Beiträge von Martin

    Ich lehne mal beide "Variablen" mit der Begründung mangelnder Bestimmtheit ab (Mit der Wertsicherung würde ggf. der bestimmte Höchstbetrag überschritten und ob der genannte Höchstbetrag bei Ausnutzung eingehalten ist, müsste auch erst bestimmt werden). Mal sehen, was dabei raußkommt...

    Ich würde die beantragte Eintragung als nicht eintragungsfähig ansehen. Im Schöner/Stöber, Aufl. 15, Rn. 2134 steht, dass das vorbehaltene Recht dem Umfang nach bestimmt sein muss. Meines Erachtens nach wäre der Umfang bei der Wertsicherung zwar bestimmbar, aber nicht bestimmt. Im Demharter, 33. Aufl., § 28 Rn. 30 steht (zwar bezogen auf wertbeständige Grundpfandrechte, aber Anwendung evtl. entsprechend?), dass ein zu entrichtender Geldbetrag, im Falle der Wertbeständigkeit, nicht bestimmt ist. Sicher bin ich mir da aber natürlich auch nicht, wäre jetzt nur so mein Bauchgefühl und ein paar Überlegungen dazu...

    Danke für den Hinweis. Die Unterscheidung zwischen "bestimmt" und "bestimmbar" hört sich schon mal gut an. Da les ich noch nach. In allen Kommentierungen steht, dass ein "Höchstbetrag" des Kapitals, bzw. "der Nominalbetrag" des vorbehaltenen Rechts angegeben werden muss. Damit werde ich zumindest die Wertsicherung ablehnen. Beim "variablen" bzw. eingeschränkten Höchstbetrag bin ich mir aber nicht sicher. 5.000.000 Euro kann er nur betragen, wenn die momentan eingetragenen Grundschulden gelöscht würden. Ob das auch unter "nur bestimmbar aber nicht bestimmt" fällt....

    Es wird eine Gesamtgrundschuld an zwei Grundstücken bestellt. Dazu wird ein Rangvorbehalt für Hypotheken oder Grundschulden als Gesamtpfandrecht an beiden Grundstücken über insgesamt 5.000.000 Euro (+ Zinsen + Nebenl.) bestellt.

    "Die auf jedem Grundstück vorgehenden Grundpfandrechte dürfen zusammengerechnet maximal den vorbehaltenen Betrag ergeben. Der Rangvorbehalt kann mehrfach ausgenutzt werden."

    (Momentan sind an einem Grundstück 1.000.000 Euro Grundschuld und am anderen 1.500.000 Euro Grundschuld eingetragen)

    "Der durch den Rangvorbehalt gesicherte Höchstbetrag der vorbehaltenen Grundpfandrechte soll wertbeständig sein. Er soll sich im selben Verhältnis ändern.....Stat. Bundesamt jew. festgestellte Verbraucherpreisindex.....usw. Der durch solche Erhöhungen erweiterte Vorbehalt kann nachträglich - auch mehrfach- ausgenutzt werden.................Für den Fall, dass die Wertsicherung des Vorbehalts für unzulässig oder aus sonstigen Gründen nicht eintragungsfähig gehalten wird, soll Eintragung ohne Wertsicherung erfolgen...."

    Kann ein Rangvorbehalt so "flexibel" gestaltet werden? Bestimmbar ist ja alles. Mir gefällt zwar nicht, dass das Grundbuchamt dann im Fall der Fälle eine Index-Berechnung vornehmen müsste, um zu prüfen, ob der Höchstbetrag eingehalten ist. Aber das ist wohl kein Argument, um eine Eintragung zu verweigern.

    Nächstes Problem ist jetzt, dass die Gläubigerin seinerzeit die Vollstreckungstitel zurückgefordert und noch nicht wieder vorgelegt hat. Zwischenzeitlich sind drei weitere Zwangshypotheken eingegangen. Zwei vollzugsfähige derselben Gläubigerin und eine weitere, bei der kein aktueller Nachweis über die Führung eines Erwerbsgeschäfts vorliegt. Dazu, wie alt so ein Nachweis sein darf, hat das OLG nichts gesagt.

    Ach so, das ist noch gar nicht veröffentlicht. Normalerweise reicht es, das Az. anzugeben, um einen link zur Entscheidung zu generieren.

    Es geht in die Richtung von 45 weiter oben. Die haben dem OLG dann eine gesiegelte Erklärung vorgelegt, wonach der Titelschuldner im Unternehmensverzeichnis der Berufsgenossenschaft eingetragen ist. Dadurch sei der Nachweis geführt, dass der Beteiligte als landw. Unternehmer selbstständig ein Erwerbesgeschäft führt.

    Für einen strengen Nachweis halte ich das nicht, da genügend Landwirte dort noch eingetragen sind, wenn sie den Betrieb schon aufgegeben haben und rein tatsächlich kein Erwerbsgeschäft mehr führen. Aber Hauptsache man hat für künftige Fälle ein pragmatische Lösung.

    Ob die Entscheidung noch veröffentlicht wird, kann ich aus den mir vorliegenden Unterlagen nicht ersehen.

    Jetzt das vorläufige amtliche Endergebnis: OLG München, Beschluss vom 07.12.2023, Az. 34 Wx 243/23.

    Mir liegen schon wieder neue Zwangshypotheken von anderen Gläubigern vor, bei denen kein Nachweis über die Führung eines Erwerbsgeschäfts beigefügt ist. Aber da werd ich wohl auf die beim ersten Antrag nachgereichte Bescheinigung zurückgreifen können.

    Ansonsten siehe diesen Thread

    Prinz
    8. März 2011 um 16:22

    und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.04.2020, I-3 Wx 14/20, Rz. 15

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20200417.html

    („Bei den sich aus § 741 ZPO ergebenden Vollstreckungsvoraussetzungen handelt es sich um Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. BayObLG, a.a.O.); sie sind – sofern sie beim Grundbuchamt nicht offenkundig sind – durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sie können in Urschrift, als Ausfertigung oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 26). Erforderlich ist, wie es sich aus der Legaldefinition in § 415 ZPO ergibt, dass die Urkunde vom richtigen Aussteller, nämlich einer öffentlichen Behörde, in Einhaltung der Grenzen der Amtsbefugnisse und unter Wahrung der vorgeschriebenen Form errichtet ist. Soll die Erklärung einer Behörde Grundlage einer Eintragung sein (sog. bewirkende Erklärung; vgl. hierzu BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 192; Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 39 und 45), gilt für das grundbuchrechtliche Verfahren die Formvorschrift des § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein muss (vgl. BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 193“).

    Diese Entscheidung widerspricht aber doch dem BayObLG, wonach die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nachgewiesen sein müssen. Das OLG Düsseldorf hat ein früher datiertes Vermögensverzeichnis gelten lassen. Dem steht entgegen dass ein Erwerbsgeschäft schnell mal aufgegeben ist. Da kommt man irgendwie in diese Geschichte von früher rein, welches Alter ein Vertretungsnachweis haben darf. Unter Nachweis stell ich mir als Laie vor, dass es zum Zeitpunkt der Eintragung so gut wie sicher ist, dass er noch ein Geschäft betreibt.

    (Gesamtgut wird gemeinsam verwaltet; hab in einer anderen Akte den Ehevertrag gefunden)

    Im Rahmen der Beschwerde wird jetzt eine Vermögensauskunft des Schuldners und ein an den Schuldner gerichteter Beitragsbescheid (Unfallvers. Landw.) vorgelegt (beides formlos). VA ist vom Februar 23 mit Anlage Gewerbetreibende. Beitragsbescheid ist vom Juli 2023 für Beiträge 2022 und Vorschuss 2023.

    Das dürfte nur Ersuchen betreffen. Muss mir allerdings noch den Rpfl. von 1984 raussuchen.

    Das war ein Fall mit Finanzamt- Ersuchen. Die Ehegatten waren in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht eingetragen. Das FA hat bestätigt dass die Voraussetzungen des § 741 ZPO vorliegen. Das GBA hat die Zwangshypothek eingetragen. Das BayObLG hat dem GBA Recht gegeben ("das GBA hat nicht zu untersuchen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.")

    Das hatte ich gefunden, aber irgendwie nichts, wie ein möglicher Nachweis ausschauen müsste. Im Gewerberegister dürften ja Landwirte in der Regel nicht eingetragen sein (die erste Frage der Antragstellerin, wenn ich zurückweise oder Rücknahme anrege, wird sein, wie sie es denn nachweisen sollen/können).