äh, welche Entscheidung ist denn gemeint ? BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 43/07 –, juris war kein Stundungsfall
Beiträge von Defaitist
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ich muss es immer wieder durchdenken.....; wir haben dies so gehandhabt (und ich halte dies auch für richtig), dass der Treuhänder
nach Ablauf des Vergütungsjahres, während dessen die Stundung aufgehoben worden ist, den Antrag nach § 298 stellen kann.
Er hat zwar den Deckungsanspruch gegen die Landeskasse, aber wenn er diesen geltend machen will, ist er im Rahmen der "Schadensminderungspflicht" (§ 254 BGB analog) zunächst verpflichtet, die Zahlung durch den Sch. qua § 298 InsO "zu fördern".
Der dahinterstehende Gedanke ist folgender:
Treuhänder hat den Primäranspruch gegen den Schuldner
Durch die Kostenstundung hat der Treuhänder einen Sekundäranspruch gegen den Schuldner; solange der Sekundäranspruch besteht, kann der Primäranspruch nicht geltend gemacht werden. Wird die Stundung aufgehoben, führt dies zu einem Schadenersatzanspruch gegen die Landeskasse; dieser ist aber für das "angefressene Jahr" eben nicht mehr "Sekundäranspruch". Daher ist zunächst die Durchsetzung des Primäranspruchs über § 298 zu versuchen. (so jedenfalls bei uns die seit langem geübte rechtliche Einordnung und praktische Handhabung).
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ich danke Dir, jetzt hab ich das verstanden: bis zum "cut" = Freigabe hängt die Masse dennoch drin...
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äh, wieso ist die Insolvenzmasse Einkommensteuerpflichtig (die Frage ist vlt. blöd, aber der Sch. kann die Masse nicht verpflichten). ?
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ich steh jetzt völlig auf dem Schlauch: die Freigabe sollte doch genau dies vermeiden, dass die Selbständigkeit zulasten der Gläubiger weitergeführt wird. Der Sch. müsste doch ab Freigab eeine eigene Steuernummer erhalten.
Wenn die Masse ausliquidiert ist, wird Schlusstermin bestimmt und 206 InsO blickt vom Himmel oder ?
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Vl. Dank für's update !
Ich denke, der Sch. ist auch ohne Entscheidung "sfafe"....
Das mit der vorfristigen Entscheidung über den Versagungsantrag hab ich mir schon gedacht. Wäre ich Richter, würde ich dies wohl "situativ" betrachten. Aber das ist ein weites Feld und ein Spannungsfeld zwischen § 139 ZPO und Unfuganträgen......
Sollte die LG-Entscheidung veröffentlicht werden,wäre ich für einen Hinweis - gerne über PM - dankbar.
BG Def
PS: nicht die Anhörung nach 300 im asymmetrischen Verfahren vergessen (ist mir dreimal passiert *grumpf*
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wie sieht denn eine "Originalanmeldung" nach § 174 Abs. 4 InsO aus ?
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wie Queen und Rainer
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äh die Insolvenzgläubigerschaft ist dargelegt ? Nach Aufhebung ?
anders gewendet:
wenn die Bank nicht Anmeldegläubigerin ist (von der Feststellungsfrage mal abgesehen; dies lässt sich sehr differenziert betrachten) lande ich im § 299 Abs. 2 ZPO.
Wenn der von der Justizverwaltung "komplett" übertragen wurde, bist Du in dem Move, die Darlegung des rechtlichen Interesses (und ggfls. der Glaubhaftmachung - diskutabel) einzufordern.
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es sind mehrere Varianten - rechtlich sauber - möglich. (Dies auch bei Insolvenzverwaltern die "hinschmeißen" - oki, ein anderes Thema).
Die entsprechenden Varianten müssen auf dem Tisch des Hauses (= Gericht) !
so einen Mist wie in
ThemaVergütungsansprüche und Abtretbarkeit
aus dem Märchenbuch der Insolvenzpraxis einmal vorgelesen:
A. die Vorgeschichte
Es war einmal ein Insolvenzverwalter, der sich beziehungstechnisch (vorliegend: Ehe) statusrechtlich veränderte. Soweit so unerheblich. Nun kam es aber zur Gründung einer GbR zwischen dein beiden (König und Königin) und einem Dritten zum Zwecke der Ausübgung von bruflichen Tätigkeiten (auch) zum Zwecke der Insolvenzverwaltung (Gesellschaftsvertrag liegt mir nicht vor !).
Nun hab ich mal bei Wegner (ledendärer REP) mal…Defaitist26. September 2023 um 01:08 brauchen wir nicht
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Die Pflicht der Rechnungslegungspflicht der Erben ließe sich auch verfahrenskompatibel "regeln". Ich hatte zweimal die traurige Pflicht dem Umgang mit der schon komplexen Gemengelage zwischen Erben, Amtsnachfolger und Gericht lösungsgerecht koordinieren zu dürfen. "Und Gericht meint natürlich, wir Rechtspfleger*innen zunächst einmal untereinander verständigt haben - nach z.T. spannender Diskussion - welche Richtungen möglich wären, dann haben wir unseren AL mit in's Boot geholt, auf dessen Sachverstand stets zu zählen ist. Schön war das alles nicht, zumal mir beide Verwalter fachlich und menschlich lange Jahre nahestanden.
Solche Ereignisse müssen im Umgang koordiniert werden !
Mit der Vergütung ist die Nummer nicht grade trivial. LFdC hat ja in #7 da unter Heranziehung der Grundsatzentscheidung des BGH durchaus Zweifel hinsichtlich der Verjährung erhoben.
Die Verjährungsproblematik ist natürlich von der Frage der "Anspruchsberechtigung" zu trennen !
Hinsichtlich der Verjährungsproblematik ist die genannte BGH-Entscheidung m.E. jedoch micht Vorsicht zu genießen. Wenn mensch sich mal die Entscheidungsgründe "auf der Zunge zergehen lässt" bleibt ein bitterer Beigeschmack. Zunächst geht der Senat von der Personenidentät aus (Rz. 31), geht dann zu einem praktischen Bedürfnis rücksichtlich der Vorschrift des § 11 II 2 InsVV über (der im übrigen auch bei personenverschiedenen Verwaltern anzuwenden ist !) . Er unterstellt sodann, dass der Veordnungsgeber von einer "Nichtverjährung" mit der Amtsbeendigung der vorl. Verwaltung ausging. Sodann wird - dogmatisch sauber - darauf verwiesen, dass der Verordnungsgeber nicht die Verjährungsvorschriften des höherrangigen Rechts zu derogieren vermag. Dann - und daher der bittere Beischmack - kommt der Twist, der Gesetzgeber sei von einer Hemmung ausgegangen oder habe die Verjährung nicht bedacht, daher sei eine Regelungslücke anzunehmen.
Vorlliegend würde ich nur mit ganz ganz spitzen Fingern anfassen ! Anders gewendet: Zurückweisung; eine Verjährung ist m.E. v.Amts wegen zu beachten wennman denn davon ausgeht, dass eine Personenidentität gegeben sein müsste.und eben nicht aufgrund einer Einrede. Mit einem Vergütungsbeschluss wird ein Vollstreckungstitel geschaffen !
soviel mal vorab
Text am 5.2. wg. eines voreligen Fehlschlusses geändert
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tausend Fragezeichen.......
Eine Vergütung steht dem jetzigen Insolvenzverwalter nur ab Annahme seines Amtes zu ! Die Differenzierung zwischen vorläufiger Verwaltung und Einsetzung im Eröffnungsbeschluss ist irrelevant, sofern der verstorbene Verwalter zunächst als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.
Seltsam ist - und das trifft die Themenstarterin nicht -, dass da keinerlei gerichtliche Absprache und Regelung getroffen wurde. Das Insolvenzgericht dürfte vorliegend auch erheblich gegen seine Aufsichtspflichten vertoßen haben.
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ich hatte ja nachgefragt, ob das Verfahren noch läuft oder aufgehoben ist, die Themenstarterin hat dies leider nicht beantwortet. Zu #12 von Nicole noch sogleich.
A. 295a Grundsatz
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 eine Abführungsobliengenheit. Obliegenheiten betreffen grds. das aufgehobenen Verfahren; sie sind nicht erzwingbar sondern nur erfüllbar.
Mit der Möglichkeit des Schuldners den Umfang seiner Abführungsobliegenheit insolvenzgerichtlicherseits bestimmt zu lassen, soll ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden.
B. Selbständigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren
Ist der Sch. selbständig, sind die Einnahmen Masse. Gibt der Verwalter frei, sind sie es nicht.
Während des Verfahrens hat der Sch. eine Erwerbsobliegenheit (§ 297b), im Fall der Freigabe der der Selbständigkeit trifft ihn die Abführungsobliegenheit bereits während des Verfahrens, da § 295a qua § 35 II 2 gilt.
C der Antrag nach § 295a Abs. 2
Die Vorschrift gilt also sowohl im eröffneten Verfahren als auch nach Aufhebung des Verfahrens.
Der Sch. hat einen Anspruch auf eine Entscheidung (die Aussage der Verwalter oder Treuhänder halte die Obliegenheit für erfüllt, ist nett, reicht aber nicht !).
D. zum vorliegenden Fall
Der Fall weist eine Besonderheit dahingehend auf, dass der Schuldner aus einer abhängigen Beschäftigung und aus einer nicht massebefangenen Selbständigkeit Einkünfte erzielt.
IMHO sollte dies so bewertet werden, dass für eine Festsetzung eines Abführungsbetrags nur dann Raum ist, wenn die abhängige Beschäftigung nicht angemessen i.S.v. § 295a ist. Sollte diese Beschäftigung angemessen sein, wäre festzustellen, dass der Sch. eine Abführungsobliegenheit- derzeit - nicht hat.
@ Nicole der Schuldner hat einen Anspruch auf die Entscheidung.
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Wer ist denn überhaupt der, dessen Zahlungen mitgeteilt werden sollen?
Der SV persönlich oder die Kanzlei auf deren Konto die Vergütung bezahlt wird?
Persönliche Steuer-ID oder Steuernummer der Kanzlei?
Man soll im Einzelfall prüfen…
dies sind alles Fragen, die auf "EPOS-Ebene" = Justizverwaltung und der "Steuer-Stasi" zu klären sind.
Gerichte sind Behörden, soweit sie keine Rechtsprechungs-oder Rechsanwendungsaufgaben wahrnemen.
"Öffentliche Stellen", äh sind damit auch öffentlich zugängliche Toiletten gemeint...
Als god damned Insolvenzgericht sind wir da raus und basta ! Wir sind in diesem Bereich keine Behörde, sondern im Rahmen der Gewaltenteilung "Gericht" und auch nicht irgendeine öffentliche Stelle, was immer damit gemeint sein mag.......
Die hätten ja indie VO auch gleich reinschreiben können " jeder oder jede" natürliche oder juristische Person, Gebietskörperschaft oder sonstwie im GVG erwähnte Organisationseinheit einschließlich jedes im GVG erwähnte Spruchkörper...... und so weiter, aber das wäre schon problembehaftet, da wir da mal wieder über Gewaltenteilung nachdenken müssten. In NRW gab es einmal den Versuch das Justizimisterium dem Innenministerium zu unterstellen. Dieser Versuch erfolgte nachkonstitutionell, wg. des Mäßigungsebot in der Vorwahlzeit nenne ich nicht, von wem es ausging.......
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M.E. ist dies alles eine Aufgabe der Justizverwaltung die entsprechenden automatisierungen über EPOS zu funktionalisieren.
Die Fragen, was wann mitzuteilen ist, ist Aufgabe der "Behören". Meine Geschäftsstelle / Anweisungsbeamtin hat dies überhaupt nicht zu beurteilen. Sie hat nur eine Anweisung vorzunehmen.
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M.E. ist der Besteuerungszeitraum nach § 93c AO gemeint......
Ergo spätestens bis ultimo Eebruar für das Vorjahr.
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genau so ! Habe ich seinerzeit vertreten , vertrete ich immer noch (weitere Vergütung wird zumeist nicht geltend gemacht..........
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ein lustiger Spass
Ich hab vorgestern einen Antrag nach § 295a Abs. 2 InsO reinbekommen, aber och straferschwernde im laufenden Verfahren (§ 35 Abs. 2 S. 2).
Äh, bei Dir ist das Verfahren schon aufgehoben ?