Beiträge von Mara

    Sofern deine Frage nach dem "Kostenschuldner" auf den Schuldner für die Vergütung bzw. Entschädigung abzielt, gilt folgendes:

    Der Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1882 BGB wird gemäß § 1888 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1-6 VBVG vergütet bzw. nach §§ 1888 Abs. 1 i. V. m. § 1875 ff. BGB entschädigt. Dort (§ 2 VBVG bzw. § 1879 BGB) finden sich auch die Vorschriften dazu, wann die Staatskasse die Vergütung zahlt und wann nicht.


    Der "Kostenschuldner" für die tatsächlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich anderweitig:

    Die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ist eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache (§ 340 FamFG) und unterfällt damit dem GNotKG (§ 1 GNotKG i. V. m. § 23a Abs. 2 GVG). Die möglichen Kostenschuldner finden sich dazu in §§ 22 ff. GNotKG.

    Der Geschäftswert dürfte dann nach § 63 GNotKG zu bestimmen sein, da sich die Pflegschaft auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht.

    Es ist streitig und kommt auch auf den Inhalt der VKH-Bewilligung an, was genau man auszahlen kann und was nicht.

    Hierzu bspw. folgende Rechtsprechung:

    Vielleicht einmal dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme vorlegen?

    Die Frage ist, ob die Inkassokosten für das Mahnverfahren überhaupt im vereinfachten KFB Verfahren erstattungsfähig sind, egal ob zurückgenommen oder nicht.

    Ich vertrete da immer die Meinung nein.

    Es sind keine Kosten i.S.d. §§ 104, 91 ZPO, die von der Gegenseite im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erstatten sind. Das ist ein materieller Anspruch, der im Wege einer Zahlungsklage geltend gemacht werden muss, vgl. hierzu Zöller, ZPO, 34. Auflage, Rn. 21.46 zu § 104 sowie Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Auflage, Rn. 8,9, juris

    Ich wurde da bisher auch immer von den Richtern gehalten.

    Ich habe das ebenso vertreten und wurde von den Richtern auch gehalten.

    Der Kaufpreis wird doch in diesem Fall nicht der tatsächliche Verkehrswert sein, sondern aufgrund der eingeräumten Rechte niedriger, d.h. der Käufer zahlt einen niedrigeren Kaufpreis und gewährt zusätzlich die Nutzungsrechte.

    Müsste ich mir für die Vergleichsberechnung dann nicht den Verkehrswert mitteilen lassen und diesen mit Kaufpreis, Nießbrauch etc. vergleichen?

    Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entspricht, macht das Sinn.
    Hierfür kann man z. B. erstmal den online einsehbaren Bodenrichtwert zum Vergleich heranziehen oder Daten aus der Grundakte. Das Grundbuch liegt euch ja vermutlich eh vor.

    Die Verzinsung wird in der Praxis regelmäßig ab dem Datum des Antragseingangs ausgesprochen. Auch ich habe immer auf den Antrag des Erstattungsberechtigten abgestellt, da für seinen Anspruch nur sein Antrag gelten kann.

    Aufgrund des geringen Betrags, der sich aus der Verzinsung ergibt, wird auch selten dafür Rechtsmittel eingelegt.

    Vielleicht interessant für dich:

    • Ausführlich zur Verzinsung siehe Zöller zu § 104 Rn. 6 ff.
    • Für einen Zinsbeginn ab dem Tag nach Antragseingang: LG Hamburg, BeckRS 2019, 33857. Praxishinweis dazu in NJW-Spezial 2020, 317.
    • In der NJW gibt es einen Aufsatz, der die Verzinsung im zivilprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren behandelt, u. a. auch wenn die Kostengrundentscheidungen im Ausgangs- und im Rechtsmittelverfahren voneinander abweichen: Dr. Jürgen Stamm, Die Verzinsung des zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruchs, NJW 2019, 3473.

    Es handelt sich um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des Verfahrens, damit hast du darüber zu entscheiden, § 252 Abs. 1 FamFG.

    § 1597 Abs. 3 BGB ist ziemlich eindeutig. Wenn der Widerruf vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt, ist er endgültig unwirksam, selbst wenn die Mutter ihre Zustimmung nach einem Jahr noch nicht erteilt hätte. Die (hier vorliegende) Zustimmung der Mutter ist aber natürlich wichtig, damit die rechtliche Vaterschaft zustande kommt. Insofern kannst du die Einwendung wohl beruhigt zurückweisen.

    Das sehe ich anders.

    Bei dem Einwand, nicht der Vater zu sein, handelt es sich um eine sonstige Einwendung nach § 252 Abs. 2 FamFG (OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2020 – II-2 WF 138/20, juris).

    Diese Einwendungen sind nur auf Zulässigkeit zu überprüfen (also Einhaltung der Formerfordernisse und Abgabe der vorgeschriebenen Erklärungen) und führen bei Zulässigkeit zum streitigen Verfahren nach § 254 FamFG (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 252 Rn. 12).

    Der BGH hat nunmehr die beim teilmittellosen Nachlass streitige Frage zum Verhältnis von Nachlasspflegervergütung und Gerichtskosten geklärt:

    BGB §§ 1888, 1880 Abs. 1; VBVG 3 Abs. 1

    Bei einem teilmittellosen Nachlass sind die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 BGB) nicht gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu.

    BGH, Beschl. v. 24.07.2024, IV ZB 8/23 (OLG Hamburg, AG Hamburg-Altona)

    Ausweislich der Entscheidungsgründe hat sich der BGH damit der auch hier im Forum vertretenen Ansicht angeschlossen (Bestelmeyer Rpfleger 2021, 616, 628; Lauk NLPrax 2022, 53, 55 f.).

    Hoch interessant!

    Wo hast du die Entscheidung gefunden? Auch auf der Seite des BGH selbst steht, dass die Sache noch anhängig ist.

    Du teilst auf die drei Alternativen A (Kläger), B (Beklagten gesamtschuldnerisch) und C (Bekl. zu 2) auf, als hättest du drei Parteien statt zwei, zwischen denen der Ausgleich stattfindet. Lass dich von der Personenidentität nicht irritieren.

    Die Aufteilung erfolgt mit den insgesamt entstandenen Gerichtskosten unter Anrechnung der bereits von jeder Partei gezahlten Beträge. Inwiefern die von dir genannten Beträge, die nachgefordert und verrechnet wurden, da zu berücksichtigen sind, kann ich nicht sagen, da sie mir keinen Aufschluss darüber geben, wie die grundsätzlich Kostenrechnung aussieht.

    Ich finde gut, wenn das Vermögen für die Vergütungen und für die Gerichtskosten gleich zu berechnen ist. Das vereinfacht die gerichtliche Praxis ungemein.

    Ob man dann den höheren oder niedrigen Schonbetrag nimmt, mag zu Uneinigkeiten führen.

    Eine Gleichbehandlung halte ich auch für erforderlich.
    Bisher sind die neuen Schonbeträge auch immer auf alle angewandt worden, auch wenn die Entscheidung noch hätte vorher erheben können oder durch die Einlegung der Beschwerde die neue Tatsacheninstanz in das neue Jahr geschoben wurde.