Wenn der RPfl Zweifel an Echtheit der Selbstverwaltungserklärung bzw. Versicherung an Eides statt hat, wie soll er dem nachgehen, ohne Kontoauszüge zu fordern?
Beiträge von Sophie
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Anträge gegen das Vermögen soll der Betreuer später aber vor der Ausschlussfrist stellen, denn bei einem rechtskräftigen Beschluss, kann man nicht mehr dran.
Wir lassen hier in solchen Fällen den Antrag auf Auszahlung als C stellen und der Betreuer bekommt A oder B ausgezahlt, wenn die Anerkennung durch ist, bekommt er auf Hinweis durch ihn nachgezahlt.
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SteuerID und Geburtsdatum braucht es, wenn die Auszahlung aus der Landeskasse begehrt wird.
Wird die Festsetzung gegen jemand anderen als die Landeskasse beantragt (Betroffener, Erbe, etc.) braucht es keine SteuerID und kein Geburtsdatum...
Macht es der Betreuer falsch, muss der RPfl (oder UdG, etc.) aus meiner Sicht die SteuerID und das Geburtsdatum schwärzen.
Spaß machen bestimmt Grenzfälle.
Aus meiner Sicht wäre es ratsam, SteuerID und Geburtsdatum des Betreuers ausschließlich in der Sammelakte gem. § 29 Aktenordnung abzulegen und nicht mit Vergütungen anzufordern, aber wir kochen ja den Brei nicht...
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Ja, aber kein normaler Mensch, außer beispielsweise als Mieter ungeliebte Personengruppen (Schlauberger) streitet sich um 6 Euro...
Ich kenne jetzt den Ablauf nicht vollständig, aber nach dem geschilderten dürfte der Anwalt auf den 6 Euro hängen bleiben.
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Ich würde sagen, richtig wären die 100k im Rang vor dem Rest, also die 50k im Gleichrang mit den 150k.
Wenn ich aber eine solche Urkunde auf den Tisch bekomme, frage ich nach.
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Mit der Argumentation bist Du ganz schnell im Amtshaftungsfall
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War vor meiner Zeit, ist aber auch nicht meine Baustelle
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Was hast Du da für Bedenken?
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Wenn der KB beabsichtigt, der Erinnerung nicht (voll) abzuhelfen ist der BezRev zu beteiligen, weil dieser anweisen kann, abzuhelfen und danach geht's zum RPfl.
Kann dazwischen der KB überhaupt abhelfen 🤔
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Aus meiner Sicht bist Du gem. § 6 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Entscheidung über die Erinnerung ausgeschlossen, weil Du den Kostenansatz aufgestellt hast --> Vorlage an Vertreter.
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Jedenfalls kann das Jobcenter den Anspruch auf sich überleiten und die Auskehrung verlangen.
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Meinen einige von euch allen Ernstes, im zweiten Fall von der Erbin des verstorbenen Betreuers verlangen zu können und im anderen Fall nicht?
Hat das jemand gemeint?
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rpfl2020 warum hast Du nur ein so altes Thema ausgegraben 😶🌫️
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Ist aber egal, m.E. ist die KG nicht erloschen und es muss ein Nachtragsliquidator bestellt werden, der dann die UG vertritt.
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Ein problematisches Thema sind Anlagen.
Um Probleme hiermit zu vermeiden (unachtsame Geschäftsstelle) "verschmelze" ich diese zu einem Dokument mit dem "erlassenen Entwurf".
Das macht hin und wieder ein klein wenig Arbeit, allerdings nichts im Vergleich zu den Problemen, wenn ein PfÜB unvollständig zugestellt werden würde.
Dann tauchen allerdings die Anlagen im EGVP Prüfvermerk nicht auf und wenn der GV nicht aufpasst, hat er dann lt. ZU die Anlagen nicht zugestellt, ist auch nicht optimal.
Ist das ne Weisung von oben?
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Habe ich das richtig verstanden, dass die GmbH phG einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist?
Da muss in der Vergangenheit jemand geschlafen haben...
Aus meiner Sicht hätte die GmbH nicht gelöscht werden dürfen, m.E. muss das Registergericht einen Nachtragsliquidator ernennen.
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Ein UdG kann keinen richterlichen Beschluß erlassen, auch nicht auf Anordnung. Daß er sie später ausfertigt, ist eine andere Baustelle. Oder was läuft da bei euch (ggf. schief)?
Wenn in mehreren Verfahren inhaltsgleiche Beschlüsse erlassen werden, schreibt der Richter den ersten selbst und der UdG stellt die anderen per Copy Paste her, ist das nicht die Regel?
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Welches Bundesland?