Also ich habe solche Fälle ständig. Mal paar Antworten zu aufgeworfenen Fragen:
Vorab: Sehr viel Rechtsprechung findet man zu solchen Fällen im Beschluss des Hansetischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.3.2013, 13 UF 81/12 (zu finden über Juris)
Bestellung als Ergänzungspfleger im Rahmen einer einstweiligen Anordnung dürfte möglich sein, habe ich - ohne Anhörung - auch schon mehrfach gemacht. Zwar hält das erwähnte Gericht die ganzen Anhörungen (Elternteile, Jugendamt ..) für zwingend erforderlich, allerdings wurde eben auch am Rande erwähnt, dass man von den Anhörungen nicht hätte absehen können, weil es eben gerade keine einstweilige Anordnung war, was ja im Umkehrschluss bedeutet, dass in bestimmten Situationen (Gefahr in Verzug, Kindeswohlgefährdung ...) eine solche möglich sein muss, dass eben auch ohne Anhörung, aber befristet.
Ich habe vor Jahren eine solche Sache auch schon mal einer Familienrichterin (ist jetzt nicht mehr hier) vorgelegt im Hinblick auf die Wirkungskreise, die über den gesetzlichen Vertretungsausschluss (§§ 52, 81c Stopp) hinausgehen, z.B. "Entbindung von der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte" oder "Die Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf die oben angeführten Untersuchungshandlungen und Zeugenvernehmungen". Sie hat mir daraufhin zur Akte geantwortet: Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch den Rechtspfleger würde auch die zuletzt genannten Wirkungskreise umfassen, es handelt sich dabei nur um "Annexkompetenzen" zu den Wirkungskreisen auf Grund gesetzlichen Vertretungsausschlusses, da sich diese ansonsten gar nicht verwirklichen ließen, eine Entscheidung über eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, welche dem Richtervorbehalt unterliegt, wäre somit nicht erforderlich.
Ich lege somit die Akte nur noch dem Richter vor bzw. lasse das Verfahren gleich auf den Richter umtragen, wenn auf Grund der in § 52 StPO gar kein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorliegt, sondern lediglich eine Interessenkollision im Sinne von § 1796 BGB. Dann machen das die Richter auch. So etwas hatte ich letztens mal, als der 17 jährige Bruder von dem 8-jährigen Geschädigten beschuldigt war und die Mutter gesetzliche Vertreterin für beide Kinder war.
Im Übrigen beantragt bei uns die STA auch immer, dass der Beschluss des Familiengerichts nicht den Eltern bekannt gemacht werden soll, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Dem komme ich aber nicht nach, denn für eine nicht vorzunehmende Bekanntmachung an die Eltern fehlt im FamFG jegliche Stütze, ihnen würde schließlich auch ein Rechtsmittelrecht genommen. Auf Anhörungen kann man unter gewissen Umständen verzichten, wenigstens in einem eAO-Verfahren, nicht aber auf die Bekanntmachung einer Entscheidung.