Beiträge von frankenstein

    Sersch,

    wo siehst du eine Doppelbuchung? In einem Grundbuch ist ein historisches Flurstück und in drei anderen Grundbüchern sind aktuelle Flurstücke gebucht.

    Das Problem hieß in beiden Fällen Rechtspfleger. 1994 hat Rechtspfleger(in) 1 geschlafen und Rechtspfleger(in) 2 kann nicht mit dem Fachverfahren umgehen.

    Ich würde im umgeschriebenen Grundbuch eintragen: Flurstück 100 wurde zerlegt in die Flurstücke 200, 300 und 400 und in den Blättern X, Y und Z gebucht. Flurstück 100 gerötet am ...

    Einen Amtswiderspruch trägt man ein, um gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Die Erwerber der Flurstücke 200, 300 und 400 haben bereits gutgläubig lastenfrei erworben. Was sollte ein Widerspruch bewirken?

    Nach § 26 Abs. 1 ThürVermGeoG ist das Eigentum bereits übergegangen. Du kannst problemlos vollziehen. Ob du ein nicht mehr existierendes Flurstück noch umbuchen darfst oder gleich das neue eintragen musst, musst du eure Systemverwaltung fragen.

    In den meisten Fällen bei "nicht ermittelter Eigentümer" handelt es sich um das Ergebnis nicht sachkundiger Mitarbeiter beim Liegenschaftsdienst der DDR.

    Das Grundbuch ist unrichtig, da die Eigentümereintragung auch damals unzulässig war.

    Als Erstes würde ich bei der zuständigen Katasterverwaltung Kopien aus dem Flurbuch für die betreffenden Flurstücke anfordern.

    Aus meiner Erfahrung heraus stand dort immer "Öffentliche Wege" oder "Öffentliche Gewässer". In diesem Fall wäre ein "Personenzusammenschluss Alten Rechts" (Sachsen-Anhalt) oder "Eigentum des Volkes" (übrige Bundesländer) einzutragen. Für den Fall, das dort wirklich eine "Gemeinde" eingetragen ist, wäre "Eigentum des Volkes" einzutragen.

    Ich sehe es übrigens wie Tom. Das Fiskuserbrechtsverfahren wird sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich m.E. nach den aktuellen Vorschriften durchgeführt. Es ist ein neues und eigenständiges Verfahren das nicht materiellrechtlich nach den Regeln von 1909 geht.

    ... es erbt der Fiskus des Landes, das jetzt das Gebiet umfaßt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ...

    Sicher?

    Über einen identischen Erbfall aus dem Jahr 1943 im Gebiet des heutigen Sachsen-Anhalt wurde bereits entschieden (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2014, 2 Wx 93/13).

    Und für das Verfahren gilt das jetzige Verfahrensrecht, und es erbt der Fiskus des Landes, das jetzt das Gebiet umfaßt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder hilfsweise letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Ist die Vorschrift, welcher Fiskus erbt, wirklich nur Verfahrensrecht?

    Soll es dann einen Erbschein geben, in dem bestätigt wird, dass das Land Brandenburg im Jahr 1909 mit dem Tod der Erblasserin Erbe geworden ist, obwohl der Erbe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert hat? Wie verträgt sich das mit § 1923 BGB?

    Jetzt wird es peinlich.

    Materielles Recht = BGB in der Fassung von 1909

    Verfahrensrecht = FamFG in der aktuellen Fassung

    Nachlassgericht

    Fiskuserbe = Preussen (§ 1936 BGB Urfassung)

    Erbschein = Preussen

    Antragsberechtigung = BRD (Art. 22 EinigVtr) = BImA (BImAG)

    Grundbuchamt

    Rechtsnachfolger Preussen = DDR

    Grundbucheintragung = Eigentum des Volkes

    Vermögenszuordnung durch BADV (VZOG) = Bundesfinanzvermögen (Art. 22 EinigVtr)

    Grundbuchberichtigung auf BImA aufgrund BImAG

    Das Land Brandenburg hat mit dem ganzen Fall gar nichts zu tun.


    Echt traurig, wenn man als Notar nicht über das nötige Grundwissen verfügt.

    Was ich mich frage, ob 1952 wirklich die Bezirke Rechtsnachfolger der aufgelösten Länder geworden sind (und wo das steht), oder ob die DDR nicht das Eigentum der Länder "dem Volk" oder "der Republik" zugeschustert hat.

    Früheres Reichs–, Länder– und Kommunalvermögen ging unterschiedslos in Volkseigentum über (BVerwG, VIZ 1996, 39 (41).

    Art. 21, 22 EinigungsV regeln den Übergang volkseigenen Vermögens.

    Dann könnte nämlich 1990 der Bund Rechtsnachfolger geworden sein.

    Die DDR ist als Rechtssubjekt, also als Trägerin von Rechten und Pflichten, mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 untergegangen.

    Eine universelle, das heißt alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Körperschaften beziehungsweise Anstalten desöffentlichen Rechts ist zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht vereinbart worden und ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen(vgl. BGH NJW 2006, 912/913; BGHZ 127, 297/301; OLG Dresden VIZ 2001, 575; KG DtZ 1996, 148/150; Senat OLG-NL 1994, 130/132; OLG Rostock OLG-NL 1994, 12/14).

    Es geht hier um Funktionsnachfolge, daher Länder -> Bezirke: § 4 Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Länder in der Deutschen Demokratischen Republik (und wieder auf die neuen Länder: § 21 Abs. 1 Ländereinführungsgesetz).

    Knapp daneben ist auch vorbei. Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 21 faktisch aufgehoben.

    Nö. Wie lautet sie denn?

    BImA!!! Kauf dir eine neue Brille.

    Die Sachen sind alle höchstrichterlich entschieden. Warum muss man immer wieder neue Diskussionen anfangen.

    Sofern der Erblasser in Preußen wohnhaft war, ist das Königreich Preußen Fiskuserbe und im Beschluss auszuweisen.

    Daher: "Land Brandenburg" ist vermutlich schon richtig.

    Wie kommst du darauf? Was hat das Land Brandenburg damit zu tun?

    Es handelt sich um Bundesfinanzvermögen. Die BImA ist zu beteiligen.

    Sobald das Fiskuserbrecht festgestellt wird, befindet sich das Grundstück im "Eigentum des Volkes". Die BImA muss nach Erbscheinserteilung erst noch die Vermögenszuordnung auf die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzvermögen) veranlassen.