Beiträge von Noatalba

    Auf den Wohnsitz des inhaftierten volljährigen Kindes dürfte es überhaupt nicht ankommen.

    Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei volljährigen (nicht privilegierten) Kindern nach dem Aufenthalt der Antragsgegner, also dem der Eltern, vgl. Haußleiter, FamFG, FamFG § 232 Rn. 35, beck-online:

    Zitat

    Besteht keine örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach I, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gem. III 1 nach den Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes (§ 13 ZPO) der gewöhnliche Aufenthalt (zu Einzelheiten → § 122 Rn. 8 ff.) tritt. Örtlich zuständig ist danach grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    :thumbup:

    Der Sachverhalt gem. Antrag gibt leider nicht mehr her.
    Ich bin mir halt nicht sicher, ob ein Hinweis auf formlose Beantragungsmöglichkeit bei der STA reicht und wie genau der Antrag begründet und unterlegt werden muss. Für letzteres kommt eine Beratung möglicherweise schon in Frage.

    Sehr geehrter Herr XY,

    dem Antrag vom xx.xx.2022 kann aus folgendem Grund noch nicht entsprochen werden:

    Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt ist, ist zu konkretisieren und notfalls zu erläutern. Nur bei Vorliegen einer vollständigen Erklärung kann über den Antrag zutreffend entschieden werden. Insbesondere wird um Angabe gebeten, was konkret das Ziel der anwaltlichen Hilfe sein soll und was Sie ggf. bislang selbst in dieser Sache unternommen haben, um diese zu regeln.

    MfG
    Anta, Rechtspflegerin

    "Durchsetzung von Ansprüchen auf Haftentschädigung"

    Wenn das mal keinen Anspruch auf Beratungshilfe begründet, dann weiß ich auch nicht. Würde auf jeden Fall einen Schein erteilen.

    Automatisch-elektrisch??? Ohne weitere Erläuterung des Sachverhalts und der rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung gäbe es bei mir erst mal nix...

    Die Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht.

    Öhm... wie wurde denn das Kind zur Schule angemeldet, wenn der Antragsteller nun behauptet, darüber keine Information zu haben? Irgendwie neige ich an dem Punkt dazu, dass berechtigte Interesse an der Auskunft zu verneinen.

    BTW: In solchen Sachen ist nicht ganz unstrittig, wer zuständig ist. Nach einer Rechtsauffassung soll der Richter bei gemeinsamer elterlicher Sorge zuständig sein, da es sich dann um einen Unterfall des § 1628 BGB handelt.

    Dem Vorbeitrag schließe ich mich an.

    Die erforderliche Sachkunde für die Prüfung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen dürfte bei den meisten Familienangehörigen nicht (hinreichend) vorhanden sein.

    ...und die notwendige Neutralität ist meist auch nicht gewährleistet.

    Es ist allerdings die Frage, wie man das hinreichend belegt, wenn anderes (natürlich) behauptet wird.

    Muss ich nicht. Die Neutralität des Ergänzungspflegers - dessen Auswahl im Ermessen des Gerichts (und eben nicht der Familie) liegt! - steht über allem. Ist hier auch schon so in einer Beschwerde vom OLG bestätigt worden.

    Und wie sieht es deiner Meinung nach dann bei Einreichung einer schriftlichen Klage bzw. eines schriftlichen Antrages aus (z. B. in indischer Sprache)?

    Das Gericht muss übersetzen lassen, um überhaupt festzustellen, um was es sich handelt und ggf. ein Zivil- oder familiengerichtliches Verfahren anlegen zu können? :gruebel:

    Das halte ich für nicht vergleichbar. In dem von Dir genannten Fall entscheidet sich der Verfasser dann ja bewusst dafür, einen Schriftsatz in einer fremden Sprache einzureichen.

    :zustimm:

    - Seufz -

    Ich habe das schon mal an anderer Stelle geschrieben: Gerade WEIL die Amtssprache Deutsch ist, ist bei einer etwaigen Protokollierung eines Antrags auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich und geboten. Und u. U. wird der wohl vom Gericht zu vergüten sein.

    Oder will man die Antragsaufnahme daran scheitern lassen, dass die Antragstellerin keinen Dolmetscher mitbringen oder gar auf eigene Kosten zahlen kann??? Ich hätte dabei große Bauchschmerzen, auch verfassungsrechtlicher Art.

    Was nicht mehr besteht, kann auch nicht verlängert werden, das ist nicht anders als bei einer befristet angeordneten vorläufigen Betreuung.

    Daran ändert auch nichts, dass irgendwann einmal ein OLG einen solchen Unsinn beschlossen hat.

    Die "Verlängerung" kann also nur als Neuanordnung interpretiert werden, die natürlich nur ex nunc wirkt. Also neue Pflegerverpflichtung und keine Vergütung für den vakanten Zwischenraum.

    :zustimm:

    Manche stellen sich auf den Standpunkt Beratungshilfe nur für den Widerspruch gegen einen Bescheid zu bewilligen. Die restlichen Widersprüche könnte dann der Ast. mit Hilfe des Widerspruchschreibens des RA selbst verfassen. Dieser Auffassung habe ich mich allerdings nie angeschlossen!

    BTW: Die Frage sei aber schon erlaubt, was der Selbstzahler machen würde, wenn er drei inhaltsgleiche Bescheide bekäme. Einen Anwalt aufsuchen und für jeden Bescheid extra Widerspruch einlegen lassen und auch drei Gebühren bezahlen???


    Wenn wie hier jeweils ein - bis auf den Zeitraum ggf. - inhaltsgleicher Widerspruch eingelegt werden konnte, lag hinsichtlich aller Bescheide offenbar das gleiche Problem vor (z. B. nicht volle Berücksichtigung der Wohnkosten).

    Daher tendiere ich zu einer Angelegenheit.

    Sehe ich auch so. Es gibt nicht die drei Angelegenheiten "Bescheid A", Bescheid B" und "Bescheid C", sondern eine Angelegenheit, bei der es sich z.B. um die Angemessenheit der Wohnkosten handeln könnte oder um die Anrechnung von Einkommen oder was auch immer das Problem war.

    :meinung: