Beiträge von Andy.K

    Interessiert euch, welche entsprechenden Versuche vor der Antragstellung beim FamG erfolgten oder spielt das keine Rolle?

    Spielt für mich keine Rolle. Es hat bei der Anhörung der Eltern noch nie einer geantwortet, dass man das doch hätte außergerichtlich klären können, oftmals kennen die sich gar nicht mehr oder reden nicht miteinander, mindestens ein Elternteil interessiert sich auch null Komma nichts für ein solches Kind. In der Regel sehe ich von der Kostenerhebung ab, habe aber auch schon den Eltern zu gleichen Teilen die Kosten auferlegt, wenn ich gesehen habe, dass sie auf außergerichtliche Aufforderungen nicht reagiert haben.

    Also ich habe solche Fälle ständig. Mal paar Antworten zu aufgeworfenen Fragen:

    Vorab: Sehr viel Rechtsprechung findet man zu solchen Fällen im Beschluss des Hansetischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.3.2013, 13 UF 81/12 (zu finden über Juris)

    Bestellung als Ergänzungspfleger im Rahmen einer einstweiligen Anordnung dürfte möglich sein, habe ich - ohne Anhörung - auch schon mehrfach gemacht. Zwar hält das erwähnte Gericht die ganzen Anhörungen (Elternteile, Jugendamt ..) für zwingend erforderlich, allerdings wurde eben auch am Rande erwähnt, dass man von den Anhörungen nicht hätte absehen können, weil es eben gerade keine einstweilige Anordnung war, was ja im Umkehrschluss bedeutet, dass in bestimmten Situationen (Gefahr in Verzug, Kindeswohlgefährdung ...) eine solche möglich sein muss, dass eben auch ohne Anhörung, aber befristet.

    Ich habe vor Jahren eine solche Sache auch schon mal einer Familienrichterin (ist jetzt nicht mehr hier) vorgelegt im Hinblick auf die Wirkungskreise, die über den gesetzlichen Vertretungsausschluss (§§ 52, 81c Stopp) hinausgehen, z.B. "Entbindung von der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte" oder "Die Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf die oben angeführten Untersuchungshandlungen und Zeugenvernehmungen". Sie hat mir daraufhin zur Akte geantwortet: Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch den Rechtspfleger würde auch die zuletzt genannten Wirkungskreise umfassen, es handelt sich dabei nur um "Annexkompetenzen" zu den Wirkungskreisen auf Grund gesetzlichen Vertretungsausschlusses, da sich diese ansonsten gar nicht verwirklichen ließen, eine Entscheidung über eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, welche dem Richtervorbehalt unterliegt, wäre somit nicht erforderlich.

    Ich lege somit die Akte nur noch dem Richter vor bzw. lasse das Verfahren gleich auf den Richter umtragen, wenn auf Grund der in § 52 StPO gar kein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorliegt, sondern lediglich eine Interessenkollision im Sinne von § 1796 BGB. Dann machen das die Richter auch. So etwas hatte ich letztens mal, als der 17 jährige Bruder von dem 8-jährigen Geschädigten beschuldigt war und die Mutter gesetzliche Vertreterin für beide Kinder war.

    Im Übrigen beantragt bei uns die STA auch immer, dass der Beschluss des Familiengerichts nicht den Eltern bekannt gemacht werden soll, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Dem komme ich aber nicht nach, denn für eine nicht vorzunehmende Bekanntmachung an die Eltern fehlt im FamFG jegliche Stütze, ihnen würde schließlich auch ein Rechtsmittelrecht genommen. Auf Anhörungen kann man unter gewissen Umständen verzichten, wenigstens in einem eAO-Verfahren, nicht aber auf die Bekanntmachung einer Entscheidung.

    Wir haben hier so einen Querulanten, der innerhalb des letzten Jahres ca. 220 Beratungshilfeanträge gestellt hat. Er sitzt zZ bis Ende des Jahres noch in der JVA eine Strafe ab und macht dort im Fernstudium ein Jurastudium.

    Er hat schon unzählige Leute angezeigt, gegen sämtliche Einstellungen der Staatsanwaltschaften und Bestätigungen der GenSta wieder rechtliche Schritte eingelegt und beantragt für jeden Schritt wieder Beratungshilfe. Gegen OLG-Entscheidungen wird dann Beratungshilfe für Verfassungsbeschwerden beantragt und und und.

    Natürlich wird das fast alles versagt, Erinnerungen wurden von den Richtern zurückgewiesen, wobei er selbst dagegen wieder vorgehen will und hierfür neue Beratungshilfe beantragt.
    Praktisch beschäftigt er meine Kollegin, die für Beratungshilfe zuständig ist, schon ganz allein.

    Gegen sie hat er nun 3x Strafanträge gestellt wegen Rechtsbeugung u.ä. Zeugs. Natürlich auch eingestellt, aber es geht ja wie immer weiter.

    Nun habe ich in ihrer Abwesenheit auch 12 Anträge zurückgewiesen (ging erst mal schon um die Strafanträge gegen meine Kollegin und zum andern wie oben geschildert).

    Nunmehr kam eine Mitteilung von ihm, dass er auch gegen mich Strafantrag gestellt habe, weil ich ihm seine verfassungsmäßigen Rechte nicht gewähre und zudem "den gesetzlichen Richter blockiere" (was auch immer er damit meint).

    Bei mir kommt jetzt innerlich die Frage auf, ob man bei zukünftigen Anträgen dann nicht doch irgendwie befangen ist (ich denke schon: JA) und dies so vorlegen sollte? Natürlich wären dann schon 2 Rechtspfleger befangen und es würde dann wohl immer so weiter gehen ...

    Dies entsprach ja von Anfang an meinem Denken, meiner Tendenz ("Ich tendiere dazu, dass der Beschluss so erweitert auszulegen ist, dass auch Anwalt A den Anspruch hat, sodass der Mandant halt seinen Anwalt B im Ergebnis selbst bezahlen muss und bei vorliegenden Voraussetzungen ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt A geltend machen muss, sofern dazu überhaupt ein Grund besteht."). Der zuletzt beigeordnete Anwalt hat nur zuerst seinen Antrag gestellt (logisch, denn er kannte ja zuerst die Kostenentscheidung), aber so wie nur der erste Anwalt einen Anspruch gegen die Staatskasse hat, sollte es auch mit dem Anspruch nach § 126 ZPO sein, denn dieser steht ja in Zusammenhang mit der Beiordnung.

    Und eben darum habe ich auch die erste Anwältin informiert, sodass sie entweder selbst ihr Einverständnis erklären oder aber selbst einen Antrag vorlegen kann.

    Ich berufe mich jetzt auf Baumbach-Lauterbach.

    Die frühere Anwältin hat mir jetzt am Telefon gesagt, sie würde sich ggf. auch mit der Vergütung aus der Staatskasse zufrieden geben. Insoweit kann ich mich durchaus aus den Standpunkt stellen, dass ich dem 2. Anwalt, der zunächst seine Festsetzung beantragt hat, den vollen Betrag festzusetzen (hätte ich ja auch gemacht, wenn die frühere Anwältin einfach nichts geschrieben hätte), denn nach einer Festsetzung in voller Höhe kann halt nichts mehr für einen weiteren Anwalt festgesetzt werden.

    Es ist eben so: Man findet nichts brauchbares in Literatur und Rspr. zu dieser speziellen Konstellation und die Vorschläge hier sind auch nur Meinungen ohne Grundlage. Also setze ich jetzt fest für den mit dem ersten Antrag und lasse halt die andere Anwältin gegen die Ablehnung ihres Antrages Rechtsmittel einlegen oder aber sie macht es eben nicht. Dann muss sich das Landgericht damit beschäftigen, nur so gelangt man schließlich zu Rechtsprechung. Leider sind sich beide Anwälte auch überhaupt nicht grün, sodass man mit einem 50-50 Vorschlag auch zu keinem Einverständnis kommen wird.

    Ja, beiden Anwälten sind die gleichen (alle) Gebühren entstanden. Und zum Anwaltswechsel wurde durch die Ast lediglich vorgetragen, dass kein Vertrauensverhältnis zu ihrer bisherigen Anwältin mehr besteht (beide Anwälte haben übrigens ihre Kanzleien am gleichen Ort wo auch die Ast wohnt).
    Da kann ich keinerlei Notwendigkeit ableiten, dass der Antragsgegner mehr als eine Anwaltsvergütung erstatten müsste, beim besten Willen.
    Natürlich kann man sagen, dass man dann die Festsetzung nach § 126 ZPO für denjenigen vornimmt, der zuerst den Antrag gestellt hat. Mag sein, dass man sich dem anschließen kann, zumal zunächst der Antrag von Rechtsanwalt 2 vorlag und ich daraufhin bei Rechtsanwalt 1 nachfragte, ob der Einwendungen hat und ggf. selbst auch einen Anspruch geltend machen will, worauf dann auch der KFA folgte. Das hätte ich wohl so nicht machen wollen, dann hätte ich womöglich das Problem nicht, aber gut, sie hätten ebenso ihre Anträge so stellen können, dass sie am gleichen Tag beim Gericht eingegangen wären, dann hätte man das Problem dennoch.

    Fakt ist doch, dass der Antragsgegner nur einmal eine Anwaltsvergütung erstatten muss. Wenn die Antragstellerin nicht mehr das notwendige Vertrauen zu ihrer Anwältin hat (so wurde es wohl auch dargelegt), so kann sie die Mehrkosten (doppelten Kosten) schließlich nicht vom Antragsgegner erstattet verlangen, von alledem hat ja er nichts zu verantworten.
    Somit stellt sich ausschließlich die Frage, welcher der beiden Anwälte dann den Erstattungsspruch hat. Theoretisch haben den wohl isoliert betrachtet beide, praktisch steht dem aber eine doppelte Inanspruchnahme des Antragsgegners entgegen. Würde die Festsetzung auf den Antragsteller selbst lauten, würde 1x eine Rechtsanwaltsvergütung festgesetzt, fertig, der Antragsteller muss die Zahlung dann mit seinen beiden Anwälten klären, das interessiert den Antragsgegner nicht. Aber beide Anwälte wollen nun mal eine 126er Festsetzung.

    Ich meine, dass der Beschluss zur Prozesskostenhilfe mit der Frage, ob die Gegenseite die Kosten für einen oder zwei Anwälte zu erstatten hat (darauf läuft es im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung doch vorliegend hinaus) nicht zu tun hat. Maßgeblich wäre für mich, aus welchen Gründen der Anwaltswechsel erfolgte.

    Volle ZUstimmung. Zu klären ist zunächst, ob ein notwendiger Anwaltswechsel vorlag.
    Wenn ja, ist es unproblematisch.
    Wenn nein, würde ich nur die Vergütung des 1. Rechtsanwalts als notwendig ansehen.

    Dem kann ich nicht folgen. Ich als Festsetzer habe überhaupt nicht einzuschätzen, ob der Anwaltswechsel notwendig war. Das trifft ggf. den Richter bei der Beiordnung. Und aus seiner Beiordnung ist ja herauszulesen, dass Mehrkosten eben nicht notwendig sind. Wäre der Wechsel "notwendig", hätte auch die Staatskasse die Kosten zweier Anwälte erstatten müssen. Und was heißt hier: (bei tatsächlich notwendigem Anwaltswechsel) "ist es unproblematisch" ?

    Ich habe den Fall, dass zunächst Anwalt A beigeordnet war und die vollen Gebühren im Verfahren bereits verdient hat. Dann erfolgte ein Wechsel in der Beiordnung und Anwalt B wurde beigeordnet mit der Maßgabe, dass dadurch der Staatskasse keine höheren Aufwendungen entstehen dürfen als beim Fortbestand der Beiordnung A.
    Somit bekam Anwalt A die volle PKH-Vergütung erstattet und der Anwalt B nichts (hat auch nichts beantragt).

    Auf Grund des hohen Gegenstandswertes besteht aber jeweils eine Differenz zur Regelanwaltsvergütung. Da die gegnerische Partei unterlegen ist, muss sie nunmehr zunächst der Staatskasse (§ 59 RVG) und die Differenzvergütung eines Anwalts erstatten.
    Das Problem besteht nun aber daran, dass beide Anwälte A und B hinsichtlich der Differenzvergütung einen Antrag nach § 126 ZPO gestellt haben, festsetzen kann ich natürlich nur einmal.

    Wer hat nun eigentlich in dieser Konstellation den Anspruch?

    Ich tendiere dazu, dass der Beschluss so erweitert auszulegen ist, dass auch Anwalt A den Anspruch hat, sodass der Mandant halt seinen Anwalt B im Ergebnis selbst bezahlen muss und bei vorliegenden Voraussetzungen ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt A geltend machen muss, sofern dazu überhaupt ein Grund besteht.

    Anwalt A konnte ja zum Zeitpunkt des Wechsels auch einen solchen Antrag noch nicht stellen, da noch keine Kostenentscheidung existierte.

    Kann man sich da mit Fragen einfach hinwenden oder wie?

    Ja, habe ich schon gemacht in Fällen minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge, um deren Volljährigkeit in ihren Ländern aufzuklären. Bekam auch eine Antwort, in dem Falle eine Adresse der ausländischen Vertretung in Deutschland (in dem Falle in Brüssel), die es mir dann erst genau beantworten konnte. Ggf. können die dann auch weitere Anfrageadressen vermitteln.
    Natürlich wird es dann schwierig, wenn sich herausstellt, dass eine Genehmigung erforderlich ist. Aber vlt. kann auch dazu (Nachforschungen) eine geeignete Institution in den USA benannt werden, denn derartige Nachforschungen wird man wohl an ortskundige Personen/Institutionen delegieren müssen.

    Ja, mitunter hatte ich auch mal bei den Banken Glück, hängt wohl nicht nur von der Bank selbst sondern auch von dem jeweiligen Mitarbeiter ab, der das gerade in die Hände bekommt. Aber geschätzt 3/4 der Antworten liefen schon darauf hinaus, dass man Auskunft hierzu nur den Erben gebe - man dreht sich also im Kreis, denn die Erben kennt man ja erst, wenn Klarheit besteht, ob die Ausschlagung(en) wirksam sind oder nicht (genehmigt wurden).
    Nimmt man es genau, müsste man wenigstens dem Nachlassgericht eine Antwort geben, denn nach § 1960 Abs. 1 BGB gilt ja: "Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht". Und das Bedürfnis erfährt man in der Regel erst nach einer Mitteilung oder Auskunft. Außerdem macht das natürlich das Nachlassgericht auch nicht pauschal.


    Das sieht allerdings OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 10 UF 94/11 vollkommen anders.

    Dort wird nur ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichtes ggf. ins Leere geht, wenn nachfolgend das Finanzgericht zum Aufenthalt abweichend entscheidet.
    In Rn. 30 führt das OLG Celle aus, dass der (schlüssige) Vortrag des Antragststellers der Entscheidung des FamG zugrunde zulegen ist und die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand, es lägen keine gleichwertigen Betreuungsanteile vor im familiengerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt wird.

    Das sieht das OLG Nürnberg dann wiederum - wohl mit Recht - anders. Warum sollte man einfach mal so das (schlüssige) Vorbringen des Antragstellers zugrunde legen, wenn der Antragsgegner etwa das Gegenteil (ebenso schlüssig) behauptet? Das widerspricht ja völlig verfahrensrechtlichen Prinzipien. Festzustellen, wem nach dem Gesetz erst einmal das Kindergeld zusteht, ist Aufgabe der Kindergeldstelle. Hierzu muss sie auch feststellen, ob eine Festlegung des Familiengerichts überhaupt erforderlich ist, also die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Familiengerichts vorliegen. Wenn die Kindergeldstelle zu dem Ergebnis kommt, das Kind halte sich mehr bei dem einen Elternteil auf, so muss es diesen eben als Kindergeldberechtigten bestimmen, der andere Elternteil hat dann Rechtsmittel und kann dies im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht klären. Nur wenn feststeht, dass das Kind annähernd gleich lange in den Haushalten lebt, hat unter Berücksichtigung des Kindeswohls das Familiengericht eine Entscheidung zu treffen.

    Eine unserer Richterinnen hat jedenfalls auf Grund meiner Vorlage unter Verweis auf Literaturstellen (Bamberger/Roth § 1618 Rn 14 unten, Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer § 145 Rdn. 20, Klüsner, Rpfleger 2002, 233 Fn.3, Hepting, FPR 2010, 23, Christina-Maria Leeb und Martin Weber, Aufsatz in Rpfleger 2013, 241-250) im Jahr 2016 per Beschluss festgestellt, dass richterliche Zuständigkeit besteht, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Seit dem wird das hier ausnahmslos so gehandhabt. Die Argumente scheinen mir auch nachvollziehbar, denn die Bestimmung eines Namens gehört zweifellos zur elterlichen Sorge (Personensorge).

    Ich habe die Anfragen bei Jobcentern, Finanzämtern oder Banken mittlerweile längst aufgegeben. Es kam nie etwas dabei raus: Entweder gar keine Antwort oder die Frage nach der rechtlichen Basis oder der Hinweis, dass Auskunft nur Erben gegeben werden könne. Selbst für Auskünfte beim Bundesamt für Steuern gibt es ja nur eine gesetzliche Grundlage in der Strafverfolgung oder für Gerichtsvollzieher.
    Im Zweifel reicht mir dann auch aus, dass die näheren Verwandten alle ausgeschlagen haben, dabei von möglicher Überschuldung die Rede war oder von Aussagen wie "lebte wohl von Harz4" und Vermögen, insbesondere Grundstücke, nicht auf machbarem Weg ermittelt werden konnte. Bei Mietwohnungen fallen faktisch immer Restforderungen des Vermieters an und die Beerdigungskosten ebenso. Unser OLG sieht das ähnlich, eine Ablehnung, nur weil eventuell doch noch etwas da sein könnte, greift zu sehr in die Entscheidungskompetenz der Eltern/ des Elternteils ein, übertriebene Anforderungen an eine nachgewiesene Überschuldung sind fehl am Platz. Eine Orientierung bildet die Entscheidung eines Volljährigen oder wie man selbst für sich oder sein Kind aus objektiver Sicht handeln würde.

    Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Vater nicht mit über das Sorgerecht verfügt, sondern dass seine Zustimmung nur deshalb erforderlich ist, weil das Kind seinen Namen trägt. Ansonsten wäre nämlich der Richter zuständig.

    Eine analoge Anwendung des § 64 EStG kommt in Betracht, wenn ein Kind in gleichwertigem Umfang in mehreren Haushalten aufgenommen ist. Allerdings ist die Fachkompetenz der Familiengerichte nicht bei der Aufklärung und Feststellung des Aufenthalts des Kindes gefragt, sondern nur dann, wenn feststeht, dass sich das Kind im gemeinsamen Haushalt, in gar keinem Haushalt oder eben in gleichwertigem Umfang in den Haushalten beider Elternteile aufhält. Besteht Streit darüber, wäre die Familienkasse an eine Entscheidung des Familiengerichts nicht mal gebunden: OLG Nürnberg, 16.02.2011, 7 WF 161,11, FamRZ 2011, 1243-1244 mit Verweis auf Finanzgericht München, Urteil vom 21.2.2008, 9 K 2096/07. Der Einwand, annähernd gleiche Betreuungsanteile lägen tatsächlich nicht vor, ist nicht vom Familiengericht, sondern allein von der Familienkasse und im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren zu klären, siehe OLG Celle.
    Alles in allem ist also der Antrag an das Familiengericht nicht zulässig, wenn der Aufenthalt unter den Beteiligten streitig ist. Habe sowas dann auch schon zurückgewiesen.

    Meine Kollegin brachte mir nochmal in Erinnerung, dass demnächst wohl auch die/alle/einige (?) Pflegekräfte Zuschüsse erhalten sollen, weil man die Bedeutung ihres Berufes nun mal mehr honorieren will und die erschwerten Arbeitsbedingungen unter Corona.
    Meine erste Meinung war ja: Na gut, dann verdienen die einfach bald mehr (was ja zu begrüßen ist), aber es ist dann einfach ein höherer Lohn wie bei anderen auch, die mehr verdienen, weil sie halt unter schwierigen Bedingungen arbeiten müssen. Dann ist es halt normal, dass dann auch etwas mehr vom Lohn pfändbar ist.
    In erster Linie muss ja erst mal der Arbeitgeber bestimmen was pfändbar ist oder nicht, jedenfalls was Lohnpfändungen angeht. Mitunter rufen die aber auch bei uns an, wenn sie es nicht genau wissen, oder aber wir haben ganz einfach die Fälle, bei denen das Einkommen nicht gepfändet wurde und nur das Konto. Dann haben wir insoweit ggf. Entscheidungen hinsichtlich des Freibetrages beim P-Konto zu treffen. Wir könnten uns allenfalls vorstellen, dass es unter "Erschwerniszulagen" im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO fallen könnte, wenn dies auf dem Lohnschein so ausgewiesen wird und es sich vlt nur um eine Zulage für die Zeit von Corona handelt.

    Bestehen denn dazu schon Meinungen?

    Es kann wohl ohnehin nur um die Gerichtsgebühr (0,5 gemäß FamGKG VV 1313) gehen, ein geringer Betrag, die Auslagen für die Ergänzungspflegerin fallen nicht unter die Gerichtskosten (siehe: VV 2000ff., da gibt's nur die Ausnahmen zu Umgangspflegern und Verfahrensbeiständen). Für die Vergütung/Auslagen eines Vormunds/Betreuers/Ergänzungspflegers haftet immer der Vertretene, wenn er nicht mittellos ist. Hat das Kind weniger als 5000 € Vermögen, kann auch da nichts erhoben werden, sollten Vergütung/Auslagen aus der Staatskasse bezahlt worden sein.