Beiträge von Charly

    Bisher war die Wohnung Nr. 3 im Westen 10m lang, im Osten 13m, im Norden 8,5m. Im Süden war ein Viereck 3m x 3,50m bei der Wohnung ausgenommen. Dieses Viereck war als Terrasse vorgesehen.

    Die Wohnung Nr. 2, die darüber liegt, ist nur 10m lang. Die Terrasse war nicht überbaut. Der Balkon der darüberliegenden Wohnung geht auf die Westseite.

    Die Wohnung Nr. 3 wird jetzt rechteckig gebaut 13m x 8,5m.
    Das bisher ausgenommene Viereck wird baulich Teil des Wohn- / Esszimmers. Laut Plan steht dort nun der Esstisch.

    Wenn ich die Münchener Entscheidung richtig verstanden habe, bleibt das Sondereigentum der Wohnung 3 wie eingetragen bestehen. Anhand der Pläne kann nachvollzogen werden, wo das Sondereigentum endet und sich die Luftschranken zur "früheren Terrasse" hin, also zum Gemeinschaftseigentum befinden.

    Ich stelle mir vor, wie ich dem Käufer erkläre, dass ihm die gekaufte Wohnung nur teilweise gehört. Ein Teil aber der kompletten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, die den Teil, zu seinem Glück, aber nicht nutzen darf.

    Das Sondernutzungsrecht wird dahingehend geändert, dass die Terrasse jetzt umbauter Wohnraum ist und die Terrasse an eine andere Stelle verlegt wird.

    Mit Teilungserklärung wurde ein WEG mit 3 Einheiten gebildet. An den bei den Wohnungen anschließenden Grundstücksflächen wurden Sondernutzungsrechte bestellt, damit jeder Wohnungseigentümer so gestellt wird, als wenn er ein "eigenes" Grundstück hätte. Sozuagen eine Aufteilung in 3 Flächen.

    Bei der Wohnung 3 ist u.a. ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse bestellt.
    Diese Terrasse wird nun baulich in die Wohnung integriert.
    Das Sondernutzungsrecht gilt an dem nun umbauten Wohnraum fort. Bzgl. der weiteren Flächen wird die Gebrauchsregelung leicht verändert (u.a. wird eine andere Fläche Terrasse).

    Mein Problem ist, ob die frühere Terrasse, die nun baulich Teil des Wohnzimmers ist, Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht bleiben kann oder in Sondereigentum umgewandelt werden muss.

    Wenn ich die Entscheidung des OLG München vom 31.03.2014 − 34 Wx 3/14 lese, dann ist die bauliche Einbeziehung von Gemeinschaftseigentum, mit Änderung des Sondernutzungsrechts am unbauten Wohnraum, so möglich, da ich aufgrund des Aufteilungsplanes immer noch die Grenzen des Sondereigentums problemlos feststellen kann.

    Ehrlich gesagt, widerstrebt mir das. Ich befürchte nur, dass ich hier die begehrte Eintragung machen muss.
    Wie seht ihr das?

    Sorry, das wusste ich nicht.

    Beantragter Rangvorbehalt:

    Es wird das Recht vorbehalten, im Range vor dem vorstehend bestellten Recht Grundpfandrechte für beliebige Gläubiger im Betrag bis zu einem Betrag von 200.000 € mit jährlichen Zinsen bis zu 18 % und sonstigen Nebenleistungen bis zu 5 %, je ab dem Tag der Beurkundung des vorbehaltenen Rechts, eintragen zu lassen.

    Der Vorrangvorbehalt darf nur einmal ausgeübt werden.

    Der genannte Betrag von 200.000 € erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber seinem Stand im Monat der Errichtung dieser Urkunde bis 3 Monate vor Ausnutzung des Rangvorbehalts erhöht oder vermindert.

    Hallo!

    Bei mir wurde folgender Rangvorbehalt beantragt:

    edit by Kai: Screenshot entfernt

    Ist dieser wertgesicherte Rangvorbehalt eintragbar oder brauche ich auch für die Wertsicherungsklausel einen Höchstbetrag?

    Bei den sonstigen Nebenleistungen müsste meines Erachtens auch noch angegeben werden, ob einmalig oder jährlich.