Hallo,
ich bin noch recht neu im Nachlass und tue mich immer wieder schwer, was die Prüfung des berechtigten oder rechtlichen Interesses von Miteigentümern angeht.
Nun habe ich hier folgende Konstellation:
A = Erblasserin
A ist mit B und C in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Zur Grundbuchberichtigung und Löschung von Rechten beantragt B nun eine Ausfertigung des Erbscheins.
B ist allerdings nicht Erbe von A.
Kann die Ausfertigung erteilt werden?
Ich habe bereits im Forum nach entsprechenden Antworten gesucht (u.a. auch im Grundbuch-Channel), aber bin auf keine Lösung gestoßen. Eine Antragsberechtigung zur GB-Berichtigung dürfte B wohl nicht haben (so die Zusammenfassung der Antworten im GB-Channel).
Dann bin ich allerdings noch auf KG, Beschluss vom 6.3.2018 – 19 W 25/18 gestoßen und frage mich nun, ob die Antragsberechtigung für den ES gleichzeitig auch bedeutet, dass er eine Erbscheinsausfertigung bekommen kann (s.a. BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, Rn. 15, 51. Edition, Stand: 01.08.2024).
Vermutlich liegt die Antwort ganz logisch auf der Hand.
Vielen Dank schon mal für eure Antworten!