Vom Prinzip her könnte ich schon mit der Auffassung anfreunden, dass die Grundschuld gleich mit genehmigt werden sollte, aber ich würde das auch so mit reinschreiben. Nur, die Begründung des OLG kann ich nicht verstehen, die natürlich nur Sinn macht, wenn es auf die Handlungen des Betreuers ankommt.
"a) Verfehlt ist schon die Annahme des Amtsgerichts, eine – unterstellt: notwendige – Genehmigung der Grundschuldbestellung vom 22. Juni 2022 durch das Betreuungsgericht könne dadurch herbeigeführt werden, dass die Erben des Betreuten der Bestellung des Grundpfandrechts zustimmen. Das liegt angesichts der fundamentalen rechtlichen Unterschiede, die zwischen einer privatrechtlichen Bewilligung und einer gerichtlichen Zustimmungsentscheidung bestehen, auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen."
Doch, denn genau das war "schon immer" so, vgl. Palandt, 79.A. § 1829 BGB Rdn. 7, LG Berlin, 87 T 131/21. Es gibt überhaupt keine Rechtfertigung, in die Rechte der Erben einzugreifen.
" b) Unzutreffend ist ebenso die aus der Prämisse des Amtsgerichts, die erteilte Belastungsvollmacht könne inhaltlich nicht über die Betreuerbefugnisse hinausgehen, gezogene Schlussfolgerung. Es trifft nicht zu, dass der Betreuer des Grundstücksverkäufers R nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (2009) für die Bestellung einer Grundschuld der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte..."
Was hat die Vollmacht mit einer evtl. Genehm. zu tun? Die nach Ansicht des AG mit dem Tod erloschene VM ist doch wirksam, weil es keiner Genehm. bedarf??? Ich versteh es nicht. (Äpfel und Birnen)
Und ja, die Vollmacht durch den Betreuer kann nicht weiter gehen, als die Vertretung durch den Betreuer selbst. D.H. Ende der Betreuung ist Ende der Vollmacht. Auch das war "schon immer" so, vgl. BayObLG, BReg. 1 a Z 110/64. "... den Tod des Pfleglings und damit auch das Erlöschen des Amts des Pflegers und das Erlöschen der Vollmacht der Notariatsangestellten oder mußte es mindestens kennen (§ 1698 a Abs. 1 Satz 2, § 173 BGB). Nach diesen Vorschriften konnte sich der Vertragsgegner nicht auf die Fortwirkung der Befugnisse des Pflegers und der Notariatsangestellten berufen und damit konnte die etwaige Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihn keine rechtliche Wirkung mehr erlangen."