Beiträge von Harald

    Weil die Berichtigungsbewilligung von allen eingetragenen Gesellschaftern abzugeben ist, vgl. Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB, und die Vertretung der Gesellschafter entweder durch alle Gesellschafter gemeinsam ( = gesetzlicher Regelfall, § 720 Abs. 1 BGB) oder durch einen per Gesellschaftsvertrag ermächtigten Gesellschafter allein erfolgt (= Alternativmodell), kann sich im Rahmen der GbR- Zustimmung keine Divergenz einstellen. Das vertretungsberechtigte Organ hat in jedem Fall mitgewirkt, ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. Die spätere Eintragung der GbR spielt keine Rolle, der Zeitraum vor Eintragung ist kein Vor- GbR- Zustand, da die GbR bereits existiert. Die Rechtsfähigkeit hängt nicht von der Eintragung im Gesellschaftsregister ab.

    "...mir ging es aber um das übernommene Zitat aus der Pressemitteilung des Bauministeriums, worauf Wilsch offensichtlich nicht eingeht."

    Dies ist und bleibt falsch, wohl Text nicht oder nicht vollständig gelesen, denn ich lese im Text:

    "Von einer „Verknüpfung von Transparenzregister und Grundbuch“ 37) kann daher nicht die Rede..."

    Fußnote 37: So aber die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen v. 26. 10. 2022. Zur Kritik an der Schaffung mehrerer Immobilienregister neben dem Grundbuch vgl. Stellungnahme des Deutschen Notarvereins e. V. v. 20. 10. 2022 zum Referentenentwurf des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II,

    Weiß jemand was mit dieser Meldung anzufangen:


    „Das Transparenzregister und Grundbuch werden endlich verknüpft. So haben wir es heute im Kabinett beschlossen. Damit werden bis Juli 2023 530 Grundbücher in das Transparenzregister übertragen..." :confused:


    Wilsch in ZfIR 2023, 68, 71 übernimmt diese Meldung auch nur ohne Kommentar.

    Wohl den Aufsatz nicht oder nicht vollständig gelesen, ich lese dort:

    "Von einer „Verknüpfung von Transparenzregister und Grundbuch“ 37) kann daher nicht die Rede sein, da Grundbuch und Transparenzregister autonom bleiben und das eine Register nicht auf das andere Register verweist. Das SanktionsDG II nimmt keine temporäre oder permanente Verknüpfung des Grundbuchs mit dem Transparenzregister vor, sondern sieht eine spezielle Anreicherung des Transparenzregisters mit Immobiliendaten vor, sekundiert von der Schaffung eines neuen Registers für Vermögenswerte, § 14 SanktDG. Damit bauen das Transparenzregister und das neue Register für Vermögenswerte auf dem Grund-

    - 70 -Wilsch, ZfIR 2023, 68-71- 71 -

    buch auf, ohne mit dem Grundbuch verknüpft zu sein. Einer Verknüpfung stünde auch der Regelungsgehalt des § 12 Abs. 1 GBO entgegen. In der Folge kann nur von einer Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister 38) gesprochen werden. "

    Auch im aktuellen Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3.A., 2015, keinerlei Eintrag zum Pfarrgut, das aktuell nur im evangelischen Kirchenrecht eine Rolle zu spielen scheint.
    Zu den Eigenschaften des Rechtsinstituts vgl. die obigen Ausführungen mit den sehr hilfreichen Links.

    Die oben aufgeführten Stellen habe ich bewusst weggelassen, weil sie nichts zur Klärung der Frage beitragen. Dies gilt auch für den Hinweis auf staatliche Aufsichtsbehörden (vgl. 5.Auflage), die zur Veräußerung zustimmen sollen. Auch der Hinweis auf die Selbständigkeit des Rechtssubjekts ist ohne Bedeutung für die Fragestellung. Betroffen sein müsste evangelisches Kirchenrecht, im aktuellen katholischen Kirchenrecht ist mir das Pfarrgut bislang nicht begegnet.

    Im alten Güthe/Triebel, GBO, 5.A., 1929, findet man dazu auf S. 2011 (Kapitel Legitimationsfragen, Stichwort "Pfarrgut"):

    "Pfarrgut ist Eigentum der Kirche und steht unter Nießbrauch und Verwaltung des Pfarrers...Zur Veräußerung ist Zustimmung des Pfarrers erforderlich.".

    Zur Löschung des Vermerks würde ich daher die Bewilligung des Pfarrers einholen (= Betroffener), und zwar in Form einer Eigenurkunde, § 29 Abs. 3 GBO. Sofern sich aus der Grundakte kein Nachweis über die Amtsstellung des Pfarrers ergibt, ist der Löschungsbewilligung auch ein entsprechender Urkundsnachweis beizufügen.

    Da die Erhöhung des Zinssatzes von unbestimmter Dauer ist, ist der Geschäftswert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG zu bilden. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass ein Teilwert zu bilden ist (vgl. auch Korintenberg/Schwarz § 52 Rn. 64). In der beschriebenen Extremsituation ist dies nicht der Fall. Es greift jedoch die Begrenzung nach § 69 Abs. 2 S. 2 GNotKG, der Wert des veränderten Rechts darf nicht überschritten werden. Weil dort davon die Rede ist, dass dies "auch bei mehreren Veränderungen" gelten muss, kann gefolgert werden, dass dies auch bei einer singulären Änderung gilt.

    Wie Kai. Der Makler handelt in "eigener Sache", wenn er recherchieren möchte, ob seine Vermittlungstätigkeit zum Abschluss eines Kaufvertrags geführt hat. Damit ist der Bezug zur Immobilie hergestellt, sein Anspruch muss schlüssig dargelegt sein, beispielsweise durch Vorlage des Maklervertrags. Der Makler muss Einsicht nehmen, um seinen Anspruch weiterverfolgen zu können. Ganz anders dagegen der Antragsteller, der das Grundbuch dazu umfunktionieren möchte, Nachweise zu führen, für die das Grundbuch nicht konzipiert wurde. Ein Bezug zur Immobilie ist nicht gegeben. Darin liegt der "strukturelle" Unterschied (vgl. auch Kai). Auf die bereits aufgeführte Rspr. des OLG München darf ich nochmals verweisen.

    Grundbucheinsicht kann m.E. nicht gewährt werden, weil Informationen bereitgestellt werden sollen, die nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehören. Überdies ist das Grundbuch nicht dazu konzipiert, prozessuale Fragestellungen zu beantworten, sondern ein Spiegel dinglicher Rechte. In diesem Sinne auch OLG München BeckRS 2016, 18015, das in solchen Konstellationen "eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses" fordert, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der dinglich Berechtigten zu wahren. In der Konstellation des OLG München sollte die Einsichtnahme auch nicht der Durchsetzung von Ansprüchen gegen aktuelle oder frühere Eigentümer dienen, sondern einen anderen Sachverhalt untermauern. Das OLG München führte insoweit aus: "Für die Gewinnung derartiger vom Zweck des Grundbuchs losgelöster Informationen ist das Einsichtsrecht in § 12 GBO nicht geschaffen." (OLG München aaO).

    In der oben erwähnten Fußnote 15 zum ENZ heißt es aber: "Im Falle eines eingetragenen Vermögensgegenstandes machen Sie bitte die Angaben, die nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem das Register geführt wird, zur Identifizierung des betreffenden Gegenstands erforderlich sind." Im Falle einer deutschen Immobilie demnach § 28 Satz 1 GBO. Falls die Erfordernisse und die Auslegung auch nicht weiterhilft, ist Zwischenverfügung zu erlassen. Gleiches gilt, falls mehrere Vindikationslegatare erwerben und ein Berechtigungsverhältnis nicht angegeben ist.
    Eine weitere Problematik dürfte sich daraus ergeben, dass die Annahme eines Vindikationslegats auch unter Vorbehalt erfolgen kann, vgl. Ziffer 2.2 der Anlage V. Unter einer Bedingung kann das Eigentum aber nicht erworben werden, weshalb per Zwischenverfügung die Auflösung des Vorbehaltes aufgegeben werden müsste bzw. Zurückweisung, falls diese Auflösung nicht erfolgt. Betroffen sind entsprechende Vindikationslegate italienischen oder niederländischen Rechts.