Beiträge von liss

    1. Beantragung Erhöhung pfandfreier Betrag

    Nun dann ist dies der maßgebliche Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der I. Instanz.
    Der Wert ist gemäß §25 II RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Angemessen könnte m.E. der Jahreswert der beanspruchten Erhöhung (Also des Betrages um den der Freibetrag erhöht werden sollte) sein.

    nehme ich als Wert des Erhöhungsbetrages dann die Differenz von Erhöhungsbetrag und Grundfreibetrag (in meinem Fall 1.340€ aus 2022) oder die Differenz zwischen Erhöhungsbetrag und pfandfreier Betrag nach 850d ZPO (bei mir wurden dem Schuldner 1.061€ im Jahr 2022 pfandfrei belassen).

    Beschluß über Erhöung des pfandfreien Betrages wurde erlassen. Streitwert wurde festgesetzt (12-facher Wert des Erhöhungsbetrages).

    Hallo. Auch wenn dieser Fall schon eine ganze Weile her ist hoffe ich, dass mir trotzdem noch jemand weiterhelfen kann. Ich muss nämlich auch gerade den Streitwert festsetzen. Meine Frage dazu ist: nehme ich als Wert des Erhöhungsbetrages die Differenz von Erhöhungsbetrag und Grundfreibetrag (in meinem Fall 1.340€ aus 2022) oder die Differenz zwischen Erhöhungsbetrag und pfandfreier Betrag nach 850d ZPO (bei mir wurden dem Schuldner 1.061€ im Jahr 2022 pfandfrei belassen).

    Vielen Dank im Voraus!

    Der Gläubiger kann aber beantragen, den PfüB zur Klarstellung aufzuheben, daher würde ich den Gläubiger fragen, was er nun will.

    Den PfüB auf Eis legen müsste der Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner.

    er schreibt aber wortwörtlich "beantragen wir, die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens auszusetzen".

    Dann also eher zweiteres, ich weise Ihn darauf hin er soll den beim Drittschuldner aussetzen?!

    In meinem Fall wurde die „Erinnerung“ vom Insolvenzverwalter eingelegt.

    Wie wäre es, wenn der Schuldner diese Erinnerung einlegen würde.

    M. E. ist der Schuldner nicht erinnerungsbefugt.

    Was müsste ich als Vollstreckungsgericht in diesem Fall tun?

    Ich habe nun auch solch einen Fall bei mir auf dem Tisch. Bei mir beantragt aber der Vollstreckungsgläubiger die Aussetzung der Vollziehung des PfüBs (ganz komische Konstellation wie ich finde). Ist dieser überhaupt erinnerungsbefugt? Der Pfüb wurde ja zu seinen Gunsten, also auch antragsgemäß erlassen.

    Jetzt beantragt er, den Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, welcher auch tatsächlich noch nicht festgesetzt wurde

    Dafür gab es ja auch keinen Grund. Es entstehen keine wertabhängigen Gerichtskosten, sodass eine Wertfestsetzung nicht zu erfolgen hat.

    Festgesetzt werden kann hier ohnehin nur der Wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §33 RVG, was einen Antrag erfordert der jetzt erst vorliegt.
    Jetzt müsste man noch wissen, was Gegenstand des Verfahrens war.
    Ging es um eine Erinnerung gegen den PfüB (wenn ja, wurde der PfÜb in Gänze oder nur tlw. angegriffen) oder Anträge des Schuldners (z.B: §§850f, 850g oder §906 II ZPO) oder Gläubigeranträge (z.B. §§850c VI, 850g ZPO).

    Ja, ich nehme mal an der will nun seine anwaltliche Tätigkeit vergütet haben. Dazu braucht er ja einen Verfahrenswert.

    Das Verfahren zieht sich schon seit 2022 aber ich versuche mal die wichtigsten Verfahrensschritte aufzuführen:
    1. Beantragung Erhöhung pfandfreier Betrag
    2. Dem Antrag wurde Teilweise nicht entsprochen, deshalb: Rechtsmittel gegen Erhöhungsbeschluss (dem wurde nicht abgeholfen, LG hat die Entscheidung jedoch gehalten)
    3. KfB für das Beschwerdeverfahren (auf Antrag der Gegenseite) wurde erlassen
    4. Anwalt legt wieder Beschwerde gg. KfB ein (LG hat wieder gehalten)

    und jetzt möchte er eben den Verfahrenswert festgesetzt haben.

    Hallo Zusammen,

    ich bin erst seit November `24 im Dienst und mache u.a. Zwangsvollstreckungssachen. Ich habe hier ein etwas älteres Verfahren aus 2022, in dem es um die Pfändung von Unterhaltsansprüchen geht. Das Verfahren zieht sich so lange, da der Rechtsanwalt des Schuldners gegen jeden erdenklichen Beschluss Rechtsmittel eingelegt hat.
    Jetzt beantragt er, den Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, welcher auch tatsächlich noch nicht festgesetzt wurde (nur der von der II. Instanz).

    Mir ist bekannt, dass sich der Verfahrenswert bei einer Unterhaltspfändung nach §§25 RVG, 51 FamFG richtet.
    Meine Frage wäre jedoch, welcher Zeitpunkt bei der Wertermittlung maßgebend ist. Der Zeitpunkt der Entscheidung (also heute) oder der Zeitpunkt der Antragstellung des PfüBs?

    Als Info:
    gepfändet wurden 980€ rückständiger Unterhalt und 390€ monatlich laufender Unterhalt. Ich wäre jetzt auf einen Verfahrenswert von 5.660€ gekommen (12x390 + 980).
    Ist das so korrekt oder muss ich das anders berechnen?

    Vielen Dank im Voraus!