Beiträge von TL
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Richtig. Es ist letztlich immer eine eigene Entscheidung des NLP, ob er das selbst macht, oder einen Dienstleister beauftragt. Manche Sachen (wie die erste Inbesitznahme) sollte er sogar eigenständig machen. Und das kann dann auch bedeuten, dass man vielleicht sogar mal zum Ferienhaus nach Mallorca oder sonstwohin fliegen muss. Dann sind nicht nur die Reisezeit, sondern auch die Reisekosten und sogar Übernachtungskosten zu erstatten.
Und jetzt wird es interessant: Denn wenn der NLP übernachtet, dann stellt sich wirklich sie Frage, wieviel Zeit von ihm nun angesetzt werden kann. Wahrscheinlich nicht die volle Übernachtungszeit, denn das ist ja keine Arbeitszeit. Aber alles bis zur Ankunft im Hotel und ab morgens wieder ab dem Verlassen des Hotels sehe ich als problemlos erstattbar an.
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Es wird immer nur ein einheitlicher Stundensatz vergütet. Aber genau deshalb beauftragt ja ein professioneller NLP oft auch Dienstleister, wie das dann ggf. für den Nachlass günstiger ist.
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Vielleicht noch aus fachlicher Sicht:
Ab wirksamer Amtsannahme sind alle im Rahmen des Wirkungskreises erbrachten Tätigkeiten des NLP auch grundsätzlich vergütungsfähig. Und weil es nicht die Freizeit des NLP ist, wenn er zur Besichtigung einer Nachlasswohnung etc. mal 1 Stunde Autofahrt machen muss (und in der Zeit keine anderen Sachen im Büro erledigen kann) ist es wohl absolut logisch, dass diese Zeit auch vergütet wird. Ich käme gar nicht auf die Idee, etwas anderes anzunehmen.
Darf ich aus der letzten Antwort schließen, dass du kein Rpfl am Gericht sondern ein/e neue/r NLPFl/in bist?
Wo wurde denn die „Zertifizierung“ gemacht? Beim WF?
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Wenn der Sinn und Zweck der öffentlichen Aufforderung es ist, den Erben zu finden, dann darf man davon ausgehen, dass soviel wie möglich in der Veröffentlichung steht, damit dem Sinn und Zweck auch entsprochen wird.
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Könnte das Motto dieses Forums werden…
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Vermutlich bestand eine Betreuung und ist deswegen aus der letzten Rechnungslegung der Wert bekannt. Egal wie. Dieser Fall schreit mal wieder zum Himmel.
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Im Gegensatz zu einem Betreuer gehört bei einer Nachlasspflegschaft weder ein Verwandter noch Lebensgefährte/in als NLP bestellt, sondern möglichst immer eine von allen Parteien völlig unabhängige Person. By the way: Den ehemaligen Betreuer zu bestellen ist übrigens überhaupt keine Option und schon grob falsch.
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Eine bedingte Festsetzung? Hm…
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Das ist die richtige Sichtweise! Super!
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Und: Die Aussage, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben muss nicht nachgewiesen, sondern nur eidesstattlich versichert werden. Wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass dem nicht so ist, ist doch alles gut und genau so wie in jedem anderen ESA-Verfahren auch.
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Wenn der Nachverstorbene nachvollziehbar Kenntnis vom Erbfall und seiner Berufung hatte und noch dazu bis zu seinem eigenen Erbfall die Ausschlagungsfrist für den Ursprungserbfall abgelaufen ist, spricht nichts gegen einen ESA durch den NLP.
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Äh…so ist es.
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Die 114-Jährige aus Baden-Württemberg galt als älteste Frau Deutschlands – und hatte bis zuletzt auch Spaß an Instagram. Die wohl älteste Frau in Deutschland ist im Alter von 114 Jahren in Baden-Württemberg gestorben.28.08.2024
Wir haben bisher auch 110 J als Orientierung genommen. Müssen wir wohl überdenken. Mit 120 J ist man momentan wohl auf der sicheren Seite.
§ 352e FamfG spricht davon, dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachen überzeugt sein muss. Wer nicht glaubt, dass ein zum Zeitpunkt des betreffenden Erbfalls vorhanden gewesener Verwandter vorverstorben ist, obwohl dieser über 110 Jahre alt gewesen wäre, der sollte sich vielleicht vorsorglich auch apostillierte standesamtliche Urkunden aus Deutschland vorlegen lassen. Denn es kann ja sein, dass es sich bei dem betreffenden Standesbeamten, der dort unterschrieben hat, vielleicht nicht um einen Standesbeamten sondern den Hausmeister des Rathauses gehandelt haben könnte.
Dann. Und erst dann, ist man auf der „sicheren Seite“
*grins* Spassmodus aus.
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Kennt jemand die gesetzliche Grundlage?