Beiträge von Wobder

    .... § 29 III GBO findet keine Anwendung, weil es sich nicht um eine bewirkende Erklärung handelt.

    Nach m.A. ist (nur) das der springende Punkt. Mat.rechtl. nach dem FamFG / ZPO sehe ich keine Grundlage für ein Siegel, auch wenn z.B. die Verwalt.AO Bürgerservice - GAbRZwIns: § 65 Rechtskraftvermerk, Rechtskraftzeugnis (gesetze-bayern.de) eines vorsieht.


    Ist die Erklärung, nämlich dass RK eingetreten ist, etwas, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll? Ich tendiere zu ja. Der Rest, Behörde, öffentl. Urkunde ... ist offensichtl. gegeben. Eine Erörterung dazu dürfte weiter führen.

    ... Irgendwie komm ich nicht dahinter, wie man da nun weiter vorgeht?

    Der KfB ist relativ wirkungslos, vgl. MüKo, ZPO, § 249 Rdn. 19 ff. Eine alleinige ZU an den Rnf. scheidet aus.

    Rnf.klausel für die vollstreckbare Ausfertigung des VU ! erteilen, wenn sie vorliegt, vgl. BGH, VIII ZB 69/09. Nach dem SV sollte das mit umfasst sein. Rubrum für KfB-verfahren ändern, Erben anhören und KfB und ZU an diese.

    ...

    Ergo: Der Gesetzgeber arbeitet 2 Jahre an dem Entwurf, und die Praxis bekommt für die Umsetzung vermutlich einen, bestenfalls vier Arbeitstage? Das muss doch jedem Beteiligten die Schamesröte ins Gesicht treiben!

    Wie aktuell zu lesen ist, u.a. ntv soll es 6 Monate verschoben werden. Deine Bewertung und Schlussfolgerung, die ich inhaltlich teile, würde im Wortlaut von mir im TV wohl nur mit vielen "Piep" ausgestrahlt.

    Erstmal danke an 15.Meridian für die Entscheidung. Der Mangel der VM des RA ist nur auf Rüge zu prüfen und die wurde durch den Bezi. erhoben. Meiner macht das zum Glück nicht, halte es auch für überzogen, Original zu verlangen. Kopie oder Versich. reicht. Probs. gab es deswegen auch noch nie.

    In der ZV gilt das genauso, ohne Rüge keine Prüfung der VM beim RA. (Ich weiß, da gibts auch abweich. MM.) Und selbst dann genügt die Versicherung auch ohne Urkunde, § 753 a ZPO.

    Das KG hat nicht gesagt, dass elek. Signatur nicht zulässig wäre, sondern dass diese vom Aussteller der Urkunde stammen muss und das ist der Mandant, § 126 a BGB. Klar, ist bei der eAkte nicht förderlich, nur letztlich ist der Scan und Signatur durch den RA nichts anderes als ein Fax oder Kopie, eingereicht durch den RA und die wurden seit jeher nicht akzeptiert von der Rspr.

    Von daher kann ich das KG gut nachvollziehen.

    Die Bestellung der Finanzierungsgrundschuld erfolgt jedoch nicht direkt im Kaufvertrag, sondern in einer gesonderten Urkunde. Daher bezieht sich die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages nicht auf diese. Einen Ausschluss eines genehmigungsbedürftigen RG sehe ich daher nicht.

    Ich habe mein Prob. wohl unklar ausgedrückt. Das OLG meint, die nachträgliche Bestellung der GS in bedarf gar keiner Genehm. (so der LS), wenn in Ausübung einer konkret umgrenzten VM. Wie soll man sich da eine nachträgliche Genehm. oder was auch immer sich das FamG nachträgl. entscheiden will, eben dieser Erklärung vorbehalten können ?

    Ergänzung: Klar kann man sagen, die BVM ist nicht konkret genug. Nur, wenn sich die Beteil. darüber einig sind und sagen, es liegt ein RG vor und die GS bedarf keiner gesonderten Genehm., wie das OLG Dü., dann kann das FamG nicht kraft seiner Wassersuppe zwei RG draus machen und eines Genehm., das andere nicht. Die Beteil. schließen die Verträge und nicht das FamG. Entweder oder.

    Ich kenne es nur so, dass es keine Teilgenehm. gibt. Entweder alles oder nichts.

    Vorliegend geht es nach meinem Verständnis nicht um eine Teilgenehmigung. Der Vertrag einschl. Belastungsvollmacht wird schon komplett genehmigt.

    Es geht nur um die Frage, ob ein Zusatz sinnvoll ist, der auf die damit nicht automatisch gleich miterteilte Genehmigung einer in Ausübung der Belastungsvollmacht erklärten Finanzierungsgrundschuld hinweist.

    Doch, ein genehmigungsbedürftiges RG wird ausgeschlossen. Und, wollten die Beteiligten das auch so? Insb. wenn sie davon ausgehen, dass es mit umfasst sein soll. Oder anders, es wird direkt ein Wohnrecht mit dem Kaufvertrag beantragt. Da kann man nicht das WR ausschließen und den Rest genehm. oder?

    Vom Prinzip her könnte ich schon mit der Auffassung anfreunden, dass die Grundschuld gleich mit genehmigt werden sollte, aber ich würde das auch so mit reinschreiben. Nur, die Begründung des OLG kann ich nicht verstehen, die natürlich nur Sinn macht, wenn es auf die Handlungen des Betreuers ankommt.

    "a) Verfehlt ist schon die Annahme des Amtsgerichts, eine – unterstellt: notwendige – Genehmigung der Grundschuldbestellung vom 22. Juni 2022 durch das Betreuungsgericht könne dadurch herbeigeführt werden, dass die Erben des Betreuten der Bestellung des Grundpfandrechts zustimmen. Das liegt angesichts der fundamentalen rechtlichen Unterschiede, die zwischen einer privatrechtlichen Bewilligung und einer gerichtlichen Zustimmungsentscheidung bestehen, auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen."

    Doch, denn genau das war "schon immer" so, vgl. Palandt, 79.A. § 1829 BGB Rdn. 7, LG Berlin, 87 T 131/21. Es gibt überhaupt keine Rechtfertigung, in die Rechte der Erben einzugreifen.

    " b) Unzutreffend ist ebenso die aus der Prämisse des Amtsgerichts, die erteilte Belastungsvollmacht könne inhaltlich nicht über die Betreuerbefugnisse hinausgehen, gezogene Schlussfolgerung. Es trifft nicht zu, dass der Betreuer des Grundstücksverkäufers R nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (2009) für die Bestellung einer Grundschuld der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte..."

    Was hat die Vollmacht mit einer evtl. Genehm. zu tun? Die nach Ansicht des AG mit dem Tod erloschene VM ist doch wirksam, weil es keiner Genehm. bedarf??? Ich versteh es nicht. (Äpfel und Birnen)

    Und ja, die Vollmacht durch den Betreuer kann nicht weiter gehen, als die Vertretung durch den Betreuer selbst. D.H. Ende der Betreuung ist Ende der Vollmacht. Auch das war "schon immer" so, vgl. BayObLG, BReg. 1 a Z 110/64. "... den Tod des Pfleglings und damit auch das Erlöschen des Amts des Pflegers und das Erlöschen der Vollmacht der Notariatsangestellten oder mußte es mindestens kennen (§ 1698 a Abs. 1 Satz 2, § 173 BGB). Nach diesen Vorschriften konnte sich der Vertragsgegner nicht auf die Fortwirkung der Befugnisse des Pflegers und der Notariatsangestellten berufen und damit konnte die etwaige Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihn keine rechtliche Wirkung mehr erlangen."

    Eine interessante Frage.

    Ich würde in den Genehmigungsbeschluss bezüglich des Kaufvertrags (nebst Belastungsvollmacht) den Passus aufnehmen,d dass sich die erteilte Genehmigung nicht auf die in Gebrauchmachung der Belastungsvollmacht erfolgende Bestellung des Grundpfandrechts erstreckt.

    Dann herrscht Klarheit.

    Bei mir nicht. Ich kenne es nur so, dass es keine Teilgenehm. gibt. Entweder alles oder nichts. Schon deswegen, weil klar sein muss, ob beide Vertragspartner auch nur diesen Teil abschließen wollen oder nicht.

    Bleib dran ! Du kannst es schaffen ! Bereits bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst könnte es Probleme gäben. Für Sachsen ist das OVG Bautzen richtungsweisend (hierzu oberstes Gericht) 2 B 431/13, "Der Dienstherr darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die gesundheitliche Eignung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG bei einem Body-Mass-Indes ab 35,0 im Sinne der Klassifikation der WHO nicht gegeben ist. ... "

    Die Bewertung des Vermögens richtet sich grundsätzlich nach §§ 46 ff. GNotGK, hier also die Jahreswerte der Auszahlungen nach § 52.

    Nur, wo siehst du einen Unterschied bei Bezug von gesetzlicher Rente (die es nach dem mitgeteilten SV sogar sein könnte) ? Oder nimmt du die auch als Vermögen?

    Da hast du doch geprüft. Inhaltlich habe ich zwar Bedenken, eine Ablehnung gegen einen gestellten Antrag, auch als Ablehnung eines noch noch nicht gestellten Antrages auszulegen, ist aber deine Entscheidung. Dazu müsste man wohl eh alles lesen.

    Zur Prüfung überhaupt, vgl. BGH, XII ZB 29/20,"... Denn die mildere Möglichkeit der additiven Einbenennung ist unabhängig von der konkreten Antragstellung stets in Betracht zu ziehen, weil sie den berechtigten Interessen des Kindes bereits genügen und diese zugleich mit denen des namensgebenden Elternteils in einen angemessenen Ausgleich bringen kann... Wird der Antrag wie im vorliegenden Fall ohne Einschränkung gestellt, hat das Gericht den antragstellenden Elternteil auf die Sachgerechtigkeit eines auf die additive Einbenennung gerichteten Hilfsantrags hinzuweisen (vgl. ... "

    Wie Kai:

    KU für die Zukunft voll festsetzbar. Ob es die Vergangenheit genügt, anzugeben, dass man UVG vom Antrag abzieht, wie das OLG DD meint, darf man zumindest bezweifeln, so auch Schürmann, jurisPR-FamR 6/2023 Anm. 6. Es ist die erste Entscheidung zu dem Prob.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angabe und Anrechnung genügt, stellt sich die Frage, wodurch ist denn sichergestellt, dass es überhaupt einen überschießenden festzusetzenden Betrag gibt, der eben nicht festgesetzt werden darf., also das Kind Z.B. tatsächlich nur einen Anspruch in Höhe der UVG-Leistungen hat. Dazu schweigt das OLG. Genau eine derartige Prüfung, soll im vereinfachten Verfahren durch die Angabe "keine Leistungen erhalten... " vermieden werden., weil eben "vereinfacht". Aber ich werde es wohl kaum nochmal hoch bringen, mein OLG ist recht meinungsstabil.

    ...

    Die Problematik scheint mir eher darin zu liegen, dass bei der Versteigerung - anders als beim typischen rechtgeschäftlichen Erwerb - eine Sicherstellung der Gegenleistung nicht stattfindet. Der Erwerb durch Hoheitsakt ist im Grunde eine ungesicherte Vorleistung. Würde der Eigentumserwerb erst durch Zuschlag und Zahlung/Hinterlegung des Gebots eintreten, gäbe es das Problem nicht. Vielleicht wäre es einfacher, hier anzusetzen.

    Nicht nur da. Versteigerung von Rechten oder Mobiliar findet (wirksam) immer nur gegen Zahlung statt, z.B. § 817 ZPO. Was hat der Bieter getan, was die volle Eigentümerstellung rechtfertigt? Die Silei genügt wohl nicht.

    ...

    Die Erklärungen wurden unter dem Kopf "AG X. - Rechtsantragstelle - mit einem RAST-Aktenzeichen aufgenommen, Gegenwärtig: A., Justizamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

    Übersandt wurden die Erklärungen durch das Nachlassgericht des AG X.

    Die Rechtsantragstelle ist nicht das Nachlassgericht, der U.d.G. nicht der Rechtspfleger - ...

    Ich bin da ganz bei dir, sehr unglücklich gelaufen. Die Formulierung deutet klar darauf hin, dass nach § 25 FamFG vorgegangen wurde und genau der gilt nicht. Die RAST bildet keine originäre sachliche Zuständigkeit eines Gerichts, sondern ist Teil der Fürsorge zur Aufnahme von Erklärungen, vgl. MüKo, § 25 Rdn. 11, "..Zuständig ist entweder die Geschäftsstelle des in der Sache zuständigen Gerichts oder die Geschäftsstelle irgendeines Amtsgerichts im Geltungsbereich des GVG. Die Entscheidung, welche Abteilung der Geschäftsstelle mit der Aufgabe betraut wird (zB Rechtsantragsstelle), ist eine Maßnahme der Justizverwaltung; sie obliegt dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter... "

    Die Ausschlagungsbeurkundung ist originäre Aufgabe des NLG, § 1945 BGB. Ein Verstoß ist ein sachlicher. Der ist aber auch unschädlich, MüKo, § 2 Rdn. 60. (§ 2 Abs. 3 analog).

    Klar wird das, wenn man sich das Aktenzeichen ansieht. Beurkundung müsste eigentl. UR haben. Die Aufnahme durch UdG führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit, vgl. OLG Braunschw. 1 Ss 6/16.

    Man könnte die Erklärung wohl noch retten, wenn man es als unschädlichen (versehentl.) Verstoß nach § 12 RpflG ansieht. Aber ne Berichtigung scheint mir notwendig.

    Da die e-Akte ohnehin schon mehr Aufwand und Zeit bedeutet, d.h. einscannen bei uns durch 2 ! Leute erfolgt, einer der scannt und einer der kontrolliert und signiert, dann Ausdrucke davon, abheften und das Ganze (also wer gescannt, geprüft, wieviel ..)ein Jahr aufgehoben wird, habe ich nochmal geschaut. Bisher habe ich auch alles unterschreiben lassen, klar, war ja kein Aufwand. Aber nun sollte man überlegen, die Koll. zu entlasten.

    Die Protokollierung durch die G.st. / Rpfl. ist auch zur Revision bzw. Rev. begründung, § 345 StPO vorgegeben. Die Form und Zwecke sind gleich, wobei in Strafsachen mehr Steuerungswirkung durch den Rpfl. entfaltet werden muss. D.H. ob und inwieweit der Erschienene tatsächlich auch einverstanden ist, kann viel eher als bei § 129a ZPO streitig werden. Was für Revision reicht, muss also erst recht im übr. gelten.

    Und man glaubt es kaum. Bereits das Reichsgericht, Urt. v. 23.12.1913, RG St 48, 79-84 hat sich ausführlich! mit der Frage der Notwendigkeit einer Unterschrift bei Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers befasst und diese verneint. (juris Volltext) Lesenswert.

    Und ja, eben jene Entscheidung wird immer noch zitiert und angewendet, vgl. OLG Karlsr., 2 Ss 131/06.

    Eine Unterschrift des Antragstellers ist unabdingbar.

    Doof gefragt: steht wo?

    Ich kann nur sagen, dass die gängigen Komm.: MüKo, BeckOK, Musielak, das Gegenteil behaupten. Die Unterschrift wird nur wegen Beweiszwecken empfohlen. Es gibt sogar ne Entscheidung, BayObLG, 3Z BR 190/04, die es auch so sieht. Zöller u.a. schweigen sich aus.

    Bei elektr. Aufnahme: (qualifiziert elektronisch) signiert vom Rpfl., vgl. D. Müller:in Ory/ Weth, jurisPK-ERV Band 2 , 2. Aufl., § 129a ZPO.

    Selbstverständlich muss angehört werden. VKH wird bewilligt, wenn die beabsichtigte ! Rechtsverfolgung hinreichend auf Erfolg bietet, folglich stellt § 77 auf das nachfolgende beabsichtigte Verfahren ab, also ob das v.A.w. oder Antrag durchgeführt wird.

    BT-Drs. 16/6308, 213: "In Antragsverfahren, die mit einem zu begründenden Sachantrag eingeleitet werden, ist dem Antragsgegner gemäß Satz 2 indes regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ..."

    Sonstige Verfahren laufen auch nicht nach Gutdünken, sondern: "

    In sonstigen Antragsverfahren und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es einer Anhörung anderer Beteiligter nur dann, wenn ihre verfahrensrechtliche Stellung durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe berührt werden würde, so dass sich die Situation insoweit wie in einem kontradiktorischen Verfahren darstellt. Das wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der andere Beteiligte das Verfahren mit einem den Absichten des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers entgegengesetzten Ziel führt. ..."

    In der Sache kann ich kaum vorstellen, dass ohne pers. Anhörung der Beteiligten eine sofortige Zurückweisung gerechtfertigt ist. Hast du die additive Einbenennung geprüft und bei fehlen eines Antrages hierauf hingewiesen? Das ist zwingend notwendig.