Beiträge von Alias

    Ich hänge mich mal an das Thema an und vorneweg: Normalerweise sehe ich über Zahlendreher etc. im Anschreiben hinweg, solange eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

    Jetzt habe ich aber ein Vollzugsanschreiben zu einer historischen Blattstelle, die bereits 1984 umgeschrieben wurde. Darin wird der Vollzug jedes in den beigefügten Anlagen vorhandenen Antrags beantragt. Zum Vollzug vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung des Gläubigers aus 2010, die sich noch auf die alte Blattstelle bezieht - mit dem darauf (handschriftlich) geschriebenen Eigentümerantrag (= Zustimmung; natürlich ohne Nennung einer Blattstelle) aus 2023 mit Unterschriftsbeglaubigung ebenfalls aus 2023. Weiter vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung desselben Gläubigers (gleiche Rechte) aus 2024 - ohne irgendwas (= ohne Antrag) vom Eigentümer. :S Was meint ihr dazu?

    Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass der Notar und ich eine lange und (wenig) erfreuliche dienstliche Beziehung miteinander haben ...

    Sorry für die späte Reaktion - wir erleben hier gerade die rechtsverbindliche Einführung der e-Akte (= Chaos <X ) ...

    Heidenhain führt in seinem Beitrag „Europäische Nachlasszeugnisse und die EUErbrechtsVO

    in der tschechischen Praxis“ in der WiRO 2020, 97/98

    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…einen%2BModulen

    aus: „Im dt.-tschechischen Rechtsverkehr ist die Ausstellung des ENZ und dann dessen Vorlage im Original mit beglaubigter Übersetzung erforderlich, obwohl das Formular in einer amtlichen Übersetzung im Amtsblatt in allen Amtssprachen vorliegt; das Erfordernis einer amtlich beglaubigten Übersetzung scheint entbehrlich, weil meist nur Daten und persönliche Angaben effektiv übersetzt werden…“

    Leider kann ich dieses Dokument nicht aufrufen - ist nicht in meinem Dokumentenbezug nicht enthalten ... gibt es evtl. eine andere Fundstelle? Das klingt genau nach dem, was ich brauche :thumbup: !

    Da die (deutsche!) obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass Grundstücke im ENZ nicht einzutragen sind (OLG Nürnberg, 15 W 299/17, sowie OLG München, 31 Wx 275/17), wird man die Grundbuchberichtigung kaum davon abhängig machen können, dass die Grundstücke im ENZ eingetragen sind...

    Ich hänge mich hier mal an: Ich soll das hiesige Grundbuch aufgrund eines tschechischen ENZ berichtigen (Alleinerbe). Mein Problem liegen in den Ziff. 8., 9. und v.a. 10. der Anlage IV. Es ist bei allen drei Ziffern jede Menge Text - natürlich in Tschechisch, wovon ich kein Wort verstehe.

    Ziff. 8 könnte ich mir noch denken - der Sohn ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Allein)Erbe. Aus Ziff. 9 kann ich den Grundbesitz in Dtl. zwar nicht erkennen, aber s. Zitat von Tom. Aber die Eintragung unter Ziff. 10 (Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des Erben) lassen mich fragen, ob ich nicht vielleicht eine Übersetzung hinsichtlich dieser drei Ziffern brauche ... :/ - vielleicht kann ein "grenznaher" Kollege etwas dazu sagen (das Urteil des EuGH vom 09.03.2023 in Sachen C-354/21 hilft mir für diese Konstellation nicht wirklich weiter)?

    Und bei mir haben sie folgende Variante vorgelegt:

    Eintragung Nießbrauch wird bewilligt und beantragt mit bestimmten Nutzungsentgelt für x Jahre. Nach x Jahren unterliegt die Nutzungsgebühr einer Anpassung nach dem "SWAP-Mitte-Satz in Euro der DZ Bank WKN......". Das wird dann auf einer ganzen Seite mit Berechnungsbeispiel erläutert und schließt mit dem Satz, dass für den Fall, dass dieser Anpassungsmechanismus unwirksam ist oder wird, die Wirksamkeit des restlichen Mists nicht berührt wird.

    Es geht weiter: Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung Nutzungsgebühr (ohne Anpassung) wird eine Reallast am Miteigentumsanteil zur Eintragung bewilligt und beantragt. ....Die Nutzungsgebühr ist als dinglicher Inhalt des Nießbrauchs vereinbart. Sollte das nach Auffassung des Grundbuchamts nicht möglich sein, wird sie schuldrechtlich vereinbart.... Der Nießbrauch wird dann mit seinem übrigen Inhalt zur Eintragung bewilligt und beantragt.... hier "hilfsweise" in Ziff. III.2.7 (in den Grundbucherklärungen VII.4. wird (allgemein, ohne Einschränkungen) die Eintragung des Nießbrauchs bewilligt und beantragt... )

    Im Vorlageschreiben wird nach § 15 die Eintragung von Nießbrauch und Reallast beantragt. hier gem. Ziff. III bzw. VII.4

    (Was ich nie unterschreiben würde ist die Klausel, wonach der Nießbrauch gelöscht werden kann, wenn der Teilkäufer dem Notar schriftlich versichert, dass einer der Löschungsgründe vorliegt (bzw. Grund für Bedingungseintritt bedingter Nießbrauch).

    Die (nahezu) gleiche Variante habe ich jetzt auch ... allerdings wird im Vollzugsanschreiben die Eintragung des Nießbrauchs gem. VII.4 bzw III der Teilkaufsvereinbarung beantragt. Da im Zweilfel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist, bin ich unschlüssig, wie ich die Eintragung (ohne Entgelt) formuliere: Nießbrauch (ohne Nutzungsgebühr) gem. hilfsweiser Bewilligung (Ziff. III.2.7.) vom ... ?

    Wo spielt sich denn das Ganze ab?

    ...

    Falls es in Deinem Fall keine landesrechtlichen Besonderheiten gibt, dürfte daher die „Schmiedegerechtigkeit“ der Anregung entsprechend zu löschen sein. Da keine Löschungsbewilligung erklärt wurde, wird die Löschung im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO vorzunehmen sein (siehe OLG München, Beschluss vom 1. August 2016, 34 Wx 162/16, Rz 19) -bei juris Rz. 14)

    https://openjur.de/u/896177.html

    (Zur Durchführung des Amtsverfahrens nach §§ 84 ff. GBO siehe etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 387).

    In Bayern ... ja, so denke ich es mir auch inzwischen ... Danke für die Hinweise :thumbup: !

    Ich hänge mich hier auch mal an - ich habe im Bestandsverzeichnis eine "reale Schmiedegerechtigkeit" eingetragen, sonst nichts mehr. In Abt. II ist ein Inso-Vermerk eingetragen, sonst sind Abt. II und III leer.

    Jetzt kommt über BEA (die E-Akte kommt bei uns zwar erst im November, die Wachtmeister haben es aber ausgedruckt und damit liegt es bei mir auf dem Schreibtisch) die Anregung einer RAin als Insolvenzverwalterin (natürlich ohne jeden Nachweis) die Eintragung im Bestandsverzeichnis zu löschen unter Hinweis auf die Einführung der Gewerbefreiheit durch die Reichsgewerbeordnung 1871.

    Da mir kein Grund einfällt (und ich nichts finde) würde ich entsprechen #16 vorgehen wollen ... oder fällt jemand ein Grund ein, warum eine Schmiedegerechtigkeit noch von Wert sein könnte?

    Gibt es schon etwas Neues zum Thema Unterbevollmächtigung?

    Ich habe aktuell (nur) einen Antrag auf Eintragung einer AV vorliegen (verkauft wird btw "an die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dieses vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, - im folgenden "Käufer" oder "Erwerber" - zum Alleineigentum" ... ) - und für die (kommende) Auflassung wäre es interessant ...

    Das klingt für mich nachvollziehbar - v.a. da (lt. dem DNotI-Gutachten gleiches auch für den Fall einer Geldabfindung gilt (sorry, ich weiß nicht, wie ich anders ein Zitat von einem Thema in ein anderes bringen kann):

    Wie das DNotI im Gutachten vom 22.02.2006, https://www.dnoti.de/gutachten…b0e720e91121e95fb7b4a890f unter Ziffer 6 ausführt, stehen die abgehenden Teilflächen selbst bei Rechtskraft des Flurbereinigungsplans noch nicht endgültig fest. Damit steht aber derzeit auch noch nicht endgültig fest, welche Flächen von der Flurbereinigung nicht betroffen sind. Das ist aber mE Voraussetzung dafür, dass sie ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde aus dem Verfahren herausgenommen werden können.

    Danke für die Antwort.

    Ich habe inzwischen auch noch ein bisschen gelesen. Bei dem Belastungs- und Verfügungsverbot gem. § 52 Abs. 3 S. 2 FlurbG handelt es sich um ein relatives Verfügungsverbot (§ 135 BGB), d.h. es wirkt nur zugunsten des eingetragenen Geschützten (G). Da G mitgewirkt hat = zugestimmt hat, ist die Eintragung auch G gegenüber wirksam.

    Zur Löschung habe ich das gefunden und allgemein dies. Daher werde ich jetzt die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde anfordern.

    Ich hänge mich hier mal an.

    In Abt. II ist ein Belastungs- und Verfügungsverbot gem. § 52 Abs. 3 S. 2 FlurbG an einer Teilfläche zugunsten des Dritten, der Gemeinde G, eingetragen (die als Eigentümer eingetragene Erbengemeinschaft E wurde in Geld abgefunden).

    Inzwischen hat E unter Mitwirkung der Gemeinde eine andere (=restliche) Teilfläche verkauft. Es ist von einer Vorgängerin am ganzen Grundstück eine TeilflächenAV zugunsten der Firma F eingetragen worden, wozu auch keine Zustimmung erforderlich sein sollte.

    Jetzt liegt mir die Messungsanerkennung und Auflassung vor.

    In Erfüllung der zwischen der Gemeinde G und den Eigentümern E abgegebenen Erklärung gemäß § 52 FlurbG, die durch das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert ist, erhält die Gemeinde G das neugebildete Flurstück zu den gemäß § 52 FlurbG getroffenen Bedingungen. Und die Firma F bekommt das Restgrundstück aufgelassen. Schon in der Vorurkunde (Kaufvertrag über Teilfläche der Firma F) bewilligt und beantragt die Gemeinde G nach dem Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses die Löschung des Belastungs- und Verfügungsverbots an dem von diesem Vertrag sodann nicht erfassten Grundstücksteil ... .

    :/ Durfte die AV überhaupt eingetragen werden? Müsste die Teilnehmergemeinschaft der Vermessung nicht zustimmen? Was ist mit dem Belastungs- und Verfügungsverbot an dem neugebildeten Grundstück? ... Ich bin zugegebnermaßen planlos ...