Beiträge von rpfl2022

    Das sieht die Kommentierung zu § 1946 BGB aber durchweg anders SpunktHpunkt . Wie kommst du zu deiner Ansicht? Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht sie?

    Außerdem sind wir doch bei der Beurkundung der Erbausschlagung nicht dazu befugt, die Wirksamkeit der Erklärung zu prüfen. Da fange ich doch nicht damit an, den ausschlagungswilligen Bürger auf so etwas hinzuweisen (was mMn zudem noch falsch ist).

    Wie begründest du die "Abweisung" gegenüber dem Bürger?

    Der Sinn ist der, dass die automatisierte ZTR-Mitteilung alle *potentiellen* Fälle erfasst, auch wenn hinterher da falsch-positive Fälle dabei sind. Dies ist besser als falsch-negative Ergebnisse (Verfügungen werden fälschlich nicht eröffnet).

    Ich finde das auch sinnig. Zumal es früher mit den Namen nicht immer so genau genommen wurde (Fritz-Friedrichs usw.).

    Blöd sind vor allem die Fälle ohne Geburtenregisternummern. Ich hatte mal einen identischen Namen, identisches Geburtsdatum und gleicher Geburtsort. Aufgefallen sind mir zuerst die unterschiedlichen Ehefrauen und nachdem die Eltern andere Namen hatten war dann auch klar, dass es wohl nicht der gleiche sein konnte...

    Das kann ich sogar noch übertreffen: identischer Erstname, identisches Geburtsdatum, gleicher Geburtsort, identische Geburtenregisternummer

    Die ZTR Verwahrangabe war "Erstname", die Sterbefallangabe war "Erst- und Zweitname". Da alles andere gestimmt hat, habe ich als Verwahrgericht eröffnet. Einige Tage später kommt die Mitteilung des Nachlassgerichts, dass es sich um Zwillinge mit dem gleichen Erstnamen handelt und meine Testatorin nicht die Erblasserin ist. (Anmerkung von mir: Was denkt man sich als Elternteil dabei??)

    Bei mir war das ZTR dann tatsächlich hinsichtlich der Geburtenregisternummer falsch (die Verstorbene hatte bspw. Nr. 70 und die Testatorin Nr. 71). So viel Arbeit...

    Ich habe die Urkunden gern da, auch wenn das Alter eine Todesvermutung zulässt. Oft ergeben sich aus so alten Urkunden noch Hinweise auf weitere Verwandte, die dem Ast. nicht bekannt waren (im Fall von #27 irrelevant).
    Außerdem kann es ja gut sein, dass der Erblasser sogar im Besitz der entsprechenden Urkunden war (z.B. bei ordentlich geführten Stammbüchern, Verwandtschaftstafeln).

    Strenge Anforderungen an die Beschaffung stelle ich allerdings nicht. Eine Mitteilung des Notars/Antragstellers, dass die Urkunde nicht vorliegt und nicht klar ist, wo diese zu beschaffen ist, genügt mir, um von der Vorlage abzusehen.

    Cromwell dann habe ich dein "muss" in #13 wohl falsch aufgefasst.

    Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass das Urkunden-zur-Akte-nehmen, in den Fällen die du nennst, erheblichen Arbeitsaufwand erspart. Entweder sind die 30 Jahre schon vergangen und die Urkundenkopien längst vernichtet oder die Erbenkonstellation ist so einfach (Mutter-Vater-Kind), dass die Urkunden eh einfach beschafft werden könnten oder so schwierig, dass es auf die Ehe und damit auf die Urkunden aus der Beiakte gar nicht ankommt.

    Und selbst wenn ich Urkundenkopien zdA nehme, brauche ich im Erbscheinsverfahren (z.B. nach dem zweiten Ehegatten) doch trotzdem das Original oder die beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde. Das heißt, der Beschaffungsaufwand für den Antragsteller bleibt. Und ja, ich weiß bzw. kann mir vorstellen, dass es oft schon sehr schwierig für den Antragsteller sein kann, überhaupt herauszufinden wo eine Urkunde ist, aber rechtfertigt schon die bloße Möglichkeit einer späteren (vermeintlich) leichteren Urkundenbeschaffung für den Antragsteller den Arbeitsaufwand des Gerichts, die Urkunden zu kopieren?

    Oder forderst du die Urkunden im zweiten Erbfall dann nicht mehr an, weil sie dir schon in der beigezogenen Ehegattenakte vorlagen?

    Ich muss diesen Thread jetzt doch nochmal hochholen, da ich derzeit nämlich vor genau demselben Problem wie DippelRipfl stehe. Worauf beziehst du dich Cromwell , dass die Kopien der Personenstandsurkunden zur Akte genommen werden müssen? Gibt es eine Vorschrift dazu, die ich übersehen habe?

    Mir erschließt sich der Sinn dieses Kopierens nämlich nicht vollständig. Ich halse der Geschäftsstelle damit viel Arbeit auf, die Akte wird durch das Einheften von 60, 100 oder manchmal sogar 200 Urkunden extrem unübersichtlich und es kostet den Antragsteller eine Menge Geld (gut, diesen Punkt finde ich jetzt nicht allzu relevant). Und der ganze Aufwand wird betrieben wofür?

    Genügt nicht auch ein Vermerk des Entscheiders, dass die Urkunden in erforderlicher Form vorlagen und geprüft wurden?

    Ich freue mich über euren Input!

    Hallo,

    ich habe nun meinen ersten Aufgebotsantrag auf dem Tisch. Es soll ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern betrieben werden.

    § 456 FamFG setzt ein Verzeichnis der bekannten Gläubiger voraus, welches dem Antrag beizufügen ist. Im hiesigen Fall, teilt der Antragstellervertreter mit, dass seiner Mandantin keine Gläubiger bekannt sind. Eine solches Verzeichnis kann daher nicht beigefügt werden.

    Genügt diese Mitteilung des Antragstellers dazu als Negativmitteilung, um das Verfahren zu betreiben? Würdet ihr euch die Angabe eidesstattlich versicherun lassen?

    Vielen Dank für eure Antworten!

    Bei Erteilung dieser Bestätigung ist lediglich zu prüfen, ob die Erklärung auch von dem vorgeblichen Absender stammt. Diese Prüfung unterliegt keinen besonderen Formalien.

    Ich hänge mich hieran irgendwie seit geraumer Zeit auf. Wie sieht diese Prüfung bei privatschriftlicher Erklärung aus?
    Muss der Absender die Erklärung unter Vorlage eines Personaldokuments persönlich im Gericht einreichen?

    Vermutlich stehe ich hier einfach nur etwas auf dem Schlauch...

    Sophie genügt dir der grundsätzliche Anspruch? Oder müsste er schon auch noch darlegen, dass er die Ausfertigung tatsächlich auch für die Auseinandersetzung benötigt?

    In meinem Fall hat der Antragsteller nur gesagt, dass er die Grundbuchberichtigung und Löschung von Rechten in Abt. III bezweckt. Und zumindest für die GB-Berichtigung dürfte er nicht antragsberechtigt sein. Die Ausfertigung würde ihm dafür nichts nutzen.

    Hallo,

    ich bin noch recht neu im Nachlass und tue mich immer wieder schwer, was die Prüfung des berechtigten oder rechtlichen Interesses von Miteigentümern angeht.

    Nun habe ich hier folgende Konstellation:

    A = Erblasserin

    A ist mit B und C in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
    Zur Grundbuchberichtigung und Löschung von Rechten beantragt B nun eine Ausfertigung des Erbscheins.

    B ist allerdings nicht Erbe von A.

    Kann die Ausfertigung erteilt werden?


    Ich habe bereits im Forum nach entsprechenden Antworten gesucht (u.a. auch im Grundbuch-Channel), aber bin auf keine Lösung gestoßen. Eine Antragsberechtigung zur GB-Berichtigung dürfte B wohl nicht haben (so die Zusammenfassung der Antworten im GB-Channel).

    Dann bin ich allerdings noch auf KG, Beschluss vom 6.3.2018 – 19 W 25/18 gestoßen und frage mich nun, ob die Antragsberechtigung für den ES gleichzeitig auch bedeutet, dass er eine Erbscheinsausfertigung bekommen kann (s.a. BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, Rn. 15, 51. Edition, Stand: 01.08.2024).

    Vermutlich liegt die Antwort ganz logisch auf der Hand.

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

    Ich hänge mich hier jetzt einmal dran:

    Gleicher Fall wie oben: A stirbt, B ist Erbe und steht unter Betreuung, C ist Betreuerin und schlägt für B aus. Noch vor Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung stirbt B.

    Durch Erbschein ausgewiesene Erbin des B ist C.

    Benötige ich noch irgendwelche Erklärungen von C oder ist in Ihrer Ausschlagung als gesetzliche Vertreterin für B konkludent eine eigene Genehmigung der Erbausschlagung zu sehen?

    Falls ich noch Erklärungen benötige: Läuft die Ausschlagungsfrist für C seit dem Tod des B oder ggf. erst seit Erklärung der Erbannahme/Zeitablauf der C nach B weiter?