Beiträge von JoergZ

    Noch zur Ergänzung:

    Die Bestimmungen zum niederländischen Ausführungsgesetz zur EuErbVO werden auch in Süß Erbrecht in Europa 5. Auflage 2024 Länderteil Niederlande Abschnitt A.II. kommentiert.

    Der ausführliche Kommentar Hausmann internationales Erbrecht ist für die Mitarbeiter der Justiz NRW auch über Beck-Online abrufbar (war bis vor kurzem nicht freigeschaltet).

    In Einzelfällen ergeben sich Gerichtsentscheidungen nur aus den Anmerkungen (z.B. Hausmann IntErbR/ten Wolde, 128. EL Oktober 2024, Grundzüge Niederlande RdNr. 52 Fn. 2). Die Gerichtsentscheidungen können häufig im Originaltext über das Internet in Erfahrung gebracht werden (ansonsten müsste man im Einzelfall versuchen diese über das Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln anzufordern - habe ich bisher noch nicht gemacht). Eine einfache Übersetzung kann man dann über deepl o.ä. anfertigen lassen.

    Ich habe vor einigen Monaten mit dem Verbindungsnotar für das niederländische Recht beim DNotI (RA Eule, Neuenhaus) gesprochen. Dieser teilte mit, dass früher die Genehmigung von Ausschlagungserklärungen im Minderjährigenbereich großzügig erteilt wurde. Heute wird genauer geprüft. Dies deckt sich auch mit der aktuellen Rechtsprechung (z.B. Rb. Midden-Nederland, 29-03-2018, nr. 6420578 AT VERZ 17–642, ECLI:NL:RBMNE:2018:1223).

    Noch zur Ergänzung zum niederländischen Recht:

    Die Erklärungen zur Annahme und zur Ausschlagung können nach niederländischem Recht bei der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegeben werden (Art. 4:191 Abs. 1 Satz 1 BW). Die Genehmigung zur Ausschlagung ist jedoch bei dem Kantonrechter einzuholen (Art. 4:193 Abs. 1 BW). Der Kantonrechter sitzt im Landgericht. Beide dürften somit unter derselben Anschrift anzutreffen sein.

    Ergänzend gilt hier noch Art. 2 des niederländischen Ausführungsgesetzes zur EuErbVO vom 05.11.2014 (Stb. 2014,430; s.a. Hausmann a.a.O. S. 10,11; hier: Art. 13 EuErbVO), wonach der Erbe die Ausschlagungserklärung nach Art. 4:191 Abs. 1 Satz 1 BW auch in der Geschäftsstelle des an seinem Wohnsitz zuständigen Gerichts (sonst wäre das Landgericht des Sterbeortes zuständig) und der gesetzliche Vertreter eines Erben die Erklärung nach Art. 4:193 Abs. 1 BW auch in der Geschäftsstelle des an seinem Wohnsitz zuständigen Gerichts abgeben kann.

    Noch zu #12:

    Theoretisch hast Du recht. Man kommt hier jedoch im internationalen Recht sehr schnell an seine Grenzen. Der neue allgemeine Teil zu den Niederlanden (Hausmann) existiert erst seit kurzem. Die vorherige Vorbemerkung stammt aus dem Jahr 2004 o.ä. (soweit bekannt war Verfasser Dr. Weber) und enthielt weder Hinweise auf Art. 4:193 BW noch niederländische Rechtsprechung.

    Es gibt hierzu einen Aufsatz von Prof. Dr. ten Wolde, Groningen in Hausmann Internationales Erbrecht Länderteil Niederlande 126. EL Stand 01.12.2023 S. 14ff., wonach in diesen Fällen die niederländischen Gerichte die Genehmigung nach Art. 4:193 BW erteilen müssen.

    Dort werden auch Gerichtsentscheidungen zu dem Ausgangsfall mit internationalem Bezug aufgeführt:

    Im Minderjährigenbereich: Rb. Zeeland-West-Brabant, 21. Juli 2022, ECLI:NL:RBZWB:2022:4947 und Gerichtshof Den Gaag 21. September 2022, ECLI:NL:GHDHA:2022:2158

    Im Erwachsenenbereich (Erwachsene unter Vormundschaft):RB Zeeland-West-Brabant, 14. Juli 2022, ECLI:NL:RBZWB:2022:4948

    Des Weiteren gibt es hierzu noch eine umfassende Kommentierung zu verschiedenen Ländern bei BeckOGK/Eitzinger, 1.4.2024, § 1643 BGB RdNr. 103.1. Diese ist allerdings nicht hilfreich. Im Falle der Niederlande ist noch nicht einmal die Genehmigungsvorschrift 4:193 BW erwähnt. Ausländische Gerichtsentscheidungen werden dort überhaupt nicht aufgeführt.