Wenn ich das richtig verstehe, dann ist der Nießbrauch ab dem Todestag des Erstversterbenden zu bewerten. Also (nach Sterbetafel 2020/2022 Deutschland insgesamt, Lebenserwartung des Ehemannes 12,83; rd. 13 Jahre) ab 2037. Habe das mal beispielhaft gerechnet. Im Beispiel habe ich eine monatliche Miete von 1.000,00 € unterstellt. Zinssätze sind ebenfalls unterstellt, sind aber realtitätsnah.
Beiträge von LotharMiddel
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Was sagt denn das Gutachten? Wenn die Immobilie unbewohnbar ist, dann sollte der Wert bei rd. 0,00 € liegen (Bodenwert ./. Absisskosten). In der Regel findet sich dafür immer ein Käufer, der dann die baulichen Anlagen beseitigt und ggf. etwas neues baut (z.B. ein Bauträger).
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Das klingt eher nach einem Nießbrauchrecht. Da darf er auch die Nutzungen aus der Sache ziehen. Aber das Wohnungsrecht berechtigt nur zum Wohnen. Bei der Photovoltaikanlage würde er ja die Nutzung aus der Anlage ziehen (Ertrag erzielen).
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Das mit den Ergänzungsgutachten funktioniert bei alten Gutachten (vor Inkrafttreten der ImmoWertV21) nicht oder nur sehr eingeschränkt. Jedenfalls ist es aufwendiger, in alten Gutachten rum zurechnen. Daher ist es ist immer besser und kostengünstiger (weil schneller), wenn man ein neues Gutachten zum aktuellen Stichtag und mit aktueller Gesetzgebung fertigt.
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Danke, ja diese Überlegungen hatte ich auch. Dann werde ich weiterhin versuchen, die Rechtspflegerin
zu erreichen und um eine Einschätzung bitten. Ein neues Gutachten wäre fatal, würde viel zu lange dauern
und der Käufer würde sicher abspringen.
Ein Gutachten dauert bei uns i.d.R. 4 Wochen vom Auftragseingang bis zu Ablieferung.
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Das ist wohl diesmal eine längere Operation.
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Die Grunssätzliche Frage ist: "Hat das Grundstück überhaupt einen Wert, bzw. ist es marktgängig?" Wenn "ja", dann ist es auch versicherbar. Vielleicht nicht die aufstehenden Gebäude (weil abrisswürdig und ggf. einsturzgefährdet). Die müssten dann entsprechend gesichert / abgesperrt werden. Für die unbebaute Restfläche gibt es aber spezielle Versicherungen, die Schäden abdecken, die auf dem Grundstück entstehen können. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Grundstückshaftpflichtversicherung auch Grundbesitzerhaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht genannt. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die durch das Grundstück verursacht werden, wie zum Beispiel durch umstürzende Bäume, herunterfallende Äste oder Gegenstände durch z.B. eingestürzte Mauern usw.
Fazit: Alles was einen Wert hat (marktgängig ist) sollte auch m.E. versicherbar sein. Selbst bei einem Verkehrswert 0,00 € (der z.B. bei Bodenwert minus Abrisskosten enstehen kann,) ist das Grundstück dennoch marktgängig und damit versicherbar. -
Jetzt kann ich mich wieder einloggen, aber mein ganzes Postfach ist leer. Alle bisher empfangenen Nachrichten sind weg. Auch die gesendeten. Ob die "Profis" wirklich wissen was sie da machen???
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Da freuen sich betsimmt alle, die darauf angewiesen sind.
Angekündigt war da nichts. -
Das MeinJustizpostfach (MJP) geht mal wieder nicht. Könnt Ihr Euch da einloggen? Bei mir kommt immer Page not found. (Stand 19.08.2024 um 13:28 Uhr)
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Welche Ecke, wenigstens das BL?
Nee, leider nicht. Gütersloh (NRW).
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Niedersachsen
...ist ja fast "um die Ecke".
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Liegt ggf. auch am Bundesland. In München und Hamburg z.B. ist mehr Geld als in ländlichen Bereichen.
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In verschiedenen Landkreisen sind die Anzahl der Zangsversteigerungen seit 2023 (erste Zinserhöhung der EZB Mitte 2022) wieder gestiegen. Die Verkehrswerte für Ein- und Zweifamilienhäuser sind seit Mitte 2022 bundesdurchschnittlich um rd. 5,3 % gesunken. Wie sieht es in Ihrem Gerichtsbezirk aus? Nehmen die Versteigerungen zu, ab oder bleiben sie auf Vorjahresniveu?
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Normalerweise sind Kranbahnanlagen wesentliche Bestandteile. Im (nachrangigen) Sachwertverfahren kann man bei den Normalherstellungskosten auswählen, ob die Halle mit oder ohne Kranbahn ist. Bei der Regalanlage handelt es sich i.d.R. um ein besonderes Bauteil, dass mit einem entsprechenden Euro-Wert als solches im Sachwertverfahren einfließt.
Im (vorrangigen) Ertragswertverfahren wird beides (Kranbahn und Regalanlage) mit einer entsprechend höheren Miete berücksichtigt, so dass beide Bauteile in der Wertermittlung berücksichtigt sind. Bei der Regalanlage ist noch zu entscheiden, ob diese in der Lage des Bewertungsobjektes eine wirtschaftliche Nachfolgenutzung hat.
Eine Ausnahme wird nur dann vorkommen, wenn die genannten Bauteile Mietereinbauten sind und sie somit einem evtl. Mieter gehören.
Grüße aus Gütersloh
Lothar Middel
öffentl. bestellter und vereid. Sachverständiger -
In so einem Fall dürfte die DG-Wohnung mit dem Aufzug nur durch den Eigentümer - mit einem separaten Schlüssel erreichbar sein. Für alle anderen Bewohner der Anlage endet dann die Fahrt im Stockwerk unter der DG-Wohnung. Wenn das so ist, würde ich bei einer Bewertung die Wohnung als "abgeschlossen" bewerten.
Was die Treppe betrifft: Solange niemand über die Treppe in die Wohnung gelangt, kann diese von der Gemeinschaft benutzt werden und ist m.E. auch nicht als Sondereigentum zu bezeichnen. -
Grubu, Kai, Herr Steffen, man lernt nie aus. Besten Dank für die Infos.
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Also als "öffentlich besdtellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung" sollte ich schon gefunden werden. So gesehen bin ich keine Privatperson. Zumal die Privatadresse auch die Büroadresse ist.
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Danke für die bisherige Info.
Würde ja gerne auf meiner Internetseite darauf aufmerksam machen. Aber wenn man mich unter meinem Namen oder unter "Sachverständigenbüro" nicht findet, dann macht das vorläufig keinen Sinn.Allen erstmal ein schönes Wochenende.