Beiträge von wohoj

    Wenn es zu Beanstandungen kommt, sind es meist offensichtliche Übertreibungen. Ich hatte jüngst einen Sachverständigen, der sich nicht zu schade war zu behaupten, er habe 1 Stunde gebraucht um das Gutachten drei [*] auszudrucken und mit einer Ringheftung zu versehen.

    Naja, vielleicht lag`s am Drucker und am Hefter. Derartige, ich sage mal, Hilfstätigkeiten dürften aber nur einen sehr verminderten Stundensatz auslösen. [* von mir eingesetzt - fehlt da das Wort "mal"?]

    Mittlerweile gibt es ein informationsfreiheitsgesetz.* Die Nachlaßakten dürften nicht mehr laufend sein, also abgelegt. Einer Auswertung Dritter müßte die Verwaltung schon gute Argumente entgegensetzen, wenn der "Auswerter" sich verpflichtet, die persönlichen Daten geheimzuhalten.

    Natürlich können nicht alle Akten angefordert werden. Cromwell hat jedoch sehr genau die Veröffentlichungen studiert. Exemplarisch könnte von einem "auffälligen" AG ein Jahrgang mal durchgesehen werden. Cromwell, bist ja wohl auch Rentner und hast vielleicht Zeit - mach doch dem AG den Vorschlag, Du nimmst vor Ort Akteneinsicht.

    Bei Deinem Engagement und der bereits intevestierten Arbeit, würde ich da dran bleiben.

    Mittlerweile drängt sich mir der Eindruck auf, der Executive sind die eigenen Gesetze lästig. Bestes Beispiel der Vorschlag einen § 94a ZVG einzuführen, und hier passend natürlich § 178a ZVG. Interessant war die Anhörung zur Änderung des § 5 WiStG von der Dezerentin Wagner, Stadt Frankfurt vor dem Rechtsausschuss am 19.2.2024. Da die Verfolgung von Wuchertatbeständen sehr mühselig sein kann, sollen die Anfordungen an den den Tatbestand nach unten gesenkt werden. Weiteres Beispiel das KAG - zahlt der Nutzer nicht, muss halt der Eigentümer dinglich dran glauben (VG Augsburg, Urteil v. 14.02.2023 – Au 8 K 22.1246, BeckRS 2023,9978, demnächst von mir besprochen in der IVR, Heft I/2024).

    Wir wollen doch alle Bürokratieabbau - aber so?

    *Damit konnte ich schon bei meiner Stadtverwaltung Punkten (die gewünschten Daten wurden mit Hinweis auf dieses Gesetz dann herausgeben - die Verwaltungsgebühren von ca. 30,00 EU bezahlte ich dann gerne).

    Das kann aber Cromwell nicht selbst tun. Er hat kein Einsichtsrecht.

    Generell richtig - aber für wissenschaftliche Zwecke dürfen die Akten mit Genehmigung des Amtsvorstandes herausgegeben werden, s. ZVG-Untersuchung durch die HWR vor einigen Jahren. Ich selbst durfte ebenfalls schon mal eine ZVG Original-Akte für wissenschaftliche Zwecke auswerden. Aber man denke auch an Sachverständige, diesen dürften die Akten ebenfalls übergeben zu sein.

    Die ersten Stellungnahmen liegen vor:

    DAV: Stellungnahme zum RefE Schrottimmobilien-MissbrauchsbekämpfungsG, Heft 4/2024 - Beilage NZI-aktuell, 8 (eingestellt auf der Homepage)

    VID: Stellungnahme zum RefE Schrottimmobilien-MissbrauchsbekämpfungsG, (v. 22.01.2024), (Heft 4/2024 - Heft 4/2024 - Beilage NZI-aktuell, 8 - 9 (eingestellt auf der Homepage)

    BDR, Fundstelle später

    Eine Tendenz ist sichtbar: Der Entwurf findet bislang noch keine Zuneigung

    Zitat caba: "Ja gut aber dann kann ich doch auch gleich die wenigen gewünschten Daten telefonisch mitteilen statt den Interessenten zur Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile antanzen zu lassen."

    Kann machen, muss man nicht. Als Zwangsverwalter habe ich stets denn Kontakt zu den Bietlustigen gemieden. Zum einen ist nicht Aufgabe des selben, zum anderen sind die Telefonate manchmal anstrengend. Eine beanwortete Frage zog dann gerne mehrere nach. Aus der Sicht des Bieters verständlich.

    Guten Morgen,

    ich habe mal wieder einen Fall, der hier passt: Das Finanzamt stellt einen Versteigerungsantrag. Der Schuldner lebt in China - angegeben wurde jedoch keine vollständige Adresse. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass dort keine weiteren Informationen bekannt sind und die öffentliche ZU beantragt.

    Das müsste in diesem Fall ja dann möglich sein!?

    Das Finanzamt stellt seine Titel selbst her. Es wäre aber schon interessant, wie der Abgabebescheid dem Schuldner zugestellt wurde. Es erinnert ungut an den Potsdamer Fall.

    Zitate cromwell - Entscheidungssammlung JFP, mach mich da mal bitte schlau, was ist das - benötige hier Nachhilfe.

    Ist nach dem Titel aber wohl eine hamburgische Entscheidungssammlung. Spricht viel dafür. Eine weitere Entscheidung für ZVG ist noch drin - Schiffsversteigerung, wenn der Schuldner das Eigentum am Kahn aufgegeben hat.

    Gibt es dafür auch eine Abkürzung? Keine Ahnung. Das Werk dürfte nicht so weit verbreitet sein.

    Zitat tom: "Warte mal ab was 1905 erst entschieden wurde" Da kann ich bestimmt auch damit dienen. Nachdem das ZVG seit 1900 nahezu unverändert gilt, können diese alten Entscheidungen prombemlos ausgewertet und zitiert werden. Auch vor 1900 gibt es gerade zum preuß. ZVG noch auswertbare Entscheidungen. Das ZVG wurde 1900 ja nicht neu erfunden, sondern baute im wesentlichen auf dem genannten Gesetz auf.

    Zitat: "wohoj Kannst Du bei dem Namen der Entscheidungssammlung helfen?"

    Aber sicher, das Werk heißt: Entscheidungen in den bei dem hamburgischen Amtsgerichten anhängig gewordenen Grundbuchsachen, in Vormundschaftssachen und anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in Hinterlegungs=, Aufgebots=, Konkurs=, Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsachen, Erster Band 1900.

    LG Hamburg S. 259, OLG S. 262,

    Zitat: "gewissen Ewigkeitsversprechen verknüpft" absolut korrekt § 902 BGB.

    Zitat: "Restkaufpreisgrundschuld über 7250 Goldmark von 1915" Beispiel ist nicht so passend. Da gibt es doch Möglichkeiten zur Löschung, s. Böhringer, Löschung jahrzehntealter Grundpfandrechte (BwNotZ 2020, 144-153).

    Zitat: "Aufgebotsverfahren und Löschungserleichterungen für staubige Altrechte, die keinen mehr jucken oder?" stimmt, s. oben Böhringer.

    Zitat: "der Gesetzesentwurf zielt ja auch auf sämtliche anderen Rechte am Grundstück" - korrekt. Daher muss der Vorschlag diskutiert werden. Ich erwarte hier eine rege Beteiligung.

    Ein wirklich interessanter Gestzesvorstoss - er passt in die Linie zum SchrottImG (demnächst dürften die Stellungnahmen der Verbände auf der Homepage des BMI eingestellt sein). Die öffentliche Hand ist offenbar zum ZVG beraten und versucht ihre Interessen darüber zu wahren (s. KAG, RK 3 für Kosten der Ersatzvornahmen).

    Je länger aber ich die Sache betrachte, auch aus der Sicht als Mitarbeiter für RAe und deren Mandanen, erkenne ich keine Notwendigkeit mehr für einen umfassenden Schutz von Uralt-Rechten, die häufig nicht mehr valutiert sind, und keiner Interesse am Bestehen bleiben hat, bis auf uns Rpflegers, die als Formaljuristen das eben tun müssen. Bereits 2008 erwog die BDR-Kommission (ZV und ZVG) bei Aufhebungsversteigerungen sowas wie in § 174 ZVG einzuführen (Rpfleger 2008, 425 (429)). Nachdem die ZVG-Reform stockt, besteht bzw. bestand keine Notwendigkeit in dieser Richtung vorstellig zu werden. Von daher finde ich es schon spannend, dass von Dritter Seite Gedanken angestellt werden, das Grundbuch zu putzen. Über was Ob und Wie kann und muss diskutiert werden.

    An der verfahrenen Sitaution mache ich den Banken den Vorwurf, mit den unseligen Löschungsbewilligungen aus Kostengründen den Eigentümern einen Bärendienst erwiesen zu haben. Im Gegensatz zu Hartenstein, der schon sehr früh auf die Misere der bestehend bleibenden Grundschulden vehement hinwies, vertrete ich die Ansicht, nur der im Grundbuch eingetragene Verzicht des Gläubigers schafft Rechtsicherheit und wäre die gelungene Form der Rückgabe einer Grundschuld.

    Aus einem alten Lehrbuch hatte ich zitiert: "Die Hypothek ist die Dienerin der Forderung". Gilt auch für die Grundschuld. Und wo keine Forderung mehr vorhanden ist, macht das Festhalten an der Grundschuld keinen so rechten Sinn.