1. Beantragung Erhöhung pfandfreier Betrag
Nun dann ist dies der maßgebliche Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der I. Instanz.
Der Wert ist gemäß §25 II RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Angemessen könnte m.E. der Jahreswert der beanspruchten Erhöhung (Also des Betrages um den der Freibetrag erhöht werden sollte) sein.
nehme ich als Wert des Erhöhungsbetrages dann die Differenz von Erhöhungsbetrag und Grundfreibetrag (in meinem Fall 1.340€ aus 2022) oder die Differenz zwischen Erhöhungsbetrag und pfandfreier Betrag nach 850d ZPO (bei mir wurden dem Schuldner 1.061€ im Jahr 2022 pfandfrei belassen).