Danke für eure Antworten und ein schönes Wochenende.
Beiträge von baffy
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Ich habe jetzt einen Beschluss des NG bekommen (Richter).
Tenor: hat das AG beschlossen: die mit Testament des Erblassers vom ..... angeordnete TV hat sich erledigt.
Dann folgen Gründe
Letzter Satz: Da dieser Beschluss rein deklaratorischen Charakter hat, ist er nicht mit Rechtsmittel anfechtbar.
(im ganzen Beschluss ist kein einziger § erwähnt)
Reicht dies aus? -
Aus dem Titel kann ich jedoch nicht erkennen, ob es sich um eine Nachlassforderung handelt. Oder gehe ich einfach davon aus, weil B an die Erbengemeinschaft zu zahlen hat?
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Hallo, seit kurzem darf ich M-Sachen bearbeiten. Jetzt stellt sich mir folgende Frage
Es klagt A gegen B.
Der Tenor lautet B wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach C, bestehend aus A und B 10000 EUR zu zahlen.
Die Erbengemeinschaft vertreten durch RA von A beantragt den Erlass eines PfüB auf Pfändung der Konten von B.
Die Klausel wurde ausdrückllich dem Kläger A erteilt.
Ist dies möglich? Es hat doch nicht die Erbengemeinschaft geklagt. -
A und B sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Hauses, aufgeteilt in zwei WEG-Einheiten (jeweils 1/2 MEA verbunden mit).
Der Anteil von A in Blatt 1 ist belastet mit einem Nießbrauch für B.
B. stimmt der Aufhebung zu. A und B bewilligen/beantragen das Nießbrauchsrecht nach Schließung der WEG lastend auf dem entsprechenden Bruchteil von A einzutragen.
Grundsätzlich bestehen Rechte in Abt.II am Bruchteil fort, es sei denn, das Recht könnte so nicht begründet werden.
Der Nießbrauch kann einen an einem Miteigentumsanteil bestellt werden, auch ein Quotennießbrauch ist zulässig.
Hier war jedoch nur die Wohnung belastet. Nicht das gesamte Grundstück. Und bei einem Quotennießbrauch ist das gesamte Grundstück belastet.
a) erlischt aus diesem Grund der Nießbrauch und eine Übertragung ist nicht mehr möglich?
b) wäre dann die Erklärung von A und B als Neueintragung eines Nießbrauches an dem 1/2-Anteil von A für B zu 1/2-anteil auszulegen? -
Damals erfolgte immer die Präsentation so wie die Unterlagen beim GBA eingingen.
Bringt ein Wachtmeister einen Stapel, wird dieser mit gleichem Eingangsdatum/zeit präsentiert.
Was nicht geht und hier auch damals nie praktiziert wurde: Post nicht sofort beim Eingang auf die Geschäftsstelle zu präsentieren. Und alle Eingänge, die nicht sofort in einer Akte vorgelegt werden können, werden in der Postliste dokumentiert. Damit nichts untergeht. -
A und B vereinbaren Gütertrennung. In der gleichen Urkunde schließen sie einen Erbvertrag.
1. Längerlebender wird befreiter Vorerbe. Nacherbe wird Sohn X und alle weiteren Kinder.
2. Erbe des Längstlebenden wird X.
Sollte X. als Erbe sowohl vor Erbfall wie vor dem Nacherbfall wegfallen, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Dies soll auch gelten, wenn A und B noch weitere Kinder bekommen. Sind weitere Abkömmlinge ausser unserem Sohn X nicht vorhanden und sollte dieser ohne Abkömmlinge verstorben, so soll der Überlebende berechtigt sein, über das Vermögen des Erstverstorbenen und über sein eigenes Vermögen letzwillig nach eigenem Gutdünken zu verfügen.
3. Wenn der überlebende von uns wieder heiratet, erhält er den gesetzlichen Erbteil als nicht befreiter Vorerbe und wegen des übrigen Nachlasses des Erstversterbenden tritt die unter Ziffer 2 angeordnete Erbfolge ein, jedoch mit der Maßgabe, dass so lange der Überlebende von unss lebt, die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden darf, es sei denn, der Nachkomme oder die Nachkommen stimmen einer solchen Auseinandersetzung zu.
A. stirbt.B ist somit nicht befreiter Vorerbe -auflösend bedingt- .
Aufschiebend bedingt ist B nicht befreiter Vorerbe für eine Quote von ??? bzw. wie wird dem GBA nachgewiesen wieviele Kinder A und B haben? Die gesetzliche Erbquote ist ja variabel. Und wer ist dann für den Rest Vollerbe?
Und wie formuliere ich das im Vor- und Nacherbenvermerk am sinnigsten? -
Hier gab es vor gaaanz langer Zeit auch Stapel von nicht bearbeiteter Post. Jedoch wurde immer! jedes Poststück ordnungsgemäß präsentiert. So dass immer erkenntlich war, wann das Schriftstück beim GBA eingegangen war. Die zuständige Person ist hier im Sinne des § 13 GBO jeder Mitarbeiter auf der Geschäftsstelle und jeder Grundbuchrechtspfleger. Diese Befugnis zur Präsentation wird extra "vergeben" nach Abs.III.
Da die Akten sich jedoch nicht auf der Geschäftsstelle befanden, sondern beim Rpfl/Schreibdienst konnte die Zuordnung nicht taggleich erfolgen.
Es wurde also a) eine Postliste geführt, auf der jedes Blatt stand zu dem Post vorhanden war und
b) waren die Poststücke nach Bezirk und Blattnummer sortiert in Aktenordnern abgeheftet.
So war gewährleistet, dass sobald die Akte wieder auf der Geschäftsstelle war, sofort alle Poststücke vorgelegt werden konnten. -
Zu 3: Hier soll vermieden werden, dass andere Rechte in Abt. III den Rang vor der Dienstbarkeit haben, während die GS ihren "guten" Rang aufgegeben hat. Sofern keine Rechte gleich- oder nachrangig zur 'GS eingetragen oder beantragt sind, ist der Punkt unbeachtlich.
Zu1: Falls der Eigentümer nicht bereits in der GS- Urkunde dem Rangrücktritt zugestimmt hat ist dem Notar ein Schnitzer unterlaufen.
Lässt sich mit Zwischenverfügung beheben.
Zu 2: im Wege der Auslegung gehe ich davon aus, dass hier nur klargestellt ist, dass der Rangrücktritt natürlich nur solange wie die Dienstbarkeit "gelten" soll. Würde ich mir von der Bank (ist ja siegelführend) klarstellen lassen, dass hiermit keine Befristung im klassischen Sinne gemeint ist.
Ich würde die Bank anrufen und den Sachverhalt erläutern und dezent erläutern, dass das Rangverhältniss immer! an das Bestehen der Rechte geknüpft ist.
Ist in der Dienstbarkeit auch die erste Rang zur Eintragung bewilligt/beantragt? Ansonsten ist es fraglich, ob der Notar überhaupt einen Antrag auf Wahurng des Rangrücktrittes stellen kann. -
Der Inhalt lautet:
...wird um Mitteilung gebeten, ob nochmals mit dem GBA Kontakt aufgenommen wurde. Hier kann nach wie vor kein Genehmigungserfordernis gesehen werden. -
Bedarf es nun einer familiengerichtlichen Genehmigung? Es ist doch eine Verfügung über ein Grundstück.
Und der Vater ist nicht von der Vertretung ausgeschlossen, da das Kind zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist? -
Können TV und Erben / Nacherben jetzt gemeinsam handeln?
Bzw. wie wird der Nachweis geführt. Ich habe Einblick in die Nachlassakte. Ein TV - Zeugnis hat der TV nicht mehr, da er es zurückgegeben hat. Eingezogen ist es aber nicht. Ergänzt, aber nicht so wie der TV es gerne hätte (TV auch für die Vollerben, da diese im Ausland sind und auch der Erblasser es laut Auskunft der Erben eine Abwicklung im ganzen durch einen TV gewünscht hätte. Also keine rechtliche Begründung sondern eine persönliche)
Auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München 34 Wx 218/24 -
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A setzt B bis E als Erben ein. E ist minderjährig, B. ist der Vater. Laut notariellem Testament erhalten B und C das Grundstück X als Vermächtnis.
B bis E (wobei E von B und M(Mutter) vertreten wird) übertragen das Grundstück an B und C.
Bedarf es da nicht einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643, 1850, 1851 BGB?
Ich finde -auch in der Kommentierung nicht- dass dies entfällt, wenn die Verfügung in Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. -
Inhalt des TV-Zeugnisses
RA X ist zum TV bezüglich der dem D zugefallenen Erbtanteile als Vor- und Nacherbe, sowie bezüglich der ihm zugewendeten Vermächtnisse, ernannt worden.
Dauervollstreckung gemäß § 2209 S-1, 2. Halbsatz. BGB ist angeordnet.
Gemäß § 2210 dauert die Verwaltung fort bis zum Tod der Erben.
Der TV ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der ursprüngliche Antrag des TV lautete gerade nicht ausdrücklich, dass die TV auch den Anteil der Vollerben erfassen sollte. Das NG hatte ursprünglich antragsgemäß entschieden.
In der Akte ist erkennbar, dass das AG das TV-Zeugnis ergänzen wollte dahingehend, das auchfür die Nacherben des D bis zum Eintritt der Nacherbflolge TV angeordnet wurde.
Da streitig ist, ob die TV auch für die Vollerben besteht, wurde die Ergänzung nicht sofort vollzogen.
Zwischenzeitlich ist D verstorben.
In der Nachlassakte wird dazu dem TV mitgeteilt:
Durch den Tod von D ist die TV nach diesem beendet. Ihr Antrag auf Ergänzung hinsichtlich der Nacherben dürfte mit dem Tod des Vorerben hinfällig sein. Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie nunmehr über den gesamten Nachlass ein TV -Zeugnis beantragen oder den derzeit laufenden Antrag in dieser Richtung zurücknehmen.
Daraufhin hat TV in Post #1 erklärte ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben. -
Ist mir bislang nicht bekannt.
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Ich habe hier ein ähnliches Problem.
E setzt A und B als Erben zu 1/2 ein. Gemäß Teilungsanordnung bekommt B u.a. 1 Grundstück in meinem Bezirk.
E formuliert TV: Beschränkt auf die B verordneten Grundstücke ordne ich DauerTV für die Zeit von 30 Jahres ab meinem Tod an. (E ist 2013 verstorben)
Zum TV bestimme ich X.
Sollte X das Amt nicht ausüben können oder wollen, soll dieser einen ErsatzTV bstimmen. Sollte er hierzu nicht mehr in der Lage sein, soll ein von der Geschäftsführung der xy SteuerGmbH zu bestimmender Steuerberater der xy SteuerGmbH da Amt ausüben.
Aufgaben: Der TV hat dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück ordnungsgemäß verwaltet, nicht verkauft, verschenkt oder sonst übertragen wird. Die Verwaltung des Grundstückes hat der TV zunächst B zu übertragen und darüber zu wachen, dass die Auflagen gemäß XX der Urkunde (B hat aus Mieteinnahmen der Frau von E monatlich eine Rente zu zahlen). Sollte B die Verwaltung nicht wollen oder gegen die Auflagen gemäß XV verstoßen (Haus in ordnung zu halten, 15 % der Mieteinnahmen für eine Rücklage verwnden, dass Grundstück nicht verkaufen/verschenken/übertragen). Sollte B dagegen verstossen, hat der TV ihr die Verwaltung zu entziehen und sie selber auszuführen oder einen Dritten kostenpflichtig damit zu beauftragen. Grund der Auflage ist, dass B immer ein angemessenens Auskommen hat.
Im Testament steht sodann : Im Grundbuch ist unverzüglich nach meinem Tod ein TV-Vermerk einzutragen.
Bezüglich Grundstück in Woanders ist lediglich der TV-Vermerk einzutragen und dafür zu sorgen , dass der 1/2-Anteil von B nicht ohne Zustimmung von A verkauft wird.
Die TV Gebühr ist nach den Stundensätzen eines Steuerberaters zu berechnen.TV-Zeugniss wurde erteilt, Beschränkt auf die Grundstücke hier und in Woanders.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wurde Grundstück hier auf B übertragen und TV Vermerk eingetragen.
Jetzt soll dieser gelöscht werden.
Antrag von B, vertr. durch RA Y.
Als Grundlage bekomme ich ein formloses Schreiben des NG (nicht in meinem AG) Ian RA Y mit folgendem Inhalt:
Es wird mitgeteilt, dass sich die Anordnung der TV erledigt hat.
Das Gesetz sieht eine Möglichkeit zur Aufhebung der TV durch Beschluss nicht vor.
zu dem Vermerk im GB wird auf folgendes verwiesen: Dann folgt wörtliches Zitat Schöner/Stöber GB-Recht Randziffern 3473 folgende.<
Auf Nachfrage übersendet mir RA Y seine Schreiben ans NG.
In diesem stellt er den Antrag die Anordnung der TV aufzuheben.
Er führt aus, dass TV RA X verstorben ist. Seitens der SteuerGmbH ist niemand willens oder in der Lage das Amt des TV auszuüben.
B und SteuerGmbH schliessen eine Vereinbarung, unter anderem wird vereinbart, dass SteuerGmbH keinen ErsatzTV benennen wird.
Aufgrund dieser Unterlagen soll ich nun den TV-Vermerk löschen.
Ich tendierte dazu einen Erbschein (trotz notariellem Testament ) zu verlangen. Es liegt zwar kein ausdrückliches Ersuchen an das NG im Testament vor, einen ErsatzTV zu bestimmen, aber die DauerTV und die benannten Gründe könnten auf ein konkludentes Ersuchen hindeuten.
Mit welcher Begründung und Gesetzesgrundlage könnte ich den o.g. gesieglte Bestätigung vom Nachlassgericht anfordern? -
E. hat notarielles Testament errichtet. Erben sind die Kinder A bis D. D nur als unbefreiter Vorerbe, A bis C sind Nacherben. Im Testament ordnet er wie folgt TV an:
Ich ordne TV sowohl für die Vor- als auch für die Nacherbschaft an. Soweit D Vorvermächtnisnehmer wird, ordne ich zudem Vermächtnisvollstreckung an. (dann folgt auch die Anordnung der Abwicklungsvollstreckung für das Nachvermächtnis. Das Vermächtnis betrifft ev. Pflichtteilergänzungsansprüche von D, nicht den Grundbesitz)
Da D. aufgrund seiner Behinderung seine Angelegenheit selbst besorgen kann, ordne ich Dautertestamentsvollstreckung an. Der TV hat die Aufgabe, die in der Vorerbschaft enth. Immobilienanteilenach dem Erbfall nach eigenem Ermessen zu veräußern und den Erlös zum Nachlass des Vorerben zu nehmen. Dann folgen noch Anordnungen wie das Geld für D zu verwenden ist. Zum TV wird RA X bestimmt.
RA X nimmt das Amt an, beantragt TV-Zeugnis. Dieses wird dergestallt erteilt, dass die TV nur die Vor- und Nacherbschaft und die Vermächtnisse umfasst.
Hierüber besteht nun Uneinigigkeit. RA X beantragt, dass das TV-Zeugniss dahingehend zu korrigieren sei, dass die TV den gesamten Nachlass umfasst.
Das NG äußert sich mehrfach hierzu, dass das Testament eindeutig gefasst sei und eine für Auslegung kein Raum sei. (Kurzfassung von mir)
Der RA X gibt daraufhin seine Ausfertigung und begl. Abl. des TV-Zeugnisses zurück und erklärt die Annahme (qualifiziert elektronisch) neu:
1) ausdrückllich Abwicklungstv über den gesamten Nachlass, also auch über die Anteile der drei Vollerben
b) der DauerTV über den Anteiil des Vorerben
c) der AbwicklungsTV über den Anteil der Nacherben
Er beantragt die Erteilung eines TV Zeugnisses mit o.g. Inhalt.
Zwischenzeitlich ist D. verstorben.
Antwort NG: Es wird keine Änderung des TV-Zeugnisses erfolgen. Er erhält die Kopien der formlosen Annahmeerklärungen (vor Erteilung TV-Zeugniss), eine begl. Kopie der o.g. beschriebenen Annahmeerklärung, mit dem Hinweis, dass über die Erstreckung der TV über den gesamten Nachlass noch nicht entschieden wurde. Daher besteht die Möglichkeit , dassdie TV durch den Tod von D beendet ist bzw. ggf nur an dem Anteil des Erbanteils von D im Falle der Nacherbfolge fortbesteht. Es wird gebeten, dieses Schreiben zusammen mit der Annahmerklärungen bei der beabsichtigten Beurkundung vorzulegen.
Ich habe jetzt als GBA den Kaufvertrag vorliegen.
Es treten A, B und C persönlich auf, ebenso RA X. Soweit so gut.
Unstreitig bestand für D TV, auch lautete das TV- Zeugnis so.
Grundsätzlich hätte ich kein Problem. Aus der Akte weis ich jedoch, dass RA X die Ausfertigung zurückgegeben hat.
Ist dies von mir zu beachten?
Die Annahmeerklärungen hat mir RA X nicht vorgelegt. Aus der Nachlassakte habe ich Kenntnis davon. Ist jedoch eine eletronisch signierte Annahmeerklärung eine Annahme in öffentich beglaubigter Form?
Ich bin gerade verunsichert, ob ich den korrekten formellen Nachweis der TV habe. Beantragt ist die Eintragung der Vormerkung der Käufer, Verkäufer sind A bis C und RA X als TV. -
Hat jemand eine Idee?
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