Beiträge von mupfel

    Hänge mich hier mal an.

    Im GB eingetragen sind A, B, C und D in Erbengemeinschaft.

    A ist nun nachverstorben und von B, C und D beerbt worden, wobei C zum Testamentsvollstrecker bestimmt ist.

    B will nun die Teilungsversteigerung beantragen. Ich meine, man bräuchte zumindest die Zustimmung des TV.

    B meint nein, weil nur die "erste" Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll. M.E. lässt sich das aber nicht trennen, weil es weiterhin bei einer Gesamthandsgemeinschaft bleibt.

    Was meint ihr?

    Hallo zusammen,

    macher derzeit nur vertretungsweise Verwaltung und die Wachtmeisterei ist mit folgender Frage an mich herangetreten:

    Ein Gerichtsvollzieher in unserem Bezirk hat ein privates Unternehmen mit der Durchführung von Zustellungen beauftragt. Die wollen nun nach § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei uns ersatzweise hinterlegen. Beim ersten Durchlesen der Vorschrift und der Kommentierung meine ich aber, dass die Post und andere private Dienstleister nach Satz 2 verfahren müssen, und das Schriftstück andereweitig niederlegen müssen. Nur eben am Ort des Amtsgerichts. Aber das AG ist m.E. nicht richtig.

    Dienstleister meint "haben wir immer schon so gemacht" . ;)

    Habt ihr Meinungen oder gar Erfahrungen?

    Ja, das hatte ich mit "öffentlich zugestellt" konkludent gemeint :)

    Haben an der Gerichtstafel angeheftet und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    D.h. jetzt ist nur noch der Ast. über die erfolgte öffentliche Zustellung zu benachrichigen, Kosten, weglegen? ;)

    Aber es ist so wie immer. Kaum wird etwas eingeführt, soll es gleich für alles und jedes gelten, selbst wenn es sinnfrei ist.

    Nein. Aber es muss doch im Jahr 2023 klar sein, dass die (ferne?) Zukunft der Justiz sich nicht mehr auf Papier abspielt. Dass der Gesetzgeber beim materiellen Recht noch einiges nachzubessern hat, und es deswegen derzeit zu unbefriedigenden und manchmal gefühlt "sinnfreien" Lösungen kommt, bestreite ich nicht.

    Aber dennoch finde ich es zielführend, die bereits jetzt bestehenden Möglichkeiten zu nutzen. Und sich nicht ständig zu beschweren.

    Beim Erbscheinsantrag kann der Notar es allerdings steuern: reicht er eine begl. Abschrift ein, muss er dies elektronisch tun, entscheidet er sich, eine Ausfertigung einzureichen, muss/kann er dies nur in Papierform machen . Ein Notar unseres Bezirks verfährt so und ich kenne keine Vorschrift, die den Notar zwingen würde, eine begl. Abschrift zu wählen.

    Das kann ich leider nur bestätigen...

    Zum Glück keine Notare aus unserem Bezirk, die haben alle gelernt 8) ich mache trotzdem ein Hinweisschreiben, dass grds. alles elektronisch einzureichen ist, und eine beglaubigte Abschrift des Antrags genügt. Und dass es m.E. nicht im Sinne des Gesetzgebers war, dieses Hintertürchen zu bieten. Was die Notare damit machen, ist deren Sache.

    Bei uns läuft das leider so, dass ich das trotzdem für den Richter vorbereite :) kommt nur alle Jubeljahre mal, deswegen murre ich nicht. Wir arbeiten ansonsten alle ganz kollegial zusammen. So viel dazu, brauche keine Antworten wie "nicht dein Problem / gib es dem Richter / ..." ;)

    Frage: Wir haben nun den Beschluss öffentlich zugestellt. Müssen wir, außer der Benachrichtigung des Antragstellers über die erfolgte öffentliche Zustellung, noch etwas veranlassen?

    Wie macht ihr das denn buchungstechnisch? Wird jedes Quartal in der Akte ein Beleg erstellt, der dann der Buchungsstelle übersandt wird? Das wäre bei uns tatsächlich deutlich mehr Aufwand, als auf die Anträge quartalsweise zu reagieren...

    Ich habe die zwei Anträge, die ich bisher hatte, abgelehnt. Die Betreuer haben wohl keinen Anspruch auf die Dauerfesetsetzung. Wurde auch anstandslos akzeptiert.

    Bei vermögenden Betroffenen hatte ich allerdings noch nicht, das wäre eine andere Geschichte...

    Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe eine Frage in die Runde.

    Habe demnächst Versteigerungstermin und der Erlös wird vermutlich ausreichen, um einen Großteil der Gläubiger zu befriedigen.

    Ich müsste auf ein erlöschendes Briefrecht zuteilen, der Brief kann aber nicht vorgelegt werden, ist beim eingetragenen Gläubiger nicht mehr auffindbar.

    Wäre dies ein Fall, in dem ich nach § 126 II ZVG den Erlösanteil hinterlegen muss? Für den unbekannten Berechtigen und den Schuldner. Ist hier auch eine Hilfs-/Eventualzuteilung vorzunehmen? Und ein Vertreter nach § 135 ZVG zu bestellen? :/

    Von einem nachrangigen Gläubiger wurden die Rückgewähransprüche beim (eingetragenen) Briefrechtsgläubiger gepfändet. Ändert sich für mich etwas?

    Wahrscheinlich ist das für die alten Hasen hier eine blöde Frage, ich stehe jedoch auf dem Schlauch - und mit Briefrechten sowieso auf Kriegsfuß ;)

    Danke vorab für eure Meinungen und ein schönes Wochenende!

    Plausibel ist es auf jeden Fall... hier lässt es sich aber kaum unter ein Richterdezernat packen (wir haben keine Zivilsachen). Aber irgendwo muss das ja geregelt sein.

    Danke für eure zahlreichen Beiträge! :thumbup:


    gerade im GVP gefunden, sinngemäß: alle nicht anders zuzuordnenen Verfahren macht der Direktor ;)

    Hallo in die Runde,

    ich habe die öffentliche Zustellung eines Kündigungsschreibens bewilligt.

    Hier eine UR II Sache, also Rechtspfleger zuständig.

    Ist nun nach Ablauf der Frist von mir noch etwas zu veranlassen? Außer evtl. dem Antragsteller mitzuteilen, wann die Zustellung als bewirkt gilt?

    Danke schonmal, hatte ich noch nicht :)