Ich muss das Thema leider noch einmal aufgreifen.
Wie genau sollen eigentlich diese geforderten "Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht" aussehen?
Wenn mir also der Betreuer versichert, über das Konto 123 nicht verfügt zu haben und der Betroffene hierzu keine Erklärung abgibt.... Bliebe wohl nur persönliche Anhörung. Und wenn der sich dann an nichts erinnert?
Ich habe gerade einen Fall, da habe ich Zweifel an der Selbstverwaltungserklärung, da die Betroffene laut Bericht des Betreuers gesundheitlich schlecht dran ist, sie war im Berichtszeitraum stationär im Krankenhaus und fast 3 Monate in Reha. Sie spricht sehr schlecht (bis gar kein) deutsch und sie hat Parkinson, so dass die Unterschrift m.E. nach wenig verwertbar scheint. Wie auch immer - da ich Zweifel habe, habe ich um Vorlage der Kontoauszüge für diesen Zeitraum gebeten (ich habe ihn NICHT um Rechnungslegung gebeten!).
Nun verweigert er die Vorlage der Kontoauszüge u.a. mit Hinweis auf das o.g. Urteil des LG Koblenz.
Ich habe leider den Text des Urteils nicht gefunden, bin aber der Ansicht, dass der Betreuer (mit Vermögenssorge) mit doch im Rahmen der §§ 1908i, 1839 - 1841 BGB doch die Belege/Unterlagen vorlegen muss, die ich anfordere, oder?!?!