Vielen Dank für die Nachricht.
Der Sachverhalt ist so:
In dem KFB wurde dem KFA der Antragsgegnerin (obsiegende Partei) vollständig entsprochen und die Kosten in voller Höhe (mit dem höheren Streitwert, nicht der der festgesetzt wurde) gegen den Antragsteller festgesetzt. Nun hat der Antragsteller/Erstattungspflichtige (auf Weisung der Rechtsschutzversicherung) sofortige Beschwerde eingelegt und begründet diese damit, dass nur eine Terminsgebühr angefallen ist statt zwei und die Einigungsgebühr nur aus dem einfachen Streitwert und nicht dem doppelten wegen Gegenstandsidentität. Allerdings ist in der Begründung nicht thematisiert worden, dass ein höherer Streitwert der Kostenfestsetzung zugrunde lag als festgesetzt wurde.
Würde in dem Fall auch keine Änderung des KFB in Betracht kommen bezüglich des Streitwerts?