Es befinden sich keine Bauteile im Gewässerbett. Kann ich diese Dienstbarkeit trotz § 6 WasG BW eintragen? Ist die in der Gesetzesbegründung zum alten § 5 (LT-Drucks. 2/2920 S. 4908) genannte Ausnahme hier einschlägig?
Gem. § 5 WG BW a.F. (bzw. inzwischen § 6 WG BW n.F.) findet das bürgerliche Recht über das Grundeigentum nur Anwendung, soweit nicht der Zweck bzw. die Vorgaben des Wasserrechts oder die Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer entgegen stehen.
Das Gewässerbett ist damit grundsätzlich einer umfassenden öffentlich - Rechtlichen Sachherrschaft unterworfen, sodass für die Anwendung bürgerlichen Rechts kaum/kein Raum bleibt (vgl. auch: PdK BW L-11, WG § 6).
In der Gesetzesbegründung zu § 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4909) wird dazu insbesondere (Hervorbehung durch mich) ausgeführt:
"Dies schließt nicht aus, daß § 5 die Vorschriften des bürgerlichen Rechts insoweit für anwendbar erklärt, als nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen, weil für einzelne Rechtsbeziehungen, wie etwa beim Schatzfund im Bett eines öffentlichen Gewässers (§ 984 BGB) oder der Zulassung eines Überbaus im Luftraum außerhalb des Bereichs, der für den Wasserabfluß bedeutsam ist, auch bürgerlichrechtliche Regeln angemessen erscheinen."
Die Formulierung des § 5 WG BW a.F. hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Wasserrechts in Baden - Württemberg unverändert in § 6 WG BW n.F. übernommen (s. hierzu auch LT-Drucks. 15/3760 S. 121).
Eine Anwendung des bürgerlichen Rechts zur Belastung des öffentlichen Eigentums könnte nach obigem Ausschnitt aus der Gesetzesbegründung eventuell in seltenen Ausnahmefällen und nur dann, wenn die öffentlich - rechtliche Zweckbestimmung nicht entgegen steht, möglich sein.
Wirklich überzeugend finde ich das allerdings nicht. Wie StefanK bereits ausgeführt hat, spricht die Regelung des § 5 Abs. 5 WG BW gegen diese Annahme.
Auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 WG BW a.F. (dem jetzigen § 5 Abs. 5 WG BW) spricht dafür, dass eine Belastung nicht möglich ist (LT-Drucks. 2/2920 S. 4910):
"Der Entwurf strebt einheitliche Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Gewässern an, um Streitigkeiten über die Benutzung und Unterhaltung möglichst einzuschränken. [...] Abs. 5 erleichtert deswegen die Aufgabe des Privateigentums am Bett öffentlicher Gewässer. Da das öffentliche Eigentum nicht belastbar ist (§ 5 Satz 2), kann durch den Verzicht öffentliches Eigentum des Landes oder der Gemeinden jedoch nur dann entstehen, wenn das Gewässergrundstück lastenfrei ist."
Für diese Ansicht spricht auch § 6 S. 2 WG BW, nach dem über das öffentliche Eigentum nicht durch privatrechtliches Rechtsgeschäfts verfügt werden kann (PdK BW L-11, WG § 6).
Die Intention des Gesetzgebers, einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen, indem er den Erwerb öffentlichen Eigentums an belasteten Grundstücken grundsätzlich ausschließt, würde letztlich komplett unterlaufen, wenn lastenfrei erworbenes öffentliches Eigentum im Nachhinein belastet werden könnte.
Insgesamt spricht für mich vieles dafür, dass eine dingliche Belastung grundsätzlich nicht möglich ist.
Und selbst dann wenn man vertreten würde, dass eine Belastung entsprechend der Gesetzesbegründung möglich wäre, würde das für mich wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis führen.
Wenn man diese Auffassung vertreten würde, wäre eine Anwendung bürgerlichen Rechts letztlich ja auch nur dann möglich, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen.
Bei der Beurteilung, ob eine dingliche Absicherung des Überbaus vorliegend in Betracht käme, müsste man also neben den allgemeinen Zweckbestimmungen des § 1 WG BW insbesondere auch § 4 WG BW beachten, denn dieser widmet die öffentlichen Gewässer dem allgemeinen Gebrauch.
Die Belastung des öffentliche Eigentums zugunsten einer einzelnen Privatperson bzw. eines privaten Grundstückseigentümers würde dem wohl zuwider laufen (letztlich würde ausschließlich der jeweilge Grundstückseigentümer von der Dienstbarkeit profitieren).
Noch problematischer wäre das Stromleitungsrecht, denn dieses befindet sich im Unterschied zu der Brücke nicht nur im Luftraum über dem Gewässer, sondern wird (davon gehe ich zumindest aus) im Erdreich verlegt. Es könnte also nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Verlegung bzw. Instandhaltung der Stromleitung auch Beschädigungen oder Beeinträchtigungen am Gewässerbett eintreten.