Mittlerweile gibt es ein informationsfreiheitsgesetz.* Die Nachlaßakten dürften nicht mehr laufend sein, also abgelegt. Einer Auswertung Dritter müßte die Verwaltung schon gute Argumente entgegensetzen, wenn der "Auswerter" sich verpflichtet, die persönlichen Daten geheimzuhalten.
Natürlich können nicht alle Akten angefordert werden. Cromwell hat jedoch sehr genau die Veröffentlichungen studiert. Exemplarisch könnte von einem "auffälligen" AG ein Jahrgang mal durchgesehen werden. Cromwell, bist ja wohl auch Rentner und hast vielleicht Zeit - mach doch dem AG den Vorschlag, Du nimmst vor Ort Akteneinsicht.
Bei Deinem Engagement und der bereits intevestierten Arbeit, würde ich da dran bleiben.
Mittlerweile drängt sich mir der Eindruck auf, der Executive sind die eigenen Gesetze lästig. Bestes Beispiel der Vorschlag einen § 94a ZVG einzuführen, und hier passend natürlich § 178a ZVG. Interessant war die Anhörung zur Änderung des § 5 WiStG von der Dezerentin Wagner, Stadt Frankfurt vor dem Rechtsausschuss am 19.2.2024. Da die Verfolgung von Wuchertatbeständen sehr mühselig sein kann, sollen die Anfordungen an den den Tatbestand nach unten gesenkt werden. Weiteres Beispiel das KAG - zahlt der Nutzer nicht, muss halt der Eigentümer dinglich dran glauben (VG Augsburg, Urteil v. 14.02.2023 – Au 8 K 22.1246, BeckRS 2023,9978, demnächst von mir besprochen in der IVR, Heft I/2024).
Wir wollen doch alle Bürokratieabbau - aber so?
*Damit konnte ich schon bei meiner Stadtverwaltung Punkten (die gewünschten Daten wurden mit Hinweis auf dieses Gesetz dann herausgeben - die Verwaltungsgebühren von ca. 30,00 EU bezahlte ich dann gerne).