§ 1923 I BGB ist keine Frage der Wahrscheinlichkeit oder ob das Betreuungsgericht etwas wie auch immer entscheidet.
Solange nicht klar ist, ob der Erbe den Erbfall erlebt hat UND die Annahme erfolgt ist, kann man keinen Erbschein für diesen Erben erteilen.
Und bei unbekannter Erbenstellung oder unklarer Annahme ist nunmal die Nachlasspflegschaft das richtige Mittel.
Wenn man natürlich den Erben selbst ermitteln kann, dann ist ja alles klar. Das war aber wohl laut Sachverhalt nicht so. Vielleicht kann „Gegenwind“ aber hier oder per PN den Gerichten weitere wertvolle Erbenermittlungstips geben. Dann wäre allen geholfen. Bestenfalls auch den Zwangsversteigerungsgerichten und besonders den Staatsanwaltschaften noch sagen, wie man nach unbekannt Abgemeldete findet, dann haben die es leichter.