Ja, das stimmt schon. Aber die Klausel selbst ist ja kein Titel. Und der Vollstreckungsbescheid zu dem sie erteilt werden soll kann durchaus von Amts wegen zugestellt werden.
Der Gläubiger kümmert sich auch um die Zustellung von Titel + Klausel. Er möchte nur eben, dass die Zustellung vom Gericht erledigt wird.
Oder sehe ich da irgendetwas falsch?
Beiträge von Cara Macanta
-
-
Ich muß das leidige Thema nochmal ansprechen, da ich einen ganzen Stapel Anträge auf Rechtsnachfolgeklauseln bekommen habe mit Antrag auf Zustellung von Amts wegen.
Gemäß § 166 II ZPO ist die Zustellung von Amts wegen die Regel.
Im Zöller kann ich unter § 750 II ZPO nichts finden, wonach hier Parteizustellung vorgeschrieben wäre. Es steht zwar unter Rn 16: "Für den Beginn der ZwV genügt aber auch eine Zustellung des Gläubigers im Parteibetrieb, § 750 I, S. 2).
Gut und schön, aber woraus ergibt sich, dass der Gläubiger nicht die Rechtsnachfolgeklausel von Amts wegen zustellen lassen kann? Ist für ihn sehr viel günstiger, daher hat er natürlich ein Interesse daran. -
Super, vielen Dank, den Leitfaden habe ich mir auch gleich ausgedruckt!
-
Bin z.Zt. auch am Grübeln bei einem ähnlichen Fall. Der Schuldner ist Verbraucher, es erging ein Versäumnisurteil. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner seinen Wohnsitz in Deutschland.
Nun, da eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt wurde hat er seinen Wohnsitz ausschließlich in Italien.
Kann die Bestätigung trotzdem erteilt werden? Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen? -
Wäre die Partei nicht anwaltlich vertreten, hätte ich auch weniger Probleme damit, eine Pauschale festzusetzen. Aber so werde ich das wohl mangels gesetzl. Grundlage ablehnen.
Vielen Dank für Eure Hilfe!:) -
Hallo,
habe hier einen Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO. Beide Parteien waren durch RAe vertreten.
Nun macht der Klägervertreter neben seinen Gebühren und Auslagen für die Partei geltend:
- "allgemeine Parteiauslagenpauschale" in Höhe von 20 EUR als Aufwandsentschädigung für Telefon- und Portokosten der Partei
- Fahrtkosten für Informationsgespräch der Partei beim Anwalt (Gerichtsort ist A, Anwalt niedergelassen ca. 40 km von A entfernt in C, Partei wohnt zwischen A und C in B)
- Fahrtkosten der Partei zum Haupttermin von B nach A.
Nun geht es mir vor allem um die "Parteiauslagenpauschale". Ist es bei Euch üblich, die Parteiauslagen zu pauschalieren, wenn ja, auf welcher Grundlage?
-
Vielen Dank, werde die Akte auch noch 6 Monate auf Frist legen - und dann in den Keller!:)
-
-
Würde mich mal interessieren, wie das inzwischen gehandhabt wird.
Was setzt ihr an Reisekosten fest, wenn der RA im Gerichtsbezirk seine Kanzlei hat, die Partei ebenfalls im Gerichtsbezirk wohnt, aber näher am Gerichtsort als die Entfernung Kanzlei - Gerichtsort? -
Danke, da bin ich jetzt schon beruhigt. Ich frage auch nicht extra nach. Komischerweise hat da noch nie jmd. gemeckert, auch die Gegenseite hat noch nie eingewandt, dass die GG bezahlt wäre. Hat sich vielleicht noch nicht bis hier in die Provinz rumgesprochen, dass da eine Anrechnung möglich wäre.;)
-
Wie handhabt ihr das momentan, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wird, Verfahrensgebühr 1,3 angesetzt wird, jedoch ohne Angabe, ob eine Geschäftsgebühr entstanden ist die anzurechnen wäre.
Fragt ihr immer nach? Bzw. auch, ob die Geschäftsgebühr bereits bezahlt ist?
Bin da momentan ziemlich unsicher und würde gerne Eure Meinung hören. -
Ich würde mich nicht lange dagegen wehren, auf die Überprüfungen zu verzichten.
Hier wird schon geprüft (Bez.rev. legt auch Wert darauf!), aber da die Region hier wirt. nicht so gut dasteht kommt wirklich selten was dabei raus. Meist ist die Arbeit für die Katz´. -
" Entsendet eine jur. Person, die als Partei an einem Zivilprozess beteiligt ist, einen Mitarbeiter zur Wahrnehmung eines Termins, richtet sich eine Entschädigung der Partei für den Zeitaufwand ihres Mitarbeiters nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO."
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.06.2005 - 15 W 28/05:) -
Vielen Dank, hat sich schon erledigt. Kummertante hat mir ihre Vordrucke geschickt.
Habe meine Überstunden abgebaut und daher erst wieder ins Forum geschaut - Entschuldigung für die späte Antwort! -
Habe gerade das Gleiche auf dem Tisch und muss nun zum Strafantritt laden.
Könnte mir auch jmd. ein Formular für Ladung + Aufnahmeersuchen + HB schicken?
-
Würde ich auch erstatten, im Zweifelsfall vorher mit dem Bezirksrevisor abklären...:)
-
Danke, habt mir schon weitergeholfen.
Den Antrag zurückzuweisen habe ich aber doch Bedenken, da dann der MB nicht mehr die Grundlage des VBs bilden könnte.
Da es sich nicht um einen Anwalt aus der näheren Umgebung handelt werde ich wohl den Antrag kopieren, da kommt´s dann nicht so auf den Lerneffekt an. Aber dann habe ich die Sache wenigstens vom Tisch!:) -
Guten Morgen,
ich habe hier einen Fall, bei dem ich nicht recht weiß was ich machen soll.
Gegen einen Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt, streitiges Verfahren eingeleitet. Nun wurde der Widerspruch zurückgenommen und VB beantragt.
Allerdings wurde vom VB-Formular nur das gelbe Blatt eingereicht, die Durchschläge für Antragsteller und Antragsgegner fehlen. Auch auf 2-malige Aufforderung wurde kein vollständiger Schriftsatz eingereicht.
Gem. Zöller, § 703 c RdNr. 8 kann aber der Antrag nicht deshalb alleine zurückgewiesen werden, da eine nachträgliche Ergänzung nicht ausgeschlossen ist.
Aber wie lange kann der MB noch Grundlage des VBs sein? Läuft hier die 6-monatige Frist trotzdem oder ist sie durch Einreichung des (nicht vollständigen) VB-Antrags unterbrochen?
Ich hoffe, Ihr könnt mir hier helfen... -
In solchen Fällen kann man bei uns ganz gut mit dem Bezirksrevisor reden. Die Akte einfach mal zur Stellungnahme des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse hinschicken!
-
Danke, ihr seid wirklich prima, schon wieder ein Problem gelöst!:daumenrau