Beiträge von Defaitist
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also gilt zunächst der Insolvenzbeschlag ja weiter und wird lediglich durch § 300a eingeschränkt, wo ist das Problem ?
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äh. 300a betrifft nur asymmetrische Verfahren !
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hm,ich habe gezögert, etwas dazu zu schreiben. Schluss mit Zögern !
Also nach der guten alten KO war die Anmeldung gegenüber dem Gericht vorzunehmen. Der UdG verfügte sodann die Eintragung in die Tabelle oder beanstandete die Anmeldung -RB = UdG-Erinnerung.
Im Prüfungstermin nahm das "Gericht" die Prüfung und Beurkundung vor (sofern der UdG als Protokollführer anwesend war, wurde der Tabellenvermerk von beiden unterschrieben (i.Ü. war die Forderungsprüfung früher mal Richtersache !!!).
Die Titulierung wird durch "das Gericht" vorgenommen, dies ist Rechtspflegeraufgabe.
Sofern nachträgliche Erklärungen abgegeben werden, sind diese m.E. ebenfalls durch das Gericht zu beurkunden. Dies auch wieder der Rechtspfleger; bei uns i.V.m. dem U.d.G. Eine alleinige "Beurkundung" durch den UdG kommt nicht in Betracht, da z.B. die Rücknahme eines Bestreitens einen Vollstreckungstitel schafft, was aber wiederum Aufgabe des Insolvenzgerichts ist.
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ich habe das Gesetz nicht entworfen. Zur Auslegung darf allerdings die Gesetzesbegründung herangezogen werden, auch wenn die sog. historische Auslegungsmethode je nach dem wie alt ein Gesetz ist, zunehmend gegenüber den anderen Auslegungscanones in den Hintergrund tritt.
Dies würde ich jedoch bzgl. der 2014'er Änderung noch nicht annehmen
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ich bin da (fast) ganz bei AndreasH, ( insbes. #82) "Ermessen" hat da nix zu suchen !
Ob -und das hat AndreasH vom Ansatz bereits kritisch gesehen - man bei der nachträglichen Herstellung einer "abstrakten" Konfliktlage dies hinsichtlich einer "konkreten" Konfliktlage untersuchen will (muss !) ist kein Ermessen ! Dies gilt es konkret zu ermitteln (so wenn mensch diese Differenzierung überhaupt mitmachen will......) Ich bin seinerzeit diesen Weg gegangen, dies -auch nach Rücksprache im Bereich RechtspflgerInnen und RichterInnen, mit der Feststellung, dass der Verwalter nicht conflictet ist. Dies hatte aber nix mit Ermessen zu tun, es beruhte auf einer Ermittlung der Verhältnisse, und dem Schluss, dass eine Konfliktlage auszuschließen ist.
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oki,
Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll ver- hindern, dass die Abtretung im Fall einer vorzeitigen Ertei- lung der Restschuldbefreiung erst mit Rechtskraft der Ent- scheidung endet. Im Falle des § 300a InsO-E stehen nach Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile dem Schuldner zu. Auch im Fall einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.
soweit die Gesetzsbegründung zur 2014'er Änderung......
Genau darin erschöpft sich ver Verweis der Vorschrift, aber mag jeder so sehen, wie er will.
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es ist eigentlich die alte Frage, wann das Amt des Treuhänders endet.
Normalerweise mit Ablauf der Abtretungsfrist; schon seltsam, dann dürfte er keine Verteilung mehr vornehmen, das auf dem Sonderkonto befindliche Guthaben würde ja subito dem Schuldner zustehen.
Einzig über die Amtsbeendigung verhält sich § 299 InsO für den Versagungsfall.
§ 300a InsO ist auf den Treuhänder überhaupt nicht anwendbar, da der nur das asymmetrische Verfahren betrifft.; ergo nur den Insolvenzverwalter !
Den Antrag würde ich zurückweisen, basta !
Hierbei noch interessant: beim Regelablauf der Abtretungsfrist gibt es auch keine Mindestvergütung für das 4. Jahr, weil noch Tätigkeiten zu entfalten sind. Ebensowenig nach altem Recht für das 7. Jahr (bei 6-Jähriger Abtretungsfrist).
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@ Hasso
in irgendwas hast Du Dich offenbar verbissen. Mir ist aber nicht so klar worin (ich hatte ja auch noch mal in #72 Stellung bezogen.
Der entlassene Verwalter hat kein Rechtsmittel eingelegt. Ob die Entscheidung einer "Neubesetzung" nun glück war oder nicht, mag so oder so gesehen werden.
Worum geht es denn noch ?
Ich schätze Dich sehr, aber ich hab den Eindruck, wir landen hier in einer Endlos - Nicht - Diskussion mit vielen vielen Worten.....
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@ volkmar vl. Dank für die Klarheit, so erklärt sich mir dies
i.Ü. wie LfdC ( der Verwalter hat den Aussonderungsberechtigten ja nicht "vor seinem Eigentum zu beschützen"
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Fehlende Unabhängigkeit muss zu einem Verwalterwechsel führen
Wir waren zwischenzeitlich schon so weit, dass bereits der Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit zum Verwalterwechsel führen KANN. Daraus würde eine Abwägung der Interessen folgen.
Vorliegend gibt es allerdings keinen Beleg für eine tatsächliche Unabhängigkeit, aus der ein Verwalterwechsel erfolgen MUSS. Daher halte ich noch immer den Verwalterwechsel für falsch auch wenn er vollzogen wurde und der alte IV keine Beschwerde einlegen wird.
Das ist nicht richtig, hierzu noch sogleich.
Ich war mir nicht mehr ganz sicher worüber wir noch diskutieren, Queen hat es dann doch eher geblickt.
Also: ein bloßer Anschein fehlender Unabhängigkeit reicht nicht für eine Entlassung aus. Der - entlassende - Verwalter hat ja auch nicht aus Quatsch ein Beschwerderecht.
Ein bloßer Anschein reicht nicht aus. Es müssen schon erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit gegeben sein. Für eine Abwägung ist dann grds. kein Raum mehr. ABER: ich habe mich in #53 ausfühlich dazu geäußert, dass eine vermeintliche Konfliktlage bei aufhebungsreifem Verfahren in vorliegender Konstellation - so wenn das Verfahren abschlussreif ist - nicht gegeben sein dürfte.
ABER: das Ausgangsthema:
Zitat Hasso:
Fragen:
Muss B (oder sogar C) im Interesse der Gläubiger der Entlassung widersprechen, um nachteilige Folgen für die Gläubiger zu vermeiden?
Der Masse ist bislang kein Schaden durch B, weder vor noch nach Kanzleiwechsel, entstanden. Dies wäre bei Fortführung des Amtes und der dabei zu erledigenden Aufgaben auch nicht zu erwarten gewesen. Können Gläubiger den Rechtspfleger für den Verlust der Quote haftbar machen?
Zitat Ende
Also: Sof. B. hätte eingelegt werden können, mit dem Argument,nicht conflictet zu sein (also Entlassung nicht begründet). Offensichtlich nicht passiert. Das "Kostenargument" ist grds. unangebracht. Kann allerdings Motiv zur Einlegung der sof. Beschwerde sein, da ja mit einem RM gegen die Entlassung ja der Beschwerende die Rolle des Wahrers der Gläubigerinteressen zurückzuerhalten begehrt.
Ob der Kollege oder die Kollegin das "falsch" oder auch nur ungeschickt vorliegend gemacht hat, vermag ich nicht zu beurteilen, auch hier gilt "audiatur et altera pars" !
Die Einsetzung eines Angehörigen der "Altkanzlei" ist - einmal die Richigkeit der Entlassung unterstellt - völlig i.O. ganz im Gegenteil !
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Es gibt drei Sachen die einfach schief laufen:
1. Einstellungspraxis -> da muss nachgebessert werden
Wir haben nicht viel zu bieten um wählerisch zu sein. Insb. nicht bei stark erhöhten Einstellungszahlen.
2. Eifel -> mehr Wert auf Methodik und Methodenkritik (letzteres hab ich bereits während meines Studiums dort eingefordert) und Beibringen sauberer juristischer Arbeitstechnik und nicht das allerletzte Prob in irgendeinem Rechtsgebiet was alle 10 Jahre mal auftaucht.....)
Das erfolgt primär im Fach ABR, weshalb das auch in den ersten Wochen Hauptbestandteil ist.
Es fehlt aber meiner persönlichen Meinung nach bei vielen an fehlender Lernkompetenz (also was und wie man lernt). Da wird zwar versucht gegenzusteuern, aber 12/13 Jahre an Versäumnissen aus der Schulzeit kriegt man schlecht in wenigen Nachmittagsveranstaltungen aufgearbeitet.Klasse dass sich ein Meifel-Dozi hier äußerst !
1. Bzgl der Lernkompetenz hab ich seit sehr langer Zeit eine persönliche Meinung zu - die ich aber nicht empirisch oder sonstwie festmachen kann - die aber auch noch aus meiner eigenen Schulzeit so etwas rüberreicht: Schulen sind leider nicht mehr dazu da, das "Lernen zu lehren", sondern viel zu viel in zu kleine Köpfe hinneinzubringen. Wenn ich mir anschaue, was heute alles für ein Abi gewusst werden muss, aber eben Methodik und Methodenkritik (m.E. eine Grundvoraussetzung für jedes nicht naturwissenschaftliche Studium) bis heue kein Lehrfach an Gymnasien ist, wo soll es denn herkommen !
2. "Nachholen" geht selbstverständlich nicht. ABER: da wir alle wissen, dass juristische Arbeitstechnik (die doch auch "nur" was mit Erkenntnistheorie zu tun hat) keinerlei Rolle auf unseren Schulen hat, ist genau hier die Einflugschneise. Im Jurastudium gibt es entsprechende Buchempfehlungen aber eben auch die Arbeitsgemeinschaften, die in dieser Beziehung wesentlich wichtiger sind, als so machen Vorlesung.
Darüber hinaus bedarf das aber auch Übungen. Und das müsste man dann ggf. auch mal in Eigenarbeit machen. Da kommt traditionell aber auch wenig.
Völlig richtig ! aber die Übungen sind nur sinnvoll, wenn die Grundlagen der juristischen Arbeitstechnik in Arbeitsgemeinschaften vertieft werden. Die Eifel hat nun soviel Zeit, da muss im ABR nicht einfach nur "Stoff" gemacht werden, da sollte genug Raum für Methodik sein und auch begleitende AG angeboten werden.
3. Einstellungspraxis: mehr leuz aus dem mittleren Dienst eine schnelle ! Aufstiegsmöglichkeit bieten die kennen den Laden, die wissen, was Rpfl machen und vor allem schnell die Möglichkeit bieten ! bevor die 15 Jahre aus jedem Lernprozess raus sind; und gute Fachangestellte ranlassen entweder dann als extern beworben nehmen oder über mittleren Dienst und dann aufgrund des Abschneidens dort - dann ja verbeamtet in den Aufstieg nehmen !
Passiert ja. Von den im Februar fertig gewordenen Fachangestellten sitzen jetzt schon einige in BaMü. Und aus dem mittleren Dienst ebenso.
Die Erfolge davon sind aus meiner persönlichen Sicht durchwachsen.Schade das zu lesen. Da würde ich mich mal sehr über einen persönlichen Austausch mit Dir freuen. Hier wäre da natürlich auch die Frage interessant, wie weit sind die von ihrem letzten "Ausbildungsschritt" (Schule oder Ausbildung") "entfernt.....
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Es gibt drei Sachen die einfach schief laufen:
1. Einstellungspraxis -> da muss nachgebessert werden
2. Eifel -> mehr Wert auf Methodik und Methodenkritik (letzteres hab ich bereits während meines Studiums dort eingefordert) und Beibringen sauberer juristischer Arbeitstechnik und nicht das allerletzte Prob in irgendeinem Rechtsgebiet was alle 10 Jahre mal auftaucht.....)
3. Einstellungspraxis: mehr leuz aus dem mittleren Dienst eine schnelle ! Aufstiegsmöglichkeit bieten die kennen den Laden, die wissen, was Rpfl machen und vor allem schnell die Möglichkeit bieten ! bevor die 15 Jahre aus jedem Lernprozess raus sind; und gute Fachangestellte ranlassen entweder dann als extern beworben nehmen oder über mittleren Dienst und dann aufgrund des Abschneidens dort - dann ja verbeamtet in den Aufstieg nehmen !
Oki, zu 3) die fehle dann auf den Geschäftsstellen höre ich dann oft ; nein ! da muss der "Job" attraktiver gestaltet werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der Diskussion hier
1: Hast du +konstruktive+ Vorschläge?
Was machst du, wenn du zu wenig qualifizierte Bewerber für die zu besetzenden Stellen hast?
Dann ist das halt so Es bringt nix. leuz einzustellen, die dann merken, oh, das hat was mit "Jura" zu tun
3.
Natürlich fehlen die dann im Servicebereich. Was soll da bitte attraktiver gestaltet werden? Mal ganz abgesehen davon, dass es m.E. wenig Sinn ergibt, erst in die Ausbildung für den Servicebereich zu investieren und das eigentlich benötigte Personal dann drei Jahre lang (bei vollen Bezügen) rauszunehmen um ein Loch zu stopfen, indem man ein anderes aufreißt.
Meine Idee: lasst den Nachwuchs für die Rechtspflegerschaft nicht einfach aus Super-Abi-leuz nehmen, sondern von "unten nach oben" wachsen. Das ist unterm Strich auch kostengünstiger. I.Ü. ist dies auch ein Anreiz für den Einstieg bei der Justiz.
Wenn alle Stricke reißen und es künftig zu wenige Rechtspfleger gibt, müssen die Richter die uns übertragenen Aufgaben eben wieder selbst übernehmen. Volljuristen gibt es ja noch genug.
Das stimmt so auch nicht mehr.
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Und, wer nichts wird, wird Wirt...
, wer gar nichts wird, wird Bahnhofswirt
und ist ihm dieses nicht gelungen, macht er in Versicherungen..... wir haben als junge jus-studis dazu gedichtet: und ist er dazu noch zum, dann geht er ins juridicum.....
Ist es vollständig
es lautet " zu dumm" statt "zum" sorry
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also ohne jetzt Literatur u. Rspr. untersucht zu haben:
der Aussonderungsberechtigte hat das Recht auf Aussonderung ab Eröffnung (vor Eröffnung kann er bereits aufgrund eigentumsrechtlicher Lage bzw. Lösungsklauseln betr. des Rechs zum Besitz die Herausgabe verlangen (arg. e § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 2. Alt. bzgl Eröffnugnsverfahren) .
Nach Eröffnung ist der Verwalter verpflichet, den Aussonderungsberechtigten in die Lage der Besitzübernahme zu setzten. Dies sollte schnellstmöglichst erfolgen. Ob ihn haftungsrechtlich bis dahin irgendwelche "Sicherungspflichten" treffen, vermag ich nicht zu beantworten, meinem Gefühl nach eher schon.
Was unverständlich ist, dass bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen und 14 Leasingfahrzeugen eine vorläufige Verwaltung offenbar nicht stattgefunden haben soll............
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Mit "coolen Leuten" läuft das so, dass der scheidenden Verwalter einen Entlassungsantrag stellt, einen Kollegen aus der "alten Kanzlei" vorschlägt und mit dem Gericht eine Vergütungslösung - ohne Nachteile für die Gl. - "geklärt wird.
Da bin ich theoretisch ganz Deiner Meinung. Aber der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist in der Praxis größer las in der Theorie. B war nach eigenen Angaben eine Viertelstunde nach Abgabe der Kündigung mit einem kleinen Kistchen persönlicher Dinge und ohne Büroschlüssel auf die Straße begleitet worden.
Was ich geschrieben habe, ist ! Praxis !.
Zum "Einwand" es hätte ein Geschmäckle, jemanden aus der "alten Kanzlei" einzusetzen kommt von mir ein klar entschiedenes "Nein" ! Es gibt nix blöderes für einen Insolvenzverwalter Verfahren einer anderen Kanzlei zu übernehmen. Da geht es um Datentransfer, um Einbindung in die eigenen Arbeitsabläufe und Strukturen (ich bezeichne dies als "Transformations-Aufwand"). Dies kostet !
Da B bis zur Insolvenzbuchhaltung alle Arbeiten selbst erledigen musste, erübrigt sich der Punkt. Der Daten-Export und -Import des einschlägigen Programms ist standardisiert und kein nennenswerter Aufwand.
Interessant und bislang noch gar nicht beleuchtet ist die Situation des (ehemaligen) Mandanten des A. Hätte er von diversen kreativen Maßnahmen zum Schutz seines Vermögens vor Insolvenz berichtet, hätte er beim Kanzleiwechsel von B sicher die größten Vertrauensprobleme. Ihm stünde aber kein Beschwerderecht zu.
Dann wäre ja die Einsetzung eines Verwalters aus der "alten" Kanzlei erst recht ohne "Geschmäckle" wenn da noch alle Daten vorhanden sind (der Transferaufwand würde ja entfallen).
Zum Thema des conlficts hatte ich ja schon geschrieben; wenn der Schuldneranwalt eine asset-protection betrieben haben sollte (was dem Gericht nicht vorzutragen ist) läge einmal ein kanzleiinternes Prob vor und zum anderen ganz erhebliche Problematik, ob der B sein Amt noch unabhängig ausüben kann.
Dass der Sch. gegen ein "im Amt lassen" keinen Rechtsbehelf hat, ist doch unschädlich. Das Gericht hat ! von Amts wegen zu entlassen, wenn entsprechende Gründe vorliegen.
ich frag mich grad nur, worüber hier diskutiert wird , sorry ! vlt. kannst Du hasso das mal klarstellen
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nun im Ernst, das ist eine enorm spannende Diskussion.
Was wirklich fehlt, sind valide Zahlen zu Abbrecherquoten und den Gründen hierzu (da hab ich aus NRW höhere Zahlen gehört als hier wiedergegeben). Ich behaupte mal, da läuft was in der Einstellungspraxis schief (ne gute Abi-Note sagt null !) In meinem Jahrgang waren 2 Abbrecher, die aber dies wirklich erst nach sorgsamer Erwägung getan haben. Die Durchfallquoten sind in NRW inzwischen erschreckend hoch ! Über die Gründe lässt sich nur mutmaßen. Oki Ahrtalkastastrophe und Corona, die waren im Studium echt gef*. . ..Ich darf ja inzwischen unterrichten. Was mich bei 2 Jahrgängen zunächst erstaunt hatte, war, dass da sehr viele das juristische Handwerkszeug nicht sonderlich beherrschten, obwohl die auch nicht dümmer waren als meine KollegInnen oder ich (oki, zu letzterem gehört da vlt. nicht so viel zu....). Da hab ich mich nur gefragt, was die in der Eifel mit den 24 Monaten so anfangen...... Dies sah ich aber nicht alleine so, wir Unterrichtenden tauschen uns ja auch mal aus ...
Ich mag hier nicht aus Gesprächen zur Unterrichtsgestaltung zitieren.... Nur können wir als Praxisausbilder und Unterrichtende des Begleitunterrichts nicht nachholen, was da in den ersten 6 Wochen an einer Fachhochschule schief läuft. Der jetzige Jahrgang ist da im übrigen besser "vorbereitet" worden durch die Eifel.
Es gibt drei Sachen die einfach schief laufen:
1. Einstellungspraxis -> da muss nachgebessert werden
2. Eifel -> mehr Wert auf Methodik und Methodenkritik (letzteres hab ich bereits während meines Studiums dort eingefordert) und Beibringen sauberer juristischer Arbeitstechnik und nicht das allerletzte Prob in irgendeinem Rechtsgebiet was alle 10 Jahre mal auftaucht.....)
3. Einstellungspraxis: mehr leuz aus dem mittleren Dienst eine schnelle ! Aufstiegsmöglichkeit bieten die kennen den Laden, die wissen, was Rpfl machen und vor allem schnell die Möglichkeit bieten ! bevor die 15 Jahre aus jedem Lernprozess raus sind; und gute Fachangestellte ranlassen entweder dann als extern beworben nehmen oder über mittleren Dienst und dann aufgrund des Abschneidens dort - dann ja verbeamtet in den Aufstieg nehmen !
Oki, zu 3) die fehle dann auf den Geschäftsstellen höre ich dann oft ; nein ! da muss der "Job" attraktiver gestaltet werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der Diskussion hier
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Und, wer nichts wird, wird Wirt...
und ist ihm dieses nicht gelungen, macht er in Versicherungen..... wir haben als junge jus-studis dazu gedichtet: und ist er dazu noch zum, dann geht er ins juridicum.....