auf dem Tisch und weiß nun nicht, wie ich weiter verfahren soll...

    Hallo,

    ich brauche mal Hilfe.

    Ich habe ein Testament eines kosovarischen Staatsangehörigen (der im hiesigen Amtsgerichtsbezirk gelebt hat) abgeliefert bekommen und frage mich nun, ob ich für die Eröffnung zuständig bin? § 344 Abs. 6 FamFG greift ja mangels amtlicher Verwahrung nicht direkt.

    Aus deutscher Sicht dürfte das Erbstatus deutsches Recht sein, aus kosovarischer Sicht ist es kosovarisches Recht.

    Ich finde auch keine Norm, die sagt, was dann schlussendlich greift - stelle ich dann auf die deutsche Sicht (EuErbVO) ab und stelle den Erbschein (der beabsichtigt ist zu stellen) nach deutschem Recht aus?

    Hallo,

    ich brauche mal Hilfe zu diesem Sachverhalt:

    Ich habe eine Betroffene, die in Erbengemeinschaft 14 Grundstücke geerbt hat.

    Die Betreuerin rechnet mittellos ab mit dem Hinweis, dass die Betroffene seit Jahren Sozialhilfeempfängerin ist und die Grundstücke nicht verwertet wurden.

    Die Betreuerin berichtet, die Miterben würden die Grundstücke nicht verwerten wollen und haben aber auch keine Erbauseinandersetzung oder so veranlasst.

    Was mache ich dann mit der Vergütung? Zahle ich mittellos aus der Staatskasse aus?

    Kann ich darauf bestehen, dass die Betreuerin die Teilungsversteigerung beantragt?

    Ich habe folgenden Fall:

    Es gibt ein privatschriftliches Testament, in diesem wird die Lebensgefährtin eingesetzt.

    Der Erblasser stand unter Betreuung, das Testament wurde aufgesetzt, als die Betreuung schon bestand.

    Der Erblasser war ledig und kinderlos.

    Seine Mutter ist vorverstorben. Diese hat mit dem Stiefvater des Erblassers drei Kinder, die Halbschwestern des Erblassers.

    Nun gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte zum leiblichen Vater des Erblassers. Laut Auskunft der Halbschwestern hielt die Mutter geheim, wer dieser Mann war. Er sei wohl aber im Krieg gefallen.

    Wie mache ich das nun mit der Anhörung der gesetzlichen Erben?

    Abwesenheitspflegschaft? Ansonsten fällt mir nichts ein.

    Wegen der Betreuung und dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments habe ich auch irgendwie Bauchschmerzen, nur die Halbschwestern anzuhören und den Erbschein dann zu erteilen.

    Hallo,

    ich frage mich, wie § 1881 BGB zu verstehen ist. Vielleicht habe ich einen Denkfehler.

    § 1881 BGB spricht ja davon, dass die Staatskasse Regress gegen den Erben des Betreuten nehmen kann (nach dessen Tod), wenn sie den Betreuer befriedigt.

    Wie macht ihr das, wenn der Betreute stirbt?

    Setzt ihr die Vergütung direkt gegen den Nachlass, vertreten durch die Erben, fest? Falls ja, auf welcher Grundlage?

    Oder zahlt ihr aus der Staatskasse aus und nehmt dann Regress?

    Ich habe nun schon von mehreren AGs gehört, dass die Vergütung für die mittellosen Betroffenen nunmehr die Geschäftsstellen machen dürfen; eine Vorschrift hierzu konnte mir jedoch nicht genannt werden.

    Wie wird das an eurem Gericht gehandhabt und ist jemandem bekannt, woraus sich ergibt, dass die Geschäftsstellen nun die Vergütung bzgl der Mittellosen auszahlen dürfen?

    LG

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    der Erblasser hat mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen. Er setzt auf seinen Tod die drei gemeinsamen Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein; ihr wendet er verschiedene Vermächtnisse zu (Nießbrauch und Wohnungsrecht am Grundstück, die Gegenstände der Haushaltsführung).

    Als Testamentsvollstrecker ist Sohn 1 eingesetzt, als Ersatztestamentsvollstrecker Sohn 2.

    Der Testamentsvollstrecker hat laut Testament die Aufgabe, die angeordneten Vermächtnisse zugunsten der Ehefrau zu erfüllen und zu verwalten.

    Die Ehefrau hat das Erbe ausgeschlagen. Sind damit auch die Vermächtnisse ausgeschlagen?

    Sohn 1 hat das Amt des Testamentsvollstreckers nicht angenommen. Sohn 2 auch nicht.

    Ich frage mich nun vor allem, wie mit der Testamentsvollstreckung weiter zu verfahren ist.

    Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassgericht sodann ersucht wird, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, sehe ich nicht.

    Wie würdet ihr da vorgehen?

    Liebe Grüße!

    Luisa

    Hallo,

    ich habe eine Dame, die einen Erbscheinsantrag stellen will. Erbe geworden sind sie und die Brüder ihres Mannes. Ein Bruder ist vorverstorben. Dieser hat zwei Töchter hinterlassen, die beide in der USA leben.

    Tochter 1 lebt noch.

    Tochter 2 ist jedoch schon verstorben, hat jedoch auch Abkömmlinge, deren voller Name jedoch nicht bekannt ist. Auch ist nicht bekannt, wo diese Abkömmlinge leben.

    Kann man für so einen Fall eine Teil-Nachlasspflegschaft anordnen?

    Oder lieber eine Abwesenheitspflegschaft?
    Wie würdet ihr das handhaben?