Kann bitte einer der Mods den Titel hier ändern?
Vielleicht in: Anfechtung nach lenkender Ausschlagung
Dann hat man später bei der Suchfunktion bessere Chancen.
Danke!
Kann bitte einer der Mods den Titel hier ändern?
Vielleicht in: Anfechtung nach lenkender Ausschlagung
Dann hat man später bei der Suchfunktion bessere Chancen.
Danke!
Vgl.
Freiberufler also. Dann gehört alles ihm bzw. wird alles ihm zugerechnet.
Wem gehört die juristische Person zu welchen Anteilen? Wie ist der Buchwert dieser Immobilien?
Zuerst sollten wir mal klären, wie der Erblasser an dem Unternehmen beteiligt ist. Dann redem wir über den Wert.
Für eine Nachlasspflegschaft fehlt die materiellrechtliche Grundlage. Der Erbe ist bekannt. Der Fiskus ist der Erbe. Also kann es keine NLP mehr geben und wäre der Antrag deswegen zurückzuweisen
Man könnte allenfalls den Antrag auslegen, dass ggf. eine Nachlassverwaltung im Sinne des § 1975 BGB gemeint sein könnte.
Aber beim Fiskus als Erben fehlt es bei einem Gläubigerantrag auch an der Anspruchsbegründung (Stichwort: …wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.). Dem Fiskus als Erbe ist nämlich immer absolut zu vertrauen bzw. er gilt als zuverlässig. Also keine Chance auf Nachlassverwaltung auf Gläubigerantrag.
Stellt dagegen der Fiskus als Erbe den (umgedeuteten) Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung, müsste man tatsächlich prüfen, ob diesem nicht stattzugeben ist. Man kann aber einfach auch mal 6.000€ Vorschuss anfordern, wenn nicht klar ist, dass ausreichend freie Mittel zur Verfügung stehen. *zwinker*
Der Fiskus kann das Erbe nicht ausschlagen.
Suchfunktion „Patientenakten“
Da bleibt einem fast die Spucke weg.
Vielleicht hilft es ja, wenn wir ganz allgemein sagen, dass es sich bei einer Schenkung um ein zweiseitiges (!) Rechtsgeschäft handelt.
Also ob ein Schenkungsversprechen von Todeswegen tatsächlich einfacher sein soll als ein Testament mit Vermächtnis…das bestreite ich jetzt mal mit „Nichtwissen“.
Das mit dem „Angreifen“ jedenfalls ist beim Schenkungsversprechen weit einfacher, als beim Vermächtnis.
Zumindest kann man mit einem Satz ein weiteres Testament handschriftlich erstellen und dabei vermächtnisweise dem Miterben ein Vorausvermächtnis zukommen lassen.
Na dann. Wenn nach Vortrag des Antragstellers kein Geld da ist und er auch nicht zuschießen will: Zurückweisung.
Wurde denn ein Vorschuss angefordert?
…und das, obwohl man weiß, wo und wieviel Geld im Nachlass ist. Was für ein Aufwand…
Ich weiß, dass viele die Nachlasspflegschaftsverfahren versuchen abzubiegen wo sie nur können. Das ist eben so. Ich weiß nicht genau warum. Aber ich denke es hat etwas damit zu tun, dass man auch schon schlechte Erfahrungen mit schlechten Pflegern gemacht hat. Oder aber es könnte einfach auch mangelndes Rechtsstaatsgefühl sein - gepaart mit der ehernen Vorstellung, sich so Arbeit zu ersparen. Viele altgediente Rpfl/innen bestätigen mir aber das Gegenteil. So beerdigte Verfahren poppen oft später wieder auf und sind dann vielmals noch übler denn kurz nach dem Erbfall.
Wenn dann nach 1 Jahr gefühlt die letzte Großcousine ausgeschlagen hat, der Vermieter inzwischen verzweifelt die Wohnung selbst geräumt hat und alles chaotisch wurde, dann werde ich bestellt und soll dann bitteschön in 6 Wochen den Erstbericht und das Nachlassverzeichnis vorlegen.
Anmerkung: Ich möchte zur Ehre „meiner“ örtlichen Gerichte sagen, dass das was ich hier schreibe nicht für diese zutrifft. Aber ich bekomme nunmal Bestellungen aus halb Deutschland…und da sieht man manchmal wirklich lustige Zustände.
Alltag. Leider.
So wird ein Schuh daraus.
Oder man kann dann bei einem Gläubigerantrag auch zügig Nachlasspflegschaft anordnen und es vergehen nicht Monate der Ermittlung, Ausschlagung und wieder das Gleiche, bis dann doch doch irgendwann die NLP angeordnet werden muss. Dann ist oft das Konto vollends leer und kein Nachlass mehr da.
Wenn ich sehe, was manche Gerichte sich antuen, bevor sie dann endlich nach vielen Monaten mal die schon nach wenigen Wochen beantragte NLP endlich anordnen…aber dann halt auch bitte nicht über zuviel Arbeit klagen.
Es geht sogar, dass eine andere Person anstelle des Notars vorliest. Es müssen nur alle Handelnden anwesend sein. Das führte dazu, dass es auch teilweise höchst bedenkliche „Sternbeurkundungen“ gab, bei denen der Notar in einem Raum sitzt und bei offener Türe gleichzeitig in anderen offenen Räumen gleichzeitig Beurkundungen stattgefunden haben. Aber das ist Prosa.
Hier geht es einfach darum, dass „vorgelesen“ auch das was es heißt bedeutet und damit nicht „hingelegt“ oder „durchgelesen“ gemeint ist.
Also das ist eben das Leid bei Beurkundungen. Macht der Notar jeden Tag stundenlang. Aber es hat seine guten Gründe. So werden Fehler in der Urkunde schneller bemerkt und man hat die Zeit zu verinnerlichen, was man da dann später unterschreibt.
Ich halte es für eine falsche Rechtsauffassung, den § 792 ZPO nur für den Gläubiger des Erblassers und nicht allgemein für Gläubiger anzuwenden. Eine derartige Einschränkung erschließt sich mir nicht.