Beiträge von snooze

    ... oder Nachteile von ihm abzuwenden sind oder wenn das vorzunehmende Rechtsgeschäft für einen Dritten unabweisbar erforderlich ist.

    Darauf kommt es jedoch im Ergebnis gar nicht an.

    Denn wenn das, was Du sagst, zutreffend wäre, könnte der nicht befreite Vorerbe bei unbekannten Nacherben nie über den Grundbesitz verfügen und dieser wäre somt res extra commercium. Oder willst Du beim befreiten Vorerben auch die Anordnung einer Pflegschaft verweigern, wenn die unbekannten Nacherben vom Grundbuchamt zur Entgeltlichkeit einer Vorerbenverfügung anzuhören sind, weil Letztere ja "keinen Vorteil" haben?

    Nach meiner Ansicht lässt sich das nicht ernsthaft vertreten.

    Da lasse ich es auf eine Beschwerde ankommen. Der Vergleich mit dem befreiten Vorerben hinkt...

    Es kommt m. E. in meinem Fall nur auf das nicht zu bejahende Fürsorgebedürfnis an. Eine solch sichere Rechtsposition kann nicht so ohne weiteres aufgegeben werden. Dass der Grundbesitz dadurch dem privaten Rechtsverkehr entzogen ist und so nicht verkauft werden kann, ist m. E. so.

    Das entscheidet im vorliegenden Fall doch zunächst der Testamentsvollstrecker und ohne dessen Zutun hättest Du die Sache doch gar nicht auf dem Tisch.

    Nach neuerer Auffassung unterliegt der Testamentsvollstrecker den gleichen Verfügungsbeschränkungen wie der Vorerbe selbst. Und wenn der Vorerbe nicht befreit ist, nützt auch die voll entgeltliche Verfügung nichts. Und dann braucht man eben einen Pfleger, der die Zustimmung für den Nacherben dann erteilen - aber natürlich auch verweigern - kann. Aber gar keinen Pfleger zu bestellen hieße ja, dass das Zustimmungs- oder Zustimmungsverweigerungsprozedere gar nicht in Gang kommt.

    Das ist die Konsequenz. Für mich besteht kein Fürsorgebedürfnis. Auch deswegen, weil keine vorteilhaftere Rechtsposition verschafft werden würde, vgl. Urteil des VG Cottbus vom 10.02.2011, 1 K 1326/07, juris.

    Man muss eben darauf achten, dass sich die gesicherte Rechtsposition am Kaufpreis als Surrogat nicht im Verhältnis zur aktuellen Rechtslage verschlechtert. Genehmigungsfähig ist das Ganze also nur, wenn die Vorerbin über den Kaufpreis genauso wenig (oder nur mit Zustimmung des Nacherben) verfügen kann wie über den Grundbesitz. Die Erträge (Zinsen) werden ihr aber wohl künftig zustehen, genauso wie ihr etwaige Erträge des Grundbesitzes zugestanden hätten.

    Das läuft also im Ergebnis auf eine Dauerpflegschaft hinaus. Die Rechte des Nacherben wird man wohl nur mit einem Kontosperrvermerk schützen können und der Pfleger wird bei einer Geldanlage natürlich sehr darauf achten, dass die Trennung zwischen Substanz und Erträgen gewahrt bleibt.

    Es geht mir jetzt noch nicht um die Genehmigungsfähigkeit, sondern nur darum, ob ich überhaupt eine Pflegschaft anordnen darf. M.E. besteht zur Zeit kein Fürsorgebedürfnis, da das Haus z.B. vermietet werden könnte.

    Grundsätzlich stellt Grundeigentum wertbeständiges Vermögen da. Es bedarf daher sachlicher Gründe, um bei der erforderlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine Pflegerbestellung mit dem dann verbundenen Verlust von Grundvermögen im Interesse des Betroffenen liegt.

    Folgender Fall:

    Frau X ist nicht befreite Vorerbin. TV hinsichtlich des Nachlaßvermögens der Vorerbin ist angeordnet.

    "Nacherbe ist der Träger des Wohnheims, in dem Frau X zuletzt gewohnt hat." So der genaue Wortlaut im Testament.

    Frau X ist als Eigentümerin im GB aufgrund Erbfolge eingetragen.

    Vor- und Nacherbschaft ist im GB eingetragen. Der TV-Vermerk auch.

    Der TV regt jetzt an, einen Pfleger gem. § 1882 BGB zu bestellen mit dem Aufgabenkreis: Zustimmung zum Verkauf des o. g. Grundstücks, Wahrnehmung aller damit verbundenen Rechte und Pflichten im Rahmen der Nacherbenstellung. Es sei erforderlich, diesen Grundbesitz zu veräußern, da die für den Erhalt notwendigen Renovierungsarbeiten sowie die laufenden Unterhaltungskosten nicht aus der vorhandenen Nachlassmasse gedeckt werden können.

    M.E. ist das Fürsorgebedürfnis noch nicht hinreichend dargelegt, um die bisherige gesicherte Rechtsposition durch die Veräußerung des Grundbesitzes aufzugeben.

    Wie seht ihr das?

    Eine "weitere Teilung" ist das eigentlich nicht. Es dürfte sich um eine Quotenänderung mit gleichzeitiger Überführung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt handeln. Aber im Endeffekt reicht natürlich die Erklärung des Alleineigentümers unter Bezugnahme auf den neuen Aufteilungsplan, um unter lfd. Nr. 2 das veränderte Wohnungseigentum einzutragen. Eintragung in Sp. 4 der Abt. I unter Bezugnahme auf die geänderte Teilungserklärung.

    Vielen Dank...

    Frage an die Experten:

    Es wurden bereits WE-GB´s nach § 8 WEG mit den entsprechenden ME-Anteilen angelegt (4 Einheiten). Diese befinden sich weiterhin noch im Alleineigentum des teilenden Eigentümers.
    Die Bauausführung änderte sich jedoch geringfügig, so dass sich auch die Miteigentumsanteile geringfügig ändern. Eine weitere ergänzende Aufteilung nach § 8 WEG wurde jetzt zur Eintragung eingereicht. Es wird weiterhin auch auf die ursprüngliche Teilungserklärung Bezug genommen (diese wurde nicht aufgehoben). Nur einzelne Räume haben sich verkleinert bzw. vergrößert.

    Ich habe jetzt vor, die neuen Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum unter lfd. Nr. 2 im BV einzutragen und in Abt. I als weitere Teilung gem. § 8 WEG.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten.

    Ich bin auch gespannt, wie der Nacherbenerbschein aussehen wird.

    Zur Kenntnis wie der Nacherbenvermerk tatsächlich im Erbschein lautet:

    A und B sind befreite Vorerben. Es ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode einer Vorerbin ein. Nacherbe ist die überlebende Vorerbin.

    Es ist Ersatznacherbfolge angeordnet, die eintritt, wenn die Vorerbinnen kinderlos versterben. Ersatznacherben sind sind C und D, ersatzweise deren Kinder.

    A ist kinderlos verstorben. B ist mittlerweile 95 Jahre alt, ledig und kinderlos.

    Die Eigentümerin ist seinerzeit 1969 verstorben. Ein Erbschein lag vor. Danach sind Erben A und B zu je 1/2-Anteil, aber nur als Vorerben. Nacherben sind C und D. Die Nacherbfolge tritt ein, wenn die Vorerben kinderlos versterben.

    Eingetragen im Jahre 1970 in Abt. I wurden auf Antrag A und B zu je 1/2-Anteil. Der Nacherbenvermerk wurde in Abt. II eingetragen.

    Jetzt ist A verstorben. Es wird demnächst ein "Nacherbenerbschein" beantragt und vorgelegt. Welchen Inhalt dieser haben wird, stellt sich erst noch heraus.

    Dennoch ist die Eintragung in Abt. I offensichtlich falsch. Kann oder muß ich sogar von Amts wegen die Eintragung in Abt. I "in Erbengemeinschaft" berichtigen (obwohl A schon verstorben ist)?

    Das ist ja für die Folgeeintragung von erheblicher Bedeutung.

    Wie seht ihr das?

    Hallo zusammen,

    der Großvater G überträgt drei Grundstücke, belastet mit Erbbaurechten, auf seine Enkelin E. Diese gehörten ursprünglich zum Hofesgrundbuch B Blatt 0000, wurden aber bereits im Jahre 2003 von dort abgeschrieben in ein eigenes Grundbuch.

    Im Gegenzug soll ein Vorkaufsrecht zugunsten des Eigentümers des Hofes, eingetragen im Grundbuch von B Blatt 0000 (zur Zeit Hofeseigentümer ist der Vater von E und Sohn von G) eingetragen werden.

    M.E. geht das nicht, da ein Verstoß gegen § 1094 BGB.

    Wie seht ihr das?

    Es liegt eine Grundschuldbestellungsurkunde über 260.000,-- Euro mit Unterwerfung gem. § 800 ZPO vor. Belastet werden soll ein Erbbaurecht.

    Der Notar ist darin umfänglich bevollmächtigt, u.a. Anträge beschränkt zu stellen und Bewilligungen zum Vollzug dieser Urkunde zu erklären.

    Der Grundstückseigentümer erklärt jedoch nur seine Zustimmung zur Eintragung der Grundschuld i.H.v. 185.000,-- Euro.

    Der Notar beantragt jetzt (unter Beidrückung des Notarsieges) (Antrag = stärkste Form des Bewilligung) die Eintragung der Grundschuld in Höhe von 185.000,-- Euro.

    Ist dies durch die Vollmacht gedeckt? Was ist eure Meinung?

    Ich habe hier folgenden Fall:


    Eigentümer zu je ½-Anteil waren Ehefrau und Ehemann.

    Die Ehefrau ist verstorben. Die beiden haben einen von Geburt an behinderten, jetzt erwachsenen Sohn. Er steht unter Betreuung. Gesetzlicher Betreuer ist der Ehemann/Vater.

    Ein notarielles Testament liegt vor. Danach erbt der Sohn als Vorerbe 3 % über seinem Pflichtteilsanspruch neben dem Ehemann/Vater als Vollerben. Der Vorerbe ist (nur) von den Beschränkungen der §§ 2116, 2118 und 2119 BGB befreit. Nacherbe ist der überlebende Ehemann/Vater.

    Im Testament ist verfügt, dass der Sohn „Geldvermögen erhält oder seine Erbanteile dahingehend umgewandelt werden, er also keinen Anspruch darauf hat, Grundbesitz oder Anteile daran zu erhalten.“

    Lt. Testament: Testamentsvollstreckung ist angeordnet. TV soll der überlebende Ehemann sein. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Der Ehemann hat das Amt als TV formgerecht angenommen.

    Der TV lässt jetzt an sich selber auf. Im Vertrag ist aufgeführt, dass der Sohn entsprechend seinem Erbteil die Summe X erhält.

    Meine Fragen als Grundbuchrechtspfleger:

    1. Durfte die Ehefrau den TV von den Beschränkungen des § 181 befreien? Ist das für mich bindend? (s. z.B. Schöner/Stöber, 16. Aufl., RdNr. 3431 (keine Gestattung durch den Erblasser für den Betreuer, dem nach (jetzt) § 1824 BGB mit § 181 BGB Selbstkontrahieren nicht möglich ist. Sehe ich das richtig? Dies beträfe nur den Betreuer, aber nicht den TV.)
    2. Muss ich vorher den Vorerben anhören?

    Die Entgeltlichkeit muss ich noch prüfen. Er hat einen Wert angegeben, aber nicht nachgewiesen, dass dieser dem Verkehrswert entspricht. Daher muss ich ein Wertgutachten anfordern.

    Hier wurde A zur Zahlung des Wertsatzes in Höhe von 35,-- Euro verurteilt.

    Da er zunächst nicht gezahlt hat, wurde ein Vollstreckungsauftrag erteilt.

    Deswegen sind 22,-- Euro Gerichtskosten und weitere Kosten für den Gerichtsvollzieher entstanden.

    Dann hat A die 35,-- Euro gezahlt. Der Vollstreckungsauftrag liegt noch beim GVZ. Darf er wegen der entstandenen Kosten weiter vollstrecken?