Beiträge von Rpfl1410

    Vielen Dank für die Nachricht.

    Der Sachverhalt ist so:

    In dem KFB wurde dem KFA der Antragsgegnerin (obsiegende Partei) vollständig entsprochen und die Kosten in voller Höhe (mit dem höheren Streitwert, nicht der der festgesetzt wurde) gegen den Antragsteller festgesetzt. Nun hat der Antragsteller/Erstattungspflichtige (auf Weisung der Rechtsschutzversicherung) sofortige Beschwerde eingelegt und begründet diese damit, dass nur eine Terminsgebühr angefallen ist statt zwei und die Einigungsgebühr nur aus dem einfachen Streitwert und nicht dem doppelten wegen Gegenstandsidentität. Allerdings ist in der Begründung nicht thematisiert worden, dass ein höherer Streitwert der Kostenfestsetzung zugrunde lag als festgesetzt wurde.

    Würde in dem Fall auch keine Änderung des KFB in Betracht kommen bezüglich des Streitwerts?

    Hallo zusammen,

    ich hätte eine Frage. Es wurde Beschwerde gegen den KFB eingelegt. Hierzu wurde zur Terminsgebühr und Einigungsgebühr vorgetragen. Nun kam die Richterin zu mir und meinte, dass bei der Kostenfestsetzung der Streitwert der Parteien und nicht ihr festgesetzter (niedrigerer) Streitwert genommen wurde. Sie ist der Meinung, dass dies fehlerhaft ist und dies ebenfalls bei der Abhilfe berücksichtigt werden sollte. Der KFB wurde von meiner Vorgängerin erlassen. Ich kann mir nicht erklären, wieso diese den KFB festgesetzt hat, trotz der Bindungswirkung, vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 104 Rn. 26-26b.

    Meine Frage ist nun, ob ich bei der Abhilfe auch den Streitwert nochmal prüfen, da diese nicht in der Beschwerdebegründung bemängelt wurde. Gilt hier ebenfalls das Verbot der Schlechterstellung?

    Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte :/