Beiträge von rpfl2022

    Bei Erteilung dieser Bestätigung ist lediglich zu prüfen, ob die Erklärung auch von dem vorgeblichen Absender stammt. Diese Prüfung unterliegt keinen besonderen Formalien.

    Ich hänge mich hieran irgendwie seit geraumer Zeit auf. Wie sieht diese Prüfung bei privatschriftlicher Erklärung aus?
    Muss der Absender die Erklärung unter Vorlage eines Personaldokuments persönlich im Gericht einreichen?

    Vermutlich stehe ich hier einfach nur etwas auf dem Schlauch...

    Sophie genügt dir der grundsätzliche Anspruch? Oder müsste er schon auch noch darlegen, dass er die Ausfertigung tatsächlich auch für die Auseinandersetzung benötigt?

    In meinem Fall hat der Antragsteller nur gesagt, dass er die Grundbuchberichtigung und Löschung von Rechten in Abt. III bezweckt. Und zumindest für die GB-Berichtigung dürfte er nicht antragsberechtigt sein. Die Ausfertigung würde ihm dafür nichts nutzen.

    Hallo,

    ich bin noch recht neu im Nachlass und tue mich immer wieder schwer, was die Prüfung des berechtigten oder rechtlichen Interesses von Miteigentümern angeht.

    Nun habe ich hier folgende Konstellation:

    A = Erblasserin

    A ist mit B und C in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
    Zur Grundbuchberichtigung und Löschung von Rechten beantragt B nun eine Ausfertigung des Erbscheins.

    B ist allerdings nicht Erbe von A.

    Kann die Ausfertigung erteilt werden?


    Ich habe bereits im Forum nach entsprechenden Antworten gesucht (u.a. auch im Grundbuch-Channel), aber bin auf keine Lösung gestoßen. Eine Antragsberechtigung zur GB-Berichtigung dürfte B wohl nicht haben (so die Zusammenfassung der Antworten im GB-Channel).

    Dann bin ich allerdings noch auf KG, Beschluss vom 6.3.2018 – 19 W 25/18 gestoßen und frage mich nun, ob die Antragsberechtigung für den ES gleichzeitig auch bedeutet, dass er eine Erbscheinsausfertigung bekommen kann (s.a. BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, Rn. 15, 51. Edition, Stand: 01.08.2024).

    Vermutlich liegt die Antwort ganz logisch auf der Hand.

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

    Ich hänge mich hier jetzt einmal dran:

    Gleicher Fall wie oben: A stirbt, B ist Erbe und steht unter Betreuung, C ist Betreuerin und schlägt für B aus. Noch vor Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung stirbt B.

    Durch Erbschein ausgewiesene Erbin des B ist C.

    Benötige ich noch irgendwelche Erklärungen von C oder ist in Ihrer Ausschlagung als gesetzliche Vertreterin für B konkludent eine eigene Genehmigung der Erbausschlagung zu sehen?

    Falls ich noch Erklärungen benötige: Läuft die Ausschlagungsfrist für C seit dem Tod des B oder ggf. erst seit Erklärung der Erbannahme/Zeitablauf der C nach B weiter?

    Naja Queen , wenn die VA's ohne Akte vorgelegt werden, macht das schon einen Unterschied... aber ich finde es auch eine verrückte Idee, Vergütungen ohne Akte anzuweisen.

    Bei uns (Berlin) gibt es auch das haushaltsrechtliche Verbot der automatisierten Auszahlungen. Wir handhaben es ebenfalls mit quartalsweisen Wiedervorlagen.

    Dürfte nicht auch das Betreuungsgericht ein Interesse an der Erbenermittlung haben? Dem Berufsbetreuer steht die Schlussvergütung zu, die hier aus dem Nachlass zu zahlen sein dürfte.

    Und falls diese schon aus der Landeskasse gezahlt wurde, müsste das BetG in der Regressprüfung ein Interesse an der Erbenermittlung haben.

    Um die Dauerfestsetzung zu bewilligen, muss mE das Vermögen aber auch sehr hoch sein.
    Sollte bei Vorliegen des Antrags für mich schon klar sein, dass das Vermögen vielleicht nicht ausreicht, um 2 Jahre lang Vergütung zu entnehmen, gebe ich solchen Anträgen nicht statt.

    Und da zumindest bei uns ziemlich häufig der Fall von niedrigem Vermögen über der Schonvermögensgrenze vorkommt, gehe ich davon aus, dass die meisten Anträge daher von den Betreuern gar nicht erst gestellt werden.

    Ich drücke euch allen die Daumen. Falls ihr oder jemand den ihr kennt/kennenlernt, eine Zusage in Brandenburg bekommt, aber lieber nach Berlin möchte(t), würde das ja ggf. durch einen Tausch nach dem Ende des Studiums möglich sein.
    Ich bin inzwischen ausgelernte Rechtspflegerin, möchte aber in den nächsten Jahren nach Brandenburg tauschen und würde mich freuen, wenn sich so ggf. ein Tauschpartner findet.
    Gerade bei den neuen Einstellungen kann es, wenn auch vermutlich selten, passieren, dass man für ein Bundesland die Zusage bekommt, in das man eigentlich nur als Zweitwunsch wollte.

    LG

    Das polnische Erbrecht kennt – wie das deutsche Recht – den Vonselbsterwerb: Der Nachlass geht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin auf den oder die Erben über (Art. 925 ZGB). Der Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Grunde seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht in Polen oder einem polnischen Notar zu erklären, ob er die Erbschaft - ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung- annehmen oder ausschlagen will (Art. 1012 ZGB). Wird die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß abgegeben, so wird Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung fingiert (Art. 1015 § 2 ZGB).

    Erbrecht in Polen und deutsch-polnisches internationales Erbrecht

    Das hab ich bei der schnellen google-Suche gefunden und dürfte deine Frage ggf. bereits beantworten ;)