Beiträge von snooze

    Habe einen ähnlichen Fall:
    Von III/1 (Buchgrundschuld) wurde ein Teil abgetreten an VB G und als III/1.1. eingetragen. Später wurde auch III/1 an VB G abgetreten.
    Eintragungen erfolgten bereits im Jahre 2019.
    Jetzt beantragt Gl. VB G die Erteilung "eines" Grundschuldbriefes.
    Wie soll der denn wohl aussehen.
    M.E. müsste ich zwei Briefe erteilen, da zwei selbständige Grundschulden.

    Folgender Fall:
    Ursel und Anne sind befreite Vorerben. Nacherbfolge nach dem Tod einer Vorerbin ist angeordnet.
    Nacherbe ist die überlebende Vorerbin.
    Es ist Ersatznacherbfolge angeordnet, die eintritt, wenn die Vorerbinnen kinderlos versterben.
    Ersatznacherben sind C und D.
    Ursel ist 81 Jahre alt und Anne ist 79 Jahre alt. Beide kinderlos.
    Sie verkaufen jetzt an Dritte.
    Dürfte doch möglich sein als befreite Vorerben - oder?
    Es wird beantragt, eine AV für die Käufer mit Wirksamkeitsvermerk hinsichtlich des Nacherbenvermerks einzutragen.

    Ich schließe mich mal an:

    Die Erblasserin (hier: eingetragene Gläubigerin, Erben haben Löschungsbewilligung erteilt) hat in einem not. Testament ihren Großneffen, dessen Ehefrau E, ihren Urgroßneffen und ihre Urgroßnichte zu gleichen Teilen eingesetzt.

    Der Großneffe ist vorverstorben. Alleinerbin ist dessen Ehefrau E.
    Allerdings dürfte § 2069 BGB hier nicht greifen.
    Ich möchte gerne einen Erbschein verlangen.
    Wie seht ihr das?

    Der Schuldner hat gezahlt. Der Vollstreckungstitel wurde - warum auch immer - ausgehändigt.
    Es waren aber vorher weitere Vollstreckungskosten bereits entstanden.
    Diese sollen jetzt festgesetzt werden.
    Geht das ohne grundlegenden Vollstreckungstitel?
    Der Schuldner wurde angehört, hat sich aber nicht geäussert.

    Eigentlich nur eine "technische" Frage:
    Ursprünglich war ein Gesamt-Erbbaurecht auf vier Grundstücken eingetragen.
    Erbbaugrundbuch Blatt 1000 wurde angelegt.
    Dann wurde vor ca. 20 Jahren das Erbbaurecht geteilt.
    Für ein Grundstück wurde ein einzelnes Erbbaurecht gebildet und das
    neue Erbbaugrundbuch Blatt 1200 angelegt.
    Jetzt wird das rückgängig gemacht.
    Würdet ihr das Erbbaugrundbuch Blatt 1200 schließen und das eine Grundstück
    wieder im alten Erbbaugrundbuch Blatt 1000 aufführen.
    Oder muss ein ganz neues Erbbaugrundbuch angelegt werden und die beiden bisherigen Erbbaugrundbücher geschlossen werden?

    Ich habe dazu auch eine Frage:
    Hier beim AG ist eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
    BewH ist angelegt.
    Innerhalb der "Bewährung" wird ein Ungehorsamsarrest festgesetzt gegen den Probanden (er erfüllt seine Auflagen nicht).
    Vollstreckt wird der Arrest bei einer JAA.
    Muss hier ein VH oder ein weiteres BewH für die JAA angelegt werden?

    Am 8.4.20 geht ein Antrag auf Eintragung einer Hypothek i.H.v. 1.800.000,-- Euro hier ein. Der Antrag wird auch für die Gläubigerin gestellt.
    Die Hypothek soll Rang vor drei bereits eingetragenen Hypothek haben.
    Ich habe den Antrag beanstandet. Es fehlte die Bewilligung des Eigentümers gem. § 880 II BGB.
    Am 27.5.20 geht ein weiterer Antrag auf Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 2.700.000,-- Euro hier ein.
    In dieser Urkunde wird korrekterweise die o.a. Beanstandung behoben.
    Allerdings wird der Antrag gestellt, diese Grundschuld im Range vor der noch einzutragenden Hypothek einzutragen.
    Bestehen Bedenken wegen §§ 17, 45 GBO? Muss die noch nicht eingetragene Hypothekengläubigerin mitwirken?

    Es ist tatsächlich folgendes im GB eingetragen:
    BV ursprünglich lfd. Nrn. 8 -18,
    dann 8-18 vereinigt und unter lfd. Nr. 19-26 eingetragen im Jahre 1959 (in Sp. 2 kein Hinweis auf die bisherige lfd. Nr.!).
    Dann 19-26 fortgeschrieben unter lfd. Nr. 27-34 im Jahre 1982.
    Dann 27-34 vereinigt und unter lfd. Nr. 35 eingetragen im Jahre 1996.

    In Abt. III Nr. 2 ist eingetragen:
    20.000 RM Darlehn ohne Brief für August, Josef, Toni, Karl und Agnes L-M als Gesamtgläubiger aus dem Jahre 1927.
    Lastend auf dem Grundstück BV 8. Dies wurde nie berichtigt.

    Jetzt soll das Grundstück Nr. 35 auf den Käufer umgeschrieben werden zunächst unter Übernahme des Rechts Abt. II Nr. 2.

    Keine Ahnung, was ich machen soll. Eine Nachverpfändung hat nie stattgefunden. Eine Vereinigung hätte nie so erfolgen dürfen.
    Zur Info: das Grundstück BV 8 hatte ein Größe von 3 qm.

    Die eingetragene Eigentümerin ist nicht befreite Vorerbin.
    Nacherben der Vorerbin sind deren noch nicht gezeugte Abkömmlinge.
    Die Vorerbin in 67 Jahre und hat ein (nachgewiesen) erwachsenes Kind (Nacherbe).
    Das Grundstück soll jetzt verkauft werden. Das Kind als Nacherbe hat die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt.
    Es soll eine Vormerkung und die Löschung des Nacherbenvermerks eingetragen werden.
    Ich habe eine Zwischenverfügung erlassen, da mögliche weitere Abkömmlinge, die auch die Löschung bewilligen müssten, noch nicht bekannt seien.
    Die Löschung kann nur ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger bewilligen.
    Jetzt kommen mir Zweifel:
    Die Vorerbin hat nachgewiesenermaßen durch Vorlage eines ärztlichen Berichts im Januar diesen Jahres eines Totaloperation hinter sich.
    Sie kann keine Kinder mehr gebären.
    Es besteht nur die Möglichkeit, noch Kinder zu adoptieren.
    Das ist jetzt die Frage: der Erblasser wollte nur von ihr gezeugte Kinder als Nacherben bestimmen.
    Darunter dürfte doch eine Adoption nicht fallen - oder.
    Davon abgesehen ist es mehr als unwahrscheinlich und lebensfremd, dass eine solche noch erfolgen wird.
    Ich meine, dass ich den Nacherbenvermerk doch löschen kann. Wie seht Ihr das?