Beiträge von FrauRpfl

    Der Schuldner ist in der JVA. Eine Beitreibung gelang bisher nicht. Kann ich nun noch etwas tun? Vollstreckungsauftrag wird ja nicht so viel Sinn ergeben, oder?


    Ich würds trotzdem mal mit einem Vollstreckungsauftrag zur Abgabe der VA nebst Drittauskünften versuchen - vielleicht schlummert ja was auf Konten :)

    Ggf. kommt auch eine Pfändung des Eigengeldes in Betracht - den PÜ darfst Du selbst erlassen.

    Ansonsten niederschlagen, wenn da nichts zu holen ist. Ersatzhaft kommt beim OG nur in Betracht, wenn diese damals auch entsprechend angedroht und festgesetzt wurde.

    Hallo zusammen,


    ich habe einen ähnlich gestrickten Fall und und bin leider nicht so wirklich fündig geworden.

    Das LaFin beantragt die Erteilung einer RNF-Klausel wegen § 7 UVG. Nach Anhörung des Antragsgegners, wird dieser nunmehr anwaltlich vertreten. Im Hauptverfahren war der AG nicht anwaltlich vertreten, es wurde damals auch keine VKH bewilligt.
    Jetzt beantragt der AG VKH unter Beiordnung des RA für das Klauselverfahren.

    ME dürfte der Bewilligung grundsätzlich nichts entgegenstehen. Spätestens im Verfahren nach § 732 ZPO dürfte ja ohne Probleme VKH bewilligt werden. Indes erscheint es mE unbillig, die VKH im Klauselverfahren zurückzuweisen, weil der AG hier schon Einwendungen erhebt, das Hauptsacheverfahren aber bereits abgeschlossen ist. Auf ein Verfahren nach § 732 ZPO muss man es ja im Zweifel gar nicht erst ankommen lassen. Eine Verfahrensgebühr dürfte daher entstanden sein. Gerichtsgebühren entstehen für die erste vollstreckbare Teilausfertigung ohnehin nicht.
    So weit so gut.

    Der AG erhebt jedoch nur materiell-rechtliche Einwendungen. Die Klausel sei u.a. aufgrund der Verjährung der Ansprüche aus dem rückständigen Unterhalt nicht zu erteilen. ME nach sind die Einwendungen nicht statthaft. Sie betreffen ja den Anspruch als solchen und sind indes im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Die reine RNF ist kraft Gesetzes gem. § 7 UVG eingetreten. Diese wird vom AG auch nicht bestritten. Er moniert bloß, dass die Klausel aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht erteilt werden dürfte. IÜ auch, dass der Titel als solcher keinen Bestand haben dürfte. Die weitergehenden Einwendungen macht er jedoch im Rahmen einer Abänderungsklage geltend, für das er nochmal gesondert VKH beantragt hat.

    Kurzum, ich beabsichtige den Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der geltend gemachten (materiell-rechtlichen) Einwendungen im Hinblick auf die Klauselerteilung zurückzuweisen. Die Einwendungen sind schlicht unstatthaft.

    Gleichwohl werde ich die Klauselerteilung bis zur Entscheidung über die Abänderungsklage aussetzen.

    Hatte jemand schonmal einen solchen Fall? Bzw. wie seht ihr das? Übersehe ich etwas in meinen Gedankengängen?

    Viele Grüße :)

    Bei der Ersatzvornahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der der zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Handlung dient. Die Kosten entfallen immerhin auf den Vornahmepflichtigen. Es handelt sich dabei um keine öffentliche Last iSd § 54 GBO.
    Das schöne am Verwaltungsvollstreckugsverfahren, dass das Ersuchen die Eintragungsgrundlage bildet. Jegliche Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen nicht der Prüfung des GBA, § 322 III AO.
    Gleichwohl ist aber die Form des § 29 III GBO (Siegel und Unterschrift) zu wahren.

    Die Frage wäre dann zusätzlich aber auch, ob man die Niederlassung der Versicherung überhaupt zugrunde legen könnte, wenn die Versicherung eine eigene Rechtsabteilung hat (wird vermutlich regelmäßig der Fall sein). Nach h.M. wäre dann eine Beauftragung am Ort der Niederlassung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

    Hallo liebe Kolleg*innen,

    ich befinde mich zurzeit im Studium III an der FHR NRW und würde euch gerne „Nachhilfe“ gegen eine kleine Aufwandsentschädigung anbieten.

    Vorrangig in den Fächern


    -Kostenrecht

    -Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht

    -Zwangsversteigerungsrecht

    -ABR/BÜR

    Bei Bedarf meldet euch gerne bei mir. Dann schauen wir, ob wir zueinanderfinden und gegenseitig voneinander profitieren können ;)

    Das richtet sich nicht nur an die Kolleg*innen in NRW, sondern auch bundeslandübergreifend (ggf. digital).

    Lieben Gruß 😊