Sofern deine Frage nach dem "Kostenschuldner" auf den Schuldner für die Vergütung bzw. Entschädigung abzielt, gilt folgendes:
Der Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1882 BGB wird gemäß § 1888 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1-6 VBVG vergütet bzw. nach §§ 1888 Abs. 1 i. V. m. § 1875 ff. BGB entschädigt. Dort (§ 2 VBVG bzw. § 1879 BGB) finden sich auch die Vorschriften dazu, wann die Staatskasse die Vergütung zahlt und wann nicht.
Der "Kostenschuldner" für die tatsächlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich anderweitig:
Die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ist eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache (§ 340 FamFG) und unterfällt damit dem GNotKG (§ 1 GNotKG i. V. m. § 23a Abs. 2 GVG). Die möglichen Kostenschuldner finden sich dazu in §§ 22 ff. GNotKG.
Der Geschäftswert dürfte dann nach § 63 GNotKG zu bestimmen sein, da sich die Pflegschaft auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht.