Wer hat den am Sonntag (16.02.2025) noch alles eine E-Mail bekommen, dass neue Post im MJP ist?
War aber nichts drin.
Wer hat den am Sonntag (16.02.2025) noch alles eine E-Mail bekommen, dass neue Post im MJP ist?
War aber nichts drin.
Hallo liebe Forenmitglieder;
mal eine Frage zu einer Vollmacht im Zwangsversteigerungsverfahren.
Nach Eingang der Ladungsschreiben beim einem der Schuldner meldet sich dessen Sohn und teilt schriftlich mit, dass eine Betretung des Grundstückses nicht erlaubt sei. Da der Sohn kein Beteiligter des Verfahrens ist, wurde das Gutachten dann (ohne Reaktion auf dieses Schreiben, da keine Vollmacht vorgelegt wurde) mit den anderen (kooperativen) Eigentümern durchgeführt, das Gutachten fertig gestellt und an das Amtsgericht übersandt.
Nachdem dann alle Eigentümer das Gutachten vom Amtsgericht bekommen haben, meldet sich besagter Eigentümer und teilt mit, dass das Grundstück nicht hätte betreten werden dürfen, da er ja (über den Sohn) das Betreten untersagt hätte. Eine Vollmacht, so die Eigentümerin jetzt, läge vor. Diese wurde dem Sachverständigen jedoch bis heute nicht vorgelegt. Auch dem Gericht wurde die Vollmacht erst deutlich nach Fertigstellung des Gutachtens vorgelegt (Zustellung des Gutachtens an die Schuldner am 21.01.2025; Vorlage der Vollmacht bei Gericht am 31.01.2025 (mit Schreiben der Beschwerde über das Gutachten).
Ich gehe mal davon aus, dass die Vollmacht erst nach Zustellung des fertigen Gutachtens (und dem damit verbundenem Schock ) ausgestellt wurde. Aber man weiß es nicht.
Frage nun: Bin ich als Sachverständiger verpflichtet, nach der Vollmacht zu fragen oder muss der Bevollmächtigte die Vollmacht mit dem "Verbotsschreiben" ohne mein Verlangen vorlegen?
Für Eure Tipps und Ratschläge (auch für die Zukunft) besten Dank.
Grüße aus Gütersloh
ö.b.u.v. SV Lothar Middel
In meinem Fall handelt es sich allerdings um die alleinige Nutzung des Grundstücks einschließlich aller Gebäude...
Da frag ich mich halt, ob das Wohnen noch der Hauptzweck ist.
Grundsätzlich habe ich deratige Wohnungsrechte schon bewertet. Da wird dann die gesamte Miete für das Grundstück entsprechend kapitalisiert. Meines Erachtens eintragungsfähig. Eher als das von LAW.
Das ist mir klar.
Ich habe mit dem Zusatz: "Das Wohnungsrecht umfasst die Mitbenutzung der Freiflächen des Grundstücks neben dem Eigentümer." meine Probleme. Die Mitbenutzung der Freiflächen soll neben dem Eigentümer erfolgen und nicht unter Ausschluss des Eigentümers erfolgen. Kann ich das als Inhalt der Dienstbarkeit eintragen?
Wenn ich so ein Grundstück bewerten müsste, dann würde ich das Gebäude dem Rechtsinhaber voll zuordnen und die Freiflächen zu 1/2 dem Rechtsinhaber, da er sich diese ja mit dem Eigentümer teilen muss. Also m.E. kann man das so schon eintragen.
Oder das:
Vielleicht hilft das?
Grüße aus Gütersloh
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist der Nießbrauch ab dem Todestag des Erstversterbenden zu bewerten. Also (nach Sterbetafel 2020/2022 Deutschland insgesamt, Lebenserwartung des Ehemannes 12,83; rd. 13 Jahre) ab 2037. Habe das mal beispielhaft gerechnet. Im Beispiel habe ich eine monatliche Miete von 1.000,00 € unterstellt. Zinssätze sind ebenfalls unterstellt, sind aber realtitätsnah.
Was sagt denn das Gutachten? Wenn die Immobilie unbewohnbar ist, dann sollte der Wert bei rd. 0,00 € liegen (Bodenwert ./. Absisskosten). In der Regel findet sich dafür immer ein Käufer, der dann die baulichen Anlagen beseitigt und ggf. etwas neues baut (z.B. ein Bauträger).
Das klingt eher nach einem Nießbrauchrecht. Da darf er auch die Nutzungen aus der Sache ziehen. Aber das Wohnungsrecht berechtigt nur zum Wohnen. Bei der Photovoltaikanlage würde er ja die Nutzung aus der Anlage ziehen (Ertrag erzielen).
Das mit den Ergänzungsgutachten funktioniert bei alten Gutachten (vor Inkrafttreten der ImmoWertV21) nicht oder nur sehr eingeschränkt. Jedenfalls ist es aufwendiger, in alten Gutachten rum zurechnen. Daher ist es ist immer besser und kostengünstiger (weil schneller), wenn man ein neues Gutachten zum aktuellen Stichtag und mit aktueller Gesetzgebung fertigt.
Danke, ja diese Überlegungen hatte ich auch. Dann werde ich weiterhin versuchen, die Rechtspflegerin
zu erreichen und um eine Einschätzung bitten. Ein neues Gutachten wäre fatal, würde viel zu lange dauern
und der Käufer würde sicher abspringen.
Ein Gutachten dauert bei uns i.d.R. 4 Wochen vom Auftragseingang bis zu Ablieferung.
Das ist wohl diesmal eine längere Operation.
Die Grunssätzliche Frage ist: "Hat das Grundstück überhaupt einen Wert, bzw. ist es marktgängig?" Wenn "ja", dann ist es auch versicherbar. Vielleicht nicht die aufstehenden Gebäude (weil abrisswürdig und ggf. einsturzgefährdet). Die müssten dann entsprechend gesichert / abgesperrt werden. Für die unbebaute Restfläche gibt es aber spezielle Versicherungen, die Schäden abdecken, die auf dem Grundstück entstehen können. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Grundstückshaftpflichtversicherung auch Grundbesitzerhaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht genannt. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die durch das Grundstück verursacht werden, wie zum Beispiel durch umstürzende Bäume, herunterfallende Äste oder Gegenstände durch z.B. eingestürzte Mauern usw.
Fazit: Alles was einen Wert hat (marktgängig ist) sollte auch m.E. versicherbar sein. Selbst bei einem Verkehrswert 0,00 € (der z.B. bei Bodenwert minus Abrisskosten enstehen kann,) ist das Grundstück dennoch marktgängig und damit versicherbar.
Jetzt kann ich mich wieder einloggen, aber mein ganzes Postfach ist leer. Alle bisher empfangenen Nachrichten sind weg. Auch die gesendeten. Ob die "Profis" wirklich wissen was sie da machen???
Da freuen sich betsimmt alle, die darauf angewiesen sind.
Angekündigt war da nichts.
Das MeinJustizpostfach (MJP) geht mal wieder nicht. Könnt Ihr Euch da einloggen? Bei mir kommt immer Page not found. (Stand 19.08.2024 um 13:28 Uhr)
Welche Ecke, wenigstens das BL?
Nee, leider nicht. Gütersloh (NRW).
Niedersachsen
...ist ja fast "um die Ecke".
Liegt ggf. auch am Bundesland. In München und Hamburg z.B. ist mehr Geld als in ländlichen Bereichen.