Beiträge von notariatshexe
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Lieber Katzenfisch,
dass derartige Fälle vorkommen, will ich ja nicht bestreiten. Und es gibt auch Fälle, wonach weitere Erben auftauchen nach Erteilung des Erbscheines. Ich habe mir jetzt nochmal § 352 FamFG durchgelesen. Und da steht einfach nicht drin, dass der Antragssteller bestätigen muss, dass weitere Abkömmlinge der Eltern und Großeltern nicht vorhanden sind. Anzugeben ist, "ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde". Und diese Angaben wurde gemacht.
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Als vorverstorben angegeben und so auch bezeichnet waren:
die Eltern des Erblassers, die Geschwister, die Großeltern väterlicherseits, die Großeltern mütterlicherseits, die Geschwister der Mutter (also Tante und Onkel), selbstverständlich alle mit Namen und Sterbedatum.
Erbe ist Onkel und drei Cousinen/Cousins (ebenfalls alle so auch angegeben). Sämtliche Geburts- und Sterbeurkunden liegen vor.
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Zum Inhalt eines Erbscheinsantrages habe ich folgenden Fall:
Es wird ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt. Die weggefallenen Personen (hier die Eltern, die Großeltern, Geschwister) werden im Erbscheinsantrag aufgeführt. Es wurde weiter folgender Passus aufgenommen:
"Andere Personen, durch die die oben bezeichneten Erben von der Erbfolge ausgeschlossen würden oder durch die ihr Erbteil gemindert werden würde, sind und waren nicht vorhanden. Der Erblasser hat keine Kinder. Der Erblasser hat auch keine nichtehelichen und keine an Kindes Statt angenommenen Kinder hinterlassen."
Ich erhalte jetzt eine Verfügung. Danach wäre genau anzugeben, "wer die zuvor weggefallenen Eltern/Großeltern in der Erbfolge ersetzt und ob noch weitere Abkömmlinge dieser vorhanden sind. Die bloße Angabe, dass die bezeichneten Erben nicht durch andere Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind, ist nicht ausreichend".
Ich bin ehrlich, ich verstehe die Verfügung nicht? Muss ich jetzt auch noch reinschreiben, dass bei den Eltern/Großeltern keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind. Und wenn man dann schon dabei ist, dass auch die Geschwister keine weiteren Abkömminge hatten? Wo hört es denn dann auf?
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Danke Tom, jetzt habe ich das Ganze erstmal verstanden.
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Ich bin ehrlich . Ich verstehe den Sinn der Dienstbarkeit gar nicht. Er hat ein Sondernutzungsrecht, eine Funkübertragungsstelle zu installieren, zu unterhalten und zu betreiben. Und jetzt will er für sich selbst nochmals eine Dienstbarkeit mit gleichen Inhalt. Und die Eigentümer des dienenden Grundstücks sind die WEG-Eigentümer, zu denen er ja auch gehört.
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Dito. Aber wäre in diesem Falle nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs möglich?
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Spielt es denn eine Rolle, ob nur der ursprüngliche Erbanteil des A von D oder auch die von D hinzuerworbenen Erbanteile des A übertragen werden? Letztendlich besteht die Erbengemeinschaft aus C, F und G. Und die Quoten der Erben werden im Grundbuch ja nicht angegeben.
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Das Problem, schätze ich, ist ein anderes. Man setzt mehr Energie darauf, wie bekomme ich etwas ins Grundbuch (nach dem Motto: Hauptsache eingetragen). Weniger Energie wird darauf verwendet bei der Frage "Wie bekomme ich das "Ding" wieder raus". Und welche Unterlagen in grundbuchtauglicher Form benötige ich dafür.
Als Grundbuchamt freue ich mich natürlich über Löschungserleichterungen oder Löschungsvollmachten. Andererseits bezwecken §§ 23 und 24 GBO den Schutz des Berechtigten bzw. dessen Erben. Es mag ja auch Fälle geben, in denen der Schutz vor einer schnellen Löschung auch bewusst gewollt ist.
Aber das ist doch Sache des Notars, die Urkunden entsprechend zu gestalten. Und ich muss leider zugeben, dass dies des Öfteren nicht der Fall ist. Andernfalls würden wir hier diese Diskussion gar nicht führen müssen.
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Das Problem, schätze ich, ist ein anderes. Man setzt mehr Energie darauf, wie bekomme ich etwas ins Grundbuch (nach dem Motto: Hauptsache eingetragen). Weniger Energie wird darauf verwendet bei der Frage "Wie bekomme ich das "Ding" wieder raus". Und welche Unterlagen in grundbuchtauglicher Form benötige ich dafür.
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Im Übrigen: Es gibt keine Formularbücher für Eigenurkunden. Das sind alles Eigenkreationen. ;-)) Und wenn mal was geklappt hat, dann wird es unter den Notariaten weitergegeben. ;-))
Mir ging es nicht um die Eigenurkunde des Notars, sondern um die verwendeten Übergabeverträge (mit den unzureichenden Regelungen zum Erlöschen der Wohnungsrechte).
Dafür wird es wohl Muster von Verlagen usw. geben, oder?Oh ja, die gibt es. Und jeder schreibt vom anderen ab. ;-))
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Bei einer Erbauseinandersetzung müssten doch alle Erben mitwirken, oder nicht? Also auch B als Miterbe im eigenen Namen. Das macht B aber nicht. B handelt nur aufgrund transmortaler Vollmacht und nicht als Miterbe. Also für mich wäre das keine Erbauseinandersetzung. Aber das ist meine persönliche Meinung.
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Na, das reicht natürlich nicht aus. Aber es gibt ja auch Eigenurkunden, in denen der Notar Bewilligung und Antrag abgibt (z. B. im Kaufvertrag ist lediglich die Auflassung drin, Notar wird bevollmächt, im Wege der Eigenurkunde Bewilligung und Antrag abzugeben).
Im Übrigen: Es gibt keine Formularbücher für Eigenurkunden. Das sind alles Eigenkreationen. ;-)) Und wenn mal was geklappt hat, dann wird es unter den Notariaten weitergegeben. ;-))
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Nein, der Auflassungsvormerkungsberechtigte muss nicht zustimmen. Es reichen die Eigentümer. Die Vormerkung ist ja keine Grundbuchsperre. Es können also jederzeit weitere Eintragungen nach der Vormerkung erfolgen (z. B. auch Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken etc). Der Vormerkungsberechtigte hat aber das Recht, alle nachrangigen Eintragungen, denen er nicht zugestimmt hat, löschen zu lassen. Dies hindert jedoch nicht die Eintragungsfähigkeit.