Beiträge von FrauRpfl

    Bei der Ersatzvornahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der der zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Handlung dient. Die Kosten entfallen immerhin auf den Vornahmepflichtigen. Es handelt sich dabei um keine öffentliche Last iSd § 54 GBO.
    Das schöne am Verwaltungsvollstreckugsverfahren, dass das Ersuchen die Eintragungsgrundlage bildet. Jegliche Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen nicht der Prüfung des GBA, § 322 III AO.
    Gleichwohl ist aber die Form des § 29 III GBO (Siegel und Unterschrift) zu wahren.

    Die Frage wäre dann zusätzlich aber auch, ob man die Niederlassung der Versicherung überhaupt zugrunde legen könnte, wenn die Versicherung eine eigene Rechtsabteilung hat (wird vermutlich regelmäßig der Fall sein). Nach h.M. wäre dann eine Beauftragung am Ort der Niederlassung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

    Hallo liebe Kolleg*innen,

    ich befinde mich zurzeit im Studium III an der FHR NRW und würde euch gerne „Nachhilfe“ gegen eine kleine Aufwandsentschädigung anbieten.

    Vorrangig in den Fächern


    -Kostenrecht

    -Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht

    -Zwangsversteigerungsrecht

    -ABR/BÜR

    Bei Bedarf meldet euch gerne bei mir. Dann schauen wir, ob wir zueinanderfinden und gegenseitig voneinander profitieren können ;)

    Das richtet sich nicht nur an die Kolleg*innen in NRW, sondern auch bundeslandübergreifend (ggf. digital).

    Lieben Gruß 😊