Beiträge von Mara

    2) Muss der Verkehrswert ebenso erfragt bzw. ermittelt werden?

    Erfragen würde ich ihn schon, zur Aufnahme in das VMVZ. GIbt bestimmt zumindest einen Einheitswertbescheid. Auf jeden Fall würde ich auch vom Betreuer erfragen, ob es sich um eine eigengenutzte Immobilie handelt, unabhängig davon, ob man darauf schließen kann.

    Mittlerweile kann man online auch super den Bodenrichtwert über das BORIS des jeweiligen Bundeslandes ermitteln. Das ist dann zumindest schon der anteilige Wert des Grundstücks (ohne Immobilie) und fällt unter § 46 Abs. 2 GNotKG.

    Finde ich auch. Wenn die Berufung auf das Strafmaß beschränkt war, erschließt sich nicht aus der Akte, warum die Gebühr für das Berufungsverfahren entstanden sein soll. Er mag vortragen, warum er die abrechnet. Andernfalls absetzen.

    Erstmal muss der Bezirksrevisor einen Festsetzungsantrag stellen, dann wirst Du dazu angehört und dann entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss darüber.

    Und auch eine solche Rückforderung ist an Fristen gebunden.

    Aber Du solltest mal gucken, ob Du nicht schon einen Festsetzungsantrag gestellt hast...

    § 292 Abs. 1 FamFG: Den Antrag kann der Betreuer oder die Bezirksrevision stellen, das Gericht kann aber auch in eigenem Ermessen durch Beschluss entscheiden.

    Liegt bereits ein Festsetzungsantrag durch den Betreuer vor, über den der Rechtspfleger nicht entschieden hat, braucht der Betreuer nichts machen. Der Rechtspfleger muss beschließen. Das formlose Schreiben des Rechtspflegers, man wolle Geld zurück, reicht nicht. Erst mit dem rechtskräftigen Beschluss steht fest, dass zu viel ausbezahlt wurde.

    § 1 Abs. Nr. 8, § 5 JBeitrG

    Die Vergütung ist vom Gericht zu verlangen. Diese Geltendmachung bzw. Forderung der Vergütung kommt einem Antrag gleich. Formvorschriften gibt es hierfür aber nicht. Da eine Frist einzuhalten und der Betrag genau zu beziffern ist, ebenso die auf die Vergütung evtl. entfallende Umsatzsteuer, empfiehlt sich natürlich eine schriftliche Abrechnung.

    Siehe hierzu u. a.: § 2 JVEG; Toussaint/Weber, 54. Aufl. 2024, JVEG § 2 Rn. 6 ff.; Schneider/Volpert/Fölsch/Pannen/Simon, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, JVEG § 2 Rn. 2-4.

    Sofern deine Frage nach dem "Kostenschuldner" auf den Schuldner für die Vergütung bzw. Entschädigung abzielt, gilt folgendes:

    Der Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1882 BGB wird gemäß § 1888 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1-6 VBVG vergütet bzw. nach §§ 1888 Abs. 1 i. V. m. § 1875 ff. BGB entschädigt. Dort (§ 2 VBVG bzw. § 1879 BGB) finden sich auch die Vorschriften dazu, wann die Staatskasse die Vergütung zahlt und wann nicht.


    Der "Kostenschuldner" für die tatsächlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich anderweitig:

    Die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ist eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache (§ 340 FamFG) und unterfällt damit dem GNotKG (§ 1 GNotKG i. V. m. § 23a Abs. 2 GVG). Die möglichen Kostenschuldner finden sich dazu in §§ 22 ff. GNotKG.

    Der Geschäftswert dürfte dann nach § 63 GNotKG zu bestimmen sein, da sich die Pflegschaft auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht.

    Es ist streitig und kommt auch auf den Inhalt der VKH-Bewilligung an, was genau man auszahlen kann und was nicht.

    Hierzu bspw. folgende Rechtsprechung:

    Vielleicht einmal dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme vorlegen?

    Die Frage ist, ob die Inkassokosten für das Mahnverfahren überhaupt im vereinfachten KFB Verfahren erstattungsfähig sind, egal ob zurückgenommen oder nicht.

    Ich vertrete da immer die Meinung nein.

    Es sind keine Kosten i.S.d. §§ 104, 91 ZPO, die von der Gegenseite im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erstatten sind. Das ist ein materieller Anspruch, der im Wege einer Zahlungsklage geltend gemacht werden muss, vgl. hierzu Zöller, ZPO, 34. Auflage, Rn. 21.46 zu § 104 sowie Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Auflage, Rn. 8,9, juris

    Ich wurde da bisher auch immer von den Richtern gehalten.

    Ich habe das ebenso vertreten und wurde von den Richtern auch gehalten.

    Der Kaufpreis wird doch in diesem Fall nicht der tatsächliche Verkehrswert sein, sondern aufgrund der eingeräumten Rechte niedriger, d.h. der Käufer zahlt einen niedrigeren Kaufpreis und gewährt zusätzlich die Nutzungsrechte.

    Müsste ich mir für die Vergleichsberechnung dann nicht den Verkehrswert mitteilen lassen und diesen mit Kaufpreis, Nießbrauch etc. vergleichen?

    Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entspricht, macht das Sinn.
    Hierfür kann man z. B. erstmal den online einsehbaren Bodenrichtwert zum Vergleich heranziehen oder Daten aus der Grundakte. Das Grundbuch liegt euch ja vermutlich eh vor.

    Die Verzinsung wird in der Praxis regelmäßig ab dem Datum des Antragseingangs ausgesprochen. Auch ich habe immer auf den Antrag des Erstattungsberechtigten abgestellt, da für seinen Anspruch nur sein Antrag gelten kann.

    Aufgrund des geringen Betrags, der sich aus der Verzinsung ergibt, wird auch selten dafür Rechtsmittel eingelegt.

    Vielleicht interessant für dich:

    • Ausführlich zur Verzinsung siehe Zöller zu § 104 Rn. 6 ff.
    • Für einen Zinsbeginn ab dem Tag nach Antragseingang: LG Hamburg, BeckRS 2019, 33857. Praxishinweis dazu in NJW-Spezial 2020, 317.
    • In der NJW gibt es einen Aufsatz, der die Verzinsung im zivilprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren behandelt, u. a. auch wenn die Kostengrundentscheidungen im Ausgangs- und im Rechtsmittelverfahren voneinander abweichen: Dr. Jürgen Stamm, Die Verzinsung des zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruchs, NJW 2019, 3473.

    Es handelt sich um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des Verfahrens, damit hast du darüber zu entscheiden, § 252 Abs. 1 FamFG.

    § 1597 Abs. 3 BGB ist ziemlich eindeutig. Wenn der Widerruf vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt, ist er endgültig unwirksam, selbst wenn die Mutter ihre Zustimmung nach einem Jahr noch nicht erteilt hätte. Die (hier vorliegende) Zustimmung der Mutter ist aber natürlich wichtig, damit die rechtliche Vaterschaft zustande kommt. Insofern kannst du die Einwendung wohl beruhigt zurückweisen.

    Das sehe ich anders.

    Bei dem Einwand, nicht der Vater zu sein, handelt es sich um eine sonstige Einwendung nach § 252 Abs. 2 FamFG (OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2020 – II-2 WF 138/20, juris).

    Diese Einwendungen sind nur auf Zulässigkeit zu überprüfen (also Einhaltung der Formerfordernisse und Abgabe der vorgeschriebenen Erklärungen) und führen bei Zulässigkeit zum streitigen Verfahren nach § 254 FamFG (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 252 Rn. 12).