Alle 3 Lösungen wären möglich.
Nr. 1 läuft seit Jahrzehnten so
Nr. 2 Ist eine Frage des Wollens
Nr. 3 Wäre zumindest bei den „Landesbanken“ und Sparkassen insofern schon möglich
Alle 3 Lösungen wären möglich.
Nr. 1 läuft seit Jahrzehnten so
Nr. 2 Ist eine Frage des Wollens
Nr. 3 Wäre zumindest bei den „Landesbanken“ und Sparkassen insofern schon möglich
Und du glaubst, dass die örtliche Sparkasse sich von sowas beeindrucken lässt?
Es gibt Dinge die sind von vorne herein sinnlos. Und dann macht man sie am Besten auch nicht.
Die Gerichte sind meines Erachtens gefragt. Die müssen über ihre vorgesetzten Stellen das Problem bei dem Justizministerien vorbringen und das so lange, bis sich etwas tut.
Das Problem ist, dass man die Banken nicht zwingen kann, solche Nachlasskonten neu zu eröffnen. Da bringt alles schimpfen nichts.
Und nun ist guter Rat teuer…
Ich sehe bei aller Liebe zur Nachlasspflegschaft aktuell noch keinen Anordnungsgrund. Würde die Angehörigen über den Sachverhalt informieren und ihnen anheimstellen, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Der Schlüssel wird an den Miterben geschickt, der sich zuerst meldet und mit seiner Schlüsselanforderung die Erbschaft annimmt.
Doch. Das Gericht kann zwei Teilerbscheinsanträge zum Beispiel zusammenfassen und einen gemeinschaftlichen ES darauf erteilen. Ganz so strikt ist es nicht, wenngleich du natürlich schon Recht hast, dass der Inhalt dem/den Antrag/Antrögen entsprechen muss.
Hier ist aber (wir haben noch keine Antwort auf meine Frage) ein vielleicht anderer Sachverhalt gegeben.
Der Erbschein ist einzuziehen und mit zutreffendem Inhalt kostenfrei neu zu erteilen, weil kein vom Erbscheinsantrag abweichender Erbschein erteilt werden darf.
Nein. Wenn über einem Teilerbschein für mehrere Erben nur „Erbschein“ oder „gemeinschaftlicher Erbschein“ steht, ist das nicht falsch.
Falsch wäre allenfalls, wenn die Überschrift „Teilerbschein“ lauten würde, es aber ein ES über den ganzen Nachlass ist.
Ich würde nun aber gern nochmals ausdrücklich wissen, was wie beantragt und dann erteilt wurde. Ist der ES unvollständig oder die Ausfertigung oder was?
Ergänzung: Der Erbe hat kein Recht, einen gemeinschaftlichen Erbschein oder wahlweise Teilerbscheine für einzelne Erben zu erhalten. Das Gericht kann mehrere Teilerbscheinsanträge auch durch die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins bescheiden.
Berichtigt kann nur werden, was falsch ist. Und für sich gesehen ist der Erbschein nicht falsch. Oder wurde sogar ggf. nur eine „unvollständige Ausfertigung“ erteilt?
Der Erbschein scheint nicht unrichtig zu sein. Man könnte einen weiteren Teilerbschein für das 6. Kind mit 1/6 erteilen und das ggf. kostenfrei wegen falscher Sachbehandlung - wenn dem so war…was ich kaum glauben kann.
Es ist egal was potentielle gesetzliche Erben denken, wenn du Zweifel an der Testierfähigkeit hast, dann machst du das im Erbscheinsverfahren was nötig ist, um die Zweifel zu beseitigen.
Es spricht nichts dagegen, dass der Pfleger das Verfahren zum OLG bringt. Aber das Rechtschutzinteresse des testamentarischen Erben spricht dagegen, die Entscheidung über den ESA auf ggf. Jahre hinaus aufzuschieben.
Die anzuhörenden Beteiligten sind zu ermitteln und sodann anzuhören. Man kann diese Ermittlungen nicht einfach unterlassen und anstatt dessen einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen lassen.
Warum nicht? Der Erbscheinsantragsteller kann doch nicht ernsthaft auf vielleicht jahrelange Recherchen nach gesetzlichen Erben warten müssen?
Du prüfst die Testierfähigkeit im Rahmen des Erbscheinsverfahrens.
Die gesetzlichen Erben werden dabei leider nicht vom NLP vertreten, da dieser ja immer der Vertreter der tatsächlichen Erben ist. Und das kann ja auch der Testamentserbe sein.
Also muss (vom Betreuungsgericht) auf dein Ersuchen hin ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt werden. Der kann dann angehört werden u. Stellungnahme abgeben.
Nachlasspfleger.
Ein höchstpersönliches Recht kann auch nicht von einem 1882-Pfleger ausgeübt werden.
Dann bleibt nur, die offenkundig falsche Rechtsprechung zu ignorieren bzw. eine baldige Neuvorlage an den BGH.
…die jetzt hinfällig sein könnte, weil der Gesetzgeber ein neu anzuwendendes Recht eingeführt hat, welches ausdrücklich aussagt, dass der Pfleger den Erben auch gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Das war zuvor nicht in der Deutlichkeit gestanden.
Ich glaub schon, dass man mit der Einführung der neuen Vorschriften und den Begründungen in der Bundestagsdrucksache diese abwegigen „Höchstpersönlichkeitsrechte“ wegdiskutieren kann. Man muss es nur wollen und sich trauen.
Ich möchte hier mal zur Diskussion in den Raum werfen, ob nicht die besagte Rechtsprechung des BGH durch die Neufassung und Konkretisierung des § 1823 BGB hinfällig geworden sein könnte…
Was meint ihr?
Nachdem uns der Gesetzgeber keine wirklich nette Übergangsregelung gegeben hat, ist das wie damals bei der Grenzöffnung: „Nach meiner Kenntnis gilt das ab sofort - unverzüglich.“ (Zitat v. Günther Schabowski)
Wobei: Wurde die Pflegschaft noch in 2022 angeordnet, jedoch noch nicht verpflichtet, soll ja auch noch altes Recht gelten und eine Verpflichtung nötig sein. Wenngleich die Frage bleibt, wie ein aufgehobenes Recht 2023 noch Anwendung finden kann.
Folgt man dieser Ansicht, müsste anders herum dann die bereits 2022 noch aufgehobene Pflegschaft ebenso noch nach altem Recht abgewickelt werden.
Danke lieber Gesetzgeber!!!
Das Problem ist die Frage ob er seine gegen den Nachlass festgesetzte Vergütung bei Massearmut bekommt. Und wenn nicht, dann kann der NLP die so festgestellte Vergütung nicht nochmals gegen die Staatskasse festsetzen lassen.
Bis der InsoV Massearmut anzeigt, vergeht oft längere Zeit und bis dahin muss eben die Forderungsanmeldung erfolgt sein oder nicht. Nur mit einem Schreiben zur Stellungnahme von Seiten des NLG passiert da nichts.