Beiträge von ugly dug

    Hallo Klaus,

    zu den Fragen hinsichtlich der vorzeitigen Löschung schau mal auf die Internetseite des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts. Da gibt es unter anderem auch ein Formular zur Beantragung der vorzeitigen Löschung, da werden sämtliche benötigte Angaben abgefragt.
    Bezüglich des umgezogenen GVZ ist die Gerichtsvollzieherverteilerstelle hilfreich. Wenn man aber den Namen des GVZ hat, sollte über die Interseite des Gerichts und dort der Punkt "Erreichbarkeit der Gerichtsvollzieher" die Adresse herauszufinden sein (so funktioniert es zumindest in M-V).
    Die Einträge im Schuldnerverzeichnis werden automatisch gelöscht (§ 4 Abs. 1 SchuFV).
    Hilft das?

    Hallo, auf die Schnelle habe ich folgende Entscheidungen gefunden:
    KG Berlin, Beschluss vom 08. März 2013 – 2 Ws 56/13 Vollz –, juris und Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 Ws 96/04 -, juris
    Danach - und das klingt für mich auch logisch - hat die JVA nicht als "JVA" gehandelt, sondern als ganz normaler Drittschuldner. Und damit sind wir bei § 766 ZPO, und damit dürfte das Vollstreckungsgericht tatsächlich der richtige Ansprechpartner sein.

    Der Vertrag ist nicht zwingend vorzulegen, aber die Einstellung ist der Dienstbehörde anzuzeigen. Dabei sind bestimmte Angaben zu machen - § 34 Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Da aber die Dienstbehörde prüfen muss, ob die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unbedenklich sind, wird sich die Vorlage des Arbeitsvertrages nicht vermeiden lassen.
    Was die Büroangestellte darf und was nicht (bzw. erst nach Genehmigung durch die Dienstbehörde) ist in § 33 GVO geregelt.
    Ich hoffe, das hilft erst einmal weiter.

    Also, bei der GV-Ausbildung kommt es, denke ich auf das Bundesland an. Bei uns ist es mittlerer Weile üblich, auch Quereinsteiger zuzulassen, da sich aus dem mittleren Dienst niemand mehr findet. Als Quereinsteiger muss man dann aber bei uns einen Vorbereitungskurs durchlaufen - sprich den Gerichtsalltag kennenlernen -. Dieser Vorbereitungskurs dauert sechs Monate. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. Bsp. ReNo-Ausbildung vorher) auf 3 Monate verkürzt werden. Geregelt ist das bei uns alles im Ausbildungsplan für Gerichtsvollzieheranwärter.
    Also wenn tatsächlich Interesse an einer Ausbildung besteht, solltest du dich mal in deinem Bundesland schlau machen (vielleicht gibt es da ja ähnliche Vorschriften).
    Alles andere ist ja schon von den Vorredner gesagt.

    Hallo Boni,

    kommst du an die Kommentierung zum GvKostG ran (§ 13 GvKostG)?
    Falls nein gibt es hier eine kleine Zusammenfassung: Eine Verpflichtung der Auftraggeber zur Mitteilung, dass PKH beantragt wurde, gibt es nicht. Wenn der PKH-Beschluss dem Gvz nachträglich vorgelegt wird, hat dieser zu prüfen, ab wann die Gvz-Kosten gestundet sind. Bei rückwirkender PKH-Bewilligung und entsprechendem Vermerk im PKH-Beschluss dürfte das kein Problem sein. Ist kein Zeitpunkt genannt, so ist der Tag der vollständigen Antragstellung beim Vollstreckungsgericht maßgebend.
    Da auch für den Gvz die DB-PKH gilt, muss er die Kosten an die PKH-Partei erstatten.

    War bis eben mit anderen "wunderhübschen" Kosten beschäftigt ...
    Vielen Dank für euer Mitdenken! Um die Sache nun endlich zum Abschluss zu bringen (von den Vorgängern wurden die Schriftsätze schon zig-mal hin- und hergeschickt), und nur die Gerichtskosten festsetzen. Bezüglich der RA-Kosten erfolgt Zurückweisung. Falls es in dieser Sache noch interessant wird, werde ich berichten.

    Hallo Ihr Lieben,

    als Kostenanfänger bräuchte ich mal die geballte Fachkompetenz des Forums:
    Die Parteien einigen sich außergerichtlich und bitten um Protokollierung des Vergleichs (Wortlaut des Vergleichs von beiden Seiten bestätigt). Das Gericht stellt sodann gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass sich die Partei wie folgt verglichen haben: 1. ..., 2. ..., 3. ..., 4. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt der Beklagte, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

    Nun beantragt die eine Seite die Festsetzung der verrechneten Gerichtskosten und die im Verfahren entstandenen RA-Kosten (ohne Einigungsgebühr). Die andere Seite ist der Meinung, dass lediglich die Gerichtskosten festgesetzt werden dürften, da ja nur Zitat: "...die Kosten des Gerichtsverfahrens, mithin die Gerichtskosten vom Beklagten zu tragen sind...".
    Ich tendiere zur anderen Seite (sprich nur Festsetzung der Gerichtskosten). Da es aber leider nur ein Bauchgefühl ist, interessiert mich eure Meinung. Vielen Dank für's Mitdenken!

    Schon weiter oben wurde ja auf die GVGA verwiesen. (Die Beachtung der dort niedergelegten Vorschriften gehört zu den Dienstpflichten des Gerichtsvollziehers.)
    In § 145 Abs. 3 gibt es den eindeutigen S. 6. Dieser lautet - für alle, die die GVGA gerade nicht zur Hand haben -: Über die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis entscheidet die Vollstreckungsbehörde.

    Auch wenn "nur" das Vermögensverzeichnis zugeleitet wird, ist eine Eintragungsanordnung zu erlassen und dem Schuldner zuzustellen §§ 802d Abs. 1 S. 4, 882c ZPO.
    Aber meines Erachtens nach besteht für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung keine Veranlassung (Wo ist die Eilbedürftigkeit?). Daher würde ich sagen, Wegegeld ist maximal bis zur Höhe der Zustellauslagen (also 3,45 €) zu zahlen.

    Hallo in die Runde, liebe Mod.
    sollte ich mit meiner Frage an dieser Stelle nicht richtig sein, bitte ich um Verschiebung in die richtige "Abteilung":

    Die Stadt vollstreckt (z. Bsp. Hundesteuer). Beim Schuldner gibt es nichts zu pfänden, es erfolgt gem. § 284 Ladung zum VAK-Termin, Sch. erscheint nicht, Stadt beantragt beim AG Erlass HB, HB wird erlassen, Gvz wird mit Verhaftung beauftragt. So, lange Rede kurzer Sinn - meine Fragen sind: Ist § 284 Abs. 8 S. 6 AO so zu verstehen, dass der Gvz die VAK nur nach vorheriger Verhaftung abnehmen darf? Oder kann der Gvz die VAK auch abnehmen, wenn der Sch. dazu freiwillig bereit ist?
    Und dann das wichtigste: Was kostet das? Meiner Meinung nach kann der Gvz eine volle VAK-Gebühr erheben, da er bislang nicht mit dem Verfahren betraut war, er also gar nichts anrechnen kann.

    Ich hoffe, ihr könnt mit meiner Schilderung etwas anfangen. (Bin im Moment etwas konfus, da ich gleich zum Routinecheck beim Zahnarzt muss - und ich bin, was Zahnarzt angeht, ein ganz großer Angsthase :oops:.) Falls noch ausführlichere Sachverhaltsschilderung nötig sein sollte, erfolgt dies morgen (Wenn ich denn dann noch lebe.) Danke schon mal fürs Mitdenken!!!