Das kann doch unmöglich gewollt sein.
... und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzestext.
Einziger Anwendungsbereich des § 102 ZPO-E sind Änderungen des Streitwerts. Es wäre absurd, gerade dies bei der Entscheidung nach § 102 Abs. 1 S. 2 ZPO-E außer Betracht zu lassen.
Soll nun der Rechtspfleger bei der von Amts wegen vorzunehmenden Korrektur wirklich weiter die Gebühren aus dem veralteten Streitwert ansetzen und somit eine offensichtlich mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehende Entscheidung treffen? Ich glaube kaum.
Wie dem auch sei. Es macht wahrscheinlich nicht so viel Sinn, über die Details dieser frühen Entwurfsfassung zu diskutieren.
Die Diskussion zeigt aber immerhin, dass Vorschrift viele Probleme und Zusatzaufwand schaffen wird. Ich glaube nicht, dass es das wert ist.