Beiträge von maha

    Ich habe ein verwirrend formuliertes notarielles Testament (oder es ist heute zu warm zum Denken...)

    Eheleute testieren:

    I. Erbeinsetzung

    Wir setzen uns hiermit - der Erstversterbende den Längerlebenden - zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

    Jeder von uns setzt für den Fall seines Todes als Längerlebender unseren Sohn A zu seinem Alleinerben ein.


    II. Vor- und Nacherbfolge


    Um zu gewährleisten, dass unser Nachlaß nach dem Tod des Letztlebenden der Familie erhalten bleibt, ordnen wir für unseren Nachlaß Nacherbfolge an.


    Der Schlußerbe wird also Vorerbe; Nacherben sind die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalles die dann vorhandenen ehelichen Kinder unseres Sohnes A zu gleichen Teilen.


    Soweit der Schlußerbe mehrere eheliche Kinder hat, hat er das Recht, zu bestimmen, daß der Nachlaß zu einem anderen Beteiligungsverhältnis oder auf eines seiner Kinder übergeht.


    Sollten zu diesem Zeitpunkt eheliche Kinder des Schlußerben nicht vorhanden sein, dann soll unser Enkelkind B (Kind unserer Tochter) Nacherbin sein.


    Die eingesetzten Erben sind auch die Ersatzerben.


    Der Vorerbe ist jedoch von den gesetzlichen Beschränkungen - soweit zulässig - befreit.


    Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.


    Verstorben ist nun zuerst der Ehemann und das Grundbuch soll berichtigt werden.


    Ich habe die Akte in der Vertretung auf den Tisch bekommen. Die Kollegin hat die Ehefrau als Alleineigentümerin vorbereiten lassen und keinerlei Hinweise auf Vor- und Nacherbschaft.

    Müßte nicht eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft vermerkt werden? Oder wird diese erst nach dem Tod der Ehefrau relevant?
    Was würdet Ihr eintragen?

    Eingetragene Eigentümerin ist die GbR, als Gesellschafter sind A, B, C eingetragen.
    Vorgelegt wird die Berichtigungsbewilligung und Antrag von A, B und C (notariell beglaubigt) mit der Angabe, dass A aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und die Unterzeichner bewilligen und beantragen das Grundbuch entsprechend zu berichtigen.
    Laut beigefügter UB wurde der 45% Anteil des A nur auf B übertragen. Aus der Bewilligung ergibt sich dazu nichts, da ist zur Anwachsung / Übertragung des Anteils nichts gesagt.
    Sinngemäße Antwort des Notars auf meine Rückfrage dazu war: Geht das Grundbuchamt nichts an, ich soll nur das Ausscheiden eintragen. Die GbR bleibt Eigentümerin, aber im Normalfall hätte ich eingetragen, dass der Anteil des A auf B und C oder eben nur B übergegangen ist. Wie handhabt ihr solche Berichtigungen?

    Mich würde mal interessieren, wie es an anderen Gerichten mit der Ausgabe von Dienstausweisen aussieht?

    Da ich seit kurzem Betreuungssachen im Pensum habe, habe ich wegen Dienstausweis zwecks Ausweisung z.B. in Altenheimen für die Anhörung nachgefragt.

    Die Kollegen hier haben keine Dienstausweise. Werden bei anderen Gerichten (konkret in NRW) dafür Dienstausweise ausgegeben?

    Ich habe hier gerade einen ziemlich kuriosen Fall:

    Mein Kollege hat letzte Woche in der Vertretung in Rechtshilfe für ein anderes Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz aufgenommen. Dieser wurde an das zuständige Familiengericht gefaxt und per Post geschickt.
    Das Fax kam offenbar nicht komplett an. Es fehlten u.a. die im Originalantrag enthaltene eidesstattliche Versicherung und die Unterschriften.

    Anstatt dass das dortige Familiengericht mal kurz bei unserem Gericht nachgefragt hat, damit das Fax nochmal geschickt werden konnte, hat der dortige Richter den Antrag auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, u.a. wegen fehlender eV und Unterschriften… Daneben wurde bemängelt, dass der Vortrag nicht substantiiert genug war.

    Als das vollständige Original per Post vorlag, war der Antrag bereits zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist - zu Recht - verärgert, dass der Antrag auf ihre Kosten zurückgewiesen wurde und fragt, was sie tun kann.

    Laut Rechtsmittelbelehrung unter dem Beschluss des Familiengericht soll nur eine Beschwerde innerhalb 1 Monats durch einen Anwalt möglich sein.

    Ist nicht gegen die Ablehnung die sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen gegeben? Und besteht dafür bei Gewaltschutzsachen tatsächlich Anwaltszwang? Das wäre mir neu.
    Es tut mir für die Antragstellerin wirklich leid, da der Fehler vom Gericht verursacht wurde. Ich würde die Kuh gerne schnell vom Eis bekommen...

    Ich kenne das Problem aus dem Betreuungsrecht. Meine Berufsbetreuer neigen regelmäßig dazu, ein gesondertes Konto für zweckgebundene Leistungen zu machen, damit die Betroffenen das Geld nicht "im Eifer des Gefechts" zweckwidrig ausgeben. Die Konstruktion hat daher schon ihre Berechtigung, leider nützt uns das pfändungsrechtlich nicht viel.

    Vollstreckungsrechtlich sehe ich es wie die Vorposter: Wenn, dann § 765a ZPO. Im Ergebnis wird der aber eher nicht durchgehen, da die zwei-Konten-Lösung spätestens mit Zustellung eines Vollstreckungsbescheids, den man nicht bezahlen kann, aufgelöst werden muss.

    Ist in der Sache ein Betreuer mit Vermögenssorge involviert (wovon ich fast ausgehe), könnte es für diesen ungemütlich werden :(.

    Es ist tatsächlich ein Betreuer eingesetzt mit dem ich gerade telefoniert habe. Begründung für das zweite Konto war, dass der Betreute ansonsten das Konto leerräumen würde und die zweckgebundenen Leistungen dann weg wären. Auf das zweite Konto habe nur der Betreuer Zugriff. Das Konto läuft aber auf den Betreuten.
    Hat jemand eine Idee?

    Ich habe gerade einen etwas kuriosen Fall: Eine Schuldnerin hat ein P-Konto und ein weiteres "normales" Konto bei derselben Bank. Auf dem P-Konto gehen Sozialleistungen und Kindergeld ein. Auf das weitere Konto werden Leistungen im Rahmen einer Eingliederungshilfe als zweckgebundenes persönliches Budget überwiesen. Warum die nicht auf das P-Konto überwiesen werden ist mit nicht bekannt, aber da liegt nun das Problem, da gegen die Schuldnerin eine Pfändung läuft. Die Schuldnerin möchte die Leistungen auf dem normalen Konto freibekommen. Für Vollstreckungsschutz gibt es die Einrichtung des P-Kontos. Wenn die Schuldnerin dieses nicht nutzt sehe ich eigentlich keine Möglichkeit oder übersehe ich da was? Brett-vorm-Kopf?

    Kann ein Juwelier, der sein Geschäft aufgibt, nicht abgeholten Schmuck / Uhren, z.B. aus Reparaturaufträgen, hinterlegen, wenn er nicht weiß, wie er die Besitzer zur Abholung auffordern soll? Angeblich sind nur Namen aufgeschrieben worden und keine Kontaktdaten wie Telefonnummern oder Adressen. Ist das ein Grund für eine Werthinterlegung? Es gab seitens des Juweliers auch die Überlegung zunächst eine Anzeige zu schalten, mit einer Frist zur Abholung. Aber wenn nicht alles abgeholt wird?

    Im Grundbuch steht seit 70 Jahren ein Vorkaufsrecht für eine Kommanditgesellschaft eingetragen, die bereits vor 40 Jahren im Handelsregister gelöscht wurde. Eintrag: Die Firma ist erloschen, nachdem die letzte Eintragung ein Erlöschen einer Prokura 5 Jahre vor dem Löschungsvermerk war. Die Grundstückseigentümer möchten das Recht löschen lassen. Das Handelsregister lehnt eine Nachtragsliquidation ab. Damalige Gesellschafter sind bereits verstorben. Wie bekommt man das Recht aus dem Grundbuch? Wäre ein Aufgebotsverfahren unbekannter Berechtigter machbar? Andere Lösungsmöglichkeiten?

    Die Tochter einer dementen Person wurde als Betreuerin bestellt, damit eine Immobilie verkauft werden kann. Die Tochter hatte zwar eine Vorsorgevollmacht, aber die wurde "beglaubigt" mit Finanzamts-Siegel. Die Betreute ist laut Gutachten mittlerweile geschäftsunfähig. Aus dem vom Notar nunmehr vorgelegtem Kaufvertragsentwurf geht hervor, dass das Haus der Betreuten zu 1/2 gehört. Zu 1/2 ist der verstorbene Ehegatte noch eingetragen. Laut Urkunde nach gesetzlicher Erbfolge von der Betreuten zu 1/2 und den Kindern (damit u.a. von der Betreuerin) zu je 1/8 nach Erbschein beerbt worden. Die Erbengemeinschaft verkauft an eine dritte Person. Kaufpreis soll zu 3/4 an die Betreute und zu je 1/16 an Betreuer/Miterben gehen. Benötige ich dafür neben dem Verfahrenspfleger einen Ergänzungspfleger?

    Es steht jedem frei, einen Antrag zu stellen....
    Ich würde aber einen Erbschein verlangen. Im übrigen bin ich entsetzt, dass sowas beurkundet wurde.

    Ich auch... Eine besondere Glanzleistung des Notars... Echt traurig. Da gehen die Leute extra zum Notar, damit alles ordentlich geregelt wird, und dann kommt so etwas dabei raus. Und wenn ich nun einen Erbschein verlange, bin ich die Böse...

    Ich habe einen notariellen Erbvertrag vorliegen, in dem der Erblasser konkret eine Tochter "bezüglich meines Grundbesitzes zur Vorerbin" einsetzt. Nacherben sollen deren eheliche Nachkommen sein. Die Ehefrau des Erblassers setzt dieser in dem Erbvertrag "als Vollerbin hinsichtlich des übrigen Vermögens" ein. Getrennte Werte für Grundbesitz und Vermögen wurden im Erbvertrag nicht angegeben. Der Grundbesitz dürfte der Hauptanteil des Vermögens sein. Kann die Tochter aufgrund des eröffneten Erbvertrages die Berichtigung auf sich als Vorerbin beantragen?

    Im GB sind eingetragen:

    1.) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Garagennutzungsrecht) für A + B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB

    laut Bewilligung lebenslänglich und unentgeltlich

    2.) eine Rückauflassungsvormerkung für A + B zu je 1/2 Anteil

    In der Bewilligung von 2004 steht als einzige Bedingung für die Rückübertragung die Veräußerung ohne Zustimmung zu Lebzeiten der Schenker. Über Vererblichkeit und Löschungserleichterungen oder Löschungsvollmachten findet sich nichts in der Urkunde. Auch nichts darüber, wem das Recht im Falle des Todes zustehen soll.
    B ist vor 5 Jahren verstorben. Unter Einreichung der Sterbeurkunde wird die Löschung der Rechte bzgl. B von dem Eigentümer C und dem Berechtigten A bewilligt und beantragt.


    Benötige ich für die Löschung von 2) bzgl. B die Bewilligung der Erben / Erbnachweis?
    Und was passiert mit der Vormerkung hinsichtlich des Berechtigten A mangels Regelung in der Bewilligungsurkunde nach Tod des B? D

    In NRW unterliegen z.B. die Hauberggenossenschaften im Kreise Siegen der durch Art 164 EGBGB aufrechterhaltenen Haubergordnung vom 17.3.1879 (PrGS 228); s. Mittelstädt in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Art. 164 EGBGB RN 38).

    Widerspricht das nicht § 1 GemWaldG ?

    [h=2]§ 1 Geltungsbereich[/h]Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der

    • 1.bisherigen Waldgenossenschaften nach dem Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 (PrGS. NW. S. 277),
    • 2.bisherigen Hauberggenossenschaften nach der Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879 (PrGS. NW. S. 277),


    • 3.bisherigen Gemeinschaften nach dem Gesetz über Gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (PrGS. NW. S. 277),
    • 4.bisherigen Jahnschaften sowie der den Jahnschaften gleichgestellten Konsortenschaften nach dem Gesetz betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom 3. August 1897 (PrGS. NW. S. 277),
    • 5.Rechtsgemeinschaften nach § 19 Satz 3 des Gemeinheitsteilungsgesetzes vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 319), geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 251),
    • 6.Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes.



    In welchem Bundesland spielt sich denn das Ganze ab ?

    NRW

    Habe dazu gerade das Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz - vom 8. April 1975 gefunden.
    In § 3 II dieses Gesetzes steht:

    Zitat

    Die Anteile können selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein.

    Vor 30 Jahren wurde ein Übertragsvertrag im Grundbuch vollzogen, in dem der Eigentümer seine diverse Grundstücke und Anteile aus mehreren Grundbüchern auf sein ältestes Kind übertragen hat, sowie eine Teilfläche an ein weiteres Kind. Das älteste Kind bestellt seinen weiteren vier Geschwistern in diesem Vertrag folgende Vorkaufsrechte:

    Zitat

    xy junior bestellt seinen Geschwistern in der Reihenfolge ihres Alters Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle. Die Geschwister nehmen diese Erklärung an. xy junior bewilligt die Eintragung der Vorkaufsrechte im Grundbuch. Es steht den Vorkaufsberechtigten frei, jederzeit die Eintragung der Vorkaufsrechte auf ihre Kosten zu veranlassen.

    Die Rechte wurden nie eingetragen. Nach 30 Jahren kommt nun der Eintragungsantrag des zweitjüngsten Kindes unter Bezugnahme auf die oben zitierte Bewilligung des Übergabevertrages auf Eintragung des bewilligten Vorkaufsrecht in die Grundbücher an jeweils rangbereiter Stelle. Unterschriftsbeglaubigt vom Notar, der auf Eintragungsfähigkeit geprüft hat.

    In der alten Bewilligung ist nicht konkret bezeichnet, an welchen Grundstücken das Recht bestellt worden ist. Ich vermute, es sollte sich auf alle überlassenen Grundstücke erstrecken, aber konkret formuliert ist es nicht. Ist die Bestellung damit überhaupt wirksam?

    Falls wirksam, wie wäre das Recht für den zweitjüngsten Sproß auf seinen Antrag eintragbar, da für seine älteren Geschwister bislang keine Rechte eingetragen sind, aber die Reihenfolge des Alters laut Bewilligung zu beachten ist.

    Ich wäre für Denkanstöße sehr dankbar.

    Ich hatte kürzlich den Fall, dass der Gläubiger der Briefgrundschuld auf die Grundschuld verzichtet hat. Die eingetragenen Eigentümer waren total zerstritten, so dass der Gläubiger direkt mit dem Verzicht die Hinterlegung des Grundschuldbriefes beantragt hat, da er nicht wusste, wem er den Brief aushändigen konnte. Verzicht wurde im GB und auf dem Brief eingetragen. Brief in Hinterlegung genommen. Irgendwann haben sich dann die Eigentümer geeinigt und nach Zahlung der Hinterlegungskosten den Brief herausbekommen zur Löschung.

    Im Grundbuch ist die Stadt als Eigentümerin eigentragen. Sie veräußert ein Grundstück. Nun soll die Auflassung vollzogen werden. Es ist ein Sanierungsvermerk eingetragen. Übernahme ist nicht erklärt. Nach Mitteilung, dass dieser Umschreibung mit Übernahme des Vermerks erfolgen wird, beantragt der Notar nun, die Löschung des Vermerks aufgrund seiner Vollmacht, weil die Sanierungsbehörde hier Veräußerer ist und mit der Veräußerung durch diese das Grundbuch bzgl. des Vermerks unrichtig geworden ist und der Vermerk von Amtswegen zu löschen ist.

    Das habe ich noch nie gehört! Möglich?

    Nein. Die Sanierungsbehörde muss die Sanierung für beendet erklären und durch Satzung aufheben oder zumindest für das Grundbuch für beendet erklären und in beiden Fällen um Löschung des Vermerks ersuchen (§§162, 163 BauGB).
    Nur durch Veräußerung ist die Sanierung nicht erledigt und keine Löschung des Vermerks möglich.