Im BeamtStG gibt es allgemeine Regelungen zum länderübergreifenden Wechsel in §§ 13 ff BeamtStG, in den Landesbeamtengesetzen gibt es flankierende Regelungen. Für BW wäre das bspw. § 24 Abs. 5 LBG.
Beiträge von Hector
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§ 7 Abs. 1 S. 1: 20,00 Euro (Ohne Nachweis). Aufgrund allgemeine VwV sind im Rahmen des BRKG zwischenzeitlich aber 70,00 € anzuerkennen (BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed. 1.10.2024, JVEG § 6 Rn. 8).
§ 7 Abs. 1 S. 2 BRKG: Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
300,00 € sind vermutlich nicht notwendig, bei 150,00 € sind wir in den meisten Städten je nach Saison schon eher im Bereich der notwendigen Kosten. Für 70,00 € wird es zumindest hier im Süden eng und läuft auf Zeltplatz raus. Frühstückskosten musst du ggf. rausnehmen.
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...und auch darf die Eintragung deshalb nicht aufgeschoben werden. Der Wert ist im Zweifel im Nachhinein zu erfragen.
Gibt es dazu eigentlich Rechtsprechung bzw. Kommentarmeinungen? Ich sehe es nämlich genauso, finde allerdings nichts dazu.
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Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gehen mit Mehrheit, Stimmkraft richtet sich nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB).
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Hab die Entscheidungen nur überflogen, sollte aber grundsätzlich möglich sein: BGH, ZWE 2020, 328; BayObLG, DNotZ 1998, 125
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M. E. darf beim Nachweisverzicht im BauträgerKV schon keine Klausel erteilt werden, weil die ganze ZVU unwirksam ist: Basty, Der Bauträgervertrag, Kapitel 8 Rn. 8.
Ja klar - es gibt aber genügend Kollegen, die es doch beurkunden, weil die Bauträger es so wollen und zu den Notaren, die sich weigern, nicht mehr hingehen, jedenfalls solange es noch eine/n im Umkreis gibt, der es beurkundet.
Berechtigter Einwand. Da muss man dann auch damit rechnen, dass die Klausel erteilt wird. Da bleibt einem dann tatsächlich nur Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). In beiden Fällen wird es für den Notar auf die Mütze geben...
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Zur Unzulässigkeit der Klausel mit Nachweisverzicht im BauträgerKV siehe auch: BGH, DNotZ 2002, 878 ("Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages fremd ist (§§ 641, 320 BGB). Der in der beanstandeten Klausel enthaltene Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit der Forderung ermöglicht dem Unternehmer den schnellen Zugriff ohne Darlegung seiner materiellen Berechtigung. Vielmehr wird der Auftraggeber in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt").
M. E. darf beim Nachweisverzicht im BauträgerKV schon keine Klausel erteilt werden, weil die ganze ZVU unwirksam ist: Basty, Der Bauträgervertrag, Kapitel 8 Rn. 8.
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ZVU dürfte auch unzulässig sein, soweit sie die Rechte des Erwerbers aus §§ 320, 641 Abs. 3 BGB beeinträchtigt. Wenn Mangel bei Abnahme gerügt, dann Zurückbehaltungsrecht, dann keine vollstreckbare Ausfertigung.
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Wenn die Grabpflege nur schuldrechtlich vereinbart wurde ist diese nicht Inhalt des dinglichen Rechts und für dessen Bestand egal: Es könnte also gelöscht werden.
wenn dinglich nur Rechte auf Lebenszeit gesichert sind, dann kann nach Ablauf des Sperrjahres (oder wenn Löschungserleichterung eingetragen ist, sofort) unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden
Nicht bei der Grabpflegerallast, vgl. bspw. BayObLG, NJW-RR 1988, 464.
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Schuldrechtliche VKR wirken nicht gegen RNF, sie erlöschen also nach dem ersten Verkaufsfall. Näheres in der Kommentierung zu § 463 BGB. Anders kann es beim dinglichen VKR sein (Grundsatz: 1. Verkaufsfall, abdingbar -> § 1097 BGB, wirkt aufgrund der Verdinglichung gegen RNF). Miteigentümer sind grundsätzlich nicht Dritte im Sinne des VKR, so dass der Verkauf an einen Miteigentümer grundsätzlich nicht zum Vorkauf berechtigt (vgl. bspw. Kommentierung zu § 463 BGB), diese Regelung ist aber abdingbar.
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Grziwotz bezieht sich auch schon auf § 12 Abs. 1 GWG und stellt fest, dass dieser keine Ausnahme bezgl. der Identitätsprüfung für den Fall der BEfreiung von der Ausweispflicht enthält. Er vertritt die Ansicht, dass man von der Ausweispflicht befreite Personen nicht zwingend von der beurkundung ausschließen darf (Abweichend: Armbrüster/Preuss/Renner/Eickelberg, BeurkG, DONot, § 26 DONot Rdnr. 9; Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt/Weingärtner, DONot, § 26 Rdnr. 9 und 31). Es bestünde keine Verpflichtung des Betroffenen sich nur für die Identifizierung nach dem GwG ein Ausweisdokument zu beschaffen. Er schlägt in diesem Fall die Kombination von abgelaufenem Ausweis (unter Berücksichtigung der seit Ablauf vergangenen Zeit), dem Befreiungsschreiben der Passbehörde und weitere Dokumente (bspw. Gesundheitskarte) vor und das ganze ausführlich in der Dokumentation gem. § 8 GWG festzuhalten.
Ist eine schwierige Frage, möglicherweise könnte man die Beurkundung auch ablehnen und es in einem Verfahren nach § 15 BNotO klären lassen. Wäre sicherlich interessant. Alternativ Anfrage bei der Dienstaufsicht oder über die Kammer, wie solche Fälle zu handhaben sind.
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Zur GWG-Identifizierung in diesem Fall vgl. Grziwotz: Identifizierung bei Befreiung von der Ausweispflicht, MittBayNot 2019, 207
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Ich meine, dass man dies aus Anwaltsicht uneingeschränkt bejahen kann, denn viele notarielle Verträge [die aus Textbausteinen gezimmert sind] treffen nach meiner Erfahrung den Einzelfall dann doch nicht ganz.
Das dürfte üblicherweise daran liegen, dass dem Notar die für den Einzelfall relevanten Sachverhalte durch die Beteiligten zunächst nicht mitgeteilt werden.
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Die Eintragung ist beim Ist-Kaufmann aber nur deklaratorisch. Betreibt er also ein Handelsgewerbe, ist er auch ohne Eintragung Kaufmann. Ändert aber nichts daran, wie er im Grundbuch einzutragen ist: Wie eine normale natürliche Person. Der eK haftet persönlich und unbeschränkt, es gibt keine Vermögenstrennung.
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Schon. Die Zustimmung nach Par. 876 BGB bedarf ausserhalb des Grundbuchverfahrens keiner Form. Umgekehrt soll jetzt mit grundbuchtauglichen Mitteln nachgewiesen werden, daß die Aufhebung des Rechts nie genehmigt wurde? Das geht nur im Zivilprozess (Par. 894 BGB).
Korrekt. Einen einfachen Nachweiß der Unrichtigkeit mit den Mitteln des § 29 GBO gibt es nicht. Da bleibt tatsächlich jeweils nur der Weg über das Prozessgericht: Erst ein vorgeschaltetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Widerspruch nach § 899 BGB eintragen zu können und den gutgläubig lastenfreien Erwerb zu verhindern (falls nicht schon erfolgt) und dann Klage § 894 BGB.
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§ 21 GBO ist nur verfahrensrechtliche Regelung und erleichtert das Grundbuchverfahren. Die Norm schränkt die materiell-rechtliche Regelung des § 876 S. 2 BGB aber nicht ein, so dass das GB unrichtig wird, wenn die Zustimmung nicht vorliegt (BeckOK BGB/H.W. Eckert, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 876 Rn. 18).
Das fehlen eines Herrschvermerks führt nur dazu, dass das GBA keine gesetzliche Vorschriften verletzt hat, also kein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO eingetragen werden kann. Unrichtig ist das GB trotzdem, wenn die Zustimmung nicht vorlag. Es müsste also die Berichtigung beantragt und die Unrichtigkeit nachgewiesen werden (§ 22 GBO).