Beiträge von RechtspflegerinNRW

    Es wurde ein KFB gegen den Beklagten erlassen.

    Im Rubrum (sowohl im zugrundeliegenden Titel als auch im KFB) steht auf Beklagtenseite lediglich der Name des Beklagten (so lautet auch die Klageschrift). Dieser war allerdings - bis vor kurzem - Inhaber des unter der Firma "Musterfirma X, Inh. [Name des Beklagten] e.K." eingetragenen Handelsgeschäfts. Der Beklagte wurde auch aufgrund einer im Rahmen seines Handelsgeschäfts begründeten offenen Verbindlichkeit verklagt.

    Nunmehr verlangt der Gläubiger die Umschreibung des KFBs auf Schuldnerseite auf den neuen Inhaber gem. § 727 ZPO. Die RNF sei durch den eingereichten Handelsregisterauszug offenkundig.

    Ich tue mich nun vorliegend schwer damit, dass hier die Bezeichnung des Beklagten im Titel nicht im Bezug zum Handelsgeschäft steht...

    Vielen Dank im Voraus!

    Hast du das Formular handschriftlich in deutscher Sprache ausgefüllt?

    Ich habe ein Vfr, wo der Gegner in Irland seinen Sitz und daher die Vollstreckung dort erfolgen soll.

    Weitere Fragen, die ich hätte:

    Wird das Formular anschließend an den Vollstreckungstitel geheftet bzw. damit verbunden?

    Dem Gegner/Schuldner ist die Bestätigung ebenfalls zuzustellen... Wie erfolgt das? Macht die GSt dann einfach eine Ausfertigung davon?

    LG und lieben Dank im Voraus!

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall, der mich aktuell ins Grübeln kommen lässt:

    Die Betreuerin ist die Mutter der Betreuten. Die Betreute hat noch einen Bruder. Der Ehemann der Betreuerin (= Vater der Kinder) ist vor einiger Zeit verstorben. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, sodass die Mutter und ihre beiden Kinder Erben geworden sind. Nun hat die Mutter vor, einen vorhanden Bausparvertrag (1) zu kündigen, da sie das Guthaben dazu nutzen möchte, Modernisierungsmaßnahmen (Heizung und Bad) an dem in Erbengemeinschaft befindlichen Haus vorzunehmen.

    Zudem gibt es einen weiteren Bausparvertrag (2), der an ein Vorausdarlehen gekoppelt ist, welches nunmehr "umgeschuldet" werden und die beiden Kinder in den Vertrag aufgenommen werden sollen. Aktuell liefe dieser Vertrag auf die Ehefrau und "Erbengemeinschaft des Erblassers".


    Meine Fragen nun:

    Würdet ihr hier die Möglichkeit eines Interessenskonflikts als gegeben sehen? Sollte eine Ergänzungsbetreuung eingerichtet werden?

    Wenn ja, wären die Verfügungen des ErgB in jedem Fall genehmigungspflichtig.

    Wenn nicht, sehe ich eine Genehmigungspflicht hinsichtlich der Mutter als Betreuerin tatsächlich nur hinsichtlich einer Umschuldung des Vertrages, der ja im Falle einer "Vertragserneuerung" dann eine langjährige vertragliche Bindung der Betreuten i.S.d. § 1853 S.1 Nr.1 BGB darstellen würde (?).

    Ist für sich genommen das Eintreten der Betreuten in den Vertrag überhaupt (ggfls. gem. § 1854 Nr. 4 BGB) genehmigungspflichtig? Schließlich ist die Betreute als Miterbin kraft Ihrer Stellung als solches in diesen Vertrag eingetreten, oder nicht?


    GROßES DANKE im Voraus!

    Ich hätte eine ergänzende Frage hierzu:

    Reicht euch als Nachweis hinsichtlich der Rechtsnachfolge der Grundbuchauszug bzw. lasst ihr euch einen beglaubigten GB-Auszug vorlegen oder reicht eine einfache Kopie?

    Und wie sieht es aus, wenn Rechtsnachfolgerin z.B. eine GmbH geworden ist und ein elektronischer Registerauszug aus dem Netz zusätzlich vorgelegt wird...

    Habe dazu nämlich folgendes gefunden:

    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 57. Ed. 1.12.2024, ZPO § 726 Rn. 16.1, beck-online)

    Hallo zusammen,

    habe eine Akte, in welchem ein Vergleich geschlossen wurde.

    Kostengrundentscheidung lautet: "Die von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3."

    Mit "die Beklagte" ist eine Versicherung gemeint. Allerdings meldet der RA, welcher die Versicherung vertritt auch eine VV 1008 RVG (0,6 für zwei weitere StGen) an. Zunächst wurde die Klage nämlich gegen die Versicherung und zwei weitere Beklagte eingereicht. Nun ist im Vergleichsbeschluss allerdings nur die Versicherung auf Beklagtenseite aufgeführt und auch - wie oben dargestellt - die KGE nur insoweit getroffen worden. Weitere Erklärungen oder Entscheidungen hinsichtlich der beiden eigentlich ebenfalls Beklagten finden sich in der Akte nicht...

    Wird hier die VV 1008 RVG für die beiden weiteren Beklagten dennoch zu berücksichtigen sein?


    Lieben Dank im Voraus? :)

    Hallo,

    nach Kostengrundentscheidung trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens und die Klägerseite hat entspr. auch ihre Kosten angemeldet.

    Es wurde allerdings ein KFB erlassen, in welchem die Parteien vertauscht wurden.

    D.h. statt "von dem Beklagten sind ... an den Kläger zu erstatten" steht dort nun "von dem Kläger sind ... an den Beklagten zu erstatten".

    Kann hier eine Berichtigung nach § 319 ZPO analog erfolgen? Handelt es sich insoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit in entsprechender Anwendung der Norm?

    LG und lieben Dank im Voraus! :)

    Hallo zusammen,

    ich hätte hier am AG ebenfalls eine ähnliche Jugendstrafvollstreckung...

    Urteilstenor: „D. Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Sein/Ihr Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 4 Monaten darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.“

    Urteil wurde am 09.07.2025 erlassen und ist seit gestern (17.07.2025) rechtskräftig.

    Der Führerschein wurde bereits am 19.12.2024 sichergestellt und mit Beschluss vom 24.02.2025 vorläufig entzogen, vgl. § 111a StPO.

    Die Sperrfrist beginnt hier doch am 09.07.2025 (Tag der Entscheidungsfindung bei vorl. Entzug), oder? In diesem fall endet die Sperrfrist dann am 08.11.2025 um 24.00 Uhr...

    Muss ich dahingehend aufgrund der Sicherstellung bzw. vorläufigen Entziehung noch irgendwas beachten bzw. anrechnen? Schließlich hat d. Richter/in m.E. mit dem Tenor bereits eine Anrechnung in gewisser Weise ausgeschlossen...


    LG und danke im Voraus!

    Hallo!

    Habe einen Antrag auf Bestätigung eines KFBs als Europäischer Vollstreckungstitel liegen.

    Nun habe ich allerdings Folgendes Problem:

    Die Zustellung des KFBs erfolgte in Irland mittels intern. Einschreiben nebst Rückschein. Ein Rückschein ist nie zur Akte gelangt. Lediglich die Sendungsverfolgung kann eingesehen werden. Zudem kann man sich auf der ausländischen Seite eine Datei herunterladen, aus welcher sich ergibt, wer der Zusteller war und welche Sendungsnummern zugestellt wurden. Die digitale Unterschrift des Zustellers ist hieraus auch erkennbar. Allerdings fehlt insoweit eine konkrete Angabe der "gewählten Form der Zustellung". Der Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sieht dies allerdings auch vor. Entspr. weiß ich nicht, ob es sich um eine Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten oder eine der anderen Formen handelt.

    Ich bin generell überfragt, was dieses gesamte Thema angeht.

    Kann ich die Bestätigung dennoch erlassen?

    Worauf muss man noch achten?

    Kann das (erste) Formular auf der Seite https://webgate.ec.europa.eu/e-justice/270/…ent_order_forms im Anschluss einfach ausgefüllt werden und die Geschäftsstelle verbindet es mit dem KFB?

    Bin für jede Hilfe dankbar!

    Hallo!

    Habe einen Antrag auf Bestätigung eines KFBs als Europäischer Vollstreckungstitel liegen.

    Nun habe ich allerdings Folgendes Problem:

    Die Zustellung des KFBs erfolgte in Irland mittels intern. Einschreiben nebst Rückschein. Ein Rückschein ist nie zur Akte gelangt. Lediglich die Sendungsverfolgung kann eingesehen werden. Zudem kann man sich auf der ausländischen Seite eine Datei herunterladen, aus welcher sich ergibt, wer der Zusteller war und welche Sendungsnummern zugestellt wurden. Die digitale Unterschrift des Zustellers ist hieraus auch erkennbar. Allerdings fehlt insoweit eine konkrete Angabe der "gewählten Form der Zustellung". Der Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sieht dies allerdings auch vor. Entspr. weiß ich nicht, ob es sich um eine Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten oder eine der anderen Formen handelt.

    Ich bin generell überfragt, was dieses gesamte Thema angeht.

    Kann ich die Bestätigung dennoch erlassen?

    Worauf muss man noch achten?

    Kann das (erste) Formular auf der Seite https://webgate.ec.europa.eu/e-justice/270/…ent_order_forms im Anschluss einfach ausgefüllt werden und die Geschäftsstelle verbindet es mit dem KFB?

    Bin für jede Hilfe dankbar!

    Hallo zusammen,

    habe folgenden Fall erstmalig vorliegen:

    Es wurde nach Urteil des AG der KFB gem. entsprechender Kostengrundentscheidung (Beklagter trägt Kosten) erlassen.

    In der zweiten Instanz wurde nun eine Quotelung für beide Instanzen bestimmt: die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

    Es wurde auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass auf den KFB für die erste Instanz bereits von Seiten des Beklagten (festgesetzter Betrag+ Zinsen) gezahlt wurde.

    Wie gehe ich jetzt vor? Muss ich den ersten KFB aufheben und einen neuen entspr. der Quoten erlassen? Berücksichtige ich den gezahlten Betrag? Ich stehe etwas auf dem Schlauch :/


    Liebe Grüße und Danke im voraus!

    Hallo, zusammen!

    Habe einen Antrag erhalten, worin erklärt wird, dass ein Mündel Grundstücke in der Türkei (= türkisches Erbrecht) geerbt haben soll.

    Es habe sich ein türkischer RA gemeldet, der die Abwicklung in der Türkei vollziehen will.

    Der Vormund fragt nun, ob dafür BerH gewährt werden kann...

    Kann ich einen Schein erteilen, wenn es um die Beratung im Rahmen des türkischen Erbrechts geht?

    Danke im Voraus!

    Der Heranwachsende wurde zu Geldbuße + Fahrverbot (1 Monat) verurteilt.

    Nach 44 II StGB wird das Fahrverbot 1 Monat nach RK wirksam, wenn nicht bis dahin der Führerschein eingereicht wurde.

    Vorliegend hat der VU seinen FS noch nicht eingereicht und es sind seit RK bereits 2 Monate vergangen, sprich das Fahrverbot ist wirksam.

    Nach § 44 Abs. 3 S. 1 StGB beginnt die Verbotsfrist aber rechnerisch erst, wenn der (deutsche) FS in amtliche Verwahrung gelangt ist.

    Liege ich also richtig in der Annahme, dass

    - die Wirksamkeit und die Berechnung der Verbotsfrist unterschiedliche Dinge sind und

    - der FS in jedem Fall in amtliche Verwahrung zu nehmen ist?


    Fiktives Bsp. -> FS wird am 10.05.2025 in amtl. Verwahrung gegeben:

    RK: 20.03.2025

    Wirksamkeit: 20.04.2025

    Berechnung:

    Beginn: 10.05.2025 TB (Eingangsstempel)

    Ende: 09.06.2025 TE

    Wäre das so richtig?


    Weiterhin wüsste ich gerne, wie genau die Beschlagnahme ablaufen muss, wenn der FS weiterhin nicht freiwillig eingereicht wird. Schreibe ich einfach ein entsprechendes Schreiben (m.d.B. um Beschlagnahme) an die Polizei samt Abschrift des Urteils?


    Lieben Dank im Voraus!

    Hallo, zusammen!

    In folgendem Fall bin ich mir unsicher, wie ich weiter vorgehen soll:

    Die Mutter (=Beteuerin) ist Alleinerbin nach deren Ehemann (handschriftliches Testament).

    Die beiden Kinder wurden für den ersten Erbfall mit Vermächtnissen (60/100) des gesetzlichen Erbanteils.

    Eine der beiden Töchter ist die Betreute. Nunmehr steht in dem handschriftlichen Testament in etwa folgendes:

    Die Vermächtnisse fallen mit dem Erbfall an.

    Die Vermächtnisse sind zur Zahlung fällig beim Tod des Alleinerben und bis dahin zinslos gestundet.

    Es steht dem überlebenden Ehegatten frei, die Vermächtnisse vorab ganz oder teilweise zu entrichten, z.B. durch Anschaffung von Gebrauchsgegenständen zu Gunsten der Kinder.

    Bezüglich der zugewandten Vermächtnisse wird Testamentsvollstreckung durch den Alleinerben angeordnet. Der TV hat die Aufgabe, die den Vermächtnisnehmern (beide Töchter) zustehenden Rechte wahrzunehmen. TV ist von 181 BGB befreit.


    Meine Frage ist nun, ob und wenn ja, was ich hier nun tun kann/muss.

    Ist eine Ergänzungsbetreuung anzuordnen, weil evtl. von einem Interessenskonflikt ausgegangen werden kann? Was kann dieser dann tun?

    Wie prüfe ich denn hier überhaupt, ob das Vermächtnis geltend gemacht und sodann in Höhe des Anspruchs ausgekehrt wird, wenn eine zinslose Stundung bis zum Tod der Mutter und Betreuerin (= Alleinerbin) vorliegt.

    Ich bin echt überfragt...


    Lieben Dank im Voraus und LG :)

    Dann macht die Einrichtung einer Ergänzungsbetreuung doch gar keinen Sinn oder nicht? Bin noch immer unschlüssig, ob ich den Ergänzungsbetreuer bestellen soll...