Danke!
Nun bin ich wohl auch etwas schlauer in Bezug auf die Zusatzgebühr...das Verfahren läuft schon lange. Die Gebühr wurde erst mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt und darf damit wohl gar nicht angesetzt werden.
Danke!
Nun bin ich wohl auch etwas schlauer in Bezug auf die Zusatzgebühr...das Verfahren läuft schon lange. Die Gebühr wurde erst mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt und darf damit wohl gar nicht angesetzt werden.
Guten Morgen,
ich habe hier eine ziemlich umfangreiche Sache mit vielen Streithelfern, das ganze läuft seit 10 Jahren...nun liegen die Stapel vor mir.
Es gab einige Gerichtstermine mit Zeugen und SV und auch Ortstermine. Ein paar Vertreter der SH waren auch bei so gut wie allen Terminen anwesend, lediglich ein Vertreter für ein SH jedoch beantragt die Gebühr nach VV Nr. 1010 RVG, der Beklagtenanwalt bestreitet diese Gebühr ohne jegliche Begründung. Ist das so? Kann ein Vertreter eines SH keine Zusatzgebühr verlangen? Ich finde so gar nichts dazu, schicke es natürlich nun dem SH zur Stellungnahme.
Weiter hat die Beklagtenpartei selbst zweimal in teuren Hotels (ca. 300 Euro die Nacht) übernachtet. Selbst einem RA würde ich das nach einer Entscheidung auf 150,- Euro runtersetzen. Nun für die Partei ja nach 6 JVEG festzusetzen. Nach dem Bundesreisekostengesetz sind dies wohl 70 Euro, zumindest meine ich das mal gehört zu haben, aber wo steht das denn?
Danke!
Baden-Württemberg....ja dann kann ich die Idee direkt wieder vergessen. Danke!
Hallo zusammen,
nachdem die PKV ihre Beiträge ganz schön erhöht hat, habe ich kurz über eine evtl. Kündigung und die gesetzliche KV sowie die pauschale Beihilfe nachgedacht. Jetzt kann ich mich nicht mehr daran erinnern was ich mit Einstellung alles schönes ausgefüllt habe, verstehe ich das aber richtig, dass nachdem ich mich nun, vor über einem Jahr, für die aufwendungsbezogene Beihilfe entschieden habe, ich nun nicht mehr die pauschale Beihilfe beantragen kann? Dass dies nur innerhalb von 5 Monaten möglich ist? D.h. rein theoretisch komme ich nun zwar über ein Sonderkündigungsrecht aus der PKV raus, aber eigentlich auch wieder nicht, da ich nun in Sachen Beihilfe keine Chance auf einen Wechsel mehr habe?
Danke und Grüße!
Hallo,
ich habe hier einen Kläger und 2 Beklagte mit einem gemeinsamen RA. Bekl 1 Wohnort Gerichtsort; Beklagte 2, eine Versicherung (Hauptsitz in Köln), der RA ist in Dortmund. RA macht seine Reisekosten ab Dortmund geltend mit der Begründung, dass die beklagte Versicherung auch eine Niederlassung in Dortmund hat. Jetzt suche ich und finde nichts dazu. Hat vielleicht jemand von Euch eine Entscheidung dazu?
Ab Köln geht grundsätzlich in Ordnung, Dortmund ist schon nochmal ein Stück weiter.
Schönes Wochenende!
Ich hab was gefunden, allerdings kann ich nicht wirklich nachvollziehen wo das steht, dass wenn der unbezahlte Urlaub weniger als 31 Tage beträgt der Beihilfeanspruch nicht entfällt. Naja mal bei der Verwaltung oder so nachfragen.
Spielt in Baden-Württemberg.....
Danke! Oh weh ja das mit der KV müsste ich mir dann genauer anschauen, ob ich da wegen 2,3 Wochen (einfach etwas mehr frei und Luft zu haben für das was ich vorhabe) mir das antue...
Guten Tag zusammen,
gibt es hier Erfahrungen zu unbezahlten Urlaub und/oder Sabbatjahr?
Zunächst würde ich gerne zusätzlich lediglich 2,3 Wochen Urlaub nehmen, also evtl. haben da meine Kollegen sogar nichts dagegen. Da frage ich mich nun aber fast schon, ob sich das lohnt, auch mit Abstimmung usw.
Dann würde ich gerne mal ein Sabbatjahr nehmen bzw. ich denke an 3/4-9 Monate oder so. Ist das erst nach einer bestimmten Zeit möglich? Ich habe mal gehört, dass man mindestens 5 Jahre gearbeitet haben muss damit es geht bzw. allein wg. des Ansparens würde es dann wohl sowieso darauf hinauslaufen, dass sowieso erst ab Sommer 26 oder so möglich ist.
Danke!
Guten Morgen!
Danke! Ihr würdet also den 15.03.24 nehmen?
Bei Festsetzungen nach § 106 ZPO habe ich bisher nie geschaut (also manchmal ists ja gleich klar) wer Erstattungsberechtigter ist, sondern bin immer vom Datum des Antragseingangs des ersten Antrags der eingeht ausgegangen. Damit hatte ich bisher auch nie Probleme. Ich hätte eben den 30.12.2023, auch wenn der BV nicht der Erstattungsberechtigte ist. Geäußert hat sich auch keine der Parteien mehr dazu. Mit dem 15.3.24 wäre ich wahrscheinlich auf Nummer sicher...damit sich nicht doch nochmals gleich einer beschwert.
Hallo zusammen,
ich habe einen sehr lästigen Fall und habe aufgrund der Verzinsung und wg. der GK bereits einer Beschwerde gegen den KfB nach § 106 ZPO betreffend der I. und II. Instanz abgeholfen. Der KfB ist zugunsten der Klagepartei erlassen.
Nun kam wieder eine Erinnerung des Bekl. vertr. wegen der Zinsen. Es handelt sich um den BV der I. Instanz.
Jetzt muss ich mal fragen, bevor hier wieder ein Fehler passiert. Vom BV II. Instanz ging der KfA am 30.12.23 ein, des KV am 15.03.24. Ich nehme nun doch das Datum des Antrags welcher zuerst eingegangen ist und zwar unabhängig davon für wen der Beschluss nachher erlassen wird. Ich nehme also für die II. Instanz den 30.12.23.
Leider habe ich mich verschrieben und habe anstatt 30.12.23 "20.12.23" geschrieben. Der BV der I. Instanz meint nämlich die Zinsen für die II. Instanz seien erst ab dem 15.03.24 festzusetzen.
Das heißt der Erinnerung ist abzuhelfen betreffend des Datums.
Danke!
klasse
Kommuniziert wurde wohl, dass nur dann ein Anerkenntnis erklärt werden kann wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird. Dazu hat der Bekl. ja gesagt, zur EG bzw. den Kosten wurde nichts kommuniziert (wäre mal besser gewesen wenn).
Guten Morgen,
ja im Rahmen der Einigung bzw. in dem Fall aus dem Schreiben der Beklagtenpartei bzw. des AUs kann ich zunächst mal gar nichts ableiten, da war mein erster Gedanke, dass keine EG entstanden ist. Erst im nachhinein mit der Begründung kam dann was das darauf schließen lassen könnte bzw. dass mit der Ratenzahlung mehr als nur ein reines Anerkenntnis da ist.
Hallöchen,
es ist schon spät und schon lange im Büro, bevor ich nun quatsch mache, § 22 JVEG gilt doch für die normale Partei die am Verfahren eben aus entsprechendem Interesse teilnimmt. Hier betrifft es einen Selbständigen. Ich würde die 25 Euro je Stunde für angemessen halten und sowieso, dass eine Partei immer am Verfahren teilnehmen kann und das auch entsprechend seine Berechtigung hat.
Danke!
Okay Danke. Dies gilt aber auch, wenn das ganze nicht vor Gericht protokolliert wurde? Ich habe erstmal ja nur das Schreiben der Beklagtenvertr. dass der Anspruch anerkannt wird.
Alles weitere mit der Ratenzahlung wurde mir nun erklärt, lief im Hintergrund zu dem Anerkenntnis.
Guten Morgen,
ich komme hier, trotz Kommentare und Entscheidungen lesen, nicht weiter. Es gab ein Anerkenntnisurteil mit welchem die Bekl. verurteilt wird Betrag x mit Zinsen an die Klägerin zu zahlen sowie weitere Kosten und Mahnkosten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im Mai habe ich einen KfB erlassen, nun kommt die KL mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV RVG.
Im Vorlauf zum AU gab es ein Schreiben der BK, dass die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen konnten und dass vor diesem Hintergrund die Bekl. den geltend gemachten Anspruch anerkennt.
Darauf stützt sich nun die KL und schreibt, dass das Anerkenntnis nur deshalb erklärt werden konnte da eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Die BK bestreitet dies und sagt, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren dies nun eben nicht der Fall sei und dass nur aufgrund des Anerkenntnis des Anspruchs und ihres Schreibens das Urteil ein solches war.
Nun wird zwar aus der Kommentierung deutlich, dass es nicht zwingend einen protokoll. Vergleich braucht für eine EG (damit diese Gebühr auch nicht einfach versucht wird zu umgehen), allerdings ist ja auch keine Klagerücknahme oder sonst was erklärt.
Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG heißt es j a auch, dass die Gebühr nach Nr. 1 nicht entsteht, wenn der Hauptanspruch anerkannt wird.
Was meint ihr?
Danke!
Hallo zusammen,
ich weiss es gibt schon Beiträge zum Thema Therapie, aber zu meiner Frage habe ich nichts gefunden.
Ich bin Beamtin auf Probe in Baden-Württemberg. Mit Beihilfe ist es ja so, dass es für Kurzzeittherapien kein Gutachten mehr braucht. So wie ich das lese, reiche ich die Rechnungen ein und fertig. Bitte korrigieren falls ich falsch liege.
Mein Zeugnis vom Amtsarzt ist für Probe und auch Lebenszeit ausgestellt. Bisher hatte ich beruflich nie übermäßig viele fehltage. Meine Frage ist, quatscht die Beihilfe das irgendwie trotzdem, so dass der Dienstherr was von der Therapie erfährt? Rein theoretisch müssten sie dann ja auch bei körperlichen Dingen die auffällig erscheinen reden.
Danke und Grüße!
Mich interessiert das auch. Ich bin Beamtin auf Probe und würde vorsichtshalber eine Kurzzeittherapie andenken für mich und die dann vielleicht strecken, so dass die Therapie nicht ganz so schnell vorbei ist. Dann braucht es wohl zumindest keine Genehmigung.
Hallo zusammen,
da das ja teilweise recht unterschiedlich gehandhabt wird, wollte ich mal nachfragen was ihr so von den Menschen wollt in Sachen Beratungshilfe, klar entsprechend vorgetragene Begründung warum und dann Unterlagen:
Unterlagen zur Angelegenheit (je nachdem wie vorhanden)
Kontoauszüge: vorliegend im Original (?) dazu machen wir uns Kopie von 1 Monat (oder macht ihr die letzten 2-3 Monate)
Mietvertrag
Lohnzettel
Sonstiges was gezahlt werden muss ist für Beratungshilfe, war mir früher hier glaub ich zumindest immer der Kontoauszug ausreichend, bei PKH sieht die Sache anders aus.
Nachweise: Sozialhilfe (falls ja braucht es den Rest gar nicht?) ; Bei ALG sieht die Sache schon anders aus, da alle Unterlagen wie gehabt.
Danke!
Die Überschrift im GVP ist Prüfung von Rechtshilfeersuchen
In Zivilsachen
In Strafsachen: die ausländischen die eingehen und die inländischen die ins Ausland gehen