Einwände gegen die Auslegung von Testamenten oder bzgl. der Erbfolge usw. sind anderer Natur als nur die Aussage, man wolle keinen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Rechtschutzinteresse des Antragstellers ist dabei ebenso zu berücksichtigen, damit nicht wegen jedwegigem abwegigen Einwand die Erteilung eines ES auf längere Zeit verhindert werden kann. Da die Miterben inhaltlich dem ESA ja zumindest indirekt zustimmen, in dem sie sagen sie wollen nur nicht alle zusammen in einem ES stehen, sehe ich kein Bedarf hier die Erteilung des ES auszusetzen. Beschluss gut begründen und erteilen. Danke Cromwell, dass du meine Meinung bestätigst.
Ich sehe das anders, weil zwar auch substanzlose Widersprüche beachtlich sind, sich diese aber nach meiner Ansicht immer auf das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht beziehen müssen. Dieses wird aber gar nicht in Frage gestellt, sondern man wendet sich nur gegen die Erteilung des Erbscheins in einer bestimmten Form (als gemeinschaftlicher Erbschein).