Beiträge von Rpfl-BW

    Wo kann ich den ermitteln, was Gewässer II. Ordnung ist?

    § 4 WG BW und die Anlage hierzu. Alle nicht in der Anlage genannten Gewässer sind nach § 4 Satz 4 WG Gewässer II. Ordnung.

    In der Anlage ist es nicht enthalten. Somit Gewässer II. Ordnung.

    Aber nur, wenn es kein privates Gewässer i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 2 BWWasG ist.
    Die Vorschrift des § 3 BWWasG übernimmt die Einteilung der oberirdischen Gewässer in öffentliche und private Gewässer. Der Großteil der oberirdischen Gewässer in Baden - Württemberg sind dabei öffentliche Gewässer. Die Unterscheidung zwischen öffentlicher Gewässer und privater Gewässer ist insbesondere für die Klassifizierung der öffentlichen Gewässer nach § 4 (öffentliche Gewässer I. Ordnung oder II. Ordnung) und die Eigentumsverhältnisse am Gewässerbett nach den §§ 5 und 6 von Bedeutung. Die §§ 4 ff geltend also nur für öffentliche Gewässer. Soweit Du im Rahmen der Prüfung nach § 3 BWWasG zum Ergebnis kommst, dass es sich hier um ein privates Gewässer handelt, dann finden die §§ 4 ff BWWasG keine Anwendung.

    Bestes Beispiel für private Gewässer in BW sind Baggerseen, auf welche die §§ 4 ff BWWasG dann keine Anwendung findet.
    § 6 BWWasG gestaltet nämlich ausschließlich die Rechtsfigur des öffentlichen Eigentums aus. Beim Eigentum am Bett privater Gewässer handelt
    es sich demgegenüber immer um Privateigentum, das wegen der geringen wasserwirtschaftlichen Bedeutung keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt und grundsätzlich auch in das Grundbuch eingetragen werden kann.

    Nach § 5 Abs. 1 S. 1 WG-BW stehen ja Gewässer zweiter Ordnung im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Nach § 6 WG-Ba kann über das öffentliche Eigentum durch Privatgeschäft nicht verfügt werden.

    Ich würde für diese Frage deswegen die Eigentumsverhältnisse am Gewässergrundstück nachprüfen - soweit es sich dabei um Privateigentum und nicht um öffentliches Eigentum des Landes oder der Gemeinde handelt, finden die §§ 4 ff BWWasG keine Anwendung, mit der Folge, dass auch keine Verfügungsbeschränkung greift.

    Einen solchen Fall hatte ich bisher - zum Glück - noch nicht und habe auch das genannte Handbuch leider nicht zur Verfügung.

    Ich frage mich allerdings, ob Du überhaupt eine Löschungsbewilligung von irgendjemandem brauchst.
    In der Regel gelten diese Rechte zwischenzeitlich nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht bzw. als inhaltlich unzulässig und die belasteten Grundstücke wurden irgendwann mal gutgläubig lastenfrei erworben. Weißt Du, ob die Dienstbarkeit nach dem 01.04.1936 lediglich unter Verweis auf das Servitutenbuch auf ein neues Blatt übertragen wurde? (die Neufassung zur Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs gem. § 69 GBV zählt hier nicht als Übertragung).
    In diesem Fall würde die Dienstbarkeit gem. § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht bzw. inhaltlich unzulässig gelten (vgl. BWNotZ 2019, 318; BWNotZ 2022, 176) und das Grundstück könnte bei zwischenzeitlichem Eigentumswechsel gutgläubig lastenfrei erworben worden sein - dann würde sich auch die Frage nach dem Berechtigten des Rechts erübrigen.

    Dann greift die Ausnahme des § 4 Ziff. 2 BWASVG nicht, denn die Genehmigungsfreit gilt nur wenn eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgemeinschaft ein Grundstück erwirbt. Veräußert die Kirche ein Grundstück oder belastet es mit einem Erbbaurecht gilt die Genehmigungsfreiheit nicht.

    Jetzt war meine Überlegung, ob die Ausnahme § 4 Ziffer 2 hier wohl greift? Da beides ja im Eigentum der Kirche steht?

    Die Ausnahme von § 4 Ziff. 2 BWASVG kann hier - wie auch StefanK schon gesagt hat - nicht greifen, weil das Erbbaurecht wohl nicht zugunsten der Kirche sondern zugunsten eines Dritten bestellt bzw. erstreckt wird, oder?

    Für Beamte der Länder und der Kommunen gelten die jeweils für das Bundesland geltenden Landesbesoldungsgesetze.

    Insofern dürfte zwischen Kommunalbeamten und Landesbeamten (bei gleicher Besoldungsgruppe und Stufe) kein Unterschied bestehen.

    eben doch

    Die landesbesoldungsgesetze sind nur für Landesbeamte

    Das stimmt so - zumindest in BW und Bayern - nicht (und ich kann mir ehrlich gesagt auch nicht vorstelle, dass die anderen Bundesländer extra Kommunalbesoldungsgesetz erlassen).

    Gem. § 1 Abs. 1 LBesG BW (und Art. 1 Abs. 1 BayBesG) gilt das Landesbesoldungsgesetz für Beamte des Landes und der Gemeinden, insoweit sind dann natürlich auch die Besoldungen identisch.

    Ja, das kommt mir nur allzu bekannt vor. Schulungen gibt es hier bei uns auch nur in den seltensten Fällen und meistens werden die Stellen nur wegen Eintritts in den Ruhestand neu besetzt... für die neuen Mitarbeiter steht dann auch kein Ansprechpartner mehr zur Verfügung und die arbeiten dann halt so vor sich hin - das Ergebnis ist uns bekannt...

    Eine Lösung haben wir dafür bislang auch nicht gefunden; sofern es die Nachbargemeinden sind, haben wir in solchen Fällen vereinbart, dass die Bürger für Beglaubigungen zu uns geschickt werden und die Gemeinden dann selber nichts mehr beglaubigen - aber das geht natürlich auch nur in einem gewissen Rahmen beansprucht uns schon sehr.

    Die Gemeinden stehen doch unter der Aufsicht des RP.

    Wäre das nicht ein Gedanke, sich einmal zentral an diese Stelle zu wenden.

    Das RP dürfte gegenüber den Gemeinden weisungsbefugt sein.

    Ein Weg kann natürlich über die jeweilige Aufsichtsbehörde sein - und ist in manchen Fällen in letzter Instanz wahrscheinlich auch notwendig.

    In BW obliegt die Dienst- bzw. Fachaufsicht für den Ratschreiber dabei bspw. dem Direktor des grundbuchführenden Amtsgerichts bzw. dem Landgerichtspräsidenten, §§ 35a, 35b LFGG BW.

    Je nach dem, wie das in den anderen Bundesländern geregelt ist, könnte man ggfs. auch den dortigen Gerichtsvorstand bitten im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden.

    Hier in Rheinland-Pfalz dürfen ja auch die Verbandsgemeinden und die Ortsbürgermeister öffentlich beglaubigen. Das führt immer wieder zu Schwierigkeiten, weil (so mein Eindruck) die ehrenamtlichen Bürgermeister oft nicht wissen, was sie da machen. Auch bei manchen Verbandsgemeinden achtet man nicht immer auf den Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung. Wenn wir bei einer amtlichen Beglaubigung dann darauf hinweisen, dass damit die Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist, stößt das bei den Beteiligten auf Unverständnis, weil sie davon ausgehen, dass die Verwaltungsbehörde das schon richtig macht und ja letztlich dieselben Daten bestätigt werden.

    Wie kann man einem Laien den Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung erklären?

    Aus meiner Tätigkeit als Ratschreiber in Baden-Württemberg kenne ich die Problematik.

    Durchaus in regelmäßigen Abständen sehen wir Urkunden die entweder von irgendwelchen Gemeinden (sowohl von den kleinsten Gemeinden bis zur kreisfreien Stadt) amtlich beglaubigt wurden, obwohl eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist (mehrmals sind mir dabei jetzt auch schon Erbausschlagungen und Vorsorgevollmachten untergekommen), oder von einem Ratschreiber in abenteuerlicher Weise öffentlich beglaubigt werden sollten.

    Das größte Problem für uns ist es, den Bürgern zu erklären, dass die amtliche Beglaubigung (bzw. die nicht ordnungsgemäße öffentliche Beglaubigung), die sie von ihrer Wohnortgemeinde erhalten und (nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung) bezahlt haben, faktisch wertlos ist.

    Das stößt natürlich regelmäßig auf absolutes Unverständnis bei den Bürgern, denn die gehen ja davon aus, dass ihre Gemeinde sie richtig beraten und unterstützt hat und man ihnen jetzt nochmal eine weitere kostenpflichtige Beglaubigung abverlangt.

    Wir machen uns dann in der Regel die Mühe und besprechen mit den entsprechenden Gemeinden die Problematik, weisen auch auf die Risiken hin und geben Muster-Texte und Checklisten für den Beglaubigungsvermerk weiter.

    Das hat meistens sehr gut geklappt, gerade auch die Mitarbeiter bei den kleineren Gemeinden sind für die Hinweise wirklich dankbar, denn die haben (so zumindest unsere Einschätzung) oft leider nur rudimentäre Kenntnisse im Beglaubigungsrecht, was dazu führt, dass Sachen beglaubigt werden "weil wir das schon immer so gemacht haben", ohne wirklich zu hinterfragen, ob sie dazu überhaupt befugt sind - wenn sie dann auch niemand auf den Fehler hinweist, geht das einfach immer so weiter.

    Die Gespräche erzielen aus meiner Sicht einen doppelten Effekt - zum einen gelangen weniger "falsch beglaubigte" Urkunden in Umlauf und gleichzeitig werden die Bürger in den entsprechenden Gemeinden bereits frühzeitig auf die richtige Form der Beglaubigung hingewiesen, denn gerade bei uns im ländlicheren Raum gehen die Bürger sobald sie irgendetwas für eine Behörde benötigen erstmal im Rathaus vorbei, um dort beraten zu werden. Wenn sie dann dort schon falsch beraten werden, zieht sich das durchs ganze Verfahren durch und führt im Ergebnis zu unnötigem Frust und Unverständnis seitens der Bürger, die ja (aufgrund der Hinweise im Rathaus) davon ausgehen, alles richtig gemacht zu haben.

    Ich kann aus meiner bisherigen Erfahrung daher wirklich empfehlen (obwohl das definitiv nicht eure Aufgabe und allenfalls auch nur mittelbar euer Problem ist), sofern von einer Gemeinde gehäuft nicht ordnungsgemäß beglaubigte Urkunden eingehen, mit den Gemeinden Kontakt aufzunehmen und zu versuchen sie für das Thema zu sensibilisieren.

    Wie gesagt hat das meistens sehr gut geklappt - aber natürlich auch nicht immer...Ich hatte auch schon das Gefühl, dass mein Gegenüber wirklich überhaupt nicht verstehen konnte oder wollte, was der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung ist, da bringt alles zureden nichts.

    Eventuell bringt Euch das Vorgehen ja auch weiter 😊

    Ich habe Mal von einem Fall gehört, bei der sich eine Kommilitonin gegen die Rückzahlung gewehrt hat und vor Gericht verloren hat. Ich kann das allerdings nicht verifizieren; persönlich kenne ich jedenfalls niemanden der vor Gericht gezogen ist.

    Falls die aktuelle Auflage ist, "5 Jahre Landesdienst", geht es mit der Rückforderung eben doch, und dann ist das ein Faktor, den rpfl-hessen mit einbeziehen muss.

    So eine Auflage würde ich gerne mal sehen, wenn sie gerichtlich überprüft wurde. Kennt das jemand aus der Praxis?

    Also in BW ist es grundsätzlich schon so, dass man 5 Jahre im Landesdienst bzw. 5 Jahre im Dienst eines Dienstherren für den das LBesG gilt, bleiben muss, § 2 Abs. 3 AnwAuflVO BW, § 1 Abs. 1 LBesG BW. Ein Wechsel vom Land zu einer Kommune in BW ist also problemlos möglich, bundesländerübergreifend bzw. bei einem Wechsel zum Bund allerdings nicht. Ein Kommilitone ist deswegen bspw. auch nicht zum Zoll gewechselt

    Da ursprünglich die Eintragung eines Wegerechts beabsichtigt war und von dem Wegerecht die Brücke betroffen ist, lässt sich das gewünschte Ergebnis mE dadurch erzielen, dass die Brücke durch Überbaudienstbarkeit zum Bestandteil des (im Privateigentum stehenden) überbauenden Grundstücks gemacht wird und zu Lasten dieses Grundstücks die Dienstbarkeit bestellt wird.

    Wie ausgeführt, ist die Gemeinde davon allenfalls dadurch betroffen, dass sie einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB hätte. Das lässt sich aber dadurch ausschließen, dass nach § 28 WG BW die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt wird.

    Dieses Problem könnte man aber vielleicht durch einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer der Brücke beheben.

    Der nicht auf Rechtsnachfolger im Eigentum übergeht...

    Das stimmt natürlich, mir fiel nur aus dem Stehgreif keine besser Lösungsmöglichkeit ein...

    Eventuell hat auch noch jemand eine besser Idee

    Da ursprünglich die Eintragung eines Wegerechts beabsichtigt war und von dem Wegerecht die Brücke betroffen ist, lässt sich das gewünschte Ergebnis mE dadurch erzielen, dass die Brücke durch Überbaudienstbarkeit zum Bestandteil des (im Privateigentum stehenden) überbauenden Grundstücks gemacht wird und zu Lasten dieses Grundstücks die Dienstbarkeit bestellt wird.

    Wie ausgeführt, ist die Gemeinde davon allenfalls dadurch betroffen, dass sie einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB hätte. Das lässt sich aber dadurch ausschließen, dass nach § 28 WG BW die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt wird.

    Das würde ich nicht undbedingt so sehen. Die Gemeinde (die Eigentümerin des Gewässergrundstücks ist) muss nicht zwangsläufig die zuständige Wasserbehörde sein. Nachdem zuständige Wasserbehörde gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 3 WG BW die untere Verwaltungsbehörde (§ 15 LVG BW) ist, ist es sogar gut möglich, dass die (wahrscheinlich kreisangehörige) Eigentümer-Gemeinde nicht auch Wasserbehörde ist (das wäre in diesem Fall dann das entsprechende Landratsamt). Sollte es sich um eine kreisfreie Stadt handeln, hätte man das Problem natürlich nicht :)
    Nachdem die Gemeinde damit regelmäßig auch nicht Rechtsträgerin der Wasserbehörde ist, hätte ich ein Problem damit, einen etwaigen privatrechtlichen Abwehranspruch der Gemeinde aufgrund der öffentlich - rechtlichen Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde (deren Rechtsträger zumindest in meinem Beispiel der Landkreis wäre) abzulehnen.

    Im Übrigen wäre auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 WG BW für die Erteilung einer solchen Erlaubnis/Bewilligung vorliegen - nimmt die Wasserbehörde bspw. an, dass eine Erlaubnis/Bewilligung vorliegend nicht erforderlich ist, weil durch die Brücke der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers etc. nicht beeinträchtigt wird, könnte es für die privaten Eigentümer äußerst schwierig werden, eine solche Erlaubnis/Bewilligung zu erhalten.

    Dieses Problem könnte man aber vielleicht durch einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer der Brücke beheben.

    Dann wäre es mE insgesamt eine super Lösung, mit der allen Beteiligten geholfen wäre.

    Und damit das nicht zu befürchten steht, wird die Dienstbarkeit bestellt. Gegen deren Eintragung zu Lasten des Gewässergrundstücks hätte ich keine Bedenken. Wie Rpfl-BW oben (#8) aus der Gesetzesbegründung zu § 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4909) zitiert, können für einzelne Rechtsbeziehungen, wie der Zulassung eines Überbaus im Luftraum außerhalb des Bereichs, der für den Wasserabflussbedeutsam ist, auch bürgerlich-rechtliche Regeln angemessen erscheinen.

    Und das wäre ja dann mit der Bestellung der Dienstbarkeit der Fall.

    Ich hätte dennoch Bedenken gegen die Eintragung der Dienstbarkeit zu Lasten des Gewässergrundstücks.

    Die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4910) spricht auch davon (siehe auch #8), dass das öffentliche Eigentum nicht belastet werden kann - und der Erwerb von öffentlichen Eigentum an belasteten Gewässergrundstücken grundsätzlich ausscheidet.

    M.E. darf diese Regelung nicht umgangen werden, indem ich lastenfreies öffentliches Eigentum erwerbe und es dann später belaste.

    Für mich spricht auch die Regelung der §§ 5 Abs. 5 WG BW und § 6 S. 2 WG BW für diese Annahme.

    Frage an die Verwaltungsspezialisten: Gibt es öffentlich-rechtliche Sicherungsmöglichkeiten (außerhalb des Grundbuchs), ähnlich wie z.B. die Baulast, die ich als Lösungsmöglichkeit anbieten könnte?

    Mir fällt keine geeignete öffentlich - rechtliche Sicherungsmöglichkei ein. Ein solcher Fall ist mir in mehreren Jahren kommunaler Liegenschaftsverwaltung aber auch nicht untergekommen (und meine Kommune hat relativ viele Gewässergrundstücke).

    Und nachdem ich die Auffassung vertrete, dass eine Belastung des öffentlichen Eigentums nicht zulässig ist, scheidet für mich in der Folge auch eine öffentlich - rechtliche Belastung aus.

    Es befinden sich keine Bauteile im Gewässerbett. Kann ich diese Dienstbarkeit trotz § 6 WasG BW eintragen? Ist die in der Gesetzesbegründung zum alten § 5 (LT-Drucks. 2/2920 S. 4908) genannte Ausnahme hier einschlägig?

    Gem. § 5 WG BW a.F. (bzw. inzwischen § 6 WG BW n.F.) findet das bürgerliche Recht über das Grundeigentum nur Anwendung, soweit nicht der Zweck bzw. die Vorgaben des Wasserrechts oder die Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer entgegen stehen.
    Das Gewässerbett ist damit grundsätzlich einer umfassenden öffentlich - Rechtlichen Sachherrschaft unterworfen, sodass für die Anwendung bürgerlichen Rechts kaum/kein Raum bleibt (vgl. auch: PdK BW L-11, WG § 6).

    In der Gesetzesbegründung zu § 5 WG BW a.F. (LT-Drucks. 2/2920 S. 4909) wird dazu insbesondere (Hervorbehung durch mich) ausgeführt:
    "Dies schließt nicht aus, daß § 5 die Vorschriften des bürgerlichen Rechts insoweit für anwendbar erklärt, als nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen, weil für einzelne Rechtsbeziehungen, wie etwa beim Schatzfund im Bett eines öffentlichen Gewässers (§ 984 BGB) oder der Zulassung eines Überbaus im Luftraum außerhalb des Bereichs, der für den Wasserabfluß bedeutsam ist, auch bürgerlichrechtliche Regeln angemessen erscheinen."

    Die Formulierung des § 5 WG BW a.F. hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Wasserrechts in Baden - Württemberg unverändert in § 6 WG BW n.F. übernommen (s. hierzu auch LT-Drucks. 15/3760 S. 121).
    Eine Anwendung des bürgerlichen Rechts zur Belastung des öffentlichen Eigentums könnte nach obigem Ausschnitt aus der Gesetzesbegründung eventuell in seltenen Ausnahmefällen und nur dann, wenn die öffentlich - rechtliche Zweckbestimmung nicht entgegen steht, möglich sein.

    Wirklich überzeugend finde ich das allerdings nicht. Wie StefanK bereits ausgeführt hat, spricht die Regelung des § 5 Abs. 5 WG BW gegen diese Annahme.
    Auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 WG BW a.F. (dem jetzigen § 5 Abs. 5 WG BW) spricht dafür, dass eine Belastung nicht möglich ist (LT-Drucks. 2/2920 S. 4910):

    "Der Entwurf strebt einheitliche Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Gewässern an, um Streitigkeiten über die Benutzung und Unterhaltung möglichst einzuschränken. [...] Abs. 5 erleichtert deswegen die Aufgabe des Privateigentums am Bett öffentlicher Gewässer. Da das öffentliche Eigentum nicht belastbar ist (§ 5 Satz 2), kann durch den Verzicht öffentliches Eigentum des Landes oder der Gemeinden jedoch nur dann entstehen, wenn das Gewässergrundstück lastenfrei ist."

    Für diese Ansicht spricht auch § 6 S. 2 WG BW, nach dem über das öffentliche Eigentum nicht durch privatrechtliches Rechtsgeschäfts verfügt werden kann (PdK BW L-11, WG § 6).

    Die Intention des Gesetzgebers, einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen, indem er den Erwerb öffentlichen Eigentums an belasteten Grundstücken grundsätzlich ausschließt, würde letztlich komplett unterlaufen, wenn lastenfrei erworbenes öffentliches Eigentum im Nachhinein belastet werden könnte.

    Insgesamt spricht für mich vieles dafür, dass eine dingliche Belastung grundsätzlich nicht möglich ist.

    Und selbst dann wenn man vertreten würde, dass eine Belastung entsprechend der Gesetzesbegründung möglich wäre, würde das für mich wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis führen.
    Wenn man diese Auffassung vertreten würde, wäre eine Anwendung bürgerlichen Rechts letztlich ja auch nur dann möglich, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen.

    Bei der Beurteilung, ob eine dingliche Absicherung des Überbaus vorliegend in Betracht käme, müsste man also neben den allgemeinen Zweckbestimmungen des § 1 WG BW insbesondere auch § 4 WG BW beachten, denn dieser widmet die öffentlichen Gewässer dem allgemeinen Gebrauch.
    Die Belastung des öffentliche Eigentums zugunsten einer einzelnen Privatperson bzw. eines privaten Grundstückseigentümers würde dem wohl zuwider laufen (letztlich würde ausschließlich der jeweilge Grundstückseigentümer von der Dienstbarkeit profitieren).
    Noch problematischer wäre das Stromleitungsrecht, denn dieses befindet sich im Unterschied zu der Brücke nicht nur im Luftraum über dem Gewässer, sondern wird (davon gehe ich zumindest aus) im Erdreich verlegt. Es könnte also nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Verlegung bzw. Instandhaltung der Stromleitung auch Beschädigungen oder Beeinträchtigungen am Gewässerbett eintreten.

    Reicht denn der Studiengang Rechtspfleger für den Master schon? Oder ging da noch der Bachelor vor?

    Das Rechtspfleger - Studium reicht (fast).

    Unser Studium wird nur mit 180 ECTS - Punkten bewertet, der Master bringt aber nur 90 ECTS - Punkte (insgesamt muss man mit Bachelor/Diplom + Master allerdings auf 30p ECTS - Punkte kommen).

    Ich musste daher, bevor ich ein Master - Modul abschließen konnte, zusätzliche Prüfungsleistungen im Umfang von 30 ECTS erbringen.

    Danach fing der Master dann erst richtig an - ein zusätzlicher Bachelor ist aber nicht erforderlich gewesen.

    Meines Wissens ist es aktuell immer noch so, aber ganz sicher bin ich

    Gibt es Rechtspfleger die den Weg von BREamter gewählt haben? Welche Stellen kämen in der allgemeinen Verwaltung für den Rechtspfleger in Frage? Vollstreckungsbehörden kann ich mir gut vorstellen, aber wer mehr will und den Master im Blick hat? Die Frage wurde mir hier tatsächlich auch schon gestellt, welchen Master man denn auf das Rechtspflegerstudium satteln könnte, wenn man nicht unbedingt den Volljuristen im Blick hat.

    Ich habe diesen Weg tatsächlich gewählt.
    Bin direkt nach meinem Studium als Leiter eines Liegenschaftsamtes einer mittleren Kommune gewechselt und habe dann berufsbegleitend einen Master of Laws an der Fernuniversität in Hagen gemacht (den Master hat mir sogar mein Dienstherr bezahlt :D ) und bin inzwischen in der Finanzverwaltung/Bauamt (im höheren Dienst) einer Kommune tätig.

    Ich würde das nicht nur auf Vollstreckungsbehörde fokussieren. Erstmal würde ich grundsätzlich keine Beschränkung sehen. Alles, was nicht bekannt ist, kann auch nachgeschult werden. Als das BAMF vor einigen Jahren massenhaft Personal rekrutiert hat, waren darunter auch Rechtspfleger, obwohl das inhaltlich eine ganz andere Sache ist.

    Das kann ich bestätigen.
    Denkbar sind, zumindest in der Kommunalverwaltung, die unterschiedlichsten Verwendungen als Rechtspfleger.

    Natürlich bietet sich der Bereich Vollstreckungen, oder Liegenschaften (unsere Landeshauptstadt sucht regelmäßig explizit auch nach Rechtspflegern für deren Liegenschaftsamt) an, denkbar ist aber auch eine Verwendung im Hauptamt oder der Finanzverwaltung - mit entsprechender Nachschulung.

    Ich kenne bspw. einen weiteren Rechtspfleger der sehr erfolgreich ins Hauptamt einer kleinen Kommune gewechselt ist und dort nun Hauptamtsleiter geworden ist - z. T. war das sicherlich nicht einfach, weil sehr viel fachfremdes Wissen erforderlich war, machbar war es offensichtlich dennoch.

    Was ganz sicher eine Umstellung bedeutet, ist der Verlust der sachlichen Unabhängigkeit.
    Gerade in kleineren Kommunen geht vieles nach "Ortsrecht" und "weil es der Bürgermeister so will" - ob man da anderer Meinung ist, spiel im Ergebnis keine Rolle und damit muss man sich abfinden können.

    Jedenfalls im Hinblick auf den Aufstieg in hD habe ich den Wechsel in die Kommunalverwaltung nicht bereut.

    Als Titel wird mir eine Pfändungsverfügung des FA vorgelegt, ohne Siegel o.Ä., welche an den Drittschuldner zugestellt wurde.

    Ich danke für eure Hilfe!!

    Nachdem Du extra darauf hingewiesen hast, dass der Pfändungsverfügung an sich kein Siegel beigefügt war, will ich noch ergänzen, dass es sich bei der Pfändungsverfügung um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt (§ 309 Abs. 1 S. 1 AO, §§ 35, 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG;
    Klein/Werth, 15. Aufl. 2020, AO § 309 Rn. 1 ff). Die Anforderungen an die Schriftform eines Verwaltungsaktes ergeben sich aus § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG. Die Beifügung des Dienstsiegels oder eine Beglaubigung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. auch: Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 99-106a; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24. 8. 2012 – 1 L 20/12).