Schon mal an § 18 i. V. m. § 36a GBMaßnG gedacht?
Beiträge von FED
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Wie cmd. Es handelte sich bis 31.07.1964 um die Deutsche Mark der Deutschen Notenbank = DM. Die "Westmark" hatte DM nicht als Alleinstellungsmerkmal...
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Durch die Registrierung ändert sich doch an der Gesellschaft grundsätzlich bis auf ihre Bezeichnung nichts. Also sehe ich spontan kein Hindernis für eine solche Vollmachtserteilung.
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Ist egal, sie haben wie wir auch gelernt, in Vorschriften nachzulesen.
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Der Bezirksrevisor entscheidet im Übrigen auch nicht. Er äußert -soweit er den KB nicht im Verwaltungswege anweist- nur seine Meinung als (Gegen-)Partei (=Vertreter der Landeskasse).
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Die Antwort hat Dir Kobus gleich eingangs seines Beitrags #7 gegeben.
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Ist das Testament für Dich so gut auszulegen? Ich würde wohl auf dem Erbschein bestehen.
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Sicher, aber darum muß sich der Antragsteller kümmern, nicht Du.
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Ich werde aber durch die Rechtspflege genervt, diese widerrechtlich, beizubringen.
Das Eis ist so dünn, daß Du eigentlich schon eingebrochen bist...
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Ja, Du benötigst für eine Wiedereintragung den Antrag eines berechtigten Parts. Das sind der Gläubiger und der Eigentümer völlig unabhängig voneinander. Der Rang ist allerdings futsch und ohne Rücktritt der neuen Rechte nicht wieder herstellbar.
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BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - XII ZB 444/13
Du wirst entscheiden müssen, wobei ich denke, ein Laie würde, wenn er sich zu den Aussichten eines Rechtsmittels beraten lassen wollte, an einen Anwalt wenden...
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Um den neuen richtigen Erbschein kommen sie nicht herum. (Da hat der Notar doch hoffentlich drauf hingewiesen, kann dem GBA allerdings egal sein...)
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Darauf wollte ich im Ergebnis hinaus...
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Wer soll Dir denn dafür einen Pfleger (und aus welchem Grund) bestellen?
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Der Verfahrenspfleger wurde vom OLG nicht beteiligt?
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Scheinbar hat die Nichte nicht den Wunsch geäußert, das Vermächtnis überhaupt geltend zu machen. Ich frage mal ins Unreine: Muß es mich dann überhaupt stören?
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Es hätte schon der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht bedurft, weil die Grundbuchunrichtigkeit offenkundig ist und daher schon von vorneherein ein formloser Grundbuchberichtigungsantrag genügt hätte.
Den zum damaligen Zeitpunkt (vielleicht auch nur aus Unkenntnis) scheinbar keiner stellen wollte (vermute ich nach der Schilderung).
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Das läuft doch übe § 22 GBO. Die Berichtigung in Abt. I kann jetzt, wenn ich den SV richtig verstanden habe, auf einfachen Antrag des Meinolf erfolgen, da dem GBA alle Urkunden, welche die Grundbuchunrichtigkeit belegen, vorliegen.
Zur Löschung des Widerspruchs Demharter Rz. 41 (in der 32. Aufl.) zu § 53 GBO mit Verweis auf § 84 GBO...
(Das sollte als Kostendämpfung für Dich reichen.
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