Beiträge von baffy

    A und B sind als GbR eingetragen.

    A verstirbt 2022 und wird laut EB von B und C beerbt.
    Es liegt ein privatschriftlicher GV vor, zum Tod eines Gesellschafters wurde nichts gesagt und laut GV greift -wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde- die gesetzliche Regelung.

    GbR also 2022 aufgelöst. Das Verfahren läuft, eine Berichtigungsbewilligung von B und C werden nicht vorgelegt.
    2023 verstirbt B und wird beerbt von D. (Erbschein nebst Berichtigungsantrag liegt vor, seit März 2024.

    In diesem Fall müssten C und D Berichtigungsbewilligungen abgeben, dass sie als Erben eingetragen werden, die Gesellschaft in Liquidation ist und keine weitern Gesellschafter oder Änderungen des GV vorliegen. Nebst UB.

    Ist dies zutreffend?

    Die Eigentümergrundschuld wurde zugunsten einer natürlichen Person eingetragen.

    In der GS Urkunde ist unter Ziffer I wie folgt bestimmt wurden:
    Die Bestellerin bewilligt und beantragt eine Grundschuld ...... wie folgt einzutragen: Dann folgen die Ziffern 1 bis 5 (Buch, Fälligkeit etc) Unter Ziffer 5 ist bestimmt:

    die Grundschuld erlischt mit dem Tode der Bestellerin, wobei zjm Nachweis die Vorlage der Sterbeurkunde genügt.

    dies ist m.E. von der Bewilligung umfasst.

    Seinerzeit wurde jedoch keine Vorlöschungsklausel gemäoßo §§ 23, 24 GBO eingetragen.

    Kann jetzt (der Todesfall ist länger als 1 Jahr her) die Löschung aufgrund Sterbenachweis erfolgen?

    Ich habe einen Pfüb mit folgendem Inhalt:

    Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Abtretung der .... Rechte Abt. III Nr. 4-10 (Grundschulden genau bezeichnet) nebst Zinsen und Nebenleistungen bzw. auf den Verzicht darauf - zu erklären in der Form des § 29 GBO- und

    -die durch Abtretung oder den Verzicht entstehenden Eigentümergrundschulden
    -der angebliche Anspruch des Schuldners auf Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die Grundschuld Eigentümergrundschuld geworden ist

    Die Rechte sind teils Buch, teils Briefrechte.

    Abtretungserklärungen liegen keine vor.

    Da kann doch nichts im Grundbuch eingetragen werden, oder?

    Bewilligt (Beurkundet) und eingetragen wurde eine GS über 600.000,00EUR.

    Drei Tage nach Eintragung übersendet der Notar eine Berichtigung gemäß § 44 a BeurkG und berichtigt den Betrag auf 522.500,00EUR.

    Reicht in diesem Fall die Schreibfehlerberichtigung als Nachweis der Unrichtigkeit für den "Differenzbetrag", so dass ich in dieser Höhe eine Teillöschung vornehmen kann?

    Meines Erachtens müsste es gehen:

    Die Rückauflassungsvormerkung soll den Übergebern zu 1/2 und im Falle des Versterbens eines Berechtigten dem Überlebenden allein zu stehen.

    Dies kann auf verschiedene Weisen erreicht werden (vgl. HRP, 16. Auflage Rdnr. 1499):

    a) Vereinbarung der Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB

    b) Eintragung von drei Vormerkungen

    c) bedingte Abtretung des Anspruchs


    auch zulässig (streitig):

    - als Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB -; Ansprüche aufschiebend bedingt abgetreten an den Längstlebenden; Amann DNotZ 2008, 324, 336.

    Durch Beiziehung der Nachlassakten.
    Denn ich muss ich prüfen, ob es sich um eine wirksame Verfügung des TV handelt. Und wenn das nicht geht, mit den im GB zugelassenen Möglichkeiten, dürfen die Erben gerne in der Form des § 29 GBO zu stimmen.

    Daher sollten TV-Anordnungen/Vermächtnisse immer gut durchdacht und präzise formuliert sein. Erleichtert allen das Arbeiten und Handeln.

    Stellungnahme der hiesigen Bezirksrevisorin

    Zu beachten ist, dass der Wert eines unbedingten Rückübertragungsanspruchs, der mit einer Vormerkung abgesichert wird, im Rahmen der GB-Gebühr nach KV 14150 GNotKG mit dem vollen Wert des Grundbesitzes nach § 45 Abs. 3 GNotKG anzusetzen ist, dazu auch Korintenberg, 22. Auflage, Rn. 26 ff zu § 45 GNotKG und auch BeckOK, 43. Auflage, Rn. 24 ff zu § 45 GNotKG.

    Ausgang war dieses:

    Im Rahmen dieser Übergabeverträge hat sich der Übergeber ein Rückforderungsrecht vorbehalten, welches ausnahmsweise ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann, also bedingungslos ist.