Naja, der Antragsteller hat ja keine Kosten in irgendeiner Form vorlegen müssen, somit kann er auch nichts erstattet verlangen. Somit gehören auch kein Kosten in den zu erlassenden Vollstreckungsbescheid. Wäre der Antrag nicht erweitert worden, müsste nun der Kostenbeamte (die Kostenbeamtin) die Gerichtskosten für das Mahnverfahren dem Antragsgegner in Rechnung stellen, denn ein erlassener Vollstreckungsbescheid beinhaltet praktisch, dass die Kosten hierfür der Antragsgegner zu tragen hat (es ergeht dann ja keine gesonderte Kostenentscheidung).
Etwas Bauchschmerzen bereitet mir die Erweiterung des Antrages. Der Fall ist ja ähnlich zu dem, dass jemand eine Klage einreicht mit einer Forderung 1, dann die Klage erweitert um eine Forderung 2, wobei sodann der Beklagte die Forderung 1 anerkennt (und sodann Teilanerkenntnisurteil ergeht). Dann erfolgt eine Kostenentscheidung auch erst mit Abschluss des Verfahrens (Endurteil, Schlussurteil etc.). Da kann es durchaus sein, dass dann hinsichtlich der Forderung 2 die Klage unbegründet ist, sodass am Ende der Richter eine Kostenentscheidung nach Quoten erlässt. Insoweit würde ich da im gegenständlichen Fall tatsächlich erst mal die abschließende Kostenentscheidung seitens des Kostenbeamten abwarten. Immerhin war ja mal im Verfahren die 3-fache Gerichtsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert zwischenzeitlich entstanden und eine Ermäßigung auf eine 1,0 Gebühr findet ja auch nur dann statt, wenn sich der gesamte Verfahrensgegenstand durch Anerkenntnis, Antragsrücknahme oder Vergleich erledigt hat. Und das weiß man ja im Moment alles noch nicht. Im Verfahren sind die Gerichtskosten ja auch nur einmal abzurechnen. Da der ASteller kostenbefreit ist, ist das ja alles kein Problem, weil man jetzt gar nicht darüber nachdenken muss, ob etwas in den VB aufzunehmen ist.
Schwieriger wäre es wohl, wenn der Antragsteller nicht kostenbefreit wäre und einen Prozessbevollmächtigen hätte. Da würde ich dazu tendieren, dass die Kosten des Pbev für die Beantragung des VB auf jeden Fall in voller Höhe mit in den VB aufzunehmen sind, dass man aber zu den Gerichtskosten und zu der Gebühr des Pbev zum Mahnbescheid die Schlusskostenentscheidung abwarten und sodann die Kostenerstattung über einen KFB ermitteln/ festlegen muss.
Beiträge von Andy.K
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Habe da in den letzten 10 Jahren gefühlt 5 Fälle dieser Art gehabt und nie was unternommen, weil das Kind nun mal in den Brunnen gefallen ist und es mit den Vorschriften über die Begrenzung der Erbenhaftung oder über § 1629a BGB noch Möglichkeiten gibt, den Schaden zu begrenzen.
"Entzug der Vermögenssorge nach § 1666 Abs. 3 BGB (Zuständigkeit Rechtspfleger) Halte ich für überzogen und zudem kann man damit auch nichts rückgängig machenoder die Aufforderung an die Mutter, gem. § 1667 das Vermögen des Minderjährigen zu verzeichnen (Zuständigkeit Rechtspfleger)." Was sollte das auch bringen?
Einen Hinweis, sich - ggf. über Beratungshilfe - eines Anwalts zu bedienen, um nach Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung zu suchen, habe ich aber dennoch immer gegeben.
Die nicht abgegebene Genehmigung beim Nachlassgericht führt ja im Übrigen zu demselben Ergebnis wie eine gar nicht erst erklärte Erbausschlagung, von der wir häufig gar nichts erst mitbekommen und was ganz sicher auch regelmäßig bei überschuldeten Nachlässen passiert.
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Berücksichtige ich diesen mit, da es sich auch um eine Form von Unterhalt handelt und die 120 % nicht überschritten werden?
Unzweifelhaft JA.
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Die Frage, ob eine Erbausschlagung von einem Familiengericht zu genehmigen ist oder nicht, fällt gar nicht unter das Erbrecht, sondern unter das Familienrecht. Und wenn das Kind Deutscher ist und auch ständig seinen Aufenthaltsort hier in D hat, bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass bei dieser Konstellation nach sodann anzuwendendem deutschen Recht keine Genehmigung erforderlich. Das hätte selbst ein ausländisches Nachlassgericht zu akzeptieren.
Umgekehrt ist es ja auch nicht. Deutscher Erblasser, Nachlassgericht hier, für einen möglichen Erben in Frankreich, nämlich eine minderjähriges Kind, wird die Erbschaft ausgeschlagen. Dann habe ich mich als Nachlassgericht hier damit zu befassen, ob die Erbausschlagung wirksam ist bzw. von einer Genehmigung abhängt. Und bei dieser Frage muss man dann beurteilen, ob nach französischem Familienrecht eine Genehmigung erforderlich wäre.
Ausschlaggebend ist also immer, welches Familienrecht für das ausschlagende Kind anzuwenden ist. -
Ich verweise auf Keidel, FamFG, zu § 252 Abs. 1 Nr. 2: Einwendung ist nicht nur dann zurückzuweisen, wenn der Rechtspfleger vom Zugang der Aufforderung überzeugt ist, sondern bereits dann, wenn er den fehlenden Zugang für wahrscheinlich hält.
Werden die Einwendungen aber nicht zurückgewiesen und wird somit der Unterhalt in voller Höhe festgesetzt, kommt es ja gar nicht zum streitigen Verfahren. Der Antragsgegner muss dann Rechtsmittel einlegen und kann in diesem Rahmen seinen Einwendungen nochmals vorbringen, über die dann das OLG zu entscheiden hat (sofern Beschwer erreicht wird, andernfalls F-Richter(in) im Hause).
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eine Festsetzung scheidet daher auf jeden Fall aus.
OK, dann hatte ich dich missverstanden. Dann kann man das in der Tat im streitigen Verfahren klären.
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Hier steht doch die Kindesmutter auf der einen Seite als Testamentsvollstreckerin (kraft ihres Amtes und nicht als Vertreterin irgendwelcher Personen oder für sich selbst) und auf der anderen Seite für ihr minderjähriges Kind als gesetzliche Vertreterin. Ein Vertretungsausschluss ist da nicht zu erkennen, zumal es sich zusätzlich nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (auf die Frage des lediglich rechtlichen Vorteils kommt es dabei somit gar nicht an, das wäre zB der Fall, wenn sie ihr eigenes Grundstück dem Kind schenken wöllte).
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Wie, wolltest du nicht dann in vollem Umfang festsetzen? Dagegen müsste die Antragsgegnerin ja erst mal Rechtsmittel einlegen, und ab dann zum OLG. Das streitige Verfahren kommt doch nur in Betracht, wenn Einwendungen durch die Antragsgegnerin erhoben wurden, die nicht zurückzuweisen waren, sodass man den beantragten Unterhalt gar nicht oder nur zum Teil festgesetzt hat, §§ 255 Abs. 1, 254 FamFG.
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Ich habe das jetzt nochmal zur Stellungnahme rausgegeben an den Anwalt des Kindes, werde das vermutlich am Ende aber auch so entscheiden. Ich MUSS ja eine Entscheidung treffen und KANN dabei nur zwischen Mutter und Vater wählen. Der Berechtigte ist ja auch praktisch durch nichts beschwert, im Abzweigungsverfahren wird er lediglich angehört (für den Fall, dass er entgegen der Angaben des Kindes doch Unterhalt leisten sollte), muss aber auch auf nichts eingehen. Ein Rechtsmittel dagegen wäre ja dem Rechtsmissbrauch schon ziemlich nahe.
Das Rechtsmittel dürfte allerdings nur die Erinnerung sein, denn der Wert des Verfahrens wäre nach § 51 Abs. 3 FamGKG auf 500,00 € festzusetzen, und der Mindest-Beschwerdewert beträgt 600 € (und zulassen kann man sie auch nicht auf Grund einer faktisch kaum vorhandenen Beschwer für die Elternteile).
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Das Kind wird nicht durch den Vater vertreten, sondern vom Jugendamt als Beistand. Die Vertretung hat die Rechtsanwältin auch schon beanstandet, allerdings gibt es hierzu schon Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 19.10.2014 - XII ZB 250/14), dass dies kein Problem darstellt.
Eben, die Beistandschaft kann ja auch nur von dem Elternteil beantragt werden, in dessen Obhut sich das Kind überwiegend befindet. In der zitierten BGH-Entscheidung geht es wohl in erster Linie um die Konstellation des § 1629 Abs. 3 BGB, also die Prozesstandschaft.
Es wäre doch demnach so, dass bereits die Beistandschaft zu beanstanden wäre, wenn sich das Kind nicht überwiegend in der Obhut nur eines Elternteils befindet, genau wie eben der Fall, wenn dieser Elternteil ohne Beistand den Unterhalt als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen würde. Es kann ja auch gar nicht anders sein, man kann ja nicht über den Umweg einer Beistandschaft das Erfordernis des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB umgehen ... -
Es fängt ja schon damit an, ob der Vater das Kind bei der Geltendmachung von Unterhalt überhaupt vertreten kann (siehe § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Könnte man zur Aufklärung überhaupt das Kind anhören (Alter)?
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Hatte diese Woche auch erst wieder einen solchen Fall: Rückstand X, eingetragen erhalten UVG Y, zuzüglich laufender Unterhalt.
Dann setze ich neben dem laufenden Unterhalt als Rückstand nur den Betrag X-Y fest. Solange nichts im Antrag vorgetragen wird, dass das was "zurück übertragen" wurde und der Betrag nur als Info angegeben wurde, gehe ich davon aus, dass der Teil Y nicht dem Kind zusteht und somit nicht festgesetzt werden kann.
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Ich habe jetzt einen ganz speziellen Fall. Volljährige Tochter beantragt die Bestimmung ihres Vaters als Kindergeldberechtigten, damit dann die Überleitung uns Auszahlung an sie erfolgen kann (soweit habe ich sie bzw. ihren Anwalt bereits aufgeklärt). Sie hatte schon bösen Schriftverkehr mit ihm. Über die Mutter lässt sie sich erst gar nicht aus (Verhältnis wohl noch schlechter), die Adresse haben wir aber mittlerweile. Der Vater hatte zuletzt das Kindergeld bezogen.
Die Voraussetzungen nach § 64 EStG liegen alle vor.
Nun schreibt der Vater bei der Anhörung, er will auf keinen Fall als Berechtigter bestimmt werden, das Verhältnis zu ihr wäre so schlecht, dass seine Tochter ihm nach der letzten OP gesagt habe "wäre besser gewesen, du wärst daran gestorben" (jetzt mal etwas milde ausgedrückt).
Echt eine blöde Situation, wenn niemand dazu bestimmt werden will. Ein Rechtsmittel bei einer Bestimmung durch mich liegt praktisch schon auf der Hand. Dabei hat unser OLG mal entschieden, dass derjenige bestimmt werden soll, bei dem anzunehmen ist, dass es dem Kind am besten (bzw. ohne weitere Probleme) zugute kommt. Dies ist hier aber offensichtlich bei keinem der Elternteile der Fall.
Mir bleibt wohl nichts anderes übrig, als das Rechtsmittel in Kauf zu nehmen, obwohl ich mich mit der Begründung immer noch schwer tue.
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Hatte in dieser Wochen schon wieder 2 solcher Verfahren (jeweils schwerer sexueller Missbrauch von Minderjährigen, einer war kaum 3 Jahre alt). 2x EAO erlassen, schnelle Erledigung für mich. Und zur Gewissheit habe ich nochmal unsere aktuell tätigen Richter gefragt: Auch sie vertreten die Meinung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Untersuchungen und Vernehmungen ist nur eine Annexkompetenz zu den anderen Wirkungskreisen, die sonst nicht umsetzbar wären, somit kein richterlicher Entzug eines Teils der elterlichen Sorge erforderlich. Ich erlasse somit weiter die Beschlüsse nach dem Muster der STA, habe mir in ForumStar hierzu längst ein eigenes Formular gebastelt, sodass nicht mehr viel zu ändern ist.
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Ich kann wiederum den beiden Vorbeiträgen nur eingeschränkt zustimmen. Zunächst müssen wir mal festhalten, dass es sich bei dem Verfahren um keine Familienstreitsache handelt, die ZPO (Begriffe wie "sofortiges Anerkenntnis") bleibt also außen vor. Es handelt sich um ein Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechtsprechung sieht auch keinen Zwang für ein gegebenes Rechtsschutzbedürfnis darin, dass jemand vorher aufzufordern ist, wenn der Erfolg einer solchen Aufforderung zweifelhaft erscheint. Typisches Beispiel hierfür sind ja die vielen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Hier wird ja praktisch auch nie verlangt, dass man seinen Stalker vorher schriftlich auffordern muss, dass er das sein lassen soll .... In den Verfahren zur Bestimmung der Kindergeldberechtigung lag bei mir die Konstellation auch immer so, dass das volljährige Kind den Antrag stellte (manchmal sogar vertreten durch einen Berufsbetreuer), sich sogar schon von dem einen Elternteil entzweit hatte und den anderen kaum noch kannte. Da konnte bzw. kann man von vornherein davon ausgehen, dass mit einer Reaktion nicht zu rechnen ist. In Einzelfällen mag das auch mal anders sein. Ich habe noch nicht einen Fall erlebt, bei dem beide Elternteile bei der Anhörung mir überhaupt geantwortet hätten, wohl wissentlich, dass sie von dem Kindergeld sowieso nichts haben werden. Aber dafür kann man wohl nicht das ganze Verfahren in Frage stellen, allenfalls bei der Kostenentscheidung wäre das wohl zu berücksichtigen, wenn etwa durch die Elternteile darauf hingewiesen würde, dass sie ja gar nicht gefragt wurden. Es soll ja letztlich auch der zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden, bei dem zum Wohle des Kindes damit zu rechnen ist, dass es die wenigsten Probleme gibt und dass somit auf schnellem Wege das Kindergeld dem Kinde zugute kommt.
Insgesamt darf man wohl in diesen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Schwelle für ein Rechtsschutzbedürfnis nicht so hoch ansetzen, weil es letztlich immer auf eine zeitnahe Entscheidung zum Wohle eines Betroffenen (oder Opfers) ankommt.
Was soll man auch machen oder verlangen, wenn für ein geistig behindertes volljähriges Kind ein Berufsbetreuer den Antrag stellt, der der von mindestens einem Elternteil nicht mal Aufenthalt/Adresse kennt und sich mindestens ein Elternteil für das Kind überhaupt nicht interessiert hat. Manchmal ist es schon schwierig, überhaupt den Namen des leiblichen Vaters herauszufinden. Letztlich geht es in solchen Verfahren ja nicht mal um irgendwelche Rechte dieser Elternteile, es ist eine reine formale Entscheidung, denn am Ende bekommt - wirtschaftlich gesehen - sowieso keiner der beiden Elternteile das Kindergeld.
Im Übrigen stellen unsere Richter in Verfahren, in denen es vorrangig um das Kindeswohl geht, auch keine übertriebenen Anforderungen an vorgerichtliche Bemühungen, ich habe noch keinen Antrag gesehen, der deswegen zurückgewiesen wurde, allenfalls musste eben mal ein Antragsteller die Kosten tragen oder ihm wurde keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt. -
Wie gesagt, ich habe den letzten Punkt (Aufenthaltsbestimmungsrecht) immer über die "Annexkompetenz" mit in den Beschluss aufgenommen, so wie es mir meine damalige Richterin in einer Stellungnahme mitgeteilt hat. Wie soll man etwa die Entscheidung über eine Zustimmung zu einer Anhörung oder einer Untersuchung auch praktisch umsetzen, wenn man nicht bestimmen darf, dass sich das Kind hierzu an den Ort X zu begeben hat. Sicherlich kann man da auch anderer Auffassung sein. Dann müsste ich aber derartige Vorlagen immer erst der Geschäftsstelle vorlegen, die dann ein Richterverfahren (1666 BGB) anlegt - und erst wenn eine solche Entscheidung getroffen wurde, könnte ich sodann den Beschluss zur Bestellung eines Ergänzungspflegers erlassen, der dann sinnvollerweise alle Wirkungskreise in einer Entscheidung erfasst. Das wird sich dann hinziehen (und oftmals möchte ja die STA gerade wegen dringend erforderlicher Vernehmungen und Untersuchungen im Hinblick auf den Ermittlungserfolg, dass es möglichst ganz schnell geht).
Auf der anderen Seite könnte ich natürlich auch so weitermachen wie bisher, vlt legt ja doch jemand mal Beschwerde ein, und dann möge hierzu unser OLG entscheiden ... dann wissen auch unsere Richter in Zukunft Bescheid, dass sie in solche Sachen involviert sind. -
Dass die funktionelle Zuständigkeit für einen Antrag gem. § 1796 BGB beim Richter liegt, ist mir offen gestanden völlig neu. Nach welcher Norm legst Du das dem Richter vor?
Im Prinzip hast du Recht. Bei irgendwelchen Rechtsgeschäften würde ich das auch problemlos nach § 1796 BGB selbst machen. Hier geht es aber praktisch um Teile der Personensorge (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge ...), sodass ich es eben - zugegeben vielleicht nicht zwingend - dem Richter vorlege (damit der ggf. in solchen Fällen auch weitere Maßnahmen prüfen kann), und der macht das bei uns dann auch problemlos. Im Palandt wird es unter Rn 18 zu § 1629 im Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht auch bezeichnet als "kommt in diesem Fall nur nach enspr Sorgerechtsentzug in Betracht (Nürnberg NJW 10, 3041 u.a.)".
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Interessiert euch, welche entsprechenden Versuche vor der Antragstellung beim FamG erfolgten oder spielt das keine Rolle?
Spielt für mich keine Rolle. Es hat bei der Anhörung der Eltern noch nie einer geantwortet, dass man das doch hätte außergerichtlich klären können, oftmals kennen die sich gar nicht mehr oder reden nicht miteinander, mindestens ein Elternteil interessiert sich auch null Komma nichts für ein solches Kind. In der Regel sehe ich von der Kostenerhebung ab, habe aber auch schon den Eltern zu gleichen Teilen die Kosten auferlegt, wenn ich gesehen habe, dass sie auf außergerichtliche Aufforderungen nicht reagiert haben.
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Also ich habe solche Fälle ständig. Mal paar Antworten zu aufgeworfenen Fragen:
Vorab: Sehr viel Rechtsprechung findet man zu solchen Fällen im Beschluss des Hansetischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.3.2013, 13 UF 81/12 (zu finden über Juris)
Bestellung als Ergänzungspfleger im Rahmen einer einstweiligen Anordnung dürfte möglich sein, habe ich - ohne Anhörung - auch schon mehrfach gemacht. Zwar hält das erwähnte Gericht die ganzen Anhörungen (Elternteile, Jugendamt ..) für zwingend erforderlich, allerdings wurde eben auch am Rande erwähnt, dass man von den Anhörungen nicht hätte absehen können, weil es eben gerade keine einstweilige Anordnung war, was ja im Umkehrschluss bedeutet, dass in bestimmten Situationen (Gefahr in Verzug, Kindeswohlgefährdung ...) eine solche möglich sein muss, dass eben auch ohne Anhörung, aber befristet.
Ich habe vor Jahren eine solche Sache auch schon mal einer Familienrichterin (ist jetzt nicht mehr hier) vorgelegt im Hinblick auf die Wirkungskreise, die über den gesetzlichen Vertretungsausschluss (§§ 52, 81c Stopp) hinausgehen, z.B. "Entbindung von der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte" oder "Die Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf die oben angeführten Untersuchungshandlungen und Zeugenvernehmungen". Sie hat mir daraufhin zur Akte geantwortet: Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch den Rechtspfleger würde auch die zuletzt genannten Wirkungskreise umfassen, es handelt sich dabei nur um "Annexkompetenzen" zu den Wirkungskreisen auf Grund gesetzlichen Vertretungsausschlusses, da sich diese ansonsten gar nicht verwirklichen ließen, eine Entscheidung über eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, welche dem Richtervorbehalt unterliegt, wäre somit nicht erforderlich.
Ich lege somit die Akte nur noch dem Richter vor bzw. lasse das Verfahren gleich auf den Richter umtragen, wenn auf Grund der in § 52 StPO gar kein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorliegt, sondern lediglich eine Interessenkollision im Sinne von § 1796 BGB. Dann machen das die Richter auch. So etwas hatte ich letztens mal, als der 17 jährige Bruder von dem 8-jährigen Geschädigten beschuldigt war und die Mutter gesetzliche Vertreterin für beide Kinder war.
Im Übrigen beantragt bei uns die STA auch immer, dass der Beschluss des Familiengerichts nicht den Eltern bekannt gemacht werden soll, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Dem komme ich aber nicht nach, denn für eine nicht vorzunehmende Bekanntmachung an die Eltern fehlt im FamFG jegliche Stütze, ihnen würde schließlich auch ein Rechtsmittelrecht genommen. Auf Anhörungen kann man unter gewissen Umständen verzichten, wenigstens in einem eAO-Verfahren, nicht aber auf die Bekanntmachung einer Entscheidung.