Beiträge von hein_bloed
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Ich würde es wie von Grundbuchguru vorgeschlagen pragmatisch angehen.
Wenn die Kostenfestsetzungsanträge unstreitig sind kein Fass aufmachen.
Wenn es streitig wird kannst du immer noch überlegen, ob du die Bedenken von AndreasH teilst.
Ggf. wäre auch ein vorherige Absprache mit dem Richter sinnvoll. Nicht dass du den Parteien sagst, dass eine Kostengrundentscheidung, also ein Teilurteil über die Kosten erforderlich ist, der Richter ein solches aber nicht erlassen will.
Nicht vertretbar wäre es jedenfalls, die Parteien hängen zu lassen. In der vorliegenden Konstellation besteht ein berechtigtes Interesse, die Kosten jetzt schon festsetzen zu lassen. Die Parteien sollten nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auf das Schlussurteil mit der endgültigen Kostenregelung warten müssen.
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§ 100 Abs. 4 ZPO greift auch, wenn die Gesamtschuld zwar nicht tenoriert ist, aber dennoch erkennbar ist, dass es sich um eine Gesamtschuld handelt.
Ich verstehe ehrlichgesagt sowieso nicht, weshalb der Kläger mehr bekommt als er ursprünglich eingeklagt hat...
Er bekommt ja nicht mehr, weil B2 und B3 Gesamtschuldner sind, was aufgrund der vorliegenden Sonderkonstrllation nur nicht ausdrücklich tenoriert ist.
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Das überzeugt mich nicht so richtig.
Es ist davon auszugehen, dass alle Gebühren, die Kl. und B2 nun festgesetzt haben möchten, ebenso angefallen wären, wenn Kl. von vornherein nur B2 verklagt hätte.
Wieso soll dem B2 nun zugute kommen, dass noch B1 und B3 verklagt sind?
Hinzu kommt namlich, dass alle drei Beklagten laut Sachverhalt - soweit sie überhaupt haften - Gesamtschuldner sind und somit B2 für die Kosten als Gesamtschuldner haften muss, § 100 Abs. 4 ZPO.
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Ich halte ebenfalls die außergerichtlichen Kosten im Prozessrechtsverhältnis Kl. und B2 entsprechend der im Vergleich vereinbarten Kostenquote für festsetzungsfähig. Jedenfalls sehe ich nicht, was konkret dagegen spricht.
Nur eine Ausgleichung der Gerichtskosten scheidet derzeit aus, weil es noch keine SKR gibt und sich die Kosten ja im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch nich ändern könnten.
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Wieso entschädigt ihr den Zeugen nicht einfach?
Der Zeuge wurde zum Termin geladen, so dass viel dafür spricht, dass der Zeuge auch erschienen ist. Auch heutzutage leisten nämlich die meisten Bürger einer gerichtlichen Ladung noch Folge.
Auch der Richter meint sich erinnern zu können, dass der Zeuge da war.
Jetzt reicht der Zeuge (auf dem offiziellen Vordruck) einen Entschädigungsantrag ein. Das wird er angesichts einer möglichen Strafbarkeit für die paar €, die er bekommt, wohl kaum in betrügerischer Absicht tun.
Hier spricht doch wirklich alles dafür, dass der Zeuge tatsächlich da war. Jetzt noch und obwohl hier allem Anschein nach einfach ein Versäumnis des Richters vorliegt, eine eV von dem armen Zeugen zu verlangen, der offenbar umsonst zum Termin erschienen ist, halte ich für übertrieben.
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Meine Meinung: Das Problem stellt sich hier gar nicht.
Der VU hat 2 Jahre bekommen.
Da ihm eine Reststrafenbewährung rechtskräftig versagt wurde (so verstehe ich zumindest den Sachverhalt), muss er diese 2 Jahre auch vollständig bis März 2025 absitzen.
Die überlange Organisationshaft führt nicht zu einer Ermäßigung Strafe.
Problematisch sind nur die Fälle, in denen der VU recht lang - beispielsweise länger als 2/3 der Strafzeit - in der Unterbringung sitzt. In diesen Fällen wäre es unbillig, die Organisationshaft gemäß § 67 Abs. 4 StGB unter den Tisch fallen zu lassen. Vielmehr muss die Organisationshaft dann auf das letzte Drittel angerechnet werden.
Im vorliegenden Fall, in dem mit den zwei Monaten Unterbringung und neun Monaten Organisationshaft die 2/3 noch nicht erreicht sind, spielt all das aber keine Rolle.
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Eine 1,2 TG ist jedenfalls nicht entstanden, weil auch das "Schlussurteil" de facto ein Versäumnisurteil ist.
Jetzt ließe sich, wenn man mit dem Wortlaut von Nr. 3105 VV RVG argumentiert, vertreten, dass einmal die 0,5 TG aus 10.000 € und einmal die 0,5 TG aus 5.000,00 € entstanden ist.
Richtig ist meiner Meinung nach aber nur eine einheitliche 0,5 TG aus dem Gesamtstsreitwert von 15.000 €.
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Um das beurteilen zu können müsstest du den seltsam anmutenden Verfahrensablauf noch ein bisschen genauer erläutern.
Wieso erging zunächst nur ein Teil-VU?
Und was hat es mit dem Schlussurteil auf sich? War das auch ein VU?
Es muss ja eigentlich ein VU gewesen sein, ansonsten hätte man mündlich verhandeln müssen...
Im Zweifel ist hier nur eine 0,5 Gebühr aus dem Gesamtstsreitwert entstanden.
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Strafvollzugssachen sind keine Strafsachen iSv § 19 Abs. 2 GKG (vgl. etwa Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 19 GKG, Rn. 40-42).
Zuständig ist also das Landgericht.
Ob jetzt in Deinem Bundesland bzw. Deinem Gericht der mittlere Dienst oder der gehobene Dienst die Kosten macht, müsstest Du noch prüfen.
Bei meinem Gericht hat glaube ich der mittlere Dienst (= die Geschäftsstelle der StVK) das Vergnügen.
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Höchstrichterlich geklärt ist die Frage aber nicht.
Die eine Ansicht (OLG Karlsruhe) wurde ja schon zitiert.
Ausdrücklich anderer Ansicht sind aber Bauer/Schaub, § 13 GBO, Rn. 44a und Wilsch, Grundbuchordnung für Anfänger, § 7 Abschnitt I. Rn. 9.
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Wenn der Gutachter gesagt hätte, dass eine "hohe" Wahrscheinlichkeit der Testierunfähigkeit vorliegt, hätte man evtl. noch einmal näher in die Prüfung einsteigen können. Vielleicht gibt das Gutachten ja noch Interpretationsspielraum, der es erlaubt (ggf. unter Einbeziehung weiterer Beweise und des sonstigen Akteninhalts) doch zur Testierunfähigkeit zu gelangen.
Wenn der Gutachter aber von vornherein eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit in den Raum stellt, ist das sehr dünn und meines Erachtens keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Testierunfähigkeit.
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Ich würde in die Kommentierung zu § 2229 BGB schauen. In den größeren Kommentaren werden dort auch die prozessualen Fragen im Erbscheinsverfahren erörtert.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Erblasser testierfähig war. Gegenteiliges muss bewiesen werden. Das Beweismaß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterscheidet sich hier meiner Meinung nach nicht von dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO, sodass eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen kann.
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Die Lösung ergibt sich aus dem Wortlaut von § 55 RVG.
Wenn die Sache bei deinem AG in erster Instanz abhängig ist, bist du zuständig (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG).
Wenn nicht, ist das andere AG zuständig (§ 55 Abs. 1 S. 2 RVG).
Wenn das hiesige AG zständig ist, müsste ich mir die GS Akte kommen lassen, um die Festsetzung auf den Beiordnungsbeschluss zu vermerken, oder?
Ich kenne es nur so, dass der Inhalt der Gs-Akte vollständig in die Js-Akte eingeheftet wird, von dem her vermute ich, dass der Beiordnungsbeschluss im Original irgendwo in eurer Akte zu finden ist.
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Du schreibst, dass das selbständige Einziehungsverfahren eröffnet wurde. Aber ist es denn überhaupt schon rechtskräftig abgeschlossen?
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Der Fall ist etwas exotisch. Letztlich dürfte es aber um eine ganz normale Auslagenerstattung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG gehen, bei der sich die Zuständigkeit aus § 55 Abs. 1 RVG ergibt.
Schließlich wurde hier ein "Verteidiger" im Rahmen einer Entscheidung im Strafverfahren im Sinne von § 126 StPO bestellt.
Zuständig ist also das Gericht, bei dem Anklage erhoben wurde und falls es (noch) keine Anklage gibt, das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat.
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Ok, verstehe.
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Ich liebe an sich streitige Nachlassverfahren , für die ich - ohne Richtervorbehalt - funktionell zuständig bin.
Bist Du sicher, dass das nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG fällt?
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