BV 1: Flst. X
BV 2/zu1 2/10 MEA an Flst. 2
von BV 1 soll jetzt ein 1/10 MEA veräußert werden? Richtig verstanden?
BV 1: Flst. X
BV 2/zu1 2/10 MEA an Flst. 2
von BV 1 soll jetzt ein 1/10 MEA veräußert werden? Richtig verstanden?
War der nicht bei Dir, weil es da so schön ist?
Das aber muß sie doch im polnischen Verfahren einwenden!
Du (nicht tom) schreibst doch selbst, wo Du das Problem siehst. Also ändere die Formulierung entsprechend ab und gut ist es.
Du nun wieder.
Löschen wenn der Tod nachgewiesen ist. Auch eine tschechische Urkunde ist eine Urkunde und wenn Dein Tschechisch reicht...
§§ 14, 88 NBG enthält die Regeln. Mutterschutz und Elternzeit hindern eine Beförderung nicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum einen komme ich nicht aus Brandenburg. Daher interessiert mich die Regelung dort nicht. Zum anderen habe ich beim Notar gelernt und noch nichts dümmeres als deine Antwort gehört
"Er/Sie war als Mitarbeiter:in kritisch und anspruchsvoll und erfolgreich darin, die eigene Meinung zu vertreten."
Wäre ein klasse Beurteilungsbeitrag. Den muß ich mir unbedingt merken.
Gut, wenn Sachargumente nicht helfen, dann wäre es aus Sicht des Rechtspflegers der StA vielleicht Zeit für ein Gespräch zwischen dem Leitenden Oberstaatsanwalt (oder wie auch immer der Chef der StA im nicht genannten BL heißt) und dem DAG/PräsAG von Straf1980. Andernfalls würde nur die Strafvollstreckung unnötig verzögert bzw. gar vereitelt.
Eigentlich bin ich überhaupt kein Freund davon, solche Sachen im Wege der Dienstaufsicht zu regeln...
Stellt ja auch keiner in Abrede.
Wenn die Vollmacht zur Abgabe der Erklärung berechtigt, habe ich kein Problem mit § 181 BGB (ist dann nämlich auch ordentlich vermerkt). Und ohne Anhaltspunkte (Demharter schreibt von sich auf Tatsachen stützender sicherer Kenntnis der Nichtbeachtung von Beschränkungen im Innenverhältnis) für einen Mißbrauch der Vollmacht gehe ich auch nicht von einem solchen aus.
Wenn die (formgerechte) Vollmacht zur Abgabe der Erklärung berechtigt, gibt es keinen Grund, die Löschung nicht vorzunehmen.
Du mußt Dir verdeutlichen, daß der Rechtskraftvermerk die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat (s. § 418 ZPO). Falls Du da nachliest, schmöker mal noch einen Paragraphen weiter...
Da bin ich voll bei tom. Falsches Datum durchstreichen und neu stempeln wäre der Weg der Wahl gewesen. Jetzt bleibt aus meiner Sicht tatsächlich nur noch, den Rechtskraftvermerk erneut anzubringen.
Ist bei uns ebenso. Man macht im nächsten Jahrgang weiter.
Wobei bei uns die Erkrankungen seltener sind als die Schwangerschaften.
Ich werfe mal § 943 BGB in den Raum...
Einer sagt "ich gebe Dir das" und der andere Partner sagt "und ich nehme genau das von Dir an" würde in meinen Augen doch als Einigung der beiden, daß es übergeht, ausreichen.
Dann kannst Du es ja als Bildungsveranstaltung verbuchen.
Das ist eine Fangfrage, stimmt´s?
NRW dürfte keine Regelung dafür haben, weil es schon in § 53 II GBV für alle einheitlich geregelt ist.