Läuft das in jeder normalen M-Sache so?
Gott sei Dank habe ich die entsprechende eAkten noch nicht...
Läuft das in jeder normalen M-Sache so?
Gott sei Dank habe ich die entsprechende eAkten noch nicht...
Und immerhin kann ein Mietvertrag ja auch formfrei geschlossen werden, wäre als auch mit elektronischer Unterschrift und Einscannen möglich...
Klar kann ein Mietvertrag formfrei geschlossen werden, aber wenn ein schriftlicher Mietvertrag gewünscht wird (was aus Nachweisgründen immer sinnvoll ist), muss auch die Schriftform (§126 BGB) eingehalten werden, ansonsten liegt kein schriftlicher Mietvertrag vor.
Da bestimmte Vereinbarungen der Schriftform bedürfen und Vermieter ungern ein Fernabsatzgeschäft eingehen, ist das zumindest nachvollziehbar.
Ich würde ebenfalls den Gläubiger anhören und dem Schuldner die Möglichkeit geben, einen Mietvertrag zu liefern.
Dann noch das Urteil studieren, soll beispielsweise der Mieter gegangen werden, weil er in kurzer Zeit zwei Brände verursacht hat und den dritten während des Rechtsstreits, würde ich keinen Räumungsschutz gewähren.
Ggf. C-Akte beiziehen.
BW
Interessant, ist das landesweit so oder nur in Alt Baden oder Alt Württemberg?
Wir vergeben bei jeder Änderung an einem Grundstück im Bestandsverzeichnis eine neue BV Nummer, sonst kann das Katasteramt irgendwas nicht maschinell verarbeiten...
Aber ja, solange das Grundstück im rechtlichen Sinne unverändert bleibt, könnte man es aus meiner Sicht in der bestehenden BV Nummer fortschreiben.
Das habe ich mich auch gefragt, hier gibt's nicht nur bei jeder Zerlegung/ Verschmelzung neue Flurstücksnummern, sondern auch, wenn nur ein Zeichenfehler oder eine unrichtige Flächenangabe berichtigt wird, damit jede Bezeichnung eindeutig und einmalig ist.
Entsprechend in der Folge auch eine neue BV Nummer...
Also hier bekommt ein neues Flurstück immer eine neue Nummer.
BV 5
Flurstück 1
Flurstück 3
BV 6/zu 5 ¼ MEA an Flurstück 2
BV 7
Flurstück neu
BV 8/zu 7 ¼ MEA an Flurstück 2
Oder aber
BV 5
Flurstück 1
Flurstück 3
BV 6/zu 5 ⅛ MEA an Flurstück 2
BV 7/zu 5 ⅛ MEA an Flurstück 2
BV 8
Flurstück neu
BV 9/zu 8 ⅛ MEA an Flurstück 2
BV 10/zu 8 ⅛ MEA an Flurstück 2
Müsste man aus meiner Sicht eintragen, also bin mir nicht sicher, ob man MEA zusammenfassen muss oder nicht.
Ich mache, wenn sowas durch ist ggf. von Amts wegen ne Grundbuchwäsche.
Es erscheint mir auch nicht ohne weiteres logisch, warum man als potenzieller Vermieter sich zwar durch die Erklärung vermeintlich auf den Schuldner als Mieter festlegen kann, aber andererseits den Mietvertrag persönlich schließen will. Klingt zumindest auf den Blick etwas merkwürdig.
Naja, ich halte es zumindest für nachvollziehbar, als Vermieter erst den Mietvertrag zu unterschreiben, wenn der vorherige Mieter raus ist, um sich nicht ggf. schadenersatzpflichtig zu machen.
Und zum Mietvertrag den Mieter einladen kommt auch nicht selten vor, weil sonst Fernabsatzgeschäft...
Wie sah es vorgerichtlich und in der C Sache aus, hat der Schuldner immer wieder Zeit geschindet?
Wie betreibt man dann die Zwangsvollstreckung?
Nein, erst Zuschreibung eintragen, dann Verschmelzung eintragen, das neue Flurstück wäre dann 4...
Was ist in Abt. II und III wie belastet?
Wenn durch Zuschreibung Verwirrung entstehen würde, musst Du zurückweisen oder zwischenverfügen.
Wenn durch Verschmelzung Verwirrung entstehen würde, musst Du jene vom Katasteramt rückgängig machen lassen.
War das nicht so, dass ein Dritter gegenüber dem Standesamt ein rechtliches Interesse, z.B. Zwangsvollstreckung bräuchte, um an die Info zu kommen?
Also ich würde auch zwischenverfügen, möge mich das OLG ggf. aufheben
Ich muss zugeben, das mir das so nicht bekannt war, solche Fälle habe ich nie...
Ob die Rechtslage so ausreichend ist, schwierig, auf der einen Seite, ist es Aufgabe, des Nachlassgerichts, den Erben festzustellen, auf der anderen Seite ist es Aufgabe des Grundbuchamts, nichts falsch einzutragen.
Also müsste im hier das Grundbuchamt das ganze falsch eintragen, der Bürger im Dreieck springen, und nicht wissen, ob er sich gegen Nachlassgericht oder Grundbuchamt richten soll?
Ist auf jeden Fall Mist.
Naja, das Grundbuchamt kann das Nachlassgericht auf sowas hinweisen und das Nachlassgericht muss dann von Amts wegen tätig werden, aus meiner Sicht, reicht das bestehende Recht, man muss es nur anwenden.
Schwierig zu verlangen...
Du bist sachlich unabhängig, wie ein Richter, das ist auch gut so...
Der Erbschein ist offensichtlich unrichtig, da bleibt dir gar kein Raum anders zu entscheiden, als zwischenzuverfügen, das hat nichts mit in den Rücken fallen zu tun, es ist deine Pflicht, als Grundbuchamt selbst zu prüfen.
Vielleicht kann man das auch lösen, indem Du der Kollegin einen Entwurf der Zwischenverfügung auf kurzem Wege schickst, das musst Du entscheiden.
Mal zum Thema zurück, wir sind hier ja beim Grundbuch, ich würde zwischenverfügen, dass ein berichtigter Erbschein vorgelegt werden muss und ggf. ne Kopie davon an das Nachlassgericht schicken.
Wenn B vorverstorben ist, kann er kein Vorerbe geworden sein. Dann wäre der Erbschein ohnehin als falsch einzuziehen
Aus meiner Sicht ist der Erbschein auch falsch, wenn B nachverstorben ist, denn dann ist C Erbe, nicht B...
Wenn B nachverstorben ist...
Wenn B vorverstorben ist, müsste man das Testament auslegen, könnte, aber muss nicht zum selben Ergebnis kommen.
Häh?
Ist jetzt B vor oder nach dem Erblasser gestorben?
Was steht denn im Testament genau?