Beiträge von frankenstein

    Ich sehe es übrigens wie Tom. Das Fiskuserbrechtsverfahren wird sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich m.E. nach den aktuellen Vorschriften durchgeführt. Es ist ein neues und eigenständiges Verfahren das nicht materiellrechtlich nach den Regeln von 1909 geht.

    ... es erbt der Fiskus des Landes, das jetzt das Gebiet umfaßt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ...

    Sicher?


    Über einen identischen Erbfall aus dem Jahr 1943 im Gebiet des heutigen Sachsen-Anhalt wurde bereits entschieden (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2014, 2 Wx 93/13).

    Und für das Verfahren gilt das jetzige Verfahrensrecht, und es erbt der Fiskus des Landes, das jetzt das Gebiet umfaßt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder hilfsweise letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Ist die Vorschrift, welcher Fiskus erbt, wirklich nur Verfahrensrecht?


    Soll es dann einen Erbschein geben, in dem bestätigt wird, dass das Land Brandenburg im Jahr 1909 mit dem Tod der Erblasserin Erbe geworden ist, obwohl der Erbe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert hat? Wie verträgt sich das mit § 1923 BGB?

    Jetzt wird es peinlich.


    Materielles Recht = BGB in der Fassung von 1909

    Verfahrensrecht = FamFG in der aktuellen Fassung


    Nachlassgericht

    Fiskuserbe = Preussen (§ 1936 BGB Urfassung)

    Erbschein = Preussen

    Antragsberechtigung = BRD (Art. 22 EinigVtr) = BImA (BImAG)


    Grundbuchamt

    Rechtsnachfolger Preussen = DDR

    Grundbucheintragung = Eigentum des Volkes

    Vermögenszuordnung durch BADV (VZOG) = Bundesfinanzvermögen (Art. 22 EinigVtr)

    Grundbuchberichtigung auf BImA aufgrund BImAG


    Das Land Brandenburg hat mit dem ganzen Fall gar nichts zu tun.



    Echt traurig, wenn man als Notar nicht über das nötige Grundwissen verfügt.

    Was ich mich frage, ob 1952 wirklich die Bezirke Rechtsnachfolger der aufgelösten Länder geworden sind (und wo das steht), oder ob die DDR nicht das Eigentum der Länder "dem Volk" oder "der Republik" zugeschustert hat.

    Früheres Reichs–, Länder– und Kommunalvermögen ging unterschiedslos in Volkseigentum über (BVerwG, VIZ 1996, 39 (41).


    Art. 21, 22 EinigungsV regeln den Übergang volkseigenen Vermögens.


    Dann könnte nämlich 1990 der Bund Rechtsnachfolger geworden sein.

    Die DDR ist als Rechtssubjekt, also als Trägerin von Rechten und Pflichten, mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 untergegangen.

    Eine universelle, das heißt alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Körperschaften beziehungsweise Anstalten desöffentlichen Rechts ist zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht vereinbart worden und ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen(vgl. BGH NJW 2006, 912/913; BGHZ 127, 297/301; OLG Dresden VIZ 2001, 575; KG DtZ 1996, 148/150; Senat OLG-NL 1994, 130/132; OLG Rostock OLG-NL 1994, 12/14).


    Es geht hier um Funktionsnachfolge, daher Länder -> Bezirke: § 4 Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Länder in der Deutschen Demokratischen Republik (und wieder auf die neuen Länder: § 21 Abs. 1 Ländereinführungsgesetz).

    Knapp daneben ist auch vorbei. Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 21 faktisch aufgehoben.

    Nö. Wie lautet sie denn?

    BImA!!! Kauf dir eine neue Brille.


    Die Sachen sind alle höchstrichterlich entschieden. Warum muss man immer wieder neue Diskussionen anfangen.

    Sofern der Erblasser in Preußen wohnhaft war, ist das Königreich Preußen Fiskuserbe und im Beschluss auszuweisen.


    Daher: "Land Brandenburg" ist vermutlich schon richtig.

    Wie kommst du darauf? Was hat das Land Brandenburg damit zu tun?


    Es handelt sich um Bundesfinanzvermögen. Die BImA ist zu beteiligen.


    Sobald das Fiskuserbrecht festgestellt wird, befindet sich das Grundstück im "Eigentum des Volkes". Die BImA muss nach Erbscheinserteilung erst noch die Vermögenszuordnung auf die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzvermögen) veranlassen.

    1. Kann sie die Einstellung bei uns aufnehmen lassen oder nur beim nächstgelegenen ZVG Gericht?

    2. Wer ist für die Aufnahme zuständig? Ist es nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG der Rechtspfleger?

    1. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle bei jedem Amtsgericht (§ 129a ZPO) abgegeben werden. Es gibt keine Rechtspflegerzuständigkeit.


    2. Selbst wenn für die Antragsaufnahme die RAST zuständig ist, muss in jedem Fall die für die RAST zuständige Geschäftsstelle (mittlerer Dienst) den Antrag aufnehmen. Ist das nicht geregelt, muss sich die Verwaltung kümmern.


    Fazit: Du hast damit nichts zu tun und es geht dich auch nichts an.

    Kann ich davon ausgehen dass es sich um einen Personenzusammenschluss alten Rechts handelt?.


    ja



    Die zuständige Gemeinde hat nun beantragt das Grundbuch auf Sie umzuschreiben aufgrund des "Auflösungsgesetzes" LSA.


    Ein Antrag genügt nicht. Vorgeschrieben ist die Form eines Ersuchens, um dem Grundbuchamt die Prüfungspflicht abzunehmen.



    ... dass für ein Grundstück ein Sondervertreter bestellt wurde und die Vertretungsbefugnis der Stadt somit aufgehoben ist. Damit kommt es doch dann grundsätzlich zu keiner Auflösung nach § 1 II Nr. 2 Auflösungsgesetzes an diesem Grundstück.


    Wie kommst du darauf? Sonderverteter und Antrag auf Auflösung sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
    Alle Sondervertreterbestellungen sind aufgehoben und die Anträge auf Auflösung hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen.


    Wenn du nicht schlafen kannst, frag beim ALFF nach, ob für euren Zuständigkeitsbereich Anträge vorliegen. Die Anzahl der eingegangenen Auflösungsanträge ist so gering, wie deren Érfolgsaussichten.

    1. Vertrag der Kleingartenverein A eV verkauft an B ein Grundstück.


    Der Verein ist nicht Eigentümer.



    2. Vertrag Kleingartenverein A vertreten durch die Gemeinde gem. Art 233 § 10 EGBGB verkauft an C weiteres Grundstück. Findet Art 233 §10 EGBGb hier Anwendung?


    Art 233 § 10 EGBGB findet keine Anwendung, da Eigentümer kein Personenzusammenschluß ist. Was habt ihr für Notare???



    Eigentümer sind diejenigen natürlichen Personen, die bei Auflösung des alten Vereins 1990 Mitglieder waren.


    Lösungsvorschlag: Klassischer Fall des § 927 BGB (30-Jahres-Frist endet bei Registereintragung 1992 erst am 31.12.2022).

    Aber jetzt nochmal: Sollte ich die IG Farben einfach wieder mit übernehmen?


    Durch die Enteignung ist das Recht in Volkseigentum übergegangen. So ist das auch im neuen Grundbuch zu verlautbaren. Der heutige Versoger ist nicht Rechtsnachfolger des VEB für im Grundbuch eingetragene Rechte.


    Nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz sind nur die Grundstücke, nicht die Rechte an Grundstücken, übergegangen. Wer Inhaber der Rechte ist, entscheidet die Vermögenszuordnungstelle (§§ 2, 3 VZOG).


    PS: Für das durch Löschungsbewilligung gelöschte Recht ist ein Amtswiderspruch für Eigentum des Volkes einzutragen.

    ... Taler Courant Ablösungskapital...


    Das Recht dürfte erloschen und der Brief kraftlos sein (§ 8 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18.07.1930) -hier-.



    ... Mark Restkaufgeld..., ... Hypothek für ein Pfandbriefdarlehn... usw.). ... wobei einer der Miterben sich von der KFW-Bank die entsprechenden Löschungsbewilligungen geholt hatte.


    Was willst du noch? Die Löschungsbewilligungen der zuständigen Stelle liegen vor (§ 113 I Nr. 6 GBV).



    Ich habe den neuen Eigentümer bereits darauf hingewiesen, dass Löschungsbewilligungen der KfW hier nicht richtig seien und vielmehr Pfandfreigaben nötig wären. Ich war ja der Meinung, dass durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen in 2012 an einen der Miteigentümer der Erbengemeinschaft Eigentümergrundschulden entstanden sein müssten und dass die KfW nun gar nicht mehr bewilligungsbefugt sei...


    Ich hoffe, dass du eine gute Haftpflichtversicherung hast.

    Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB erlaubt der Flurbereinigungsbehörde die gesetzliche Vertretung der Gemeinde aufzuheben, wenn die andersweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses sichergestellt ist.


    ich zitiere mal Böhringer: "Die Flurneuordnungsbehörde darf dem Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde nur stattgeben, wenn eine anderweitige Vertretung sichergestellt ist, wenn also die Organe des Zusammenschlusses neu gebildet worden sind." "Die Vertretungsbefugnis endet auch dann, wenn die Flurneuordnungsbehörde zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Aufhebungsbescheid angenommen hat. ln einem solchen Fall ist der Aufhebungsbescheid von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds des Personenzusammenschlusses wieder aufzuheben." Nach meiner Auffassung ist der rechtsfehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben.


    Das Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 ist aufgehoben. An seine Stelle tritt Art. 233 § 10 EGBGB.

    Nun verfügt ein Sondervertreter, welcher nach Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 durch das ALF bestellt wurde.


    Ich bezweifle, dass das ALF weiß, was es tut.


    Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB betrifft nur den Fall, dass die Verfügungsbefugnis auf Antrag eines Mitglieds der Separationsgemeinschaft aufgehoben wird.


    § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 betrifft die Interessenkollision zwischen dem damals vertretungsbefugten Gemeindevorstand und dem Personenzusammenschluss.


    Der ergangene Beschluss ist im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 "Gesetz zur Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt" unverzüglich aufzuheben.


    Sollte die Gemeinde selbst erwerben wollen, verweise ich auf Böhringer Schulungsunterlagen LSA Seite 1977 ff. Hier wäre Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB anzuwenden.

    2) Im Grundbuch eingetragen sind A + B in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte X) gemeinsam mit A + B + C in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte Y) in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft. Diese Ehe ist vor dem Beitritt (1985) durch Tod eines Ehegatten beendet.Hier liegt mir ein Versäumnisurteil unseres Amtsgerichts vor, wonach die ehelicheVermögensgemeinschaft aufgehoben und das Eigentum an den betreffenden Grundstücken an die Erbengemeinschaft A + B zu ½ und die Erbengemeinschaft A + b + C zu ½ übertragen wird.


    Genügt diese Übertragung für die Grundbucheintragung oder benötige ich eine Auflassung?


    Versäumnisurteil?


    Ist die Auseinandersetzung einer ehelichen Vermögensgemeinschaft nach § 39 FGB (hatte ich noch nicht) keine Familiensache?