Beiträge von Alias

    Danke für die Antwort - trotzdem noch die Nachfrage: Bei XY ist der NE-Vermerk am erbengemeinschaftlichen Anteil von M eingetragen. Jetzt wird M Alleineigentümerin. Ich würde den Anteil in Sp. 2 röten und in der Veränderungsspalte vermerken wollen "lastet an der ganzen BVNr. ... ", evtl. unter Bezugnahme auf die vorliegende Urkunde ... ?

    Ich hänge mich hier mal an, da ich auf der Stelle trete (im Geiste) ... Lt. einem Erbvertrag sind (die gemeinschaftlichen Kinder) W und M als Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Zugleich wird für M Nacherbfolge angeordnet, Nacherbin ist L (Tochter von M). Vorerbin M ist befreit. Ersatznacherbe ist W. Diese Vor- und Nacherbenstellung gilt ausdrücklich auch für das angeordnete Vorausvermächtnis zugunsten von M, wonach M das Wohnhausanwesen XY erhält. W erhält das Wohnungseigentum Z als Vorausvermächtnis. Sowohl auf Bl. XY als auch auf Bl. Z wurden W und M in Erbengemeinschaft eingetragen und jeweils am Anteil von M ein Nacherbenvermerk. Jetzt liegt mir der Vermächtniserfüllungsvertrag vor, bei dem W, M und L mitwirken. M erhält XY, W erhält Z, L als Nacherbin und W als Ersatznacherbe stimmen sämtlichen Bestimmungen der Urkunde zu. Alle Vertragsteile sind sich einig, dass nach der Vermächtniserfüllung sich die Vor- und Nacherbschaft am Vermächtnisgegenstand XY fortsetzt und dort "der Vermerk im Grundbuch zur Eintragung gelangen soll, soweit rechtlich möglich" - es werden "alle dazu notwendigen Bewilligungen und Erklärungen abgegeben und entgegengenommen". Hinsichtlich Z geben alle Beteiligten zu Protokoll dass nach der Vermächtniserfüllung der Gegenstand Z nicht den Beschränkungen der Vor- und Nacherbfolge unterliegt. Der NE-Vermerk bzgl. Z wird zur Löschung beantragt. ... Ich bin ratlos - wurde der NE-Vermerk bei XY und Z zurecht eingetragen - muss ich ihn evtl. als unzulässig löschen? Was muss ich bei XY eintragen - und ggf. wie - bzw. muss ich überhaupt etwas eintragen?

    Eingetragen ist bislang ein Nießbrauch und eine Rück-AV (im Gleichrang) für die ehemalige Übergeberin. Lt. dem jetzt vorgelegten Nachtrag wird der bestehende Nießbrauch gegen die Einräumung des in dieser Urkunde vereinbarten Wohnungsrechts aufgehoben, das Wohnungsrecht soll das Surrogat des Nießbrauchs sein. Es wird die Löschung des Nießbrauchs bewilligt und beantragt, Zug-um-Zug mit der Eintragung des Wohnungsrechts an der bedungenen Rangstelle. Das Wohnungsrecht soll Rangstelle anstelle des Nießbrauchs erhalten, hilfsweise vorerst nächstoffene Rangstelle. Allen zur Rangbeschaffung notwendigen Erklärungen wird von den Beteiligten mit Antrag auf Vollzug zugestimmt.

    Ich grüble über dem Rang ... eigentlich hätte das Wohnungsrecht Rang nach der Rück-AV, einen Rangrücktritt habe ich nicht (ausdrücklich), beinhaltet die Surrogation auch den Rang? ... Mag mich jemand von der Leitung schubsen, bitte?

    Ich hänge mich mal an das Thema an und vorneweg: Normalerweise sehe ich über Zahlendreher etc. im Anschreiben hinweg, solange eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

    Jetzt habe ich aber ein Vollzugsanschreiben zu einer historischen Blattstelle, die bereits 1984 umgeschrieben wurde. Darin wird der Vollzug jedes in den beigefügten Anlagen vorhandenen Antrags beantragt. Zum Vollzug vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung des Gläubigers aus 2010, die sich noch auf die alte Blattstelle bezieht - mit dem darauf (handschriftlich) geschriebenen Eigentümerantrag (= Zustimmung; natürlich ohne Nennung einer Blattstelle) aus 2023 mit Unterschriftsbeglaubigung ebenfalls aus 2023. Weiter vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung desselben Gläubigers (gleiche Rechte) aus 2024 - ohne irgendwas (= ohne Antrag) vom Eigentümer. :S Was meint ihr dazu?

    Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass der Notar und ich eine lange und (wenig) erfreuliche dienstliche Beziehung miteinander haben ...

    Sorry für die späte Reaktion - wir erleben hier gerade die rechtsverbindliche Einführung der e-Akte (= Chaos <X ) ...

    Heidenhain führt in seinem Beitrag „Europäische Nachlasszeugnisse und die EUErbrechtsVO

    in der tschechischen Praxis“ in der WiRO 2020, 97/98

    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…einen%2BModulen

    aus: „Im dt.-tschechischen Rechtsverkehr ist die Ausstellung des ENZ und dann dessen Vorlage im Original mit beglaubigter Übersetzung erforderlich, obwohl das Formular in einer amtlichen Übersetzung im Amtsblatt in allen Amtssprachen vorliegt; das Erfordernis einer amtlich beglaubigten Übersetzung scheint entbehrlich, weil meist nur Daten und persönliche Angaben effektiv übersetzt werden…“

    Leider kann ich dieses Dokument nicht aufrufen - ist nicht in meinem Dokumentenbezug nicht enthalten ... gibt es evtl. eine andere Fundstelle? Das klingt genau nach dem, was ich brauche :thumbup: !

    Da die (deutsche!) obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass Grundstücke im ENZ nicht einzutragen sind (OLG Nürnberg, 15 W 299/17, sowie OLG München, 31 Wx 275/17), wird man die Grundbuchberichtigung kaum davon abhängig machen können, dass die Grundstücke im ENZ eingetragen sind...

    Ich hänge mich hier mal an: Ich soll das hiesige Grundbuch aufgrund eines tschechischen ENZ berichtigen (Alleinerbe). Mein Problem liegen in den Ziff. 8., 9. und v.a. 10. der Anlage IV. Es ist bei allen drei Ziffern jede Menge Text - natürlich in Tschechisch, wovon ich kein Wort verstehe.

    Ziff. 8 könnte ich mir noch denken - der Sohn ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Allein)Erbe. Aus Ziff. 9 kann ich den Grundbesitz in Dtl. zwar nicht erkennen, aber s. Zitat von Tom. Aber die Eintragung unter Ziff. 10 (Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des Erben) lassen mich fragen, ob ich nicht vielleicht eine Übersetzung hinsichtlich dieser drei Ziffern brauche ... :/ - vielleicht kann ein "grenznaher" Kollege etwas dazu sagen (das Urteil des EuGH vom 09.03.2023 in Sachen C-354/21 hilft mir für diese Konstellation nicht wirklich weiter)?

    Und bei mir haben sie folgende Variante vorgelegt:

    Eintragung Nießbrauch wird bewilligt und beantragt mit bestimmten Nutzungsentgelt für x Jahre. Nach x Jahren unterliegt die Nutzungsgebühr einer Anpassung nach dem "SWAP-Mitte-Satz in Euro der DZ Bank WKN......". Das wird dann auf einer ganzen Seite mit Berechnungsbeispiel erläutert und schließt mit dem Satz, dass für den Fall, dass dieser Anpassungsmechanismus unwirksam ist oder wird, die Wirksamkeit des restlichen Mists nicht berührt wird.

    Es geht weiter: Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung Nutzungsgebühr (ohne Anpassung) wird eine Reallast am Miteigentumsanteil zur Eintragung bewilligt und beantragt. ....Die Nutzungsgebühr ist als dinglicher Inhalt des Nießbrauchs vereinbart. Sollte das nach Auffassung des Grundbuchamts nicht möglich sein, wird sie schuldrechtlich vereinbart.... Der Nießbrauch wird dann mit seinem übrigen Inhalt zur Eintragung bewilligt und beantragt.... hier "hilfsweise" in Ziff. III.2.7 (in den Grundbucherklärungen VII.4. wird (allgemein, ohne Einschränkungen) die Eintragung des Nießbrauchs bewilligt und beantragt... )

    Im Vorlageschreiben wird nach § 15 die Eintragung von Nießbrauch und Reallast beantragt. hier gem. Ziff. III bzw. VII.4

    (Was ich nie unterschreiben würde ist die Klausel, wonach der Nießbrauch gelöscht werden kann, wenn der Teilkäufer dem Notar schriftlich versichert, dass einer der Löschungsgründe vorliegt (bzw. Grund für Bedingungseintritt bedingter Nießbrauch).

    Die (nahezu) gleiche Variante habe ich jetzt auch ... allerdings wird im Vollzugsanschreiben die Eintragung des Nießbrauchs gem. VII.4 bzw III der Teilkaufsvereinbarung beantragt. Da im Zweilfel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist, bin ich unschlüssig, wie ich die Eintragung (ohne Entgelt) formuliere: Nießbrauch (ohne Nutzungsgebühr) gem. hilfsweiser Bewilligung (Ziff. III.2.7.) vom ... ?

    Wo spielt sich denn das Ganze ab?

    ...

    Falls es in Deinem Fall keine landesrechtlichen Besonderheiten gibt, dürfte daher die „Schmiedegerechtigkeit“ der Anregung entsprechend zu löschen sein. Da keine Löschungsbewilligung erklärt wurde, wird die Löschung im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO vorzunehmen sein (siehe OLG München, Beschluss vom 1. August 2016, 34 Wx 162/16, Rz 19) -bei juris Rz. 14)

    https://openjur.de/u/896177.html

    (Zur Durchführung des Amtsverfahrens nach §§ 84 ff. GBO siehe etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 387).

    In Bayern ... ja, so denke ich es mir auch inzwischen ... Danke für die Hinweise :thumbup: !

    Ich hänge mich hier auch mal an - ich habe im Bestandsverzeichnis eine "reale Schmiedegerechtigkeit" eingetragen, sonst nichts mehr. In Abt. II ist ein Inso-Vermerk eingetragen, sonst sind Abt. II und III leer.

    Jetzt kommt über BEA (die E-Akte kommt bei uns zwar erst im November, die Wachtmeister haben es aber ausgedruckt und damit liegt es bei mir auf dem Schreibtisch) die Anregung einer RAin als Insolvenzverwalterin (natürlich ohne jeden Nachweis) die Eintragung im Bestandsverzeichnis zu löschen unter Hinweis auf die Einführung der Gewerbefreiheit durch die Reichsgewerbeordnung 1871.

    Da mir kein Grund einfällt (und ich nichts finde) würde ich entsprechen #16 vorgehen wollen ... oder fällt jemand ein Grund ein, warum eine Schmiedegerechtigkeit noch von Wert sein könnte?

    Gibt es schon etwas Neues zum Thema Unterbevollmächtigung?

    Ich habe aktuell (nur) einen Antrag auf Eintragung einer AV vorliegen (verkauft wird btw "an die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dieses vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, - im folgenden "Käufer" oder "Erwerber" - zum Alleineigentum" ... ) - und für die (kommende) Auflassung wäre es interessant ...